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OLG Bamberg Beschluss vom 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11 - Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Hinweis auf eine genügende Entschuldigung

OLG Bamberg v. 28.11.2011: Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Hinweis auf eine genügende Entschuldigung beim Ausbleiben in der Hauptverhandlung


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11) hat entschieden:
  1. Die Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Betroffenen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) entzogen wird. Der Begriff der 'genügenden Entschuldigung' darf deshalb nicht eng ausgelegt werden.

  2. Den Betroffenen trifft hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder zum lückenlosen Nachweis. Das Gericht hat vielmehr, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt oder Zweifel an einer genügenden Entschuldigung bestehen, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises - nachzugehen (Anschluss u.a. an BayObLG München, 11. Mai 1998, 1 ObOWi 169/98, BayObLGSt 1998, 79/82; BayObLG München, 12. Februar 2001, 2St RR 17/01, BayObLGSt 2001, 14/16; OLG Bamberg, 12. September 2006, 3 Ss OWi 1140/06, wistra 2007, 79f.; OLG Bamberg, 14. Januar 2009, 2 Ss OWi 1623/08, NZV 2009, 303f.; NZV 2011, 409f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. März 2010, 3 Ss (OWiZ) 37/10 [bei Juris] und KG Berlin, 16. Juni 2010, 3 Ws (B) 203/10, DAR 2011, 146f.).

  3. Die Nachforschungsverpflichtung des Gerichts ist andererseits nicht grenzenlos. Ihre Auslösung setzt (wenigstens) voraus, dass der Betroffene vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen (Anschluss u.a. an KG Berlin, 25. August 2004, (3) 1 Ss 112/04 (56/04), VRS 108, 110ff. (2005); OLG Bamberg, 26. Februar 2008, 3 Ss 118/07, OLGSt StPO § 329 Nr. 29 = DAR 2008, 217 [Ls]; BayObLG München, 20. Oktober 1997, 3St RR 54/97, BayObLGSt 1997, 145/147f. und BayObLG München, 11. Mai 1998, 1 ObOWi 169/98, 1998, 79/81f.).

  4. Legt der Betroffene eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, besteht regelmäßig ein konkreter Hinweis auf die Existenz eines berechtigten Entschuldigungsgrundes, sofern nicht Gründe dafür vorliegen, dass das Attest als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig oder unzureichend anzusehen ist (Anschluss u.a. an OLG Hamm, 20. September 2011, 1 RBs 145/11, NZV 2011, 562f.).

  5. In der Vorlage des ärztlichen Attests durch den Betroffenen liegt regelmäßig zugleich die Entbindung des ausstellenden Arztes von seiner Schweigepflicht.

Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren


Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 24.03.2011 gegen den Betroffenen wegen einer am 08.02.2011 als Führer eines Pkw begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h eine Geldbuße von 160 Euro festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.

Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers mit Urteil vom 21.07.2011 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene - ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden zu sein - in der Hauptverhandlung nicht erschienen und sein Ausbleiben auch nicht als genügend entschuldigt anzusehen sei.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem als "Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf vom 02.08.2011, mit dem er - sinngemäß - die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG beanstandet.


II.

Die ohne weiteres nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte, keiner Zulassung bedürfende sowie frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich unbeschadet der knappen Ausführungen zur Rügerechtfertigung mit der den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG noch genügenden Verfahrensrüge zumindest vorläufig als erfolgreich, weil das Amtsgericht - wie die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift vom 04.11.2011 zutreffend ausführt - den Begriff der 'genügenden Entschuldigung' im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG verkannt und demgemäß das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat.

1. Der Begriff der 'genügenden Entschuldigung' darf nicht eng ausgelegt werden. Denn ähnlich wie § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO enthält auch § 74 Abs. 2 OWiG eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Angeklagten bzw. Betroffenen nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Betroffenen das ihm nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird. Deshalb ist bei der Prüfung der vorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Betroffenen geboten.

2. Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Betroffenen unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Betroffenen genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist. Den Betroffenen trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis; vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen (st.Rspr., z.B. BGHSt 17, 391/396 f.; BGHR StPO § 329 I 1 Ladung 1; BayObLGSt 2001, 14/16; 1998, 79/81; BayObLG, Beschluss vom 19.10.2004 - 1 Ob OWi 442/04; OLG Stuttgart DAR 2004, 165/166; OLG Bamberg, Urteil vom 26.2.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 = DAR 2008, 217 [Ls] sowie - jeweils zu § 74 Abs. 2 OWiG - OLG Bamberg VRR 2007, 74 ff. = wistra 2007, 79 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08 = NStZ-RR 2009, 150 = NZV 2009, 303 f. sowie zuletzt OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2010 - 3 Ss (OWiZ) 37/10 [bei Juris] = NStZ-RR 2010, 352 [Ls]; KG, Beschluss vom 16.06.2010 - 3 Ws [B] 203/10 = VRS 119, 125 ff. = DAR 2011, 146 f. und OLG Bamberg NZV 2011, 409 f., jeweils m.w.N.). Bescheinigungen, insbesondere ärztliche Atteste haben daher so lange als genügende Entschuldigung zu gelten, als nicht deren Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststeht, es sei denn, das Vorbringen ist aus der Luft gegriffen oder sonst ganz offensichtlich ungeeignet, das Ausbleiben zu entschuldigen (BayObLGSt 2001, 14/16). Bloße Zweifel an einer genügenden Entschuldigung dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Das Gericht ist in diesem Fall vielmehr gehalten, seinen Zweifeln - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises (BayObLGSt 1998, 79/82) - nachzugehen.

3. Die Nachforschungsverpflichtung des Gerichts ist andererseits nicht grenzenlos. Ihre Auslösung setzt (wenigstens) voraus, dass der Betroffene vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (KG VRS 108, 110 ff.); nur dann ist er auch nicht verpflichtet, die Richtigkeit seines Vorbringens glaubhaft zu machen und durch Vorlage von geeigneten Unterlagen zu belegen (OLG Bamberg, Urteil vom 26.2.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 = DAR 2008, 217 [Ls]; BayObLGSt 1997, 145/147 f.; 1998, 79/81 f.). Eine andere Sicht wäre mit dem Gesetzeszweck, das Verfahren zu beschleunigen und den Betroffenen daran zu hindern, eine gerichtliche Entscheidung nach Gutdünken zu verzögern, indem er der Verhandlung fernbleibt, unvereinbar. In diesen Fällen muss das mit dem Beschleunigungsgebot konkurrierende Streben nach einer möglichst gerechten Sachentscheidung mit der Folge zurück treten, dass im Einzelfall auch ein möglicherweise sachlich unrichtiges Urteil in Kauf zu nehmen ist (BGHSt 23, 331/334 f.).

4. Nachdem der Betroffene hier über seinen Verteidiger am Vortage der für den 21.07.2011 anberaumten Hauptverhandlung dem Gericht per Telefax-Schreiben eine unter dem 19.07.2011 ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) für den Zeitraum vom 20.07.2011 bis „voraussichtlich [...] einschließlich 22.07.2011“ übermittelte, wobei der Diagnoseschlüssel ‚A09.9‘ handschriftlich mit „Darmvirus“ bzw. „Brechdurchfall“ vom Betroffenen näher erläutert wurde, war das Amtsgericht aufgrund der konkreten Hinweise auf einen berechtigten Entschuldigungsgrund gehalten, diesem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachzugehen, insbesondere gegebenenfalls fortbestehende Zweifel selbst durch eine Anfrage bei dem behandelnden und aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hervorgehenden Arzt abzuklären. Denn in der Vorlage des Attests durch den Betroffenen liegt regelmäßig zugleich die Entbindung des ausstellenden Arztes von seiner Schweigepflicht. Gründe dafür, dass das Attest als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig oder unzureichend, etwa aufgrund der Art der attestierten Erkrankung (hierzu zuletzt instruktiv OLG Hamm NZV 2011, 562 f.) anzusehen wäre, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage war das Amtsgericht zur Annahme einer ungenügenden Entschuldigung schließlich auch nicht deshalb berechtigt, weil der Betroffene bzw. seine Verteidigung der Aufforderung vom 20.07.2011, eine gerade 'Verhandlungsunfähigkeit' am Terminstage attestierende Bescheinigung vorzulegen, nicht nachgekommen ist.

Nach alledem blieb für das Gericht letztlich offen, ob dem Betroffenen das Erscheinen unter Berücksichtigung der attestierten Krankheit und der Bedeutung der Sache tatsächlich nicht zumutbar oder nicht möglich war, weshalb das Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt hätte angesehen werden dürfen (zur Abgrenzung bei nachträglicher Entschuldigung und Glaubhaftmachung vgl. OLG Braunschweig aaO.).


III.

Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).


IV.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.