Das Verkehrslexikon

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Fahrzeugschlüssel - Fahrzeugversicherung - Vollkaskoversicherung - Verwahrung der Schlüssel - Nachschlüssel

Fahrzeugschlüssel im Verkehrsrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Verwahrung der Fahrzeugschlüssel
-   Keyless-Go-Technik
-   Fahrzeugschlüssel und Autokauf
-   Angaben über Fahrzeugschlüssel
-   Schwarzfahrt



Einleitung:


Eine unsichere - den Diebstahl des Kfz ermöglichende - Verwahrung der Autoschlüssel ist eine Obliegenheitsverletzung des Fahrzeugversicherungsvertrages und führt - nach neuem VVG-Recht - zu einer am Grad des Verschuldens ausgerichteten Leistungskürzung für den Kaskoversicherer.

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Weiterführende Links:


Keyless-Go-Technik

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl

Diebstahl von Sachen aus einem geparkten oder nach einem Verkehrsunfall zurückgelassenen Fahrzeug

Abgrenzung Kfz-Diebstahlsschaden - Vandalismus

Verspätete oder unrichtige Angaben in der Schadenanzeige - Falschangaben gegenüber der Versicherung

Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt

Fahrzeugschlüsseel im Autokaufrecht

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Verwahrung der Fahrzeugschlüssel:


BGH v. 14.07.1986:
Zur grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls, wenn der Kofferraumschlüssel im Fahrzeug zurückgelassen wurde, zur Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen und zum Augenblicksversagen.

LG Offenburg v. 28.05.2003:
Der Versicherungsnehmer in der Kfz-Teilkaskoversicherung hat den Diebstahl des Fahrzeuges grobfahrlässig herbeigeführt, wenn er das Fahrzeug vor einer Gaststätte auf dem Parkplatz verschlossen abstellt, dann aber die Jacke mit dem elektrischen Autoschlüssel in der Gaststätte über einen Stuhl hängt und sich nicht nur für kurze Zeit in den unübersichtlichen Räumlichkeiten von dem unbeaufsichtigten Stuhl entfernt.

OLG Celle v. 09.06.2005:
Der Versicherer ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des kaskoversicherten Kraftfahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die zur Entwendung genutzten Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten einer Vertragswerkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am Folgetag zu veranlassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen nicht besonders gesicherten Außenbriefkasten handelt, auch wenn der Werkstattbetrieb seinen Kunden ein solches Vorgehen ermöglicht.




OLG Hamm v. 14.09.2005:
Grobe Fahrlässigkeit für den Diebstahl des Fahrzeuges ist zu bejahen, wenn der Schlüssel in den ungesicherten, problemlos zu öffnenden Briefkasten der Werkstatt an der Außenwand des Gebäudes eingeworfen wird, auf dessen Funktion durch Schilder überdies hingewiesen wird.

OLG Celle v. 14.07.2005:
Die Verwahrung des Autoschlüssels in einer offenen Tonschale auf dem Tresen eines Restaurants ist grob fahrlässig. Auch der Ausbau eines Oberlichtfensters ist grob fahrlässig, wenn dadurch ein Dieb eindringen und an den offen verwahrten Autoschlüssel gelangen kann.

AG Berlin-Charlottenburg v. 21.06.2007:
Das Zurücklassen des Fahrzeugschlüssels in der Hosentasche der Jeans, die unbeaufsichtigt und unverschlossen in der Umkleidekabine einer Sporthalle verblieben ist, stellt sich als grob fahrlässiges Verhalten dar, das gemäß § 61 VVG a. F. zur Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers führt.

OLG Celle v. 09.08.2007:
§ 61 VVG a. F. setzt voraus, dass das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität obliegt dem Versicherer. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, §§ 23, 25 VVG a. F. Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen.

OLG Koblenz v. 14.05.2012:
Lässt eine Pflegekraft in einem Seniorenheim die Autoschlüssel in einem Korb im nicht geschlossenem Aufenthaltsraum zurück, obwohl ihr ein abschließbarer Spind/Raum zur Verfügung steht, so ist eine 50%ige Kürzung der Teilkaskoentschädigung für die Entwendung des Kfz mit dem Schlüssel angezeigt.

LG Berlin v. 09.01.2013:
Dem Versicherungsnehmer ist eine grob fahrlässige Herbeiführung des Kraftfahrzeugdiebstahls vorzuwerfen, wenn er den Fahrzeugschlüssel während eines Sportkurses in einer Sporttasche in einer nicht verschlossenen Umkleidekabine zurücklässt, wo sie entwendet werden. Das grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers führt gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu einer Kürzung der Versicherungsleistung um 25 %.

OLG Hamm v. 03.07.2013:
Der Versicherer hat den Beweis für die Herbeiführung des Versicherungsfalls und damit für die Kausalität des grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers zu führen. Lässt der Versicherungsnehmer die Fahrzeugpapiere in dem auf der Straße abgestellten Fahrzeug zurück und ist nicht belegt, wie das Fahrzeug entwendet und welche Sicherungsmaßnahmen verletzt wurden, so liegt kein Beweis der Kausalität des ggf. grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers für die Entwendung des Fahrzeugs vor. Die bewusste Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im versicherten Fahrzeug begründet keine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG. Eine Gefahrerhöhung aufgrund eines Schlüsselverlustes ist nur dann anzunehmen, wenn sich aus den Umständen des Schlüsselverlustes das objektive Risiko ergibt, dass Dritte Zugriff auf den Schlüssel haben können.

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Keyless-Go-Technik:


Keyless-Go-Technik

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Fahrzeugschlüssel und Autokauf:


Fahrzeugschlüsseel und Autokauf

LG Neubrandenburg v. 22.06.2012:
Der Angestellte eines Kraftfahrzeughändlers handelt grob fahrlässig, wenn er einem Kaufinteressenten vorübergehend unbeaufsichtigt den Fahrzeugschlüssel für das besichtigte Fahrzeug überlässt und der Kaufinteressent das Fahrzeug durch Austausch des Fahrzeugschlüssels später entwenden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Firmeninhaber zuvor durch eine polizeiliche Warnmeldung über vergleichbare Fälle informiert worden war. Der Versicherer ist in diesem Fall zur Vornahme einer vollständigen Leistungskürzung berechtigt.

AG Brandenburg v. 25.10.2019:
Zwar liegt in der Regel beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs ein Mangel vor, wenn dieses Fahrzeug nur mit einem Fahrzeugschlüssel dem Käufer übergeben wird, obwohl bei der Auslieferung des Kraftfahrzeugs als Neufahrzeug zwei Originalfahrzeugschlüssel vorhanden waren, jedoch kann grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien auch verbindlich vereinbart werden, dass nur ein Kfz-Schlüssel dem Käufer übergeben wird (§§ 434, 437, 440 und 281 BGB).

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Angaben über Fahrzeugschlüssel:


LG Düsseldorf v. 18.07.2007:
Soweit in einer Schadenanzeige die Zahl der beim Kauf des Fahrzeuges übernommenen Fahrzeugschlüssel mit zwei angegeben werden, während es in Wahrheit vier Schlüssel sind, liegt zwar eine objektive Obliegenheitsverletzung vor. Wird diese objektive Falschangabe aber weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gemacht, sondern lediglich aus bloßer Nachlässigkeit, bleibt die Leistungspflicht der Versicherung unberührt.

BGH v. 06.07.2011:
In der Fahrzeugversicherung ist eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden.

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Schwarzfahrt:


Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt

BGH v. 30.09.1980:
Zu den Anforderungen an den Verschuldensnachweis, wenn die Schwarzfahrt durch im Fahrzeug zurückgelassene Zweitschlüssel ermöglicht wird.

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