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Landgericht Offenburg Urteil vom 28.05.2003 - 2 O 75/03 - Grobfahrlässige Herbeiführung eines Schlüsseldiebstahls während eines Gaststättenaufenthalts

LG Offenburg v. 28.05.2003: Zur grobfahrlässige Herbeiführung eines Schlüsseldiebstahls während eines Gaststättenaufenthalts


Das Landgericht Offenburg (Urteil vom 28.05.2003 - 2 O 75/03) hat entschieden:
Der Versicherungsnehmer in der Kfz-Teilkaskoversicherung hat den Diebstahl des Fahrzeuges grobfahrlässig herbeigeführt, wenn er das Fahrzeug vor einer Gaststätte auf dem Parkplatz verschlossen abstellt, dann aber die Jacke mit dem elektrischen Autoschlüssel in der Gaststätte über einen Stuhl hängt und sich nicht nur für kurze Zeit in den unübersichtlichen Räumlichkeiten von dem unbeaufsichtigten Stuhl entfernt.


Siehe auch Fahrzeugschlüssel und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kfz-​Teilkaskoversicherung in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des Pkws Mercedes E 290 mit dem amtlichen Kennzeichen ​.... Für dieses Fahrzeuge besteht bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung unter der VS-​Nr. ... mit einer Selbstbeteiligung von € 500,00.

Am 21.06.02 gegen 22.50 Uhr ereignete sich auf der B 36 Gemarkung Lahr ein Verkehrsunfall. In diesen war der Pkw des Klägers verwickelt, wobei der Fahrer dieses Pkws Verkehrsunfallflucht beging. Am 23.06.02 erstattete der Kläger bei dem Polizeirevier Lahr eine Anzeige, bei der er angab, sein Pkw sei ihm mittels eines zuvor entwendeten Fahrzeugschlüssels vom Parkplatz der Gaststätte "C." in Lahr gestohlen worden. Insoweit wird auf die Anzeige des Klägers vom 23.06.02 (AS 13 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Offenburg) Bezug genommen.

Nur wenige Tage später wurde zwar der klägerische Pkw wieder aufgefunden, jedoch in einem beschädigten Zustand, so dass der Kläger gegenüber der Beklagten unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung eine Forderung in Höhe von € 6.050,00 geltend macht. Im Hinblick auf die Berechnung wird auf Seite 4 der Klageschrift vom 21.01.03 (AS 7) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er sei am Abend des 21.06.02 gegen 19 Uhr von seinem Büro in der S.-​Str. zur Gaststätte "C." gefahren und habe deswegen nicht unmittelbar davor geparkt, weil er befürchtet habe, dass der Pkw von Kunden seiner Versicherungsagentur wieder erkannt werde. Aufgrund des Umfangs seines Schlüsselbundes habe er den (elektrischen) Autoschlüssel vom Schlüsselbund abgemacht und habe den Autoschlüssel in der Tasche seines Jacketts mit in die Räumlichkeiten der Gaststätte genommen. Den Schlüsselbund sowie geschäftliche Unterlagen habe er indes im Auto belassen. Im Innenraum der Gaststätte angekommen, habe er seine Jacke über die Stuhllehne gehängt und habe mit Bekannten Dart und Billard gespielt. Kurz nach 22 Uhr desselben Abends habe ihn seine Lebensgefährtin, die Zeugin D., abgeholt und sie seien mit ihrem Auto zu ihren Eltern nach Emmendingen gefahren, wo sie das Wochenende verbracht haben. Im Laufe des Wochenendes habe der Kläger dann schließlich festgestellt, dass er insbesondere den Pkw-​Schlüssel nicht finden könne. Er sei daraufhin mit seiner Lebensgefährtin am Sonntag nach Hause gefahren, um den Ersatzschlüssel zu holen. Mit diesem auf dem Parkplatz der Gaststätte "C." angekommen, habe er dann schließlich feststellen müssen, dass dort auch nicht mehr der Pkw vorhanden sei. Er habe sich daraufhin entschlossen, beim Polizeirevier eine Diebstahlsanzeige zu erstatten. Zwei bis drei Tage später habe ihn dann ein anderer Polizist angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass mit seinem Pkw ein Unfall verursacht worden sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls (21.06., 22:50 Uhr) habe er sich indes mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin D., bereits auf der Fahrt nach Emmendingen befunden.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 6.050,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.02 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne Versicherungsschutz bereits aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 61 VVG) nicht verlangen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Offenburg. Weiter hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.05. die Zeugen D., R., Z., D. und Z. vernommen, sowie den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.03 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht von der Beklagten gemäß § 1 VVG i.V.m. dem unstreitig geschlossenen Versicherungsvertrag Zahlung in geforderter Höher verlangen. Einem Versicherungsschutz steht entgegen, dass gemäß § 61 VVG den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BGH Z 10, 16; BGH Z 89, 161; BGH NJW 1992, 3236; BGH NJW-​RR 2002, 1108). Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründeten Umstände zu berücksichtigen (BGH Z 10, 17; BGH Z 119, 149; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Rn. 5 zu § 277).

Im Hinblick auf § 61 VVG wurde eine diesbezügliche grobe Fahrlässigkeit bei einem Schlüssel- und anschließendem Pkw-​Diebstahl für den Fall bejaht, wenn ein Motorradschlüssel in einer Jacke belassen wird, die unbeaufsichtigt auf dem Oktoberfest hängen gelassen wird (OLG München VersR 1994, 1060). Ähnliches nahm das OLG Köln (RuS 1997, 409) für einen Schlüssel an, der während eines Kartenspiels in einer gut besuchten Gaststätte in einer unbeaufsichtigten Jacke aufbewahrt wurde, sowie das OLG Koblenz (NVersZ 1999, 429) für einen Schlüssel in einer Jacke, die in einer unbeaufsichtigten und jedermann zugänglichen Turnhalle aufbewahrt wurde.

Den hierzu beurteilenden Fall sieht das Gericht mit diesen Entscheidungen vergleichbar.

1. Unter Zugrundelegung der informatorischen Anhörung des Klägers hängte er seine Jacke über einen Stuhl in einer gut besuchten Gaststätte (ca. 15-​25 Personen) an einem Freitagabend. Anschließend begab er sich von seinem Sitzplatz weg und spielte über einen gewissen Zeitraum mit Bekannten zunächst Dart und dann Billard. Insoweit vermochte die Zeugin D. (auch anhand einer Skizze) dem Gericht einen Eindruck von den Örtlichkeiten zu vermitteln. Hieraus gewann das Gericht die Erkenntnis, dass es sich bei den Räumlichkeiten der Gaststätte "C." nicht um einen leicht überschaubaren Raum handelt. Vielmehr hindern räumliche Barrieren einen ungehinderten Blick zu seinem Sitzplatz, wenn man sich im Dart- und Billardbereich befindet. Diesen Eindruck von den Räumlichkeiten vermochten auch die weiteren Zeugen zu bestätigen.

Zu den räumlichen Hindernissen und dem - in einer Gaststätte selbstverständlichen - ungehinderten Zugang kommt im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts noch die Konzentration auf das Spielgeschehen hinzu. Sowohl bei Dart als auch Billard handelt es sich um Spiele, bei denen man eine gewisse Konzentration aufweisen muss. Selbst wenn beiden Spielen gemein ist, dass sich die Spieler abwechseln und diese Konzentration nicht über den gesamten Zeitraum des Spiels ohne Unterbrechung in gleichem Maße aufrecht erhalten bleiben muss, so wäre es für einen Dieb ein leichtes gewesen, einen Zeitpunkt abzuwarten, in dem der Kläger wieder an der Reihe ist, das Spielgeschehen aktiv zu gestalten und dann den Schlüssel zu entwenden. Angesichts der Stimmung in einer derartigen Gaststätte wäre es zudem für einen Dieb ein Leichtes gewesen, mit dem entwendeten Schlüssel unbemerkt die Gaststätte zu verlassen.

2. Eine besondere Vorsicht ist nach Auffassung des Gerichts auch aufgrund der Eigenschaft als elektrischer Schlüssel geboten. Soweit nämlich einem Dieb nicht klar ist, zu welchem Pkw der Schlüssel passt, wäre es bei einem rein mechanischen Schlüssel erforderlich, alle sich auf dem Parkplatz befindlichen Pkws durchzuprobieren, was letztendlich u. U. eine gewisse Auffälligkeit verursacht hätte. Im Falle eines hier streitgegenständlichen Schlüssels genügt es, aufgrund der Fernwirkung in einigem Abstand diesen entweder unauffällig auf dem Parkplatz stehend anzuwenden oder - ebenfalls unauffällig - an den parkenden Pkws vorbeizugehen unter Dauerbetätigung der Öffnungsfunktion. Dieses Umstandes hätte sich der Kläger bewusst sein müssen.

3. Schließlich ist - entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen - auch ein subjektives Sonderwissen des Klägers zu berücksichtigen. Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, dass er geschäftlich als Versicherungsfachmann aktiv ist. Er ist sozusagen im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vorfall "vom Fach". Dieses Sonderwissen hätte ihn auch veranlassen müssen, aus den oben dargestellten Gründen besonders umsichtig zu sein.

4. Da bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers und der diesbezüglichen Beweisaufnahme von einem Ausschluss des Versicherungsschutzes auszugehen war, konnte die Frage offen bleiben, ob nicht bereits deswegen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, weil es sich vorliegend um einen vorgetäuschten Diebstahl angesichts der begangenen Unfallflucht gehandelt hat.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.