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Kammergericht Berlin Beschluss vom 30.04.2013 - (4) 161 Ss 89/13 (86/13) - Zur gerichtlichen Wartepflicht bei angekündigtem Erscheinen des sich verspätenden Angeklagten

KG Berlin v. 30.04.2013: Zur gerichtlichen Wartepflicht bei angekündigtem Erscheinen des sich verspätenden Angeklagten


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 30.04.2013 - (4) 161 Ss 89/13 (86/13)) hat entschieden:
Die aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abzuleitende Fürsorgepflicht gebietet es, vor Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO einen längeren Zeitraum zuzuwarten, wenn der Angeklagte noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt. Die - die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO begründende - Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet, entfällt in dieser Konstellation. Die über die normale Wartezeit hinausgehende Wartepflicht besteht dabei unabhängig davon, ob den Angeklagten an der Verspätung ein Verschulden trifft, es sei denn, ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last oder der Kammer ist ein weiteres Zuwarten wegen anstehender weiterer Termine - auch im Interesse anderer Verfahrensbeteiligter - schlechterdings nicht zumutbar.


Siehe auch Persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen


Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten und die nach Roma-Sitte mit ihm verheiratete Mitangeklagte am 17. Juni 2011 wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Nachteil ihrer gemeinsamen Kinder B., Z. und D. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Berufung eingelegt. Diese hat das Landgericht Berlin durch das angefochtene Urteil gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, weil die ordnungsgemäß geladenen Angeklagten zu der auf 9.00 Uhr angesetzten Berufungshauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen seien. Das gegenüber der Verteidigerin um 9.10 Uhr telefonisch mitgeteilte und von dieser um 9.12 Uhr an das Gericht weitergeleitete Vorbringen des Angeklagten, er befinde sich „mit seinem Wagen an der Perleberger Brücke“ und werde „in ein paar Minuten kommen“, hat es nicht als hinreichend für eine Entschuldigung erachtet, weil ein Grund für die Verspätung nicht mitgeteilt worden sei. Ein weiteres Zuwarten über 15 Minuten hinaus sah die Kammer weder aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens noch aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht als erforderlich an. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung blieben ohne Erfolg; die zugleich eingelegte Revision der Mitangeklagten ist rechtskräftig als unzulässig verworfen worden. Der Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet, hat vorläufigen Erfolg.

Sie dringt mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge durch, das Landgericht Berlin habe die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Unrecht angenommen.

1. Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. April 2012, mit dem zugleich Revision eingelegt worden ist, ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO erhebt. Er trägt dazu in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO noch genügenden Weise die den gerügten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen vor. Neben dem – durch die Urteilsgründe belegten – Zeitpunkt der telefonischen Ankündigung baldigen Erscheinens unter Angabe des aktuellen Standortes und seines Fortbewegungsmittels teilt der Revisionsvortrag mit, dass sich der Angeklagte gegen 9.20 Uhr vor dem Gerichtsgebäude befunden habe. Er sei jedoch nicht mehr zum Saal, den er um ca. 9.25 Uhr erreicht hätte, gekommen, weil die Berufung zu diesem Zeitpunkt bereits verworfen worden war, wovon ihn seine Verteidigerin telefonisch in Kenntnis gesetzt hatte. Dem Vortrag ist hinreichend deutlich neben dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte den Verhandlungssaal erreicht hätte, auch der Zeitpunkt der Verwerfung der Berufung zu entnehmen. Er teilt auch – erstmals – die Gründe der Verspätung mit. Die Angeklagten hätten sich, nachdem ein Schulhelfer ihren achtjährigen Sohn aus der Schule nach Hause gebracht hatte, weil dieser unter einer ansteckenden Bindehautentzündung litt, nicht zum geplanten Zeitpunkt auf den Weg zum Gericht begeben können, weil sie zunächst dessen Betreuung in ihrer Abwesenheit hätten sicherstellen müssen. Dies habe erfordert, dass der Angeklagte die Mutter der Mitangeklagten, die sich zur Betreuung des Jungen in der Wohnung der Angeklagten bereit gefunden hatte, von deren Wohnanschrift abholt. Die Angeklagten hätten deshalb erst verspätet die Fahrt zum Gericht antreten können und dieses daher nicht pünktlich erreicht.

2. Die Revision ist auch begründet. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht allein die Mitteilung der Verspätung (verbunden mit der Ankündigung baldigen Erscheinens) nicht als genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO angesehen hat. Es hat aber bei seiner Entscheidung verkannt, dass es die aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abzuleitende Fürsorgepflicht geboten hätte, vor Verwerfung der Berufung einen längeren Zeitraum zuzuwarten. Die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet. Sie dient dem Zweck, den Rechtsmittelführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht.Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Angeklagte noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt. Das Gericht ist in diesem Fall gehalten, einen längeren Zeitraum zuzuwarten (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. November 2012 – (3) 161 Ss 239/12 (171/12) – und vom 13. Januar 2012 – (3) 161 Ss 474/11 (2/12) – m. w. Nachw.), wobei das Zuwarten hier – angesichts des der Kammer von der Verteidigerin um 9.12 Uhr mitgeteilten Umstandes, dass sich der Angeklagte auf dem Weg zum Verhandlungsort mit seinem Pkw gegen 9.10 Uhr bereits an der Perleberger Brücke und damit in unmittelbarer Nähe des Gerichts befand – voraussichtlich nur wenige Minuten betragen hätte. Mit einem noch hinreichend zeitnahen Eintreffen des Angeklagten an Gerichtsstelle war danach zu rechnen. Der Angeklagte hat in dem Telefonat mit seiner Verteidigerin die Gründe für seine Verspätung zwar nicht dargelegt. Die über die normale Wartezeit hinausgehende Wartepflicht besteht aber unabhängig davon, ob dem Angeklagten an der Verspätung ein Verschulden trifft, es sei denn, ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last (KG a.a.O.). Umstände, die auf eine derartige Einstellung des Angeklagten schließen lassen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und ergeben sich auch aus der Revisionsbegründung nicht. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Kammer ein weiteres Zuwarten wegen anstehender weiterer Termine – auch im Interesse anderer Verfahrensbeteiligter – schlechterdings nicht zumutbar gewesen ist (vgl. KG a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 29. Dezember 2006 – (4) 1 Ss 500/06 (239/06) – und vom 5. Mai 1997 – (4) 1 Ss 94/97 (41/97) – [juris]; jeweils m.w.Nachw.). Angesichts des Umstandes, dass erstinstanzlich auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten gegen den unbestraften Angeklagten erkannt worden ist und die Wartezeit absehbar nur wenige Minuten über die ohnehin regelmäßig einzuhaltende hinaus gegangen wäre, hätte die Kammer dem Angeklagten aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht die Möglichkeit einräumen müssen, durch sein – wenn auch unentschuldigt verspätetes – Erscheinen die Folgen einer Säumnis abzuwenden.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben; der Senat hebt es daher entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.