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Amtsgericht Marburg Urteil vom 23.09.2013 - 9 C 345/13 - Eintrittspflicht nach Empfehlung einer bestimmten Werkstatt durch einen Mitarbeiter des Versicherers

AG Marburg v. 23.09.2013: Zur Eintrittspflicht nach Empfehlung einer bestimmten Werkstatt durch einen Mitarbeiter des Versicherers


Das Amtsgericht Marburg (Urteil vom 23.09.2013 - 9 C 345/13) hat entschieden:
Hat ein Mitarbeiter des Haftpflichtversicherers des Schädigers dem Geschädigten empfohlen, das Unfallfahrzeug in einer bestimmten Kfz-Werkstatt reparieren zu lassen, weil er dort auch einen Mietwagen gestellt bekomme, so kann der Geschädigte davon ausgehen, dass die Reparaturkosten zu 100% vom Haftpflichtversicherer übernommen werden. Der Versicherer muss sich insoweit an dem durch die Empfehlung des Mitarbeiters gesetzten Rechtsschein gemäß § 278 BGB festhalten lassen.


Siehe auch Schuldbekenntnis nach einem Unfall und Regulierungsverhalten und Zahlungen der Versicherung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis? und Reparaturkosten-Übernahmebestätigung


Tatbestand:

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 08.08.2011 kam es zwischen dem Ford Focus Turnier, mit dem amtlichen Kennzeichen ... der Klägerin und dem Fiat Punto, amtliches Kennzeichen ... der Beklagten zu 1) auf dem Parkplatz der Sparkasse Marburg-​Biedenkopf in der Universitätsstraße in Marburg zu einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin erlitt dabei einen Schaden bezüglich der Reparatur an ihrem Fahrzeug in Höhe von 1.733,37 €, für Mietwagenkosten 307,75 €, für eine Unkostenpauschale 30,00 €, insgesamt 2.071,12 €. Hierauf hat die Beklagte zu 2) 1.096,57 € gezahlt.

Die Reparaturwerkstatt, Firma ... wurde der Klägerin von der Beklagten zu 2) empfohlen, da sie dort auch einen Mietwagen erhalten könne. Die Klägerin konnte es so auffassen, dass die Beklagte zu 2) ihr den Schaden vollumfänglich erstattet.

Die Klägerin behauptet, sie sei auf dem Parkplatz rückwärts gefahren, hatte bereits angehalten und wollte nach vorne losfahren, als die Beklagte zu 1) ihr beim Rückwärtsfahren in das Heck ihres Fahrzeugs fuhr.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gesamtschuldnerisch haftend, an die Klägerin 974,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 zu zahlen,

die Klägerin freizustellen von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 155,30 €.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, beide Fahrzeuge hätten sich vor dem Anstoß zurück bewegt, so dass es dadurch zum Unfall gekommen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Klägerseite vom 03.04.2013 und die Schriftsätze der Beklagtenseite vom 24.05.2013 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist gegenüber der Beklagten zu 2) begründet, gegenüber der Beklagten zu 1) dagegen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) den geltend gemachten Anspruch in zuerkanntem Umfang gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG in Verbindung mit dem Rechtsschein der Haftungszusage aus dem Verkehrsunfall vom 08.08.2011 auf dem Parkplatz der Sparkasse Marburg-​Biedenkopf in der Universitätsstraße in Marburg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 % zu.

Die Beklagte zu 2) hat zugestanden, dass sie in einem Telefonat mit der Klägerin dieser empfohlen hat, deren Fahrzeugschaden in der Reparaturwerkstatt der Fa. ... durchzuführen, da sie dort auch einen Mietwagen gestellt bekommt. Hierbei gesteht die Beklagte zu 2) zu, dass die Klägerin das Gespräch so auffassen konnte, dass die Beklagte zu 2) für den Unfallschaden vollumfänglich aufkommt und die Reparatur am klägerischen Fahrzeug zu 100 % ausgleichen werde.

Wenn jedoch die Beklagte zu 2) selbst zugestehen muss, dass ihr Gespräch bei der Unfallgegnerin, der Klägerin, vom Empfängerhorizont so aufgefasst werden konnte, dass sie von einer 100 %igen Haftung ausgehen konnte, muss die Beklagte sich an diesen Rechtsschein festhalten lassen, den sie durch ihr Gespräch gesetzt hat. Hierbei sind die Ausführungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

Die Klägerin hat jedoch gegen die Beklagte zu 1) den geltend gemachten Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz von m ehr als 50 % aus keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten.

Die Beklagte zu 2) hat den klägerischen Schaden bislang mit einer Schadensquote von 50 % ausgeglichen. Die Klägerin konnte nicht darlegen und beweisen, dass ihr gegenüber der Beklagten zu 1) ein weitergehender Schadensersatz zusteht. Beide Fahrzeuge befanden sich in Betrieb und wurden zumindest unmittelbar vor der Berührungssituation rückwärts gefahren. Dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug höhere Verursachungsbeiträge als die Klägerin gemäß § 7, 17 StVG gesetzt hat, konnte die Klägerseite nicht darlegen und weisen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) war demnach bereits dem Grunde nach abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) den geltend gemachten Anspruch der Höhe nach gemäß § 249 BGB. Hierbei war die unstreitige Schadensquote abzüglich des bereits gezahlten Betrages der zuzusprechende Betrag.

Der Beklagtenschriftsatz vom 18.09.2013 konnte keine Berücksichtigung mehr finden, da dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung erst bei Gericht einging und die Beklagtenseite weder ein Schriftsatznachlass beantragt noch gewährt bekam. Gründe, um erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, waren aus dem Schriftsatz nicht ersichtlich.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.