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Landgericht Stralsund Urteil vom 28.11.2006 - 7 O 354/05 - Zum Mitverschulden des Beifahrers auf einem Motorrad mit alkoholisiertem Fahrer und ohne Schutzhelm

LG Stralsund v. 28.11.2006: Zum Mitverschulden des Beifahrers auf einem Motorrad mit alkoholisiertem Fahrer und ohne Schutzhelm


Das Landgericht Stralsund (Urteil vom 28.11.2006 - 7 O 354/05) hat entschieden:
  1. Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, wenn das Verhalten der Beteiligten den Schluss zulässt, dass sie bei einer Erörterung der Haftungsprobleme vor Beginn der Fahrt einer solchen Haftungsbeschränkung redlicherweise zugestimmt hätten. Die Unentgeltlichkeit einer Gefälligkeitsfahrt allein genügt allerdings zur Annahme eines Haftungsausschlusses nicht. Ob ein Haftungsausschluss im Hinblick auf die Alkoholisierung des Fzg-Führers angenommen werden kann, bedarf jedenfalls keiner weiteren Aufklärung, weil beim Bestehen eines Haftpflichtschutzes regelmäßig kein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen werden kann.

  2. § 21 a Abs. 2 StVO schreibt auch für Beifahrer auf Krafträdern vor, dass diese einen amtlich genehmigten Schutzhelm tragen müssen. Es spricht bei schweren Kopfverletzungen der Anscheinsbeweis dafür, dass diese durch das Fehlen des Schutzhelms mitverursacht wurden, so dass zu Lasten des Beifahrers ein Mitverschulden angenommen werden muss.

  3. Dem Beifahrer auf einem Motorrad, der bei einem durch die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers verursachten Verkehrsunfall verletzt wird, kann ein Mitverschulden nur dann vorgeworfen werden, wenn die Fahruntüchtigkeit des Fahrers für ihn erkennbar war.

  4. Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, gebietet § 252 S. 2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Ergeben sich weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg hinreichende Anhaltspunkte, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und der Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibende Risiken können gegebenenfalls auch gewisse Abschläge rechtfertigen.

  5. Zwar sind wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilungskosten des Verletzten ausnahmsweise die Kosten für Krankenbesuche von Angehörigen als Teil des dem Verletzten entstandenen Gesundheitsschadens erstattungsfähig. Macht der Geschädigte bzw. der Angehörige diese Kosten allerdings nicht als außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt gelten, liegt hierin ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, so dass der Anspruch entfallen kann. Denn dem Anspruch standen auszugleichende Steuervorteile gegenüber.

  6. Wegen der in Verkehrsunfallsachen im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs ist auch ein Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung gestützt wird, nicht niedriger zu bemessen als bei einer Haftung aus fahrlässigem Verhalten. Zwar ist die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes auch bei Straßenverkehrsdelikten dann nicht bedeutungslos, wenn dem Schädiger ein grober Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist. Ein solcher wirkt weiterhin schmerzensgelderhöhend. Es ist jedoch – insbesondere auch aus Sicht des verletzten Verkehrsteilnehmers – für die Schmerzensgeldbemessung ohne Bedeutung, ob dem haftpflichtigen Kraftfahrer ein einfaches Verschulden unterlaufen ist oder ob er sich nur nicht entlasten kann.

Siehe auch Haftung und Haftungsbegrenzung bei Gefälligkeitsfahrten und Schutzhelm für Motorradfahrer


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Leistung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 01.08.2000 gegen 04.20 Uhr auf der ... ereignet hat.

Der Beklagte zu 1) führte zum Unfallzeitpunkt ein Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Er beabsichtigte, nach einem Disco-Besuch in ... zusammen mit der Klägerin auf seinem Motorrad nach Hause zu fahren. Die Klägerin nahm zu diesem Zweck als Beifahrerin hinter dem Beklagten zu 1) auf dem Motorrad Platz. Der Beklagte zu 1) fuhr sodann die ... parallel zur Ostsee durch den Wald. In einer Kurve geriet das Motorrad ins Schleudern und rutschte weg. Die Klägerin, die keinen Schutzhelm trug, prallte nach dem Umstürzen des Motorrades mit dem Kopf gegen einen Zaunpfahl. Hierbei zog sie sich erhebliche Kopfverletzungen zu. Dem Beklagten zu 1) wurde nach dem Unfall am 01.08.2000 um 04.20 Uhr eine Blutprobe entnommen. Die Analyse dieser Blutprobe im Rechtsmedizinischen ... ergab eine Ethanolkonzentration von 0,6 Promille. Nach dem Unfall war die Klägerin zunächst bewusstlos. Der am Unfallort eintreffende Notarzt führte eine Intubation und eine erste Notfallversorgung durch. Sodann wurde die Klägerin in die ... eingewiesen. Nach vorhergehender 6-stündiger Beobachtung wurde dort eine osteoplastische Trepanation rechts temporal mit Hämatomausräumung vorgenommen. Gleichzeitig wurde über eine links frontale Bohrlochtrepanation eine intraparenchymatöse Hirndrucksonde sowie ein Mikrodialyse-Katheter implantiert. Die Klägerin wurde anschließend auf die Intensivstation verlegt, wo eine konservative Hirndrucktherapie erfolgte. Trotz der Behandlung entwickelte sich bei der Klägerin ein hoher Hirndruck, der am 05.08.2000 eine Dekompressionskraniotomie links frontotemporo-parietal mit Duraerweiterungsplastik erforderlich machte. Wegen der für längere Zeit notwendigen Beatmung erfolgte am 14.08.2000 eine Tracheotomie. Die hierbei eingesetzte Kanüle wurde am 06.09.2000 entfernt. In der Zeit vom 13.10. bis 24.10.2002 wurden die beiden zuvor entfernten Knochendeckel in den Schädel der Klägerin reimplantiert. Sodann schloss sich eine stationäre Frührehabilitation im Neurologischen Rehabilitationszentrum ... an. Dort wurde die Klägerin am 09.02.2001 entlassen. Über einen Zeitraum von 2 Jahren nach der Entlassung wurde eine logopädische und ergotherapeutische Behandlung der Klägerin ambulant fortgesetzt. Die ärztliche Diagnose der von der Klägerin infolge des Unfalls erlittenen Verletzungen lautete auf schweres gedecktes Schädelhirntrauma mit ausgedehnter Hirnkontusion links fronto-temporal, traumatischer Subarachnoidalblutung, Epiduralhämatom rechts temporal, Kalottenfraktur rechts temporal bis temporobasal bis parietal sowie Ulkus duodeni und Bronchopneumonie.

Ab dem 24.08.2000 wurde der Vater der Klägerin, der Zeuge ... zum Betreuer der Klägerin mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge sowie der Vertretung gegenüber Behörden und der Durchsetzung etwaiger Schadens- und Schmerzensgeldansprüche bestellt. Die Betreuung dauert bis heute an.

Ausweislich eines von dem Zeugen ... am 26.05.2004 erstellten Gutachtens leidet die Klägerin noch heute – vor allem unter Belastung – unter rezidivierenden Kopfschmerzen. Entsprechendes gelte für aphasische Störungen. Ebenso bestünden weiterhin erhebliche Konzentrationsstörungen, die eine konzentrierte Tätigkeit der Klägerin für max. 10 bis 20 Minuten erlaubten. Diese Störungen führten beispielsweise zu Schwierigkeiten der Klägerin bei der Beaufsichtigung der Hausaufgaben ihres älteren Sohnes. Gelegentlich kommt es bei der Klägerin auch zu Schwindelattacken und depressiven Verstimmungen. Zwar hätten sich die sprachlichen Fähigkeiten der Klägerin zwischenzeitlich gebessert, jedoch bestünden weiterhin Probleme mit der feinmotorischen Tätigkeit der rechten Hand. Aufgrund dieser Probleme müsse die Klägerin als Rechtshänderin häufig die linke Hand benutzen. Die Klägerin vermöge sich auch nur schlecht zu bücken; ihre gesamte Körpersprache sei zurückhaltend und vorsichtig. Längere Gespräche über eine halbe Stunde hinaus ermüdeten die Klägerin leicht. Der Umgang mit ihren Kindern sei der Klägerin ganztägig nicht möglich. Sie wirke fahrig und könne nicht bei der Sache bleiben. Häufig stottere sie und müsse langanhaltende Sprechpausen einhalten. Oft suche sie nach Worten und verliere sich beim Sprechen in Nebensächlichkeiten. Längeren Ausführungen anderer könne sie nur bedingt folgen. Wenn sie sich für den nächsten Tag etwas vornehme, müsse sie dies aufschreiben, da sie es anderenfalls vergesse. Überdies komme es bei der Klägerin zu Beklemmungen, wenn sie allein sei. Normale Tagesabläufe könne sie nur mit fremder Hilfe wahrnehmen. Ihr Erinnerungsvermögen sei insgesamt mangelhaft; an den Namen alter Freunde könne sie sich nicht mehr erinnern.

Äußerlich sei bei der Klägerin nach dem durchgeführten Luftröhrenschnitt eine dauerhafte Narbe verblieben. Diese sei 5 cm lang und setze auf der Brust an. Die Klägerin sei auch noch heute zu 80 % erwerbsgemindert. Dies sei als eine dauerhafte Folge des Unfalls anzusehen. Eine vollständige Wiederherstellung der Klägerin sei nicht zu erwarten; auch eine Besserung der Situation sei nicht wahrscheinlich. Die Klägerin könne weder ihren Beruf als Fitnesstrainerin noch den als Friseurin jemals wieder ausüben. Auch in Teilzeitarbeit sei ihr dies nicht möglich. Sie werde derzeit als Aushilfe in der ... für ca. 1 bis 2 Stunden am Tag beschäftigt. Dies entspreche ihrer maximalen Belastbarkeit. Die Klägerin müsse sich wegen des Unfalls seit kurzer Zeit auch wieder ärztlich behandeln lassen, da sie unter einer Vorstufe epileptischer Anfälle leide.

Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, dass ihr aufgrund des vorstehend geschilderten Unfalls und der von ihr erlittenen Unfallfolgen – ohne Mitverschulden – ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 Euro zustünde. Unstreitig hat die mit der Regulierung des Unfalls befasste Beklagte zu 2) an die Klägerin bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 33.000,00 Euro gezahlt. Die Beklagte zu 2) hat hierbei die Auffassung vertreten, dass der Klägerin ein Mitverschulden von 50 % anzulasten sei, da sie einerseits ohne Schutzhelm gefahren sei und andererseits von der Alkoholisierung des Beklagten zu 1) gewusst habe. Demgegenüber lasse sich die Klägerin lediglich ein Mitverschulden in Höhe von 30 % anrechnen, da sie tatsächlich keinen Schutzhelm getragen habe. Sie bestreite aber, dass sie von der Alkoholisierung des Beklagten zu 1) gewusst habe. Bei einem Mitverschulden von 30 % verbleibe ein offener Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 16.000,00 Euro.

Ein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für 70 % sämtlicher materieller und immaterieller Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 01.08.2000 ergebe sich daraus, dass aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen eine nicht fernliegende Möglichkeit der künftigen Verwirklichung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden bestehe. Der Feststellungsantrag sei im übrigen auch deshalb begründet, weil aufgrund der derzeitigen Veränderungen im Gesundheitswesen nicht absehbar sei, welche unfallbedingten Zahlungen, z. B. für Medikamente, in Zukunft auf die Klägerin zukommen werden.

Ausweislich des von der ... mitgeteilten Versicherungsverlauf habe die Klägerin im Zeitraum vom 10.07. bis 21.07.1990 ein Entgelt in Höhe von 420,– DM beim ... in ... erzielt. Im Zeitraum vom 01.02.1991 bis 30.06.1993 sei die Klägerin beim ... angestellt gewesen. Für diesen Zeitraum sei ein Gesamtentgelt in Höhe von 77.383,– DM nachgewiesen, aus dem sich ein monatliches Entgelt von durchschnittlich 2.579,43 DM errechne. Im September 1992 habe die Klägerin ein Nettoentgelt in Höhe von 1.996,78 DM und im Oktober 1992 in Höhe von 2.002,33 DM erzielt.

Nach der Geburt ihres älteren Sohnes am 30.07.1996 habe die Klägerin bis einschließlich Juli 1999 Erziehungsgeld erhalten.

Da die Arbeit als Fitnesstrainerin, die die Klägerin nach dem Ende des Erziehungsurlaubes habe wieder aufnehmen wollen, Schichtdienst mit sich bringe, habe sie zunächst keine neue Anstellung finden können, bei der auch die Betreuung des Kindes möglich gewesen wäre. In der Zeit, in der sich der Unfall ereignete, sei die Klägerin jedoch bestrebt gewesen, eine neue Anstellung als Fitnesstrainerin zu finden. Die Eltern der Klägerin könnten bekunden, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls eine neue Anstellung, u. a. im ... und im ... in ... gesucht habe. Der Unfall habe diese Bemühungen zunichte gemacht. Da die Klägerin lediglich persönliche Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern geführt habe, könne sie zu ihren Bemühungen, eine neue Anstellung zu finden, keine weiteren Nachweise vorlegen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin eine solche Anstellung oder aber auch eine artfremde Tätigkeit auf jeden Fall binnen kürzester Frist hätte finden können, zumal sie bundesweit mobil gewesen sei. Aus diesem Grund sei für die Berechnung des Verdienstausfalles, den die Klägerin geltend mache, zunächst vom Verdienst als Fitnesstrainerin auszugehen. Der monatliche Betrag von 2.002,33 DM sei pro Jahr um mindestens 1 % anzuheben, so dass sich für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung einer Steigerung von insgesamt 8 % ein hypothetischer Verdienst von monatlich netto 2.162,52 DM ergebe. Tatsächlich habe die Klägerin im Zeitraum vom 24.07. bis 11.09.2000 monatlich Arbeitslosenhilfe in Höhe von 998,27 DM erhalten. Im August 2000 habe der Ausfall daher 1.164,25 DM betragen. Vom 01.09. bis zum 11.09.2000 hätten die anteiligen Zahlungen des Arbeitsamtes 362,01 DM betragen. Im Zeitraum vom 12.09. bis 15.12.2000 habe die Klägerin Leistungen der Krankenkasse in Höhe von insgesamt 3.094,– DM erhalten. Für den Zeitraum vom 12.09. bis 30.09.2000 ergebe sich ein Betrag von 618,83 DM. Im September 2000 habe die Klägerin einen Betrag in Höhe von 980,84 DM erhalten, so dass sich der Ausfall für diesen Monat auf 1.181,68 DM belaufe. Der Ausfall für Oktober 2000 betrage bei einem Krankengeld von 1.009,67 DM 1.152,85 DM; der Ausfall für November 2000 bei einem Krankengeld von 977,10 DM 1.185,52 DM; für Dezember 2000 bei Leistungen der Sozialversicherungsträger in Höhe von 1.422,55 DM 739,97 DM; für Januar 2001 bei Leistungen der Sozialversicherungsträger von 1.764,83 DM unter Berücksichtigung eines um 1 % auf 2.184,15 DM erhöhten Nettoeinkommens 419,32 DM und für Februar 2001 bei einem tatsächlich erzielten Einkommen in Höhe von 1.314,74 DM 869,41 DM.

Seit dem 09.02.2001 erhalte die Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente. Ab März 2001 habe die Rente 1.309,15 DM, der monatliche Ausfall also 875,– DM betragen. Für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2001 ergebe sich daraus ein Ausfall in Höhe von 8.750,– DM. Der Verdienstausfall für den Zeitraum von August 2000 bis Dezember 2001 betrage insgesamt 15.462,19 DM (7.906,06 Euro). Ab Januar 2002 sei wiederum eine Erhöhung des hypothetischen Einkommens der Klägerin um 1 % auf 1.127,91 Euro vorzunehmen. Abzüglich der monatlichen Rente in Höhe von 669,36 Euro ergebe sich ein monatlicher Ausfall in Höhe von 458,55 Euro. Bis einschließlich Juni 2002 ergebe sich somit ein Schaden in Höhe von 2.751,30 Euro. Ab Juli 2002 habe die Klägerin Rente in Höhe von monatlich 684,60 Euro erhalten; der Ausfall für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2000 betrage mithin 2.659,86 Euro.

Die Steigerung von 1 % des hypothetischen Einkommens der Klägerin ab dem 01.01.2003 führe zu einem Einkommen von 1.139,19 Euro; abzüglich der Rente verbleibe ein monatlicher Ausfall von 454,59 Euro, mithin für 6 Monate 2.727,54 Euro.

Ab Juli 2003 habe die von der Klägerin bezogene Rente 689,80 Euro betragen. Der Ausfall für die zweite Hälfte des Jahres 2003 betrage somit 2.696,34 Euro.

Ab Januar 2004 habe die prozentuale Steigerung um 1 % zu einem hypothetischen Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.150,58 Euro geführt. Neben ihrer Rente habe die Klägerin ab diesem Zeitpunkt mit ihrer Teilzeittätigkeit in der ... ein monatliches Entgelt in Höhe von 320,00 Euro, insgesamt also 1.009,80 Euro erzielt. Der Ausfall betrage daher monatlich 140,78 Euro, bis einschließlich Dezember 2004 mithin 1.689,36 Euro. Seit Januar 2005 sei ein hypothetischer Verdienst von 1.162,09 Euro anzunehmen. Der Ausfall betrage daher monatlich 152,29 Euro, also bis einschließlich Juli 2005 1.066,03 Euro.

Insgesamt ergebe sich für den Zeitraum von August 2000 bis August 2005 ein Verdienstausfall in Höhe von 21.466,03 Euro. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten von 70 % belaufe sich der Erwerbsschaden der Klägerin auf 15.058,20 Euro.

Die Klägerin mache desweiteren einen künftigen Erwerbsschaden geltend. Ihr entstehe monatlich derzeit ein Erwerbsschaden in Höhe von 152,29 Euro. Zumindest dieser Schaden werde der Klägerin bis zum Eintritt ins Rentenalter entstehen, da sie ihre beiden Berufe als Fitnesstrainerin und als Friseurin nicht mehr werde ausüben können. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin von 30 % ergebe sich ein monatlicher Ausfall in Höhe von 106,60 Euro.

Die Klägerin mache desweiteren einen Haushaltsführungsschaden in Form des Betreuungsaufwandes für ihren minderjährigen Sohn geltend. Die Eltern der Klägerin hätten nach dem Unfall den am 30.07.1996 geborenen Sohn für den Zeitraum vom 01.08.2000 bis 31.03.2002 zu sich nehmen müssen. Danach sei die Klägerin in eine eigene Wohnung gezogen und habe die Betreuung des Kindes wieder selbst übernommen. Die Klägerin habe mit dem Kind in einem 2-Personen-Haushalt gelebt. Der Arbeitszeitmehraufwand für ein 4-jähriges Kind betrage ausweislich der Tabelle 2 nach Schulz-Borck/Hofmann für die Mahlzeitenzubereitung 6,2 Stunden, für die Hilfe beim An- und Ausziehen 1,2 Stunden, für die Hilfe bei der Körperpflege 2,8 Stunden und für die weitere Betreuung einschließlich Spaziergängen 10,4 Stunden wöchentlich. Insgesamt ergebe sich daraus eine Stundenzahl von 20,6, die die Klägerin auf 20 abrunde. Für diesen zeitlichen Aufwand sei ausweislich der Tabelle 5 b nach X BAT-O ein Monatsnettolohn von umgerechnet 549,73 Euro anzunehmen. Für den Zeitraum vom 01.08.2000 bis zum 31.07.2001 ergeben sich 6.596,76 Euro (12 Monate x 549,73 Euro). Ab dem 5. Lebensjahr seien täglich 2 Stunden Mehraufwand anzusetzen, mithin 14 Stunden wöchentlich. Der Tarif X BAT-O sehe insoweit umgerechnet einen monatlichen Nettolohn von 384,81 Euro vor. Für einen Zeitraum von 8 Monaten bis einschließlich 31.03.2002 ergebe sich ein Mehraufwand in Höhe von insgesamt 3.078,48 Euro. Bei Zusammenrechnung ergebe sich eine Summe von 9.675,24 Euro, von der die Beklagten aufgrund der Mithaftung der Klägerin in Höhe von 30 % 6.772,77 Euro zu erstatten hätten. Die Beklagte zu 2) hat auf diese Position unstreitig 3.000,00 Euro gezahlt, so dass noch ein Betrag in Höhe von 3.772,67 Euro verbleibe, der mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemacht werde.

Die Klägerin mache als Schadensersatz desweiteren die Aufwendungen geltend, die ihrem Vater während des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin für zahlreiche Besuche entstanden seien. Die Fahrtkosten beliefen sich auf 2.456,16 Euro (11.969 km x 0,21 Euro). Die Beklagte zu 2) habe einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach Grund und Höhe anerkannt. Aufgrund der von ihr angenommenen Haftungsquote von lediglich 50 % habe sie jedoch nur 1.228,08 Euro erstattet. Es verbleibe eine offene Schadensersatzforderung in Höhe von 491,23 Euro.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrages wird auf die Klageschrift vom 09.01.2006 (Bl. 117-130 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 02.12.2005 (Bl. 83-93 d. A.) nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2004 zu zahlen.

  2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 70 % sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfall vom 01.08.2000 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 15.058,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 106,60 Euro jeweils im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres bis zum 31.08.2034 (65. Lebensjahr der Klägerin) zu bezahlen, wobei die monatliche Rente jährlich um ein 1 % erhöht wird; jeweils zum 01.09. eines Jahres.

  5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.772,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 491,23 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2004 zu zahlen.
Die Beklagten haben den Klageantrag zu 2. mit Schriftsatz vom 21.02.2006 insoweit anerkannt, als die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % ihrer weiteren materiellen und immateriellen Schäden – letztere soweit sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen – aus dem Unfall vom 01.08.2000 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagten beantragen im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt die Freundin des Beklagten zu 1) gewesen sei. Die Klägerin und der Beklagte zu 1) seien am Unfalltag gemeinsam um 24.00 Uhr von ... nach ... in die dortige Diskothek gefahren. Sie hätten dort auch gemeinsam die nächsten Stunden bis zum Unfall verbracht. Dabei habe nicht nur der Beklagte zu 1) sondern auch die Klägerin in der Diskothek Alkohol getrunken. Der Klägerin sei somit vor Fahrtantritt bekannt gewesen, dass der Beklagte zu 1) Alkohol getrunken habe. Die Klägerin treffe deshalb sowohl aufgrund des Umstandes, dass sie keinen Helm getragen habe, als auch aufgrund ihres Wissens darüber, dass der Beklagte zu 1) Alkohol getrunken habe, ein Mitverschulden in Höhe von insgesamt 50 %. Dieser Mitverschuldenseinwand sei seitens der Klägerin auch anerkannt worden. Mit Schreiben vom 18.02.2003 habe der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber den Beklagten erklärt, dass er in Anlehnung an das Urteil des Landgerichts München I vom 25.05.1996 einen Anspruch auf Zahlung von 70.000,00 Euro, gemindert unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens um höchstens 50 %, d. h. im Ergebnis, in Höhe von 35.000,00 Euro, geltend mache. Entsprechend dieser anerkannten Mithaftungsquote habe die Beklagte zu 2) eine weitere Akontozahlung in Höhe von 5.000,00 Euro erbracht, über die sie den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 21.02.2003 informiert habe.

Aus den vorgelegten Arztberichten gehe eindeutig hervor, dass die Klägerin sich hauptsächlich im Kopfbereich verletzt habe. Hätte die Klägerin zum Unfallzeitpunkt den vorgeschriebenen Helm getragen, wären die Kopfverletzungen nicht eingetreten, die Klägerin hätte vielmehr unfallbedingt keinerlei Verletzungen erlitten. Die gesamten Folgen des Verkehrsunfalls hätten durch eigenes Tun der Klägerin vermieden werden können. Die Klägerin hätte sich nicht dem angetrunkenen Fahrer anvertrauen dürfen. Sie hätte auch nicht ohne entsprechenden Sturzhelm auf dem Motorrad mitfahren dürfen. Aus diesem Grunde sei die anerkannte und von der Beklagten zu 2) akzeptierte Haftungsquote von 50 % mehr als moderat.

Bei dem von der Beklagten zu 2) erklärten Anerkenntnis des Klageantrags zu 2. handele es sich um ein sofortiges Anerkenntnis, da die Klägerin die Beklagte zu 2) zu keinem Zeitpunkt aufgefordert habe, ihre Einstandspflicht bezüglich der materiellen Zukunftsschäden anzuerkennen. Hätte die Klägerin dies getan, wäre die Beklagte zu 2) dieser Aufforderung umgehend nachgekommen.

Aus dem von der Klägerin vorgelegten Versicherungsverlauf ergebe sich, dass die Klägerin in den letzten 10 Jahren vor dem Unfall, also von 1990 bis 2000 insgesamt 8 Jahre ohne Arbeit gewesen sei. Ihr letztes Arbeitsverhältnis habe am 30.06.1993, also mehr als 7 Jahre vor dem Unfall, geendet. Die Beklagten bestreiten deshalb, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine neue Anstellung gesucht habe. Der Versicherungsverlauf spreche gegen diese Annahme. Es sei somit keinesfalls davon auszugehen, dass die Klägerin binnen kürzester Frist eine Anstellung gefunden hätte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie sich hierum bis zum Unfalltage gar nicht bemüht habe. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.02.1991 bis zum 30.06.1993 als Fitnesstrainerin beim ... angestellt gewesen sei. Selbst wenn man dies aber unterstelle, sei festzustellen, dass die Klägerin dort nicht in ihrem erlernten Beruf, sondern als nicht gelernte Kraft gearbeitet habe. Für die Prognose des Lebensweges der Klägerin ohne den Unfall sei gerade die Kontinuität der beruflichen Laufbahn von entscheidender Bedeutung. Diese Kontinuität der beruflichen Laufbahn sei bei der Klägerin nicht gegeben. Die Klägerin habe in ihrem erlernten Beruf als Friseurin nur kurz gearbeitet; nach der Wende überhaupt nicht mehr. Sie habe dann 2 1/2 Jahre als ungelernte Kraft in einem Fitnesscenter gearbeitet. Aufgrund der Entwicklung gerade im Bereich Fitness und Gesundheit sei auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in einer Branche, die sich in den letzten Jahren erheblich verändert habe, eine Anstellung gefunden hätte. Es seien neue Berufsbilder geschaffen worden; der Markt werde nunmehr von ausgelernten Kräften beherrscht. Der in der Nachwendezeit bestehende Bedarf auch an ungelernten Kräften sei heute nicht mehr vorhanden. Im übrigen sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass es nicht ohne weiteres wahrscheinlich sei, dass ein Verletzter, der zum Unfallzeitpunkt arbeitslos gewesen sei, bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage ohne den Unfall in Kürze wieder eine Arbeitsstelle gefunden hätte. Hier komme es im wesentlich auf die Dauer der Arbeitslosigkeit vor dem Unfall, das Alter des Betroffenen und die Aussichten in seinem Beruf an. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt ihren erlernten Beruf als Friseurin über 10 Jahre nicht mehr ausgeübt habe, sei es nicht gerade wahrscheinlich, dass sie im Jahre 2000 eine Anstellung als Friseurin erhalten hätte. Aufgrund der Tatsache, dass sie als ungelernte Kraft in einem Fitnessstudio gearbeitet, diese Arbeit 7 Jahre vor dem Unfall beendet habe und danach keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen sei, sei es ebenfalls nicht sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin ab dem Unfallzeitpunkt oder später eine neue Tätigkeit in einem Fitnesscenter erhalten hätte. Die Behauptung der Klägerin, sie sei bundesweit flexibel gewesen, werde ausdrücklich bestritten. Gegen die Flexibilität der Klägerin spreche, dass sie zum Unfallzeitpunkt ein 4-jähriges Kind gehabt habe. Auch aus ihren früheren Arbeitsstellen ergebe sich nicht, dass sie bundesweit flexibel gewesen sei. Es sei daher falsch, wenn die Klägerin für die Berechnung ihres Verdienstausfalls vom Verdienst einer Fitnesstrainerin ausgehe. Es werde bestritten, dass die Klägerin im Jahre 2000 als ungelernte Fitnesstrainerin einen Verdienst von monatlich 2.161,52 DM hätte erzielen können. Selbst wenn man unterstelle, dass die Klägerin ein fiktives Gehalt in Höhe von 1.021,60 Euro hätte erzielen können, liege gleichwohl ein Verdienstschaden nicht vor. Unter Berücksichtigung der 50 %-igen Mithaftung der Klägerin verbliebe allenfalls ein möglicher monatlicher Erwerbsschaden in Höhe von 510,79 Euro, der jedoch durch die von der Klägerin bezogene monatliche Rente in Höhe von 669,36 Euro kompensiert werde. Ab dem Jahre 2002 sei die Rente auf 684,60 Euro und ab Juni 2003 sogar auf 689,80 Euro gestiegen. Im Hinblick auf den geltend gemachten Erwerbsschaden sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin entschieden habe, ein zweites Kind zu bekommen. Sie habe dem Gutachter ... im April 2004 berichtet, dass sie in der 13. bis 14. Schwangerschaftswoche stehe und das Kind trotz erheblicher Bedenken bezüglich des eigenen psychischen Gesundheitszustandes bekommen wolle. Die Klägerin habe sich damit offensichtlich für ein Dasein als Hausfrau und Mutter entschieden. Ein Verdienstausfallschaden dürfte ihr deshalb nicht mehr entstehen.

Aus den genannten Gründen stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz ihres künftigen Erwerbsschadens zu. Der von der Klägerin erlernte Beruf als Friseurin hätte ihr, selbst unter Hinwegdenken des Verkehrsunfalls, nicht mehr offengestanden, da sie nach der Berufsausbildung in diesem Beruf nur kurzzeitig gearbeitet habe. Aufgrund der monatlichen Rentenzahlungen und des zu berücksichtigenden Mithaftungsanteils sei auch ein zukünftiger Erwerbsschaden nicht ersichtlich.

Ein Haushaltsführungsschaden sei der Klägerin nicht entstanden. Die Berechnung der Klägerin zu den Betreuungskosten für ihr Kind sei falsch und nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man unterstelle, dass sich die Eltern der Klägerin nach dem Unfall für den von der Klägerin behaupteten Zeitraum um den am 30.07.1996 geborenen Sohn der Klägerin haben kümmern müssen, sind nicht die von der Klägerin errechneten Betreuungskosten entstanden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Aufnahme des Kindes allein bei der Mahlzeitenzubereitung zu einem Mehraufwand von 6,2 Stunden geführt haben soll. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter der Klägerin vor dem Unfall sowohl für sich als auch für ihren Ehemann, also für 2 Personen, täglich Mahlzeiten zubereitet habe. Ob darüber hinaus noch ein 4-jähriger Junge mitesse, könne nicht zu einem Mehraufwand von 6,2 Stunden wöchentlich führen. Ein 4-jähriger Junge sei weitestgehend in der Lage, sich selbst an- und auszuziehen. Sicherlich seien zusätzliche tägliche Spaziergänge in Ansatz zu bringen. Die von der Klägerin insgesamt in Ansatz gebrachte Stundenzahl von 20 Stunden sei jedoch bei weitem überzogen. Ein über die von den Beklagten auf der Grundlage einer Mithaftungsquote von 50 % auf diese Schadensposition gezahlten 3.000,00 Euro hinausgehender Anspruch bestehe nicht.

Ebenso bestehe ein über die gezahlten 1.228,08 Euro hinausgehender Schadensersatzanspruch für Fahrtkosten nicht. Die Zahl der erforderlichen Besuche hänge von der Schwere der Verletzungen und dem Verwandtschaftsgrad von Verletztem und Besucher ab. Es seien nur unvermeidbare Kosten zu ersetzen. Für die Besuche müsse eine medizinische Notwendigkeit bestehen. Zu erstatten seien lediglich die Fahrtkosten für die wirtschaftlichste Beförderungsart und nur im Rahmen des Notwendigsten. Daraus folge das Erfordernis der Benutzung vorhandener öffentlicher Verkehrsmittel. Falls die Benutzung eines eigenes Kraftfahrzeuges erforderlich sei, könnten nur die reinen Betriebskosten in Rechnung gestellt werden. Im übrigen dürfte ein Abzug nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs vorzunehmen sein. Die Eltern der Klägerin können die Besuchskosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Der Steuervorteil sei im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Werde die außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt nicht geltend gemacht, liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages wird auf die Klageerwiderung vom 21.02.2006 (Bl. 201/202 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 04.10.2006 (Bl. 54-63 d. A.) nebst Anlagen verwiesen.

Hierzu behauptet die Klägerin, dass der Unfall nicht auf einer alkoholbedingten Fahrunsicherheit des Beklagten zu 1) beruht habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Unfall ereignet habe, weil der Beklagte zu 1) mit nicht angepasster Geschwindigkeit und mangelnder Sorgfalt gefahren sei. Aufgrund des relativ geringen Blutalkoholwertes des Beklagten zu 1) sei davon auszugehen, dass sich der Unfall aufgrund mangelnder Fahrerfahrung und Selbstüberschätzung des Beklagten zu 1) ereignet habe und ebenso geschehen wäre, wenn der Beklagte zu 1) nicht alkoholisiert gewesen wäre. Die mangelnde Fahrerfahrung, die unangepasste Geschwindigkeit und die mangelnde Sorgfalt des Beklagten zu 1) seien der Klägerin jedoch nicht anspruchsmindernd anzulasten. Selbst wenn die Klägerin positive Kenntnis vom Alkoholgenuss des Beklagten zu 1) gehabt haben sollte, hätten aus dieser Kenntnis noch keine berechtigten Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu 1) folgen müssen. Für die Annahme eines Mitverschuldens genüge es nicht, dass der Mitfahrer den Genuss von alkoholischen Getränken wahrgenommen habe, die beim Fahrer zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,71 Promille geführt haben.

Die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten keine Mitverschuldensquote von 50 % anerkannt. Im Schreiben vom 18.02.2003 sei ausdrücklich von einem Mitverschulden von "höchstens" 50 % die Rede. Die von der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 21.02.2003 angekündigte Zahlung weiterer 5.000,00 Euro sei von der Klägerin lediglich als weiterer Vorschuss akzeptiert worden.

Zwar sei es zutreffend, dass die Klägerin in den letzten 10 Jahren vor dem Unfall insgesamt 7 Jahre ohne Arbeit war. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ab dem 12.06.1996 lediglich aufgrund der Geburt ihres ältesten Sohnes nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums der Kindesbetreuung habe die Klägerin beabsichtigt, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Bei einem jungen Menschen wie der Klägerin könne nicht angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde, selbst wenn er zum Unfallzeitpunkt arbeitslos gewesen sei. Vielmehr sei zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie nach der Wende 1989 versucht habe, sich beruflich und örtlich neu zu orientieren. Dies sei auch daran erkennbar, dass sie bis Ende der 90-iger Jahre an verschiedenen Orten im Bundesgebiet gelebt habe. Gerade zu der Zeit, als die Klägerin wieder auf die Insel Usedom zurückgekehrt sei und hier wieder habe Fuß fassen wollen, habe sich der durch den Beklagten zu 1) verursachte Unfall ereignet.

Die Klägerin habe im Jahre 1993 mittels eines kombinierten Nah- und Fernstudiums die Trainer B-Lizenz erworben. Aufgrund dieses Umstandes könne die Beklagte auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Klägerin sei als ungelernte Kraft im ... tätig gewesen. Die Klägerin habe noch während der DDR-Zeit eine Ausbildung zur Friseurin absolviert. Nach der Wende hätten sich ihr völlig neue Möglichkeiten geboten, die sie für eine weitere Ausbildung zur Fitnesstrainerin genutzt habe. Aufgrund ihrer Lizenz hätte die Klägerin eine Anstellung als Trainerin finden können. Insbesondere auf der Insel Usedom sei der Fitness- und Wellnessmarkt in den letzten Jahren erheblich gewachsen. Erforderlichenfalls wäre die Klägerin auch bereit gewesen, eine Stelle im übrigen Bundesgebiet anzunehmen. Schließlich habe sie in der Vergangenheit bereits in ... und in ... gelebt. Sie wäre ebenso bereit gewesen, eine artfremde Arbeit anzunehmen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in diesem Bereich sogar mit den ihr zur Verfügung stehenden, geringen Möglichkeiten, heute noch tätig sei.

Die Klägerin habe sich nicht für ein dauerhaftes Dasein als Hausfrau und Mutter entschieden. Dagegen spreche bereits, dass die Klägerin weiterhin stundenweise in der Ostseetherme Ahlbeck tätig sei. Der Verdienstausfallschaden müsse auch für den Zeitraum seit dem 05.10.2004, des Datums der Geburt des jüngeren Sohnes der Klägerin, und für die Zukunft zuerkannt werden.

Im Hinblick auf den Aufwand, der den Großeltern der Klägerin im Zusammenhang mit der Betreuung des Sohnes der Klägerin entstanden sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Großeltern ihr Leben vor dem Unfall bereits seit Jahren ohne Kinder eingerichtet hätten. Der Vater der Klägerin sei selbständiger Handwerker. Er habe zeitweise, weil auch die Mutter der Klägerin zu einem längeren Krankenhausaufenthalt gezwungen gewesen sei, einerseits sein Unternehmen bewirtschaften, andererseits auch seine im Krankenhaus befindliche Ehefrau und Tochter besuchen und sich zudem auch noch um das Kind der Klägerin kümmern müssen. Hierfür sei ihm ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand entstanden, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater der Klägerin seit längerer Zeit in der Kinderbetreuung ungeübt gewesen sei. Außerdem seien die Eltern der Klägerin bestrebt gewesen, dem Kind der Klägerin die Zeit, die es bei ihnen verbringen musste, so angenehm wie möglich zu gestalten. So seien für den Jungen beispielsweise kindgerechte Mahlzeiten, wie etwa Spaghetti, extra zubereitet worden.

Ausweislich des Vermerks der Zeugin ... auf der als Anlage K13 vorgelegten Aufstellungen über die Besuchsfahrten des Vaters der Klägerin zur Klägerin in das Rehabilitationszentrum ... seien die Besuche des Vaters für die Rehabilitation der Klägerin förderlich gewesen. Die medizinische Notwendigkeit der einzelnen Fahrten sei damit nachgewiesen. Aufgrund der erheblichen Entfernung zwischen Ahlbeck und Greifswald und der mit einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundenen Verlängerung der Fahrzeiten sei dem Vater der Klägerin eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

1. Der Klägerin steht aufgrund des Unfallereignisses vom 01.08.2000 gegen die Beklagten über den bereits gezahlten Betrag hinaus ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 13.200,00 Euro nach §§ 7, 18, 11, 9 StVG, §§ 823, 253 Abs. 2 BGB zu.

Die Haftungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 StVG sind gegeben, da beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt wurde. In dem Sturz des vom Beklagten zu 1) geführten Motorrades hat sich eine Gefahr realisiert, die typischerweise mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel verbunden ist. Die Klägerin gehört auch als Beifahrerin des Beklagten zu 1) zu dem durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten Personenkreis (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1557). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf Unfälle beschränkt, an denen weitere Fahrzeuge bzw. Verkehrsteilnehmer beteiligt sind. Die Haftung des Beklagten zu 1) ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde. Auf höherer Gewalt beruht ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG, Rdnr. 32). Es muss sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll. Dies ist hier jedenfalls bei den beiden ersten Bestandteilen der Definition nicht der Fall. Die Frage, ob der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war, kann demzufolge dahinstehen, weil es bereits an den beiden ersten Begriffsmerkmalen der höheren Gewalt fehlt. Nach der Änderung des § 7 Abs. 2 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) begründet eine mögliche Unvermeidbarkeit des Unfalls für sich allein keinen Haftungsausschluss zugunsten des Fahrzeughalters mehr. Für die Haftung der Beklagten zu 2) aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Der Direktanspruch gegen den Versicherer hängt in vollem Umfang von der Haftpflicht des Versicherungsnehmers ab.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien die Haftung des Beklagten zu 1) vor Beginn der Fahrt stillschweigend ausgeschlossen hatten. Bei einer – hier vorliegenden – Gefälligkeitsfahrt kann unter Umstände eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend angenommen werden, dass der Fahrer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften soll, während die Haftung für die einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, wenn das Verhalten der Beteiligten den Schluss zulässt, dass sie bei einer Erörterung der Haftungsprobleme vor Beginn der Fahrt einer solchen Haftungsbeschränkung redlicherweise zugestimmt hätten (vgl. OLG Köln MDR 2002, 150; Thüringer OLG, OLG-NL 1999, 153). Die Unentgeltlichkeit einer Gefälligkeitsfahrt allein genügt allerdings zur Annahme eines Haftungsausschlusses nicht. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Schädiger von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt sein sollte (vgl. BGH, VersR 1958, 309). Die Annahme eines Haftungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt eines stillschweigenden Haftungsausschlusses setzt voraus, dass sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewusst gewesen ist. Es genügt nicht, dass der Verletzte mit der Möglichkeit einer solchen Gefährdung nach der sachkundigen Beurteilung eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen rechnen musste (vgl. BGHZ 2, 159). Ob ein Haftungsausschluss im Hinblick auf die Alkoholisierung des Beklagten zu 1) angenommen werden könnte, bedurfte jedenfalls deshalb keiner weiteren Aufklärung, weil beim Bestehen eines Haftpflichtschutzes regelmäßig kein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen werden kann. Dies entspräche nicht dem Willen der Parteien, die den Haftpflichtversicherer regelmäßig nicht entlasten wollen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 1999, 153).

Aufgrund des unstreitigen Umstandes, dass sie zum Unfallzeitpunkt keinen Schutzhelm trug, muss sich die Klägerin gemäß § 9 StVG ein Mitverschulden anrechnen lassen. Sie hat gegen die Vorschrift des § 21 a Abs. 2 StVO verstoßen, die auch für Beifahrer auf Krafträdern vorschreibt, dass diese einen amtlich genehmigten Schutzhelm tragen müssen. Die Mitfahrt auf einem Kraftrad ohne Schutzhelm stellt ein Mitverschulden des verletzten Beifahrers am Eintritt seines Schadens dar (vgl. BGH, NJW 1965, 1075; BGH, VersR 83, 440). Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises wurden die schweren Schädelverletzungen der Klägerin dadurch mitverursacht, dass sie keinen Helm trug. Denn gerade vor solchen Verletzungen soll und kann ein Sturzhelm schützen (vgl. BGH, VersR 83, 440).

Den Grad des Mitverschuldens der Klägerin bemisst das Gericht in Übereinstimmung mit der von der Klägervertreterin zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg mit 30 % (vgl. OLG Nürnberg, DAR 1989, 296). Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 1) und der Klägerin war zu berücksichtigen, dass es ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1) als Fahrer des verunfallten Motorrades fiel, das Motorrad sicher zu führen und zunächst darüber zu entscheiden, die Fahrt zu beginnen oder sie zu unterlassen, wenn er sie für unangebracht oder für unter den gegebenen Umständen zu gefährlich halten musste. Als Fahrzeugführer hätte er es ablehnen müssen, die Klägerin auf einer Fahrt mitzunehmen, die wegen seines Alkoholkonsums in erhöhtem Maße gefährlich war. Schließlich muss es sich der Beklagte zu 1) auch zurechnen lassen, dass er die Klägerin in Kenntnis des fehlenden Schutzhelms mitnahm und damit die Ursache der Gefahrensituation schon bei Antritt der Fahrt erkannte. Dass ihm die Gefährlichkeit eines Fahrens ohne Schutzhelm grundsätzlich bewusst war, ergibt sich daraus, dass er selbst einen solchen Helm trug.

Zu Lasten der Klägerin war bei der Bemessung der Mitverursachungsquote entscheidend zu berücksichtigen, dass sie nur Verletzungen am Kopf erlitt, vor denen ein Sturzhelm gerade typischerweise schützen soll.

Dagegen ist es ohne Bedeutung, von wem die Initiative zur Fahrt ausging. Der Beklagte zu 1) hat nicht behauptet, zur Durchführung der Fahrt von der Klägerin bedrängt oder gar gezwungen worden zu sein.

Unter Abwägung der gesamten Umstände erscheint die von der Klägerin eingeräumte Mithaftungsquote von 30 % angemessen. Im Vordergrund der Mitverursachung steht der erhebliche Fahrfehler des Beklagten zu 1). Selbst wenn die Kopfverletzungen der Klägerin durch einen Schutzhelm vollständig vermieden worden wären, würde sich die Mithaftungsquote der Klägerin nicht über die bereits im oberen Bereich angesiedelten 30 % hinaus erhöhen. Die Rechtsprechung hat je nach Fallkonstellation Mithaftungsquoten von nicht mehr als 5 % bis 30 % angenommen. Umstände, die ein höheres Mitverschulden der Klägerin begründen könnten, haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht bewiesen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes nicht fest, dass die Klägerin eine erhebliche, zu Ausfallerscheinungen führende Alkoholisierung des Beklagten zu 1) wahrgenommen hat und deshalb unbedingt von der Fahrt mit dem Beklagten zu 1) hätte Abstand nehmen müssen. Der Zeuge B... hat in jeder Hinsicht glaubhaft bekundet, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob und was der Beklagte zu 1) am 01.08.2000 in der Diskothek in ... getrunken hat. Er hat den Beklagten zu 1) für fahrtüchtig gehalten. Angesichts des Umstandes, dass die Analyse der dem Beklagten zu 1) nach dem Unfall entnommenen Blutprobe einen Wert von 0,6 0/00 ergeben hat, begegnet diese Aussage keinerlei Bedenken. Soweit der Zeuge ausgesagt hat, dass der Beklagte zu 1) nicht "volltrunken" gewesen sei, hat er hierzu erläutert, dass für ihn jemand volltrunken sei, der nicht mehr gehen könne. Der Beklagte zu 1) habe aber gehen und normal reden können; er habe weder geschwankt noch habe er lallend geredet. Der vom Zeugen verwendete Begriff der Volltrunkenheit stützt nur scheinbar den Vortrag der Beklagten zu einer erkennbar starken Alkoholisierung des Beklagten zu 1). Auch eine völlig nüchterne Person ist nach der Definition des Zeugen nicht volltrunken, da sie gehen und normal reden kann. Tatsächlich hat der Zeuge zu irgendwelchen Ausfallerscheinungen des Beklagten zu 1) keine Angaben machen können. Auch konnte er nicht bestätigen, dass die Klägerin den Alkoholkonsum des Beklagten zu 1) registriert hat. Dem Beifahrer, der bei einem durch die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers verursachten Verkehrsunfall verletzt wird, kann ein Mitverschulden aber nur dann vorgeworfen werden, wenn die Fahruntüchtigkeit des Fahrers für ihn erkennbar war (vgl. LG Saarbrücken, ZfSch 2004, 549).

Die Parteien haben sich auch nicht vorprozessual im Wege eines Vergleichs gemäß § 779 BGB über eine Mithaftungsquote der Beklagten von nicht mehr als 50 % verbindlich geeinigt. Die Klägerin ist deshalb nicht gehindert, Forderungen auf der Grundlage eines geringeren eigenen Mitverschuldensanteils zu erheben. Die Parteien haben mit den vorgelegten vorprozessualen Schreiben zu keinem Zeitpunkt isoliert über die Höhe der anzunehmenden Verschuldens- bzw. Mitverschuldensquote verhandelt. Im Schreiben vom 18.02.2003 ist der Bevollmächtigte der Klägerin von einem Schmerzensgeldbetrag von 70.000,00 Euro ausgegangen und hat unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von höchstens 50 % ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 Euro gefordert. Dieses Angebot, das die Beklagten nur insgesamt annehmen oder ablehnen konnten, hat die Beklagte zu 2) i. S. v. § 150 Abs. 2 BGB abgelehnt und ein geringeres Schmerzensgeld ausgezahlt. Durch das Schweigen auf das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 21.02.2003 und die tatsächlich geleistete Zahlung hat die Klägerin weder das von der Beklagten zu 2) gezahlte Schmerzensgeld als der Höhe nach verbindlich anerkannt, noch ein Angebot auf Einigung über die beiderseitigen Mitverursachungsquoten angenommen.

Zum Ausgleich der von der Klägerin infolge des Unfalls erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen hält das Gericht unter Berücksichtigung des mit 30 % zu bewertenden Mitverschuldens der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 46.200,00 Euro für erforderlich, aber auch ausreichend. Die Klägerin hat bei dem Verkehrsunfall vom 01.08.2000 schwere Schädel-Hirn-Verletzungen erlitten. Sie befand sich wegen dieser Verletzungen über 6 Monate in stationärer Behandlung. Auch nach Abschluss der stationären Behandlung bestanden erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form neuropsychologischer Defizite mit psychomotorischer Verlangsamung (Verlangsamung der Sprache und Reaktionszeiten), deutlich reduzierter Umstellfähigkeit (Beeinträchtigung der Fähigkeit, von einer Verhaltensweise auf eine andere zu wechseln, d. h. das Verhalten automatisch den Umständen anzupassen), Dyskalkulie (Beständige Minderleistungen im arithmetischen Grundlagenbereich, wie Mächtigkeitsverständnis, Zahlbegriff, Grundrechenarten, Dezimalsystem) und mittelschwerer Wernicke-Aphasie (Sensorische Aphasie, bei der in erster Linie das mentale Lexikon beeinträchtigt ist, Bezeichnungen nur schlecht abgerufen und in der korrekten Lautfolge realisiert werden können). Trotz Verbesserung dieser Zustände ist auch mehr als 6 Jahre nach dem Unfall die Gesundheit der Klägerin nicht wiederhergestellt. Die Klägerin ist aufgrund der Folgen des Unfalls vom 01.08.2000 dauerhaft zu 80 % erwerbsgemindert. Sie kann weder den Beruf der Friseurin noch den der Fitnesstrainerin jemals wieder ausüben.

Abweichend von dem von der Klägerin für einschlägig erachteten Urteil des Landgerichts München I vom 25.05.1995, mit dem – ohne Mitverschuldensanteil – ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 Euro zuerkannt wurde, ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht aufgehoben. Auch leidet die Klägerin nicht an einer ausgeprägten Epilepsie mit monatlich wiederkehrenden schweren Anfällen. Gleichwohl sind die erlittenen und verbliebenen Gesundheitsbeschädigungen derart schwerwiegend, dass sie – ohne Mitverschulden – ein Schmerzensgeld in Höhe von 66.000,00 Euro zu rechtfertigen geeignet sind.

Wegen der in Verkehrsunfallsachen im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs ist auch ein Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung gestützt wird, nicht niedriger zu bemessen als bei einer Haftung aus fahrlässigem Verhalten (vgl. OLG Celle, NJW 2004, 1185). Da jedenfalls eine schmerzensgelderhöhende Vorsatztat nicht vorliegt, kann der Grad der dem Beklagten zu 1) anzulastenden Fahrlässigkeit dahinstehen.

Zwar ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von seiner Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes jedoch in erster Linie durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt. Bei Straßenverkehrsdelikten tritt die Genugtuungsfunktion daher gegenüber der Ausgleichsfunktion weitgehend in den Hintergrund (vgl. OLG Frankfurt/Main, VersR 1993, 1033; KG, DAR 2002, 266). Zwar ist die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes auch bei Straßenverkehrsdelikten dann nicht bedeutungslos, wenn dem Schädiger ein grober Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist. Ein solcher wirkt weiterhin schmerzensgelderhöhend. Es ist jedoch – insbesondere auch aus Sicht des verletzten Verkehrsteilnehmers – für die Schmerzensgeldbemessung ohne Bedeutung, ob dem haftpflichtigen Kraftfahrer ein einfaches Verschulden unterlaufen ist oder ob er sich nur nicht entlasten kann.

Schließlich sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen dafür, das Schmerzensgeld nach Verkehrsunfällen unabhängig von der Frage zu bemessen, ob eine (einfache) Verschuldens- oder eine Gefährdungshaftung des Schädigers vorliegt. Die Begründung des Regierungsentwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 14/7752, S. 15) weist insoweit insbesondere auf die wegen des Schmerzensgeldanspruchs früher bestehende Notwendigkeit hin, neben Ansprüchen aus Gefährdungshaftung in Fällen von Körperschäden immer zugleich auch deliktische Ansprüche zu prüfen, wodurch ein wesentliches Ziel der Gefährdungshaftung, nämlich für bestimmte Bereiche Ausgleichsmechanismen auf der Grundlage einer einfachen, objektiven Risikozuweisung zu schaffen, praktisch außer Kraft gesetzt worden sei. Der mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Vereinfachungszweck würde also zunichte gemacht, wenn die Höhe des Schmerzensgeldes von der konkreten Form des schädigenden Verhaltens abhinge; denn dann müsste die Verschuldensfrage doch wieder in jedem Einzelfall geklärt werden.

Bei einer Mitverschuldensquote von 30 % und des von den Beklagten bereits auf die Schmerzensgeldforderung geleisteten Betrages in Höhe von 33.000,00 Euro verbleibt ein zuzuerkennender Betrag von 13.200,00 Euro.

2. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten des weiteren einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Umfang von 70 % sämtlicher der Klägerin künftig aufgrund des Unfallereignisses vom 01.08.2000 entstehender materieller und immaterieller Schäden aus § 256 ZPO i. V. m. §§ 7, 18, 11, 9 StVG, §§ 823, 253 Abs. 2 BGB. Im Umfang von 50 % haben die Beklagten diese Ersatzpflicht anerkannt und waren vorab entsprechend ihrem Teilanerkenntnis zu verurteilen. Auch der weitergehende Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, NJW 2001, 1431).

Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines solchen Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei wie hier um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht der Kläger bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGHZ 116, 60, 75).

Ein in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. BGH, VersR 1997, 1508, 1509), kann vorliegend dahinstehen. Zum einen ist ein solches zusätzliches Begründungselement nicht zu fordern, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist. Zum anderen bestehen keine Zweifel an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts. Bei der aufgrund des Unfalls vom 01.08.2000 gegebenen Vorschädigung des Gehirns der Klägerin ist zu besorgen, dass sich Alterserscheinungen des Gehirns verstärkt auswirken und künftig zu Schäden führen werden.

3. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten unter dem Gesichtspunkt entgangenen Gewinns einen Anspruch auf Zahlung weiterer 14.218,58 Euro aus §§ 7, 18, 11, 9 StVG, § 823 BGB.

Die Klägerin stand zum Unfallzeitpunkt in keinem Beschäftigungsverhältnis, sondern bezog Arbeitslosenhilfe. Bei der Berechnung des geltend gemachten Verdienstausfalls geht die Klägerin davon aus, dass sie ohne das Unfallereignis sofort eine Anstellung gefunden und dort die unter Ziff. V. der Klageschrift dargelegten Einkünfte erzielt hätte. Dem kann nur mit Einschränkungen gefolgt werden. Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, gebietet § 252 S. 2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand, sich seinen Lebensunterhalt vielmehr in wechselnden, auch vorübergehenden Beschäftigungsverhältnissen zu sichern suchte oder sich in Bemühungen um eine Weiterbildung befand und mit der Schwierigkeit belastet ist, eine einigermaßen verlässliche Prognose für die Fortentwicklung seines Erwerbslebens zu ermöglichen. Ergeben sich in einem derartigen Fall weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg hinreichende Anhaltspunkte, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und der Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibende Risiken können gegebenenfalls auch gewisse Abschläge rechtfertigen (vgl. BGH, VersR 1998, 772, 773).

Bei der Prognose war hier zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie ihr letztes Arbeitsverhältnis bereits am 30.06.1993, also mehr als 7 Jahre vor dem Unfall, beendet hatte. Die Klägerin hat allerdings noch danach im November 1993 die Trainer B-Lizenz erworben und damit dokumentiert, sich für den Beruf der Fitnesstrainerin weiter qualifizieren und künftig in diesem Beruf tätig sein zu wollen. Der nachfolgende Zeitraum der Arbeitslosigkeit wird durch den Erziehungsurlaub von Juli 1996 bis Juli 1999 relativiert. Es kann nicht unterstellt werden, dass sich die zum Unfallzeitpunkt erst 31 Jahre alte Klägerin dauerhaft mit ihrer Arbeitslosigkeit abgefunden und keine Anstrengungen unternommen hätte, wieder ins Berufsleben zurückzufinden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Trainerlizenz hinreichend qualifizierte Klägerin über kurz oder lang eine Anstellung als Fitnesstrainerin o. ä. gefunden und den für eine solche Tätigkeit üblichen durchschnittlichen Lohn erzielt hätte. Die von der Klägerin dargelegte Höhe des zu erzielenden Verdienstes ist nicht überzogen. Unrealistisch erscheint allerdings die Annahme, die Klägerin hätte die gewünschte Arbeitsstelle bereits Anfang August 2000 gefunden. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und ausreichendem Arbeitskräfteangebot in nahezu jeder Branche gestaltet sich die Arbeitssuche regelmäßig schwierig. Dem muss dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verdienstausfall erst ab einem späteren Zeitpunkt zuerkannt wird. Es ist davon auszugehen, dass die seit längerer Zeit arbeitslose Klägerin nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach dem 01.08.2000 eine geeignete Stelle gefunden hätte. Ab Oktober 2000 kann jedoch der geltend gemachte Verdienstausfall zugesprochen werden. Wegen der Berechnung des Verdienstausfalls wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.

4. Den künftigen Erwerbsschaden der Klägerin haben die Beklagten durch Zahlung einer Rente zu ersetzen.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz gemäß § 11 StVG durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Nach § 13 Abs. 1 StVG ist der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten, wobei gemäß § 13 Abs. 2 StVG die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 BGB entsprechende Anwendung finden. Nach § 843 Abs. 2 BGB wiederum finden auf die Rente die Vorschriften des § 760 Anwendung. § 760 Abs. 2 BGB bestimmt, dass eine Geldrente für drei Monate vorauszuzahlen ist.

5. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten des weiteren unter dem Gesichtspunkt eines ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens einen Anspruch auf Zahlung von 3.772,67 Euro aus §§ 7, 18, 11, 9 StVG, § 823 BGB.

Die Klägerin ist aufgrund ihrer schweren Kopfverletzungen in der Zeit vom 01.08.2000 bis zum 31.03.2002 bei der täglichen Kinderbetreuung vollständig ausgefallen. Ihr zum Unfallzeitpunkt 4 Jahre alter Sohn lebte während dieser Zeit im Haushalt seiner Großeltern. Soweit die Beklagten dies in Zweifel ziehen, haben sie dies nicht näher begründet. Die Klägerin legt ihrer Berechnung in Anlehnung an die von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 1978) erstellten Tabellen für die Betreuung ihres Sohnes bis zum Erreichen des fünften Lebensjahres einen wöchentlichen Arbeitszeitbedarf von 6,2 Stunden für die Mahlzeitenzubereitung, 1,2 Stunden für die Hilfe beim An- und Ausziehen, 2,8 Stunden für die Hilfe bei der Körperpflege sowie 10,4 Stunden für die übrige Betreuung zugrunde und setzt hierfür einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 549,73 Euro nach der Vergütungsgruppe X BAT-O an. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat sich mit sämtlichen Einsatzwerten an der jeweiligen tabellarischen Untergrenze orientiert. Auch die Vergütung hat sie der Vergütungsgruppe X entnommen, obgleich in den Erläuterungen zu den Tabellen empfohlen wird, als unterste Gruppe die (höhere) Vergütungsgruppe IXb anzunehmen, da die Gruppe X praktisch kaum noch besetzt sei. Warum der von der Klägerin vor dem Unfall für die Kinderbetreuung zu leistende Aufwand unter den in den Tabellen zugrunde gelegten statistischen Durchschnittswerten gelegen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann deshalb ohne weiteres von den Tabellenwerten ausgegangen werden. Dass die Eltern der Klägerin die Versorgung ihres Enkels kostenlos übernommen haben, entlastet die Beklagten nicht. Wird keine Ersatzkraft angestellt und behelfen sich der Verletzte und seine Angehörigen anderweitig, ist von den fiktiven Ersatzkraftkosten auszugehen. Welchen zeitlichen Aufwand die Eltern der Klägerin für die Betreuung des Enkels tatsächlich hatten, kann deshalb dahinstehen.

6. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 491,23 Euro, die für Krankenbesuche ihres Vaters angefallen sind.

Zwar sind wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilungskosten des Verletzten ausnahmsweise die Kosten für Krankenbesuche von Angehörigen als Teil des dem Verletzten entstandenen Gesundheitsschadens erstattungsfähig (vgl. BGHZ 106, 28, 30; BGH, NJW 1990, 1037). Allerdings liegt nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ein Verstoß gegen die der Klägerin und ihren Angehörigen obliegende Schadensminderungspflicht vor. Die Eltern bzw. der Vater der Klägerin haben es versäumt, die Fahrkosten steuermindernd geltend zu machen. Können Besuchskosten als außergewöhnliche Belastungen i. S. v. § 33 Einkommenssteuergesetz beim Finanzamt geltend gemacht werden, ist der Steuervorteil im Wege der Vorteilsausgleichs anzurechnen. Wird die außergewöhnliche Belastung von den Angehörigen der Klägerin, um deren Aufwendungen es letztlich geht, nicht geltend gemacht, liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor (vgl. OLG Hamm, r+s 1993, 20; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Aufl., S. 64).

Die zuerkannten Zinsansprüche folgen aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Bei dem von den Beklagten im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. abgegebenen Teilanerkenntnis handelte es sich um ein sofortiges Anerkenntnis i. S. v. § 93 ZPO. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger danach die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Die Beklagten hatten bereits vorprozessual anerkannt, zum Ersatz von 50 % auch der Zukunftsschäden verpflichtet zu sein. Nach der Begründung des Feststellungantrages in der Klageschrift liegt es aber nahe, dass der Antrag lediglich unvollständig formuliert wurde. Die Klägerin hat stets ein Mitverschulden von 30 % eingeräumt. Auch der Feststellungantrag bildet keine Ausnahmen; auch insoweit geht die Klägerin nicht von einer Einstandspflicht der Beklagten im Umfang von 100 % aus. Wie dies unter Kostengesichtspunkten zu behandeln ist, bedurfte keiner Entscheidung, da die Zuvielforderung der Klägerin in diesem Punkt jedenfalls als geringfügig anzusehen ist und keine besonderen Kosten ausgelöst hat.