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BGH Urteil vom 22.01.1986 - VIII ZR 318/84 - Anspruch des Leasinggebers auf Vollamortisierung und Verjährung

BGH v. 22.01.1986: Zum Anspruch des Leasinggebers auf Vollamortisierung und zur Verjährung


Der BGH (Urteil vom 22.01.1986 - VIII ZR 318/84) hat entschieden:
Zur Frage der Verjährung des dem Leasinggeber nach vorzeitiger vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses zustehenden Anspruchs auf volle Amortisation der Gesamtkosten einschließlich des kalkulierten Gewinns (BGHZ 95, 39), wenn die Leasingsache in beschädigtem Zustand zurückgegeben wird.


Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag und Verjährung in Zivilsachen


Tatbestand:

Die Klägerin, eine markengebundene Kfz-​Leasing-​GmbH, macht gegenüber den Beklagten Ansprüche nach vorzeitiger Beendigung eines Kfz- Leasing-​Vertrages geltend.

Die Klägerin überließ den Beklagten aufgrund eines Leasingvertrages vom 11. Mai/24. Juni 1981 einen PKW VW-​Passat-​Variant zur Verwendung als Geschäftsfahrzeug für die Dauer von 36 Monaten bei einer jährlichen Fahrleistung von 25.000 km zu monatlichen Leasingraten von DM 569,-​- ab 1. Juli 1981 inklusive Kfz-​Steuer, Haftpflicht-​, Kasko- und Rechtsschutzversicherung, zuzüglich Mehrwertsteuer. In den "Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge" der Klägerin finden sich u.a. folgende Regelungen:
"VII. Versicherungsschutz und Haftung

1. ... ... 7. Für Verlust und Beschädigung jeder Art des Leasing-​Fahrzeuges und seiner Ausstattung sowie für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Leasing- Nehmer oder anderen Personen durch Gebrauch des Leasing-​Fahrzeuges, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, haftet der Leasing-​Nehmer dem Leasing-​Geber gegenüber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasing-​Gebers.

.... IX. Kündigung 1. Der Vertrag kann vom Leasing-​Nehmer vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit, frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn, mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden. Bei Untergang des Leasing-​Fahrzeuges oder bei unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 2/3 des Zeitwertes des Leasing-​Fahrzeuges kann der Leasingvertrag von jeder Vertragspartei zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden. ... 4. Im Fall einer Kündigung erstellt der Leasing-​Geber eine Abrechnung in der Weise, dass er seine Aufwendungen für die verkürzte Vertragszeit seinen Erträgen gegenüberstellt. Von Mehrerlösen erhält der Leasing-​Nehmer 75 %. Mindererlöse sind von ihm zu erstatten. Nachzahlungen oder Gutschriften sind sofort fällig. Aufwendungen des Leasinggebers sind seine Anschaffungskosten für das Leasing-​Fahrzeug, die nach dem Tilgungsverlauf der Annuitätsrechnung ermittelten Zinsanteile der fälligen Leasingraten, eine Bearbeitungsgebühr von DM 100,-​- und die Kosten bei Zeitwertschätzung des Leasing-​Fahrzeuges. Bei Dienstleistungs-​Leasing-​Verträgen kommen - entsprechend dem Vertragsumfang - ... die Kosten des Leasing-​Gebers für Steuer und Versicherungen ... hinzu.

Erträge sind die für die verkürzte Vertragszeit fälligen Leasingraten und der Gebrauchtwagenverkaufserlös des Leasing-​Gebers....

XII. Rückgabe 1. Am Tag der Beendigung des Vertrages ist das Leasing-​Fahrzeug vom Leasing-​Nehmer beim ausliefernden Betrieb in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben.

2. Über den Zustand des Fahrzeuges wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll des Leasing-​Gebers und Leasing-​Nehmers angefertigt und von beiden Parteien bzw. ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Festgestellte Schäden und nicht vereinbarte Änderungen am Leasing-​Fahrzeug kann der Leasing-​Geber auf Kosten des Leasing-​Nehmers beseitigen. Wird keine Einigung über den Zustand erzielt, ist ein vereidigter Kfz-​Sachverständiger einzuschalten ..."
Am 25. Januar 1982 wurde der den Beklagten überlassene PKW durch einen vom Beklagten zu 1) infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfall schwer beschädigt. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige bezifferte die Reparaturkosten mit 13.187,60 DM, die "Reparaturgrenze" mit 12.052,80 DM und den Restwert mit 1.500,-​-DM. Der Beklagte zu 1) kündigte danach im Einvernehmen mit der Klägerin den Leasingvertrag durch Unterzeichnung des auf beide Beklagte ausgestellten "Rückgabe-​Protokolls" vom 2.2.1982, das einen Ankaufswert für das beschädigte Fahrzeug von 1.500,00 DM ausweist. Die Klägerin versuchte zunächst, über die von ihr abgeschlossene Fahrzeugversicherung Ersatz ihres Schadens zu erhalten. Mit Schreiben vom 23.9.1982 lehnte der Versicherer wegen der Alkoholisierung des Beklagten zu 1) zum Unfallzeitpunkt eine Versicherungsleistung ab. Die Klägerin erstellte daraufhin am 20. Oktober 1982 eine "vorzeitige Vertragsabrechnung". Sie enthält folgende Positionen:

1. Fahrzeug-Neuwert bei Vertragsbeginn 15.080,00 DM
2. Zinsen für 8 Monate 1.602,00 DM
...  
4. Kfz-Steuer, Kfz-Haftpflicht-/Voll-/Teilversicherung,
DM 152 x 8 Monate
1.216,00 DM
7. Bearbeitungsgebühr 100,00 DM
...  
9. Aufwendungen - Gesamt 17.998,00 DM
10. Fällige Leasingraten DM 569 x 8 Monate ./. 4.552,00 DM
11. Restforderung (noch nicht amortisierter Fahrzeugwert) 13.446,00 DM
12. Gebrauchtwagenverkaufserlös ./. 1.500,00 DM
und endet mit einer "Belastung" von 11.946,00 DM


Diesen Betrag zuzüglich 13% Mehrwertsteuer sowie 17,80 DM für Rücklastschriftgebühren hat die Klägerin mit ihrem am 27. Dezember 1982 eingereichten und am 30. Dezember 1982 zugestellten Mahnbescheid zunächst nur gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemacht und die Klage durch einen am 9. Mai 1983 zugestellten Schriftsatz auf den Beklagten zu 2) erweitert.

Die Klägerin meint, bei der Klageforderung handle es sich um einen vertraglichen "Minderamortisationsanspruch", der im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung - auch bei Rückgabe eines völlig unbeschädigten Fahrzeugs - als Ausgleich dafür diene, dass die bis zur Vertragsbeendigung gezahlten, der Höhe nach jedoch auf 36 Monate Vertragsdauer und einen danach noch verbleibenden Fahrzeugrestwert von DM 5.500,-- kalkulierten Leasingraten nicht ausreichten, um die im ersten Vertragsjahr besonders hohen Anteile für den Wertverlust des Neufahrzeugs sowie die Zinsen für das eingesetzte Kapital abzudecken.

Die Beklagten sehen in der Klageforderung ein Schadensersatzbegehren und haben sich auf Verjährung berufen, die mit Rückgabe des Fahrzeugs am 2. Februar 1982 zu laufen begonnen habe.

Das Landgericht hat die Klage (wegen Verjährung der Klagforderung) insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe von 1.633,98 DM stattgegeben und im übrigen die Abweisung bestätigt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer auf die Zinsen) weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision und erstreben mit ihrer Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, eine Abweisung der Klage in vollem Umfang.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat das Vertragsverhältnis der Parteien als Finanzierungsleasing gewertet, auf das in erster Linie Mietrecht, mithin auch § 558 BGB grundsätzlich anzuwenden sei.

1. Die Kündigung habe zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geführt. Deshalb sei es der Klägerin grundsätzlich nicht verwehrt, eine "Abrechnung" nach Maßgabe der Nr. XI/4. der Leasingbedingungen durchzuführen und einen Anspruch geltend zu machen, der als vertraglicher Ausgleichsanspruch in allen Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung - gerade auch bei Rückgabe eines unbeschädigten Leasingfahrzeugs - entstehen könne. Um einen vertraglichen Abwicklungsanspruch handle es sich jedoch nur insoweit, als er die typischen infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung auftretenden Nachteile abdecken solle, die in gleicher Höhe auch bei Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand entstehen würden. Dieser Anspruch sei von einem Schadensersatzanspruch wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache zu unterscheiden und verjähre nicht wie jener gemäß § 558 BGB sechs Monate nach Rückgabe des Mietobjekts. Auf einen von schuldhafter Verschlechterung der Mietsache unabhängigen Ausgleich beschränke sich die Klageforderung hier jedoch nicht, vielmehr sei der unfallbedingte geringe Zeitwert des Fahrzeugs in die Abrechnung eingegangen. Mit der Klage werde mithin neben dem Ausgleich der "Minderamortisation" auch Schadensersatz wegen der Beschädigung des Leasingobjekts verlangt. Der Schadensersatzanspruch als solcher werde aber von der Regelung des § 558 BGB erfasst. Dem Leasinggeber, hat das Berufungsgericht gemeint, könne nicht gestattet werden, einen Anspruch dadurch der gesetzlichen Verjährungsvorschrift zu entziehen, dass er ihn "im Rahmen einer anders begründeten Forderung" geltend mache. Soweit daher in der von der Klägerin erstellten Abrechnung zugleich der Sache nach der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Beschädigung des Fahrzeugs durch den Erstbeklagten enthalten sei, unterliege die Forderung der kurzen Verjährung nach § 558 BGB.

2. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin entspreche die vom Sachverständigen ermittelte "Reparaturgrenze" von 12.000,00 DM etwa dem Zeitwert des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand. In die ansonsten nicht zu beanstandende Abrechnung der Klägerin müsse statt des Gebrauchtwagenverkaufserlöses von 1.500,00 DM dieser Zeitwert eingesetzt werden, so dass sich ein Abrechnungssaldo zugunsten der Klägerin in Höhe von 1.446,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. ein nicht verjährter Klageanspruch in Höhe von 1.633,98 DM ergebe. Dagegen sei der weitergehende Anspruch gemäß § 558 BGB verjährt, da er mit dem unfallbedingten Minderwert des Fahrzeugs zusammenhänge.

3. Die Verjährungsfrist habe mit Rückgabe des Fahrzeugs am 2. Februar 1982 zu laufen begonnen und sei weder unterbrochen noch gehemmt worden. Da die Klägerin mit dem 1.633,98 DM übersteigenden Betrag vorgerichtlich einen im wesentlichen verjährten Anspruch geltend gemacht habe, stünden ihr auch die begehrten Rücklastschriftgebühren und vorgerichtlichen Mahnkosten nicht zu.


II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Teilen stand.

1. Auf Finanzierungsleasingverträge findet nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats in erster Linie Mietrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80 = BGHZ 82, 121, 130). Für Ansprüche des Leasinggebers aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung gilt das jedoch nur, soweit leasingtypische Besonderheiten dem nicht entgegenstehen (Senatsurteil vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 148/84 = BGHZ 95, 39 = WM 1985, 860 = ZIP 1985, 868 = NJW 1985, 2253 unter A III. 2. c cc beta).

Die Klägerin macht einen Zahlungsanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Finanzierungsleasingvertrages vom 11. Mai/24. Juni 1981 geltend. Von der Rechtsnatur dieses Anspruchs hängt ab, ob er gemäß § 558 BGB sechs Monate nach Rückgabe des geleasten Fahrzeugs verjährt.

Die Revision meint, § 558 BGB sei nicht anwendbar. Hätte sie recht, so wäre die Klageforderung nicht verjährt. Die Anschlussrevision vertritt - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - den gegenteiligen Standpunkt. Träfe er zu, so müsste die Klage in vollem Umfang abgewiesen werden, weil der Anspruch gerichtlich dann nicht mehr durchsetzbar wäre. Fraglich ist, ob die Rechtsnatur der Klageforderung, wie das Berufungsgericht gemeint hat, davon beeinflusst wird, dass es zur vorzeitigen Vertragsbeendigung im Wege der Kündigung deshalb gekommen ist, weil für das unfallbeschädigte Fahrzeug Reparaturkosten von mehr als zwei Dritteln seines Verkehrswertes hätten aufgewendet werden müssen (Nr. XI/1. Leasingbedingungen).

a) Was die Klägerin aufgrund von Nr. XI/4. der Leasingbedingungen geltend macht, ist - von der fraglichen Wirksamkeit dieser Regelung zunächst einmal abgesehen (dazu unten 2.) - ein Ausgleichsanspruch, der darauf beruht, dass sie zur Anschaffung des von den Beklagten ausgesuchten PKW's - refinanziertes - Kapital eingesetzt hat, das, einschließlich ihres Gewinns, nach ihrer Kalkulation bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Laufzeit des Leasingvertrages von 36 Monaten durch die bis dahin zu zahlenden Leasingraten und den ihr dann verbleibenden Restwert des Fahrzeugs (vgl. Nr. XII/1. der Leasingbedingungen) amortisiert werden sollte. Mit der Regelung in Nr. XI/4. der Leasingbedingungen möchte die Klägerin erreichen, dass sie in jedem Falle - auch und gerade bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages - "auf ihre Kosten kommt". Im Ansatz, wenngleich nicht in den Einzelheiten der Anspruchsberechnung, entspricht dies dem, was der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1985 (VIII ZR 148/84 = NJW 1985, 2253 unter A III. 2. c cc delta) zur Frage einer Ausgleichspflicht des Leasingnehmers im Falle vorzeitiger Beendigung eines kündbaren Teilamortisationsvertrages, wie er auch hier vorliegt, ausgeführt hat. Der geltend gemachte Anspruch ist seinem Grunde und Inhalt nach nicht nur auf Ausgleich "des durch vorzeitige Vertragsbeendigung herbeigeführten Leistungsungleichgewichts" und im übrigen auf den Rückerhalt der Sachsubstanz in vertragsgemäßen Zustand gerichtet, sondern darauf, den gesamten Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand (zuzüglich Geschäftsgewinn) der Klägerin hereinzubekommen. Der tatsächliche Erlös aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens stellt lediglich einen Verrechnungsposten dar, dessen Höhe jeweils nicht nur vom Zustand des Fahrzeugs, sondern auch von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen Umständen abhängt. Es geht hier dagegen nicht um Ersatzansprüche wegen eines mangelhaften Zustandes des Fahrzeugs (vgl. OLG Frankfurt MDR 1984, 667).

Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1985 (aaO) ausgeführt hat, findet der Ausgleichsanspruch des Leasinggebers im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung des Vertragsverhältnisses seine Rechtfertigung maßgeblich in dem einen Leasingvertrag gegenüber reinen Mietverträgen prägenden Finanzierungscharakter des Leasinggeschäfts, dem immanent ist, dass die vereinbarten Leasingraten nicht nur ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung darstellen, sondern auch dazu bestimmt sind, den Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand (nebst Gewinn) des Leasinggebers für den vom Leasingnehmer ausgesuchten Gegenstand zu amortisieren. Dies macht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung einen Ausgleich "gerade auch in Bezug auf die vom Leasinggeber gewährte Finanzierung nötig" (Senatsurteil vom 12. Juni 1985 aaO). Auch bei dem Ausgleichsanspruch der Klägerin gemäß Nr. IX/4. der Leasingbedingungen, der ihr zu voller Amortisation des von den Beklagten noch nicht getilgten Anschaffungs- und Finanzierungsaufwandes zuzüglich Geschäftsgewinn verhelfen soll, handelt es sich um einen Anspruch mit Entgeltcharakter.

b) Dieser Anspruch wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht insoweit zu einem Ersatzanspruch im Sinne von § 558 BGB, als der anzurechnende Verkaufserlös für den beschädigt zurückgegebenen Wagen hinter dessen Zeitwert in unbeschädigtem Zustand zurückbleibt. Zwar besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Verjährungsvorschrift des § 558 BGB weit auszulegen ist, um eine beschleunigte Klärung aller Ansprüche zwischen Vermieter und Mieter zu gewährleisten, die mit dem Zustand der Mietsache bei ihrer Rückgabe zusammenhängen (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1979 - VIII ZR 291/78 = NJW 1980, 389 sowie vom 18. Dezember 1963 - VIII ZR 193/62 = LM Nr. 5 zu § 558 BGB). Auch Ansprüche auf Aufwendungsersatz können unter § 558 BGB fallen (Senatsurteil vom 11. November 1964 - VIII ZR 149/63 = LM Nr. 7 zu § 558 BGB = NJW 1965, 151). Dies gilt jedoch nur insoweit, als sich die Aufwendungen auf die Verschlechterung der Mietsache, bzw. deren Wiederherstellung (durch den Vermieter) gründen, während hier der Ausgleich auf dem (früher angelegten) Tatbestand der Anschaffung und Finanzierung des Leasingobjekts beruht. Auf Amortisierung des Anschaffungs- und Finanzierungsaufwandes hat der Leasinggeber, wie dargelegt, Anspruch. Ansprüche auf Erfüllung eines vertraglich ausbedungenen Entgelts aber erfasst § 558 BGB nicht (vgl. auch OLG Frankfurt MDR 1984, 667, dort abweichend von MDR 1982, 406).

Ohne Erfolg bleibt demgegenüber der Hinweis der Beklagten darauf, dass die den Anspruch gemäß Nr. XI/4. auslösende Kündigung des Leasingvertrages letztlich durch die Beschädigung des Fahrzeugs veranlasst worden sei: Die Beschädigung stellte lediglich einen nach dem Vertrag möglichen Grund für die Kündigung dar, nicht aber bestimmt sie die Rechtsnatur des in jedem Falle einer Kündigung des Vertrages - unabhängig von deren Grund - entstehenden Anspruchs gemäß Nr. XI/4. der Leasingbedingungen.

2. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Abrechnung nach dieser Klausel nicht zu beanstanden ist. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGB-​Gesetz nicht stand und ist daher unwirksam.

Die Unwirksamkeit folgt zum einen daraus, dass diese Regelung für den Leasingnehmer nicht hinreichend durchschaubar ist. Weder aus den Leasingbedingungen noch aus den sonstigen vorformulierten Vertragsunterlagen wird ersichtlich, wie der Ausgleichsanspruch der Klägerin, falls es zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses kommen sollte, im einzelnen zu berechnen ist. Es fehlen die dafür maßgebenden Berechnungsfaktoren wie der Anschaffungspreis, der interne Zinssatz, mit dem die Klägerin arbeitet und der kalkulierte Restwert nach 36 Monaten. Aufklärung hat die Klägerin insoweit erstmals in der Antragsabrechnung und später im Verlaufe des Rechtsstreits gegeben. Weiter ist für den Leasingnehmer aufgrund der Vertragsunterlagen zumindest nicht ohne weiteres erkennbar, warum er im Falle vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages durch Kündigung mit dem Verwertungsrisiko belastet wird, während es bei voller Laufzeit des Vertrages von 36 Monaten die Klägerin zu tragen hätte (vgl. zum Erfordernis diesbezüglicher "Transparenz" Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 2. Aufl., Rdn. 123). Überhaupt erscheint die in Nr. XI 4. der Leasingbedingungen vorgenommene "Umschaltung" auf reinen Aufwendungsersatz (wie bei einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis) anstelle einer Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf der Grundlage der noch ausstehenden, abzuzinsenden Leasingraten (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1985 aaO unter A III. 2 c dd) sachfremd, für den Leasingnehmer jedenfalls aber nicht durchschaubar. Inwieweit einzelne Faktoren der "vorzeitigen Vertragsabrechnung" materiell unangemessen sind (z.B. der Zinsanteil, weil darin der relativ hohe Wertverlust des Fahrzeugs im ersten Betriebsjahr berücksichtigt sein soll, der andererseits den Leasingnehmer trifft, weil er bei vorzeitiger Vertragsbeendigung das Verwertungsrisiko zu tragen hat, ferner die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr), kann danach dahingestellt bleiben.

3. Aus der Unwirksamkeit von Nr. XI/4. der Leasingbedingungen folgt aber nicht, dass der Klägerin überhaupt kein (unverjährter) Ausgleichs- bzw. Abwicklungsanspruch aus dem beendeten Leasingvertrag zusteht.

a) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1985 (aaO) ausgeführt hat, hat der Leasinggeber im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Finanzierungsleasingvertrages auch bei Unwirksamkeit dies regelnder Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich einen vertraglichen Ausgleichsanspruch. Dies gilt auch und gerade für den Fall der vorzeitigen Beendigung eines kündbaren Teilamortisationsvertrages, wie er hier - freilich in einer dem Teilamortisationserlass vom 22. Dezember 1975 (DB 1976, 72) nicht konformen Ausgestaltung - vorliegt. Die vertraglich vorgesehene Kündigung verwandelt den Finanzierungsleasingvertrag in ein Abwicklungsschuldverhältnis, das den Leasingnehmer zur Rückgabe des Leasingobjekts und - im Regelfalle - zum Ausgleich des noch nicht getilgten Teils der Gesamtkosten des Leasinggebers verpflichtet, den Leasinggeber zu bestmöglicher Verwertung des Leasingobjekts und zur Anrechnung des Verkaufserlöses auf die Ausgleichsforderung (Senatsurteil vom 12. Juni 1985 aaO unter A III. 2. c cc), bei erlasskonformer Vertragsgestaltung zu 90 %. In dem am 12. Juni 1985 entschiedenen Fall ist dieser Ausgleichsanspruch an die Stelle der Leasingraten getreten, die nach der Kalkulation des Leasinggebers über die kalkulierte Amortisationsdauer hinweg zu zahlen gewesen wären und die nun mit Wertstellung auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung abzuzinsen sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1985 aaO unter A III. 2. c dd alpha).

b) Der Anwendung dieser Grundsätze steht nicht entgegen, dass es sich hier um ein dem Herstellerleasing angenähertes markengebundenes Leasing handelt. Zwar wird verschiedentlich in der Literatur (vgl. zuletzt Graf von Westphalen DAR 1984, 337 m.w.N.), vereinzelt auch in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt WM 1982, 723; LG Berlin DB 1982, 2452) die Auffassung vertreten, dass es beim markengebundenen Leasing wegen der Verflechtung zwischen Lieferanten und Leasinggeber an der für das Leasinggeschäft typischen Dreiecksbeziehung zwischen den Beteiligten fehle, bzw. der Leasinggeber ein "primäres produktorientiertes Absatzinteresse" (von Westphalen aaO) verfolge, weshalb derartige Leasingverträge nicht nach den Grundsätzen des Finanzierungsleasings, sondern als reine Mietverträge zu behandeln seien. Dabei wird übersehen, dass ein Absatzinteresse das Vorliegen auch eines Finanzierungsinteresses nicht ausschließt. Vor allem aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Leasingnehmers ist gleichgültig, ob er sich die von ihm erhofften Vorteile des Leasing (als Ersatz für eine Investition) bei einem markengebundenem oder einem "neutralen" Leasinggeber verschafft. Mit einem durch mehrfache Vermietung desselben Mietobjekts an verschiedene Mieter gekennzeichneten Operating-​Leasing lässt sich der vorliegende Leasingvertrag nicht vergleichen. Die Leasingbedingungen der Klägerin sehen den Verkauf des Leasingobjekts - unter Anrechnung des Erlöses auf die Ausgleichsforderung - für jeden Fall einer (auch vorzeitigen) Vertragsbeendigung vor, gehen also von einer einmaligen Vermietung aus.

c) Ebensowenig steht es einem Ausgleichsanspruch der Klägerin entsprechend den im Urteil vom 12. Juni 1985 formulierten Grundsätzen entgegen, dass die Kündigung hier wegen des wirtschaftlichen Totalschadens an dem Fahrzeug erfolgte. Da die Beschädigung des Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1 verschuldet wurde und die Beklagten überdies wegen der leasingtypischen Gefahrverlagerung gemäß Nr. VII/7. der Leasingbedingungen auch eine unverschuldete Beschädigung und daraus resultierende Unbenutzbarkeit des Leasingobjekts zu vertreten hätten, wäre sie auch ohne die Kündigungsregelung der Nr. XI/1. und 4. der Leasingbedingungen nach dem Rechtsgedanken des § 324 Abs. 1 BGB zur Fortzahlung der Leasingraten verpflichtet. Auch dieser fortbestehende Anspruch auf die Gegenleistung würde nicht gemäß § 558 BGB verjähren. An seine Stelle tritt der Ausgleichsanspruch.

d) Der Grundsatz, dass der Ausgleichsanspruch des Leasinggebers bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages auf volle Amortisation der Gesamtkosten des Leasinggebers nebst Gewinn gerichtet ist, muss allerdings insofern eine Einschränkung erfahren, als der Leasinggeber durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden darf, als er bei kündigungsfreiem Ablauf des Vertragsverhältnisses bzw. der kalkulierten Amortisationsdauer stünde (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juni 1985 unter A III. 2. c dd alpha). Im letzteren Falle hätte die Klägerin Anspruch auf die bis dahin zu zahlenden Leasingraten, darüber hinaus auf Rückgabe des Leasingobjekts in vertragsgemäßem Zustand gehabt (vgl. Nr. XII/1. der Leasingbedingungen). Den durch Leasingraten nicht gedeckten Teil ihrer Gesamtkosten einschließlich des kalkulierten Gewinns hätte sie mit Hilfe des durch Veräußerung des - in vertragsgemäßem Zustand - zurückerlangten Fahrzeugs erzielten Erlöses amortisieren müssen. Nach der gewählten Vertragsgestaltung beruht die Amortisation hier - im Gegensatz zu dem am 12. Juni 1985 entschiedenen Fall - auf einer Mischkalkulation. Da in Nr. XII/1. der Leasingbedingungen ein Mindestwert für die Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand nach Ablauf von 36 Monaten vertraglich nicht festgelegt worden ist, lief die Klägerin Gefahr, volle Amortisation dann nicht zu erlangen, wenn der Veräußerungserlös hinter dem kalkulierten Restwert, der im Laufe des Rechtsstreits mit 5.500 DM beziffert worden ist, zurückblieb. Nr. XII/1. der Leasingbedingungen sieht für diesen Fall eine Nachschusspflicht des Leasingnehmers nicht vor. Andererseits brauchte die Leasinggeberin den Leasingnehmer freilich an einem etwaigen - 5.500 DM übersteigenden - Mehrerlös nicht zu beteiligen. Diese Vertragsgestaltung lässt erkennen, dass der Rückgabe des geleasten Fahrzeugs, anders als der Rückgabe eines Mietwagens, auch eine Amortisationsfunktion zukommt.

aa) Dies bedeutet für den hier gegebenen Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung, dass der Klägerin zunächst dem Grunde nach ein leasingtypischer Abwicklungsanspruch auf Zahlung der Leasingraten abzüglich der Anteile für Kfz-​Steuer und Versicherungen zusteht, die bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit zu zahlen gewesen wären, nun aber wegen Fälligkeit des Abwicklungsanspruchs zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung auf diesen Zeitpunkt abzuzinsen sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1985 aaO unter A III. 2. c dd alpha). Die Abzinsung wird durch den zwischenzeitlichen Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer nicht entbehrlich, da die Klägerin der Kalkulation ihrer Leasingraten einen höheren Zinssatz (nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag 17 %) zugrunde legt als den der geltend gemachten Verzugszinsen.

bb) Entsprechend der gewählten Mischkalkulation für die Amortisation des Gesamtaufwandes einschließlich des kalkulierten Gewinns ist dieser Ausgleichsanspruch um den Verkehrswert des geleasten Fahrzeugs bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand nach Ablauf von 36 Monaten vorgesehener Vertragsdauer zu ergänzen. Im vorliegenden Falle sind die 36 Monate inzwischen am 23. Juni 1984 abgelaufen. Dieser Rückgabewert für das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand kann anhand der für den Gebrauchtwagenhandel üblicherweise herangezogenen sog. "Schwackeliste" entnommen oder durch Sachverständigengutachten festgestellt werden. Ob und wie dieser Wert vor Ablauf von 36 Monaten hätte bestimmt werden können, braucht hier nicht entschieden zu werden.

cc) Beide Teilbeträge, die im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten und der Wert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand nach Ablauf von 36 Monaten, ergeben zusammen den Ausgleichsanspruch, der sich als das Entgelt für den Fall einer vorzeitigen vertragsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages erweist. Das gilt für alle im Leasingvertrag vom 11. Mai/24. Juni 1981 vorgesehenen Fälle vorzeitiger Beendigung durch ordentliche Kündigung.

4. Der aus dem Erfüllungsanspruch der Klägerin bei ungekündigtem Vertragsablauf abgeleitete Ausgleichsanspruch für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung verliert den Charakter einer Entgeltleistung nicht dadurch, dass das geleaste Fahrzeug in beschädigtem Zustand zurückgegeben wird. Ist der beschädigungsbedingte Minderwert, wie hier, dem Leasingnehmer zuzurechnen, so hat der Leasingnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs (hier: 1.500 DM) und dem festgestellten oder noch zu ermittelnden Wert bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer, d.h. bis zu dem Wert aufzufüllen, welcher nach der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Mischkalkulation neben den Leasingraten zur Amortisation des Gesamtaufwandes der Leasinggeberin beiträgt.

Welchen Betrag die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Leasingvertrag aufgrund der vorgenannten Erwägungen noch schulden, wird das Berufungsgericht eventuell unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären haben, wobei die Klägerin ihre Kalkulationsgrundlagen gegebenenfalls offenlegen muss.

5. Der seiner Höhe nach noch zu bestimmende Ausgleichsanspruch unterliegt nicht der Verjährungsregelung des § 558 BGB. Auf die Ausführungen unter II. 1. wird Bezug genommen. Der Ausgleichsanspruch verjährt vielmehr gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB in zwei Jahren. Die Verjährung dieses Anspruchs wurde gemäß § 209 BGB durch die gerichtliche Geltendmachung unterbrochen. Dass die Klägerin die Klageforderung auf Nr. XI/4. der Leasingbedingungen gestützt hat, sie Zahlungen indessen nur auf der Grundlage konkreter Berechnung des Ausgleichsanspruchs verlangen kann, steht der Unterbrechungswirkung nicht entgegen, dass es sich insoweit nur um unterschiedliche Ausprägungen des Abwicklungsanspruchs und um denselben Streitgegenstand handelt (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 38/83 = NJW 1985, 1152 m.w.Nachw.).

III. Das Berufungsurteil konnte danach, soweit darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, keinen Bestand haben. Da der Rechtsstreit wegen der Höhe des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs aus dem Leasingvertrag nicht entscheidungsreif ist, es vielmehr weiterer Sachaufklärung bedarf, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Fest steht lediglich, dass der Anschlussrevision in jedem Falle der Erfolg versagt bleiben muss.