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Amtsgericht Krefeld Urteil vom 01.07.2011 - 3 C 457/09 - Zur Haftung bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Kreisel

AG Krefeld v. 01.07.2011: Zur Haftung bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Kreisel


Das Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 01.07.2011 - 3 C 457/09) hat entschieden:
Verstößt ein Kfz-Führer im Kreisverkehr gegen das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, und gerät er dabei sogar teilweise auf die Mittelinsel, so trifft ihn bei einem Unfall die alleinige Haftung.


Siehe auch Kreisverkehr und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 22.05.2009 gegen 17.25 Uhr im Kreisverkehr H.-Straße in L. zugetragen hat. Daran beteiligt waren der Kläger als Fahrradfahrer und die Beklagte zu 1. als Fahrerin des PKW Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen ..., für welchen bei der Beklagten zu 2. eine Haftpflichtversicherung bestand.

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad die H. aus Richtung Westen kommend in Fahrtrichtung P. in der Absicht, dem Verlauf der H. über den Kreisverkehr hinaus zu folgen. Die Beklagte zu 1. befuhr mit dem Beklagtenfahrzeug die T.-Straße aus Richtung Süden kommend in Fahrtrichtung O. in der Absicht, dem Verlauf der T.-Straße über den Kreisverkehr hinaus zu folgen. Im Kreisverkehr kam es zur Kollision, bei der das Fahrrad des Klägers beschädigt wurde. Über den Hergang des Unfalles im Einzelnen besteht Streit.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens, den er auf insgesamt 748,54 Euro beziffert, bestehend aus 49,00 Euro Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, 674,54 Euro voraussichtliche Nettoreparaturkosten und 25,00 Euro allgemeiner Unkostenpauschale.

Der Kläger trägt vor, beim Einfahren in den Kreisverkehr habe die Beklagte zu 1. den bereits links von ihr im Kreisverkehr befindlichen Kläger übersehen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin am 22.03.2010 hat der Kläger erklärt, er sei nicht unmittelbar am rechten Fahrbahnrand gefahren, und seine Geschwindigkeit auf ca. 15 km/h geschätzt.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1. an den Kläger 748,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins seit dem 24.09.2009 zu zahlen,

  2. den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,66 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, für die Beklagte zu 1. sei der Unfall nicht zu vermeiden gewesen. Diese sei an den Kreisverkehr herangefahren, habe nach links und nach rechts geschaut und die Geschwindigkeit reduziert und sei dann im Schritttempo in den Kreisverkehr eingefahren. Der Kläger sei mit hoher Geschwindigkeit aus der H. geradeaus über den Kreisverkehr gefahren. Er habe dabei nicht die vorgeschriebene Fahrtrichtung im Kreisverkehr beachtet und sei auch nicht langsam auf den Kreisverkehr zugefahren. Zur Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens tragen die Beklagten vor, es bestehe kein Reparaturkostenanspruch, weil ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Zudem bestreiten die Beklagten, dass der Aluminiumrahmen, der Aluminiumlenker und Vorbau unfallbedingt beschädigt worden seien bzw. aus Sicherheitsgründen zu tauschen seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. Beweisbeschlüssen vom 12.4.2010 (Bl. 42 G. GA) und vom 12.11.2010 (Bl. 124 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2010 (Bl. 29 ff. GA) und auf das schriftliche Erstgutachten des Sachverständigen T. vom 08.10.2010 (Bl. 79 ff. GA) und dessen schriftliches Ergänzungsgutachten vom 11.01.2011 (Bl. 142 ff. GA) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Betrages zum Ausgleich des ihm durch den Verkehrsunfall vom 22.05.2009 entstandenen Schadens. Grundsätzlich sind zwar die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 VVG, 1 PflVG als Gesamtschuldner dem Kläger haftpflichtig. Vorliegend hat jedoch der Kläger den ihm entstandenen Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen.

Es kann offenbleiben, ob der Unfall nicht für die Beklagte zu 1. unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, denn jedenfalls überwiegt das grobe Verschulden des Klägers derart, dass demgegenüber eine etwa anzunehmende Betriebsgefahr des PKW der Beklagten zu 1. zurücktritt. Im Rahmen der gem. §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseits gesetzten Ursachen für den Unfall und den Schaden, welcher zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zugrunde gelegt werden dürfen, die unstreitig oder bewiesen sind, ist auf Seiten der Beklagten allenfalls die Betriebsgefahr des PKW zu berücksichtigen, wohingegen auf Seiten des Klägers ein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten vorliegt.

Die entscheidende Ursache für das Zustandekommen des Unfalles war, dass der Kläger entgegen § 2 Abs. 2 StVO im Kreisverkehr nicht möglichst weit rechts gefahren ist. Dies steht nach der persönlichen Anhörung der Parteien und nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin am 22.03.2010 eingeräumt, nicht unmittelbar am rechten Fahrbahnrand gefahren zu sein. Zwar hat der Kläger des Weiteren erklärt, er habe sich bei der Durchfahrt durch den Kreisverkehr eher am rechten Fahrbahnrand orientiert und sei nicht über die Mittelinsel des Kreisverkehrs gefahren, jedoch hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 StVO den Fahrbogen im Kreisverkehr erheblich geschnitten hat oder sogar die Mittelinsel des Kreisverkehrs überfahren hat, worin ein Verstoß gegen Anlage 2 lfd. Nr. 8 Spalte 2 Nr. 2 zu Zeichen 215 (§ 41 StVO) läge.

Die vernommenen Zeugen, nämlich die Zeugin G und der Zeuge T2, haben zur Aufklärung des Unfallherganges selbst nicht wesentlich beitragen können. So hat die Zeugin G. bekundet, sie könne nicht sagen, wie genau es zum Zusammenstoß gekommen sei. Sie habe das Rauschen von Pedalen gehört. Bei dem Zusammenstoß sei das Beklagtenfahrzeug schon in den Kreisverkehr eingefahren gewesen, sie, die Zeugin, wisse aber nicht, ob dies schon vollständig der Fall gewesen sei. Der Zeuge T2 hat bekundet, er habe den Radfahrer vor dem Zusammenstoß nicht gesehen. Das Beklagtenfahrzeug sei langsam vor ihm, dem Zeugen, in den Kreisverkehr eingefahren. Nach drei bis vier Sekunden habe er, der Zeuge, ein schepperndes Geräusch gehört. Bei dem Zusammenstoß sei das Beklagtenfahrzeug schon über die Mitte des Kreisverkehrs hinweg gewesen. Diese Aussagen der Zeugen lassen zwingende Rückschlüsse auf das Verhalten des Klägers vor dem Zusammenstoß zunächst nicht zu. Allerdings steht nach den schriftlichen Gutachten des Sachverständigen T. vom 08.10.2010 und 11.01.2011 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich in dem eingangs genannten T. verkehrswidrig verhalten hat. So hat der Sachverständige bereits in seinem Erstgutachten vom 08.10.2010 mehrere Unfallvarianten für technisch möglich gehalten. In beiden Varianten liegt ein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten des Klägers vor. Der Sachverständige hat plausibel und überzeugend ausgeführt, zum frühesten Kollisionspunkt habe er den größeren Abstand zwischen dem Kollisionspunkt und dem Endstand mit einem Meter zugrunde gelegt. In diesem Fall reiche ein leichter Schrägwinkel von 75 ° relativ zur Front des PKW aus, so dass der Kläger sein Fahrrad noch im Bereich der Fahrbahn durch den Kreisverkehr gesteuert habe, wobei ein dichtes Vorbeifahren am leicht erhöhten Bordstein der Mitteninsel festzustellen sei (Seite 11 des Erstgutachtens vom 08.10.2010, Bl. 89 GA). Der Kläger müsse mit seinem Fahrrad bereits so in den Kreisverkehr eingefahren sein, dass das Schneiden der Fahrlinie entlang der Mittelinsel beabsichtigt gewesen sei (a.a.O.). In dieser Variante sei die relative Kollisionssituation nur dann erklärlich, wenn der Kläger die Fahrlinie im Kreisverkehr deutlich schneide, wobei allerdings ein Überfahren der Mittelinsel nicht erforderlich sei (Seite 12 des Gutachtens, Bl. 90 GA). In der zweiten Variante, dem spätesten Kollisionspunkt, hat der Sachverständige eine Kollision rund 70 cm vor der Endstellung des PKW angenommen. Der Sachverständige hat verständlich und nachvollziehbar ausgeführt, diese relative M. zeige, dass der Kläger die Mittelinsel überfahren habe, wohingegen ein Befahren der Fahrbahn durch den Kläger in dieser Variante nicht plausibel sei (Seite 12 des Gutachtens, Bl. 90 GA).

An der Richtigkeit dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die dieser aufgrund seiner besonderen Sachkunde und nach Durchführung eigener Vermessungen und Berechnungen gemacht hat, bestehen keine Zweifel. Danach steht fest, dass der Kläger in jedem Fall verkehrswidrig den Kreisverkehr befahren hat, weil er sich nicht möglichst weit rechts gehalten hat. Dass der Sachverständige den Unfallhergang nicht in dem Sinne eindeutig hat klären können, dass lediglich eine einzige Unfallvariante technisch möglich wäre, steht einer Annahme eines verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers nicht entgegen. Der Kläger hat sich nämlich nach beiden von dem Sachverständigen für technisch möglich gehaltenen Varianten verkehrswidrig verhalten. In der Variante des spätesten Kollisionspunktes hat der Kläger die Mittelinsel überfahren, was nach Anlage 2 lfd. Nr. 8 Spalte 2 Nr. 2 zu Zeichen 215 (§ 41 StVO) verboten ist, dort heißt es nämlich: "Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren." In der Variante des frühesten Kollisionspunktes hat der Kläger den Fahrbogen des Kreisverkehrs bis an den Beginn der Mittelinsel geschnitten und damit gegen das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, gem. § 2 Abs. 2 StVO verstoßen. Das Rechtsfahrgebot nach dieser Vorschrift gilt nämlich ergänzend zu den Ge- oder Verboten nach Anlage 2 lfd. Nr. 8 Spalte 2 zu Zeichen 215 StVO auch im Kreisverkehr (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 8 StVO, Rdn. 37 e). Ob der Kläger tatsächlich die Mittelinsel überfahren hat, was er selbst verneint und die Beklagte zu 1. nur vermutet hat, oder den Fahrbogen lediglich bis an den Beginn der J. geschnitten hat, kann dahingestellt bleiben. In beiden Fällen nämlich hat der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und sich damit schuldhaft verkehrswidrig verhalten. Die weitere Variante einer Weg-/Zeitbeachtung ohne Bremsverzögerung des Klägers, die der Sachverständige T. auf Antrag der Beklagten in seinem Ergänzungsgutachten vom 11.01.2011 erläutert hat, ist zu vernachlässigen und bedarf keiner weiteren Erörterung. Sowohl aus dem Erstgutachten des Sachverständigen als auch aus seinem Ergänzungsgutachten ergibt sich nämlich, dass aus technischer Sicht diese Variante auszuschließen ist, weil bei einem Anprall mit einer Geschwindigkeit des Klägers von 15 km/h der Kontakt mit dem rechten Ober- oder Unterschenkel Schäden am Beklagtenfahrzeug erwarten ließe, die tatsächlich nicht vorhanden sind.

Demgegenüber ist ein im Rahmen der durchzuführenden Abwägung relevantes schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1. nicht festzustellen. Insbesondere ist der Beklagten zu 1. nicht vorzuwerfen, dem Kläger entgegen § 8 Abs. 1 a StVO nicht die Vorfahrt gewährt zu haben. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift hat, wenn an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet ist, der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Auf den Lichtbildern, die dem Erstgutachten des Sachverständigen T. vom 08.10.2010 als Anlage beigefügt sind und die teilweise von dem Sachverständigen und teilweise von der Polizei gefertigt wurden, ist zu erkennen, dass die genannte Beschilderung in Form des Zeichens 215 unter dem Zeichen 205 an den Einmündungen in den in Rede stehenden Kreisverkehr tatsächlich vorhanden ist. Allerdings steht nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Einfahrens in den Kreisverkehr durch das Beklagtenfahrzeug bereits im Kreisverkehr befand und ihm damit nach der genannten Vorschrift des § 8 Abs. 1 a Satz 1 StVO die Vorfahrt zustand. Zur Klärung dieser Frage haben wiederum die Aussagen der vernommenen Zeugen G. und T2 nicht beitragen können. Wie bereits ausgeführt, hat der Sachverständige T. in seinem Gutachten vom 08.10.2010 mehrere Unfallvarianten für technisch möglich gehalten. Hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten zu 1. hat der Sachverständige plausibel und verständlich ausgeführt, in der Variante des frühesten Kollisionspunktes sei das Fahrrad des Klägers annähernd gänzlich im Kreisverkehr, wenn es zum Anfahrbeginn des Beklagtenfahrzeuges komme. Der Kläger fahre in dieser Variante also noch vor dem Anfahrbeginn des PKW der Beklagten zu 1. in den Kreisverkehr ein (Seiten 11 und 12 des Erstgutachtens, Bl. 89 und 90 GA). In dieser Variante des frühesten Kollisionspunktes läge mithin ein Vorfahrtverstoß der Beklagten zu 1. vor, weil der Kläger bereits vor ihr in den Kreisverkehr eingefahren wäre. In der Variante des spätesten Kollisionspunktes indes läge ein solcher Vorfahrtverstoß der Beklagten zu 1. nicht vor. Zu dieser Variante des spätesten Kollisionspunktes hat nämlich der Sachverständige T. nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, der Anfahrbeginn des Beklagtenfahrzeuges werde mit dem gerade erfolgten Einfahren des klägerischen Fahrrades verknüpft. Ein Einfahren des klägerischen Fahrrades gehe in dieser Variante etwa mit dem Anfahrbeginn des Beklagtenfahrzeuges einher (Seiten 13 und 15 des Erstgutachtens, Bl. 91 und 93 GA).

Auch an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen T. bestehen keine Zweifel. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise und der Anhörung der unfallbeteiligten Parteien vermag das Gericht weder festzustellen, dass sich der Unfall tatsächlich entsprechend einer der beiden von dem Sachverständigen für technisch möglich gehaltenen Varianten zugetragen hat, noch eine der beiden Varianten auszuschließen. Ist aber die Variante des spätesten Kollisionspunktes und damit eines zeitgleichen Einfahrens des klägerischen Fahrrades und des PKW der Beklagten zu 1. in den Kreisverkehr nicht auszuschließen, so ist ein Vorfahrtverstoß der Beklagten zu 1. im Sinne eines verkehrswidrigen Verhaltens nicht festzustellen. Wären nämlich beide Parteien zeitgleich in den Kreisverkehr eingefahren, so hätte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. die Vorfahrt zugestanden. Nach dem Gesagten ist mithin nicht auszuschließen, dass sich der Unfall in einer Variante zugetragen hat, in der der Beklagten zu 1. kein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten im Sinne eines Vorfahrtverstoßes zur Last fällt. Dies geht zu Lasten des Klägers, der für einen Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1. die Beweislast trägt.

Auf Seiten der Beklagten verbleibt also lediglich die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1. gefahrenen PKW. Diese tritt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Klägers vollständig zurück.

Da nach dem Gesagten dem Kläger gegen die Beklagten bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens zusteht, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe des klägerischen Schadens. Auch kann der Klageantrag zu 2. betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach keinen Erfolg haben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24 Streitwert: 748,54 Euro.