Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Nauen Beschluss vom 10.05.2007 - 34 OWi 481 Js 20950/05 (430/05) - Verteidigerkosten im Bußgeldverfahren

AG Nauen v. 10.05.2007: Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und gerichtliches Verfahren als verschiedene Angelegenheiten


Das Amtsgericht Nauen (Beschluss vom 10.05.2007 - 34 OWi 481 Js 20950/05 (430/05)) hat entschieden:
In Bußgeldsachen sind das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten.


Siehe auch Rechtsanwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen und Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten


Gründe:

Der Erinnerungsführer hat den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und in dem sich daran anschließenden Verfahren vor dem Amtsgericht vertreten.

Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens mit Beschluss vom 12.12.2005 beantragte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 19.12.2005 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen. Daraufhin erließ das Amtsgericht Nauen am 17.03.2006 einen Beschluss, mit dem die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 458,78 Euro festgesetzt wurden. Mit der Festsetzung wurde eine Pauschale für Telekommunikationsdienstleistungen anerkannt.

Mit Schreiben vom 20.09.2006 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung einer weiteren Post- und Telekommunikationspauschale zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt von 23,20 Euro. Zur Begründung wies er darauf hin, dass in Bußgeldsachen das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren jeweils eine eigene Angelegenheit im Sinne der §§ 15 ff RVG darstellten.

Diesen Antrag wies das Amtsgericht Nauen mit Beschluss vom 19.12.2006 mit der Begründung zurück, dass das Bußgeldverfahren wie das Verfahren in Strafsachen im Hinblick auf das dem gerichtlichen Verfahren vorangehende Verfahren (Ermittlungsverfahren in Strafsachen bzw. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in Bußgeldsachen) gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu betrachten sei.

Gegen diesen Beschluss vom 19.12.2006, der ihm am 20.12.2006 zugestellt wurde, legte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 21.12.2006, das am selben Tag beim AG Nauen einging, sofortige Erinnerung ein.

Die sofortige Erinnerung ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG statthaft, denn gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist im vorliegenden Fall nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben, § 11 Abs. 1 RPflG. Die grundsätzlich § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro nicht, § 567 Abs. 2 ZPO.

Die sofortige Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Nauen hat die Festsetzung einer weiteren Post- und Telekommunikationspauschale zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu Unrecht zurückgewiesen.

Dem Erinnerungsführer steht die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren in Bußgeldachen jeweils einmal zu. In der amtlichen Anmerkung zum Gebührentatbestand der Nr. 7002 VV heißt es:
"Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach 7001 gefordert werden."
Bei dem bußgeldrechtlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem anschließenden Verfahren vor dem Amtsgericht handelt es sich um zwei Angelegenheit im Sinne des RVG, so dass die Auslagenpauschale zweimal anfällt, wenn der Verteidiger sowohl im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch im gerichtlichen Verfahren tätig wird.

Der Begriff der Angelegenheit ist im RVG nicht legal definiert. Die §§ 16 und 17 RVG enthalten Aufzählungen von Tätigkeiten die entweder zu einer Angelegenheit zusammengefasst sind (§ 16 RVG) bzw. die von Gesetzes wegen verschiedene Angelegenheiten darstellen (§ 17 RVG).

Das bußgeldrechtliche Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das sich danach anschließende Verfahren vor dem Amtsgericht ist weder in dem einen noch in dem anderen Sinne in diesen Aufzählungen erwähnt. Für die Bewertung des bußgeldrechtlichen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und des sich ggf. anschließenden Verfahrens vor den Amtsgerichten als zwei verschiedene Angelegenheiten sprechen folgende Gesichtspunkte:

a) Zum einem sind diese Verfahren im Vergütungsverzeichnis zum RVG getrennt. Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses regelt die Vergütung in Bußgeldsachen. Der zweite Unterabschnitt regelt das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, während der dritte Unterabschnitt das Verfahren vor dem Amtsgericht zum Gegenstand hat. Diese systematische Trennung lässt darauf schließen, dass es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelte.

b) § 17 Nr. 1 RVG regelt unter anderem, dass jeweils das Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende der Nachprüfung der Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) das Verfahren über einstweilige Maßnahmen und das gerichtliche Verfahren jeweils verschiedene Angelegenheiten sind.

Diese Vorschrift gilt zwar nicht direkt für das Bußgeldverfahren (Müller-​Rabe, in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-​Rabe, RVG, 17. Auflage, Rn. 7 zu § 17). Es ist jedoch kein sachlicher Grund erkennbar, der eine davon abweichende Behandlung des dem amtsgerichtlichen Bußgeldverfahren vorangehenden Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde zu rechtfertigen vermag.

Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde dient der Prüfung durch die Verwaltung dahingehend, ob ein Bußgeldtatbestand erfüllt ist und entsprechend ein Bußgeldbescheid erlassen wird, § 35 OWiG. Die Verwaltungsbehörde ist für die Verfolgung und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vorrangig zuständig. Dies umfasst auch die selbständige und eigenverantwortliche Ermittlungstätigkeit und die Befugnis, die einem Betroffenen zur Last gelegte Handlung zu beurteilen (König, in Göhler, OWiG, 14. Auflage, Rn. 4 und 10 zu § 35).

Im Zwischenverfahren nach Einspruch prüft die Behörde dessen Zulässigkeit und hat – bei zulässigem Einspruch – die Möglichkeit den Bußgeldbescheid zurückzunehmen, § 69 OWiG. Diese Regelung dient dazu zu vermeiden, dass das Gericht und die Staatsanwaltschaft mit Sachen befasst werden, in denen es zu keiner Sachentscheidung kommen kann bzw. der Sachverhalt für eine gerichtliche Entscheidung nicht hinreichend geklärt ist (Seitz, in Göhler, OWiG, 14. Auflage, Rn. 1 zu § 69).

Vor dem Hintergrund des insoweit übereinstimmenden Zweckes des dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahren, ist auch hier von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen.

c) Der Zweck des bußgeldrechtlichen Verwaltungsverfahrens unterscheidet sich von dem des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Verhältnis zum Strafverfahren. Dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es immanent, dass – wenn ein ausreichender Tatverdacht gegeben ist – Anklage erhoben und ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden soll. Es dient gerade nicht der abschließenden Entscheidung in der Sache ohne Entscheidung des Gerichts und ist daher nach wohl überwiegender Ansicht als eine Angelegenheit zu bewerten (Müller-​Rabe, in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-​Rabe, RVG, 17. Auflage, Rn. 79 zu § 17).

Dieses Argument lässt sich indes gerade nicht auf das Verwaltungsverfahren und das sich daran anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren übertragen (so jedoch Müller-​Rabe, a. a. O., Rn. 60 zu § 17). Anders als das strafrechtliche Ermittlungsverfahren dient das bußgeldrechtliche Verwaltungsverfahren ja gerade dazu, die Angelegenheit abschließend und ohne gerichtliche Hilfe zu klären.

Die Möglichkeit Rechtschutz auch vor den Amtsgerichten zu suchen ist – genau wie in den anderen in § 17 Nr. 1 RVG aufgezählten Fällen – gegeben. Sie dient jedoch nicht dem Abschluss des Bußgeldverfahrens, sondern stellt eine, dem Verwaltungsverfahren nachfolgende Rechtsschutzmöglichkeit dar.

d) Die Argumentation, dass die bußgeldrechtliche Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und jenes vor dem Amtsgericht als eine Angelegenheit zu bewerten sein, da diese in § 17 RVG nicht aufgezählt sind, ist nicht zwingend, denn die abschließende Aufzählung betrifft Fälle, in denen es ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie verschiedene Angelegenheiten darstellen (Müller/Rabe in Gerold/von Eicken/Madert/Müller-​Rabe, RVG, 17. Auflage, Rn. 1 zu § 17 RVG). Die Nichtnennung des bußgeldrechtlichen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht als verschiedene Angelegenheiten kann darauf zurückzuführen sein, dass dies vom Gesetzgeber als nicht zweifelhaft betrachtet worden ist.

e) Im Ergebnis kann der Erinnerungsführer sowohl für die Vertretung des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren als auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die Telekommunikationspauschale verlangen (so auch Madert, in Gerold/Schmidt/von Eicken/von Madert/Müller-​Rabe, RVG 17. Auflage, Rn. 7 zu VV 5115, 5116).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RPflG, 91 ZPO.