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OVG Bautzen Beschluss vom 29.04.2014 - 3 A 309/12 - Ermessensausübung für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs 1 StVO

OVG Bautzen v. 29.04.2014: Ermessensausübung für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs 1 StVO


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 29.04.2014 - 3 A 309/12) hat entschieden:
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass eine Verkehrsteilnehmerin wegen der von ihr benutzten Gehhilfe im Gegensatz zu einem Schwerbehinderten, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, weniger mobil sein sollte als dieser, kann hieraus ihre Besserstellung gegenüber einem solchen Schwerbehinderten nicht begründet werden. Es kommt auf den Gesundheitszustand des Betroffenen, nicht aber auf die von diesem vorgenommene Wahl des Fortbewegungsmittels an. Ansonsten würde jemand, der auf Grund seines Gesundheitszustands nicht zwingend auf einen Rollstuhl als Fortbewegungsmittel angewiesen ist, ihn aber aus nicht näher bekannten Gründen zur Fortbewegung auch nicht benutzt, besser gestellt als derjenige, der auf Grund seines Gesundheitszustands alternative Fortbewegungsmittel wie eine Gehhilfe nicht mehr nutzen kann.


Siehe auch Behindertenparkausweis - Gehbehinderung und Behinderte Verkehrsteilnehmer


Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil hat keinen Erfolg. Mit der Klage hatte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids der Beklagten sowie des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheids begehrt, mit denen ihr Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO abgelehnt worden war; hilfsweise hatte die Klägerin zudem die Verpflichtung der Beklagten begehrt, über ihren vorbezeichneten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Aus ihrem Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) sowie der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels durch Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) vorliegen.

1. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage gegen den vorbezeichneten Ablehnungsbescheid für unzulässig erachtet, weil die Klägerin für eine isolierte Anfechtung der in Streit stehenden Bescheide kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Aus der in § 42 Abs. 1 VwGO angelegten Spezialität der Verpflichtungsklage gegenüber einer Anfechtungsklage folge, dass die isolierte Anfechtungsklage desjenigen, der in der Sache den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts begehre und damit eine Verpflichtungsklage erheben könnte, unzulässig sei. Sie sei hier auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es der Klägerin nach wie vor - wie nicht zuletzt ihr Hilfsantrag belege - um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO gehe, die sie lediglich mit einer Verpflichtungsklage erstreiten könne. Für das Stellen eines so gearteten Hauptantrags sprächen daher nur prozesstaktische Gründe hinsichtlich der Kostenlast.

Die im Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage sei unbegründet. Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung noch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag zu. Der von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO, aus dem sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch allein herleiten ließe, vorausgesetzte Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Die Ausnahmegenehmigung setze voraus, dass sich zum einen das Interesse des Antragstellers an der begehrten Ausnahme von den Interessen dritter Verkehrsteilnehmer unterscheide, zum anderen, dass das Interesse des Antragstellers an ihrer Erteilung das Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der in Rede stehenden Anordnung überwiege. Das von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen sei hier in zweifacher Hinsicht begrenzt. Ungeachtet der Frage, ob das Merkmal der besonderen Dringlichkeit Teil des Tatbestands oder dessen Vorliegen im Rahmen der Ermessensbetätigung zu prüfen sei, sei das Ermessen der Beklagten im konkreten Fall durch Verwaltungsvorschriften begrenzt. Der Verordnungsgeber habe mit der Schaffung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-​Ordnung (künftig: VwV-​StVO) bundesweit geltende, die Straßenverkehrsbehörden bindende Begünstigungen für schwerbehinderte Menschen geschaffen (vgl. Rn. 118 ff. zu § 46 VwV-​StVO). Der Verordnungsgeber sei offensichtlich davon ausgegangen, dass mit diesen Regelungen, die sich losgelöst von den Umständen des konkreten Falls lediglich am Grad der Behinderung des Antragstellers orientierten, grundsätzlich eine angemessene Teilnahme dieser Personengruppe am Straßenverkehr gewährleistet werden könne. Daher genüge allein der Umstand einer Behinderung regelmäßig nicht, ein dringendes Interesse an einer weitergehenden Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 StVO zu begründen. Vielmehr bedürfe es dann spezifischer, im Einzelfall vom Antragsteller vorzutragender Gründe. Zum anderen sei die Ermessensbetätigung der Beklagten hier durch ihr Konzept „Autoarme Innenstadt“ gelenkt, das den Rechtscharakter einer Verwaltungsvorschrift habe. Sowohl seiner Zielstellung als auch dem Regelungsansatz nach erweise sich das Konzept als sachgerechtes Instrument einer Bewirtschaftung des motorisierten Straßenverkehrs in der Innenstadt. Insbesondere begegne es keinen durchgreifenden Bedenken, den motorisierten Individualverkehr auch für Menschen mit schweren Behinderungen für bestimmte Bereiche der Innenstadt einzuschränken, da für die betroffene Personengruppe noch ausreichende Möglichkeiten zu deren Nutzung bestünden. Mit den alternativen Nutzungsmöglichkeiten sei eine möglichst weitgehende Annäherung der Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen bei der Nutzung des öffentlichen Raums gegeben.

Das so begrenzte Ermessen sei hier rechtmäßig ausgeübt worden. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die ein besonderes Interesse an der Nutzung des innerstädtischen Bereichs über die ohnehin bestehenden Nutzungsmöglichkeiten hinaus begründen könnte. Auch im gerichtlichen Verfahren habe sie lediglich verschiedene Adressen in der Innenstadt angegeben, ohne Zweck und Häufigkeit der Besuche zu konkretisieren. Damit stelle sich die Situation der Kläger für die Beklagte aber nicht anders dar als die sonstiger Interessenten an einer allgemeinen Nutzung der Innenstadt. Fehle es mithin schon an der besonderen Dringlichkeit der Ausnahme i. S. v. § 46 Abs. 1 StVO, liege in der Feststellung der Beklagten, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht möglich sei, kein Ermessensnichtgebrauch. Vielmehr habe die Beklagte erkannt, dass ihr vom Gesetz Ermessen eingeräumt sei. Auch der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide lediglich das Vorliegen eines dringlichen Interesses i. S. v. § 46 Abs. 1 StVO verneinten und im Übrigen keine weiteren Erwägungen zur Ermessensbetätigung mehr enthielten, deute nicht auf einen Ermessensausfall hin. Denn soweit kein atypischer Einzelfall vorliege, müssten im ablehnenden Bescheid keine weiteren Ermessenserwägungen hierzu mehr angestellt werden. Vielmehr habe sich die Beklagte insoweit auf ihr Konzept zurückziehen können. Dabei begegne es auch keinen Bedenken, wenn die Beklagte im Rahmen der Erwägungen zum dringlichen Interesse auf eine notwendige Gleichbehandlung mit anderen Personen hinweise, denen ebenfalls das Merkzeichen „aG“ zugeordnet worden sei.

Ob und in welchem Umfang technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Ausnahmegenehmigungen bei der Entscheidung über deren Erteilung Bedeutung erlangen könnten, könne hier dahinstehen. Die Erwägung der Beklagten, dass zum Öffnen der Polleranlagen Chip-​Karten notwendig seien und diese nur noch in begrenzter Zahl zur Verfügung stünden, sei nämlich keine maßgebliche Erwägung für die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung gewesen. Dies zeige insbesondere auch der Widerspruchsbescheid, der hierauf nicht eingehe.

2. Ernstliche Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Deren Darlegung erfordert, dass der Antragsteller einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 1. Dezember 2009 - 3 B 561/07 -, juris Rn. 4).

Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012 vor, dass der von ihr gestellte Hauptantrag zulässig und begründet sei. Der vom Verwaltungsgericht behauptete Vorrang der Verpflichtungsklage bestehe gerade nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage nicht grundsätzlich abgelehnt. Unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür angeführten Maßstäbe führe die Anfechtungsklage nicht zu einer erhöhten Gefahr erneuter Inanspruchnahme des Gerichts. Zumindest liege eine prozessuale Ausnahmesituation vor, die die Erhebung einer Anfechtungsklage rechtfertige. Die Beklagte habe es nämlich unterlassen, sie darüber aufzuklären, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bestünden und für welche Umstände sie darlegungspflichtig sei. Sie sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Ausnahmegenehmigung auch für einzelne Straßen beantragt werden könnte. Daher sei ihr die Gelegenheit zu einer sachgerechten Antragstellung genommen worden. Es müsse für sie die Möglichkeit bestehen, “die Uhr zurückzudrehen“ und den Antrag unter Darlegung der Gründe und Verwertung der Erkenntnisse aus dem Kassationsspruch des Gerichts nochmals zu stellen. Ihr Interesse bestehe gerade darin, unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Entscheidung der Behörde aufzuheben und die Möglichkeit zu erhalten, einen neuen hinreichend begründeten, möglicherweise auf einzelne Straßen beschränkten Antrag zu stellen. Der Hauptantrag sei auch begründet, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Der Inhalt des Ablehnungsbescheids wie auch die mit der Klägerin geführte Korrespondenz belegten dies eindeutig. Dies werde auch daran deutlich, dass es Klägerin und Beklagte unterlassen hätten, sie zu ihren Zielen in der Innenstadt, zur Dauer und zur Häufigkeit ihrer Besuche zu befragen. Außerdem habe die Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung schon wegen der angeblich fehlenden technischen Gegebenheiten abgelehnt. Dass sie in der Folge keine konkreten Gründe für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung angegeben habe, sei ihr nicht vorzuwerfen. Auch der Hilfsantrag sei begründet, denn hier liege eine besondere Situation vor, die einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begründe. Dies ergebe sich zum einen aus ihrer Erkrankung, wegen der sie eklatant in ihrer Fortbewegungsmöglichkeit eingeschränkt, gleichwohl aber in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Im Gegensatz etwa zu einem Querschnittsgelähmten, der unstreitig auf einen Rollstuhl als Fortbewegungsmittel angewiesen sei, sei ihr Aktionsradius auf 30 m beschränkt. Zudem hätte das Gericht ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung beachten müssen; hier habe sie u. a. das Erfordernis zum Aufsuchen ihres Zahnarztes beschrieben. Jedenfalls sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden, da das Argument der angeblichen Unmöglichkeit der technischen Realisierung der Ausnahmegenehmigung fehlerhaft sei.

Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wirksam geltend gemacht.

2.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die im Hauptantrag erhobene isolierte Anfechtungsklage für unzulässig erachtet, da dieser das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dabei hat es zu Recht darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die Spezialität der Verpflichtungsklage eine allein auf die Aufhebung der Ablehnung gerichtete Anfechtungsklage in der Regel ausgeschlossen und die Klage mangels Ausnahme deshalb hier unzulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 30 m. w. N.).

Ein Ausnahmefall ist nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin, wie sich aus ihrem auch im Rahmen des Zulassungsantrags erneuerten Vorbringen ergibt, weiterhin ein Interesse an dem Erlass der begehrten Ausnahmegenehmigung. Damit besteht auch nach der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die ernsthafte Besorgnis, dass mit der Sachentscheidung über die isolierte Anfechtungsklage neue Streitpunkte „auf dem Wege zu dem von der Klägerin letzt- lich erstrebten Ziel heraufbeschworen werden und dass sich deshalb eine neuerliche Inanspruchnahme des Gerichts abzeichnet“ (BVerwG, Urt. v. 30. April 1971 - VI C 35.68 -, juris Rn. 11 ff.; ähnlich Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 5.12 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 4. Oktober 2013 - 6 B 11/13 -, juris Rn. 14 mit Verweis auf Urt. v. 29. Juni 1992 - 6 C 11/92 -, juris insb. Rn. 24 zum Verhältnis von Feststellungs- zu Verpflichtungsklage). Dass die Klägerin zur Begründung eines ausnahmsweise hier bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses ihr Interesse anführt, zur Notwendigkeit der von ihr begehrten Ausnahmegenehmigung im Rahmen eines neuen, vor der Beklagten durchzuführenden Antragsverfahrens im Einzelnen vortragen zu wollen, ändert hieran nichts. Denn angesichts der Tatsache, dass maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die von der Klägerin hilfsweise begehrte Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, ist es ihr möglich, ohne Einschränkung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten und bei entsprechender Antragstellung auch ohne Kostenrisiko die für die begehrte Ausnahmegenehmigung maßgeblichen Gründe im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzubringen. Da im Übrigen bei einem Dissens unter den Beteiligten über die Bedeutung der in einem neuen Antragsverfahren vorgebrachten Gründe für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung eine erneute Befassung der Gerichte durchaus naheliegend erscheint, gebietet es hier der Grundsatz der Prozessökonomie, den Rechtsstreit schon bei erstmaliger Befassung der Gerichte umfassend und abschließend einer Klärung zuzuführen.

2.2 Unabhängig davon wäre eine isoliert erhobene Anfechtungsklage und ist die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage jedenfalls unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Ausnahmegenehmigung nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt worden ist. Dabei hat es zu Recht darauf abgestellt, dass die von der Klägerin angegriffenen Entscheidungen nicht schon an einem Ermessensausfall leiden, da wenigstens in dem Widerspruchsbescheid Ermessen ausgeübt worden ist. Darüber hinaus ist mit dem Verwaltungsgericht auch davon auszugehen, dass die Klägerin die nach Randnummer 1 zu § 46 VwV-​StVO für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderliche besondere Dringlichkeit unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen dafür derzeit nicht nachweisen kann (hierzu näher König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 46 StVO Rn. 23 m. w. N.). Ist ein solcher Ausnahmefall - wie hier - von der Klägerin aber nicht nachgewiesen, konnte die Beklagte den Antrag im Einklang mit ihrem Konzept „Autoarme Innenstadt“ ablehnen, ohne dass es weitergehender Ermessenserwägungen bedurft hätte.

a. Soweit die Klägerin, die die vom Verwaltungsgericht aufgestellten rechtlichen Anforderungen an die hier vorzunehmende Ermessensausübung im Übrigen nicht in Frage gestellt hat, hierzu anführt, ein Ausnahmefall läge allein auf Grund ihrer Behinderung hier vor, geht dies fehl. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerin wegen der von ihr benutzten Gehhilfe im Gegensatz zu einem Schwerbehinderten, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, weniger mobil sein sollte als dieser, kann hieraus ihre Besserstellung gegenüber einem solchen Schwerbehinderten nicht begründet werden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass auf den Gesundheitszustand des Betroffenen, nicht aber auf die von diesem vorgenommene Wahl des Fortbewegungsmittels abzustellen ist. Ansonsten würde der Klägerin, die auf Grund ihres Gesundheitszustands nicht zwingend auf einen Rollstuhl als Fortbewegungsmittel angewiesen ist, ihn aber aus nicht näher bekannten Gründen zur Fortbewegung auch nicht benutzt, besser gestellt als derjenige, der auf Grund seines Gesundheitszustands alternative Fortbewegungsmittel wie eine Gehhilfe nicht mehr nutzen kann.

b. Auch das sonstige Antragsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Insbesondere hat die Klägerin auch in ihrer Zulassungsbegründung nicht verdeutlicht, warum sie über die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht aufgezeigten alternativen Möglichkeiten hinaus einer zeitlich und räumlich uneingeschränkten Zufahrtsberechtigung für die Innenstadt bedarf, um zu jeder Tageszeit Ziele in der Innenstadt zu erreichen. Dass ein solchermaßen dringender Bedarf für eine solche Ausnahmegenehmigung vor dem Verwaltungsgericht Leipzig konkretisiert worden wäre, ist der Verfahrensakte nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme auf die gerichtliche Verfügung mit Schriftsatz vom 17. November 2011 zwar stichpunktartig einzelne Ziele in der Innenstadt mit Adressen angegeben. Zu einer konkreten Angabe des Besuchszwecks in zeitlicher und räumlicher Hinsicht hat sie sich allerdings nicht in der Lage gesehen, da der Bedarf „situationsabhängig“ sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausweislich der diesbezüglichen Angaben in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden (hierzu unten 3.), nur angegeben, sie müsse ihren Zahnarzt aufsuchen. Damit ist nach wie vor nicht dargetan, warum die Klägerin angesichts der bestehenden Möglichkeiten, die innerstädtischen Ziele ohne Beanspruchung der Ausnahmegenehmigung zu erreichen, zwingend auf die zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzung ihres Kfz abgewiesen wäre.

Da die Klägerin selbst im Rahmen des Antragsvorbringens ihre innerstädtischen Ziele zeitlich und räumlich nicht weiter konkretisiert hat, ist auch eine teilweise Zulassung der Berufung bezogen auf diese Ziele nicht möglich.

c. Ist demnach vorliegend von der Klägerin bisher keine dringliche Notwendigkeit für die von ihr begehrte Ausnahmegenehmigung dargetan worden, begegnet es mit dem Verwaltungsgericht auch keinen Bedenken, dass sich die Beklagte unter Heranziehung des Konzepts „Autofreie Innenstadt“ auf den Hinweis beschränkt hat, dass hiernach eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden könne. Denn die von der Klägerin angeführten Passagen in dem Konzept, wonach die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls vorgesehen ist bzw. weitere Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zugelassen werden können (Nr. 5.1 des Konzepts sowie Nr. 4 von dessen Anlage 3), setzen voraus, dass konkrete Gründe für die Erteilung weitergehender Vergünstigungen, als sie den Betroffenen allein aufgrund ihrer Behinderung zuteil werden, den rechtlichen Anforderungen entsprechend dargetan werden. Nachdem das - wie aufgezeigt - bislang nicht der Fall war, bedurfte es der vom Konzept im Ausnahmefall eröffneten Möglichkeit einer Ermessensausübung vorliegend nicht. Mangels eines solchen Ausnahmefalls trifft damit auch die Erwägung der Beklagten zu, dass bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die Klägerin allen anderen Betroffenen mit einer entsprechenden Behinderung ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden müsste; dies würde aber dem vom Konzept verfolgten Ziel einer innerstädtischen Verkehrsberuhigung zuwiderlaufen.

d. Schließlich greift auch der Einwand nicht durch, dass die Ermessensausübung wegen Hinweises auf die fehlende technische Realisierbarkeit der Ausnahmegenehmigung rechtswidrig sei. Denn insoweit hat sich die Klägerin nicht mit der zutreffenden Erwägung des Verwaltungsgerichts befasst, dass die von der Beklagten im Ausgangsbescheid geltend gemachten technischen Schwierigkeiten im Widerspruchsbescheid nicht mehr aufgegriffen worden sind. Die Widerspruchsbehörde hat im Rahmen der ihr zukommenden Kompetenz, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheids nachzuprüfen, auf diese Erwägung nicht mehr abgestellt. Damit ist ein möglicherweise anfänglich bestehender Ermessensfehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (Kopp/Schenke a. a. O. § 73 Rn. 7 m. w. N.).

3. Auch ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Der von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Gehörsverstoß ist nicht gegeben.

Hierzu hat die Klägerin in ihrer Antragsbegründung darauf hingewiesen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es verkannt habe, dass es sich bei den von ihr in der mündlichen Verhandlung angeführten Arztbesuchen um einen besonderen Grund gehandelt habe, der die Erteilung der von ihr begehrten Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt hätte. Das Gericht habe ihre Erläuterungen zu ihren Zielen in der Leipziger Innenstadt sowie zur Häufigkeit der Besuche in seiner Entscheidung nicht beachtet.

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO erfordert, dass die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu äußern, und dass sich das Gericht hiermit auseinandersetzt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und auch berücksichtigt hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte, die ein Beteiligter vorgetragen hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden sind, ließe sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten nicht eingegangen ist (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2013 - A 3 A 463/13 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Davon ist nach dem Antragsvorbringen nicht auszugehen.

Das Verwaltungsgericht hat sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen das klägerische Vorbringen im Hinblick auf die angestrebten innerstädtischen Ziele zusammenfassend gewürdigt. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht darüber hinausgehende Angaben der Klägerin übersehen bzw. nicht gewürdigt haben könnte, ergeben sich aus dem klägerischen Vorbringen hierzu nicht. Vielmehr weist die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 24. September 2012 nur darauf hin, dass die Behauptung der Beklagten, sie habe keine für sie wichtigen Ziele in der Innenstadt angegeben, unrichtig und aus datenschutzrechtlichen Gründen fragwürdig sei. Zum Beleg verweist sie auf den vorerwähnten Schriftsatz vom 17. November 2011, der aber - wie aufgezeigt - keine konkreten Angaben hierzu enthält. Soweit die Klägerin nunmehr angibt, sie gehe mit Informationen zu ihren Zielen zurückhaltend um, weil solche höchstvertraulichen Informationen von der Beklagten „intern missbraucht werden“ könnten, bestätigt sie damit die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass eine dringende Notwendigkeit für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bislang über den ebenfalls nicht weiter konkretisierten Besuch des Zahnarztes hinaus nicht näher dargetan worden ist.

Nach alldem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. Der Klägerin ist es allerdings unbenommen, in einem neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls im Einzelnen darzulegen und ihn auf das zwingend Erforderliche zu beschränken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).