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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil vom 21.06.2007 - 223 C 244/06 - Zurücklassen von Fahrzeugschlüsseln in der Umkleidekabine einer Turnhalle

AG Berlin-Charlottenburg v. 21.06.2007: Zurücklassen von Fahrzeugschlüsseln in der nicht abgeschlossenen Umkleidekabine einer Turnhalle als grobe Fahrlässigkeit


Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 21.06.2007 - 223 C 244/06) hat entschieden:
Das Zurücklassen des Fahrzeugschlüssels in der Hosentasche der Jeans, die unbeaufsichtigt und unverschlossen in der Umkleidekabine einer Sporthalle verblieben ist, stellt sich als grob fahrlässiges Verhalten dar, das gemäß § 61 VVG a. F. zur Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers führt.


Siehe auch Fahrzeugschlüssel und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Versicherungsleistungen aus einer KFZ-​Kaskoversicherung.

Seit dem 15.11.2001 war die Klägerin Versicherungsnehmerin einer KFZ-​Vollkaskoversicherung bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 153,39 EUR für das Fahrzeug Ford Mondeo, Baujahr 1999, mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Während des Versicherungsverhältnisses gab es verschiedene Reparaturen, die von der Beklagten als Kaskoversicherung gezahlt wurden, so im Jahr 2003, als ein Schaden an der hinteren linken Ecke des Wagens entstanden war, und im Jahr 2004, als Hecktür und Stoßstange aufgrund eines Anpralls hinten rechts erneuert wurden. Erst seit dem Jahr 2005 ist die Klägerin Halterin des Wagens. Genutzt wird das Fahrzeug überwiegend vom Ehemann der Klägerin, dem Zeugen Möller.

Am 3.5.2006 fuhr der Ehemann der Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug in ... Berlin. In der dort gelegenen Sporthalle besuchte er ein Volleyballtraining. Seine Wertsachen steckte er in die mitgebrachte Sporttasche und deponierte diese in der Turnhalle selbst. Der Fahrzeugschlüssel verblieb in der Hosentasche der Jeans, welche wiederum während des Trainings in der nicht abgeschlossenen Umkleidekabine hing.

Am 4.5.2006 zeigte die Klägerin telefonisch gegenüber der Beklagten einen Diebstahl des versicherten Fahrzeugs an; am 7.5.2006 füllte sie die "Schadenanzeige für Kraftfahrzeugdiebstahl" aus und gab dort an, dass der Wagen am 3.5.2007 in der Sch... Straße ... in ... Berlin bei einem km-​Stand von 130.000 km entwendet worden sei. Als reparierte Vorschäden gab sie an: "Hecktür und -stoßstange erneuert (Nov. 2004)"; unreparierte Vorschäden hätten nicht vorgelegen. Am 15.5.2006 füllte die Klägerin auch den Fragebogen für die Polizei im Zusammenhang mit der Diebstahlsanzeige aus und gab dort eine Kilometerleistung von 140.000 km im Entwendungszeitpunkt an. Am 13.6.2006 wurde das Fahrzeug mit einem km-​Stand von 148.000 km und Schrammen hinter der linken Beifahrertür sowie einer eingedrückten Frontschürze links und rechts aufgefunden.

Der Wert des Fahrzeugs bei einer Laufleistung von 148.000 km beträgt jedenfalls 3.450,00 EUR.

Mit Schreiben vom 4.7.2006 entzog die Beklagte der Klägerin den Versicherungsschutz und forderte sie auf, den Wagen von dem Stellplatz in der Astraße abzuholen. Eine Regulierung des Schadens lehnte die Beklagte ab.

Am 2.1.2007 erhielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Original des KFZ-​Briefs und der KFZ-​Zulassung von der Beklagten über das Gericht übersandt. Am 27.1.2007 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug und erzielte einen Kaufpreis von 2.500,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge ... habe das Fahrzeug Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 3.5.2005 ordnungsgemäß verschlossen in der ... Berlin vor der dortigen Sporthalle abgestellt; der Fahrzeugschlüssel sei lediglich aus Vergesslichkeit in der Hosentasche in der Umkleidekabine der Sporthalle verbleiben. Von dort sei ihm der Fahrzeugschlüssel von unbekannten Dritten entwendet worden. Die Klägerin behauptet ferner, ein Eindringen unbefugter Dritter in die Sporthalle von außen sei nicht möglich gewesen, da die Eingangstür durch ein Panikschloss gesichert gewesen sei. Nach dem Ende des Trainings gegen 20.45 Uhr habe der Ehemann der Klägerin den Wagen nicht mehr aufgefunden. Die Klägerin behauptet schließlich, die nach dem Wiederauffinden des Wagens festgestellten Schrammen hinter der linken Beifahrertür sowie die links und rechts eingedrückte Frontschürze seien am 3.5.2006 nicht vorhanden gewesen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Differenz zwischen dem Fahrzeugswert im Zeitpunkt des Wiederauffindens von 3.450,00 EUR und dem erzielten Kaufpreis von 2.500,00 EUR, abzüglich der Selbstbeteiligung. Zudem verlangt sie die Erstattung von verauslagten 10,00 EUR für eine neue TÜV-​Urkunde, welche die Beklagte trotz Aufforderung nicht übersandt habe. Schließlich begehrt sie den Ersatz für Standgebühren und Abschleppkosten in Höhe von insgesamt 177,65 EUR.

Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2006 zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
  1. an die Klägerin 3.450,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2006 zu zahlen. Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges Ford/Mondeo, Fahrgestellnummer: ... und

  2. einen Betrag von 177,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2006 an die Klägerin zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 29.1.2007 hat sie die Klage geändert und angekündigt, zu beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 950,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2006 zu zahlen

sowie die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 187,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2007 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 177,65 EUR seit dem 20.07.2006 bis zum 26.01.2007 an die Klägerin zu zahlen.
Schließlich beantragt die Klägerin,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 796,61 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2006 zu zahlen.

  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 187,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2007 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 177,65 EUR seit dem 20.07.2006 bis zum 26.01.2007 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie sei leistungsfrei, da der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Im Übrigen brauche sie aufgrund unzutreffender Angaben der Klägerin in der Schadenanzeige insbesondere zum km-​Stand und zu den Vorschäden nicht zu leisten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 29.3.2007 durch Vernehmung der Zeugen ... sowie der Zeugin ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.5.2007, Bl. 148 bis 151 d.A., Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig. Die von der Klägerin vorgenommene Änderung ihres Klageantrags ist gleichfalls zulässig, ohne dass es auf die Zustimmung der Beklagten oder die Sachdienlichkeit ankäme, denn es handelt sich hierbei um eine Reduzierung des Klageantrags im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO, mithin nicht um eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO. Dies kann letztlich aber auch dahinstehen, da sich die Beklagte auf den geänderten Klageantrag eingelassen hat, ohne der Änderung zu widersprechen, § 267 ZPO.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Ehemann der Klägerin, der Zeuge Möller, hat als Repräsentant der Klägerin den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, so dass die Beklagte gem. § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.

Das Zurücklassen des Autoschlüssels in der Hosentasche der Jeans, die unbeaufsichtigt und unverschlossen in der Umkleidekabine der Sporthalle verblieben ist, stellt sich nämlich als grob fahrlässiges Verhalten dar (vgl. OLG Koblenz, NversZ 1999, 429; OLG Sachsen-​Anhalt, OLGR Naumburg 1996, 31-​32 - zitiert nach juris). Ebenso wie die anderen Wertgegenstände, die der Zeuge Möller aus Sicherheitsgründen mit in die Sporthalle mitgenommen hat, um sie vor Diebstahl zu schützen, hätte er dies auch hinsichtlich des Fahrzeugschlüssels tun müssen. Es ist allgemein bekannt, und wird auch von der Klägerin auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass Umkleidekabinen, in denen keine verschließbaren Schränke vorhanden sind, häufig Tatort von Diebstahlsdelikten sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war es auch nicht so, dass außer den Mittrainierenden ein unbefugter Dritte keinen Zutritt zur Umkleidekabine haben konnte, wie die Klägerin dies behauptet hatte. Zwar mag es so gewesen sein, dass während des Trainings die Halle nach außen versperrt war, jedoch hat der Zeuge Möller auch bekundet, dass jedenfalls zwischen dem Ende der vorherigen Trainingseinheit und dem Beginn des hier streitigen Trainings ein unkontrolliertes Kommen und Gehen stattfand, während dessen eben auch unbefugte Dritte Zutritt in das Gebäude erlangen konnten. Mithin steht zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht fest, dass die Umkleidekabine nur von den Mitspielern des Volleyballtrainings, sondern auch von sonstigen Personen betreten werden konnte. Diese Möglichkeit des unbeachteten Eindringens während des Wechsels der Mannschaften ist auch keineswegs derart ungewöhnlich, dass man hiermit nicht zu rechnen bräuchte. Dem Zeugen musste daher klar sein, dass in der unverschlossenen Umkleidekabine ein gesteigertes Diebstahlsrisiko bestand. Mit dem Belassen des Autoschlüssels in der Umkleidekabine hat der Zeuge Möller daher die in dieser Situation erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer acht gelassen. Er kann sich auch nicht damit entlasten, dass der Grund für dieses Handeln nicht bewusste Sorglosigkeit, sondern schlichte Vergesslichkeit gewesen wäre. Auf die innere Motivation des - objektiv grob fahrlässigen - Handelns kommt es nämlich grundsätzlich nicht an. Die für den Leistungsausschluss geforderte subjektive Komponente der groben Fahrlässigkeit bezeichnet nämlich nicht die innere Willensrichtung und Motivation des Handelnden, sondern die Frage, ob der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch im Einzelfall gemacht werden kann, weil der Handelnde das Risiko kannte oder hätte erkennen und vermeiden können. Hieran bestehen aber keine Zweifel, denn das übrige Handeln des Zeugen beweist, dass er sich der erhöhten Diebstahlsgefahr genau bewusst war, weshalb er zur Vermeidung entsprechende und wirksame Vorkehrungen, wie das Mitnehmen der Wertsachen in die Sporthalle, ergriffen hat. Diese Vorkehrungen hätte er auf den Autoschlüssel ausdehnen müssen; dass er dies vergessen hat, entlastet ihn nicht. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 25.9.2002, 14 U 40/02) ist auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar, da das Gericht dort der Ursache des Fehlverhaltens im Straßenverkehr auf den Grund gegangen ist und ein Augenblicksversagen festgestellt hat, welches es nach den Gesamtumständen als nicht grob fahrlässig einstufte. Die vorliegende Situation ist jedoch mit einer Situation im Straßenverkehr, die reaktionsschnelles Verhalten fordert und dementsprechend bei nur ganz kurzzeitigem Versagen zu großem Schaden führen kann, nicht vergleichbar. Es ist nicht erkennbar, dass das hiesige Vergessen ein Augenblicksversagen des Zeugen darstellt; es bestand ausreichend Zeit zum Umziehen und Organisieren der Sicherheitsvorkehrungen, so dass das Außerachtlassen dieser Maßnahmen nicht mit dem Hinweis auf schlichte Vergesslichkeit zu entschuldigen ist.

Die Klägerin muss sich das Verhalten ihres Ehemannes, des Zeugen Möller, auch zurechnen lassen, da er als derjenige, der den Wagen unstreitig überwiegend fährt, Repräsentant der Klägerin ist, der eigenverantwortlich für die Klägerin als Versicherungsnehmerin die Versicherungssache verwaltet hat.

III.

Die Leistungsfreiheit der Beklagten gem. § 61 VVG erstreckt sich auch auf die geltend gemachten Standgebühren und Abschleppkosten, denn diese hängen unmittelbar mit dem - streitigen - Diebstahl des Wagens zusammen. Eine diesbezügliche Erstattungspflicht der Beklagten setzt eine Einstandspflicht aus dem Versicherungsvertrag voraus, welche hier, wie gezeigt, nicht besteht.

IV. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht gem. § 280 BGB den Ersatz der Kosten für eine neue TÜV-​Plakette in Höhe von 10,00 EUR verlangen, denn ein Verzug der Beklagten mit der Übersendung der Unterlagen kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie die Beklagte zur Übersendung dieses Dokuments aufgefordert und anschließend gemahnt hätte.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.