Für Aufträge ab dem 01.07.2004 werden die Gebühren nicht mehr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berechnet, sondern nach dem neugeschaffenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG).
Die Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen sind Rahmengebühren
Gerold / Schmidt:
Ein eingestelltes Strafverfahren und ein sich daran anschließendes OWi-Verfahren sind zwei Angelegenheiten
AG Charlottenburg v. 15.05.2001:
Das eingestelltes Strafverfahren und ein sich daran anschließendes OWi-Verfahren sind zwei Angelegenheiten.
LG Berlin v. 13.11.2020:
Im Einzelfall können die gesamten Auslagen „besondere“ im Sinne des § 465 Abs. 2 StPO sein, wenn nämlich bei anfänglicher Begrenzung des Schuldvorwurfs auf den sich später als begründet erwiesenen Teil Auslagen überhaupt nicht entstanden wären, etwa weil der wegen eines Vergehens gem. § 316 StGB Angeklagte, der nur wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StGB verurteilt wird, einen Bußgeldbescheid widerspruchslos hingenommen hätte.
AG Nauen v. 10.05.2007:
In Bußgeldsachen sind das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten.
BGH v. 19.12.2012:
Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 RVG-VV) nur einmal fordern kann.