Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 13.02.2014 - 11 CS 13.2538 - Verlust der Fahreignung aufgrund des Konsums harter Drogen

VGH München v. 13.02.2014: Zum Verlust der Fahreignung auf Grund des Konsums harter Drogen


Der VGH München (Beschluss vom 13.02.2014 - 11 CS 13.2538) hat entschieden:
Beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin entfällt die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.


Siehe auch Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen und Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht


Gründe:

I.

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Entziehung vorerst weiter von seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und S Gebrauch machen zu dürfen.

Nachdem er auf einer Polizeidienststelle angegeben hatte, am Vortag Cannabis geraucht zu haben und ein freiwilliger Urintest positiv auf THC reagierte, wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen, in der laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 14. Mai 2013 2,7 ng/ml Metamphetamin und 1,4 ng/ml Cannabis nachgewiesen wurden. Nach dem Gutachten belegen die Befunde, dass der Antragsteller Cannabis und Metamphetamin bzw. Substanzen, die dazu verstoffwechselt werden, aufgenommen hat. Die nachgewiesene Konzentration von Metamphetamin liege in einem vergleichsweise sehr niedrigen Bereich und wäre durch eine gering dosierte und/oder einige Zeit zurückliegende Aufnahme erklärbar.

Mit Bescheid vom 20. August 2013 entzog das Landratsamt dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Fahrerlaubnis und stützte sich dabei auf die Einnahme von Metamphetamin durch den Antragsteller, die nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung den Verlust der Fahreignung zur Folge habe. Auf den Cannabiskonsum wurde ausdrücklich nicht entscheidungstragend abgestellt.

Den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2013 zurückgewiesenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. August 2013 lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 13. November 2013 ab. Ebenso wie zuvor bereits für die Behörde war auch für das Verwaltungsgericht, bei dem inzwischen auch Klage erhoben wurde, entscheidend, dass der Antragsteller Metamphetamin konsumiert habe und deshalb gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fahrungeeignet sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass, anders als in Bayern, in anderen Bundesländern auch der festgestellte Wert von 1,4 ng/ml THC im Blut des Antragstellers bei gelegentlichem Cannabiskonsum für eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Fahrungeeignetheit im Sinn der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genügen würde.

Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2013 macht der Antragsteller geltend, der angegriffene Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig, weshalb eine Interessenabwägung durchzuführen sei. Bei Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC sei nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, was in seinem Fall unterblieben sei. Der festgestellte Metamphetaminwert liege unterhalb der Kalibrierungsgrenze. Weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht seien darauf eingegangen, dass eine derart minimale Aufnahmemenge auch zufällig und durch den Betroffenen unbemerkt in seinen Körper habe gelangen können. Er habe bereits vorgetragen, dass er sich „eine Menge an Amphetamin“ nicht erklären könne und sich zudem einem Urin-Screening-Programm unterziehen werde, um zu belegen, dass er solche Drogen nicht konsumiere. Dies sei zumindest gemäß Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu würdigen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Vorbringen des Antragstellers zu dem bei ihm festgestellten THC-Wert kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hierauf nicht entscheidungstragend abgestellt, sondern lediglich einen Hinweis in der Art eines obiter dictum gegeben hat.

Was die Fahrerlaubnisentziehung wegen des beim Antragsteller festgestellten Metamphetaminwerts angeht, kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den vom Antragsteller selbst zitierten Beschluss des Senats vom 31. Juli 2013 (11 CS 13.1395) verwiesen werden. Dort heißt es unter den Randnummern 8 f.:
„1. Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. B.v. 26.7.2007 – 11 ZB 05.2932) und der meisten anderen Oberverwaltungsgerichte (Nachweise vgl. Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Loseblattkommentar, § 46 FeV, S. 113 h). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, so lange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber genüge getan. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (z.B. BayVGH, B.v. 14.2.2013 – 11 CS 12.28; OVG Brandenburg, B.v. 22.7.2004 – 4 B 37/04 – VRS 107, 397). Einen solchen Vortrag lässt die Beschwerdebegründung noch nicht einmal ansatzweise erkennen.

Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 17. Dezember 2012 ist der Wert einer Methamphetaminkonzentration von 1,9 ng/ml durch eine gering dosierte und/ oder einige Zeit zurückliegende Aufnahme erklärbar. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob dieser Wert auch erklärbar sei, ohne davon auszugehen, dass der Antragsteller Amphetamin oder Methamphetamin konsumiert habe, nachdem die Beschwerdebegründung dies als bloße Behauptung in den Raum stellt und noch nicht einmal im Ansatz eine anderweitige Erklärung aufzeigt. Soweit die Beschwerdebegründung darauf abhebt, in dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 17. Dezember 2012 sei kein Nachweis von Amphetamin geführt worden, trifft dies nicht zu. Der Nachweis der Substanzgruppe Amphetamine wird dort als „grenzwertig“ aufgeführt. Dass es in diesem Zusammenhang nicht auf den Nachweis einer Betäubungsmittelkonzentration in bestimmter Höhe ankommt, wurde oben bereits dargelegt.“
Abgesehen davon, dass das rechtsmedizinische Gutachten im Fall des Antragstellers vom 14. Mai 2013 stammt und der bei ihm festgestellt Metamphetaminwert 2,7 ng/ml beträgt, treffen diese Ausführungen uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall zu. Nunmehr vorgelegte Urin-Screenings können nicht mehr im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die bereits erfolgte Fahrerlaubnisentziehung, sondern allenfalls als Beleg für eine Wiedererlangung der verlorengegangenen Fahreignung im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung Berücksichtigung finden und decken i.Ü. auch nicht den einjährigen Abstinenzzeitraum i.S.d. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).