Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 26.02.2013 - 24 U 131/12 - Nachweis der Unfallursächlichkeit einer HWS-Verletzung

OLG Frankfurt am Main v. 26.02.2013: Zum Nachweis der Unfallursächlichkeit einer HWS-Verletzung


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.02.2013 - 24 U 131/12) hat entschieden:
Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Allerdings sind, je geringer die Krafteinwirkungen sind, die auf den Geschädigten während des Unfalls einwirken, die Anforderungen an den brauchbaren Grad von Gewissheit, der für den Nachweis der Unfallursächlichkeit der behaupteten Verletzungen zu fordern ist, umso höher zu stellen.


Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze und Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen


Gründe:

Die zulässige Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sein, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Sache revisionswürdig.

Der Senat verweist wegen der mangelnden Erfolgsaussicht zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils und fügt im Hinblick auf die Berufungsbegründung das Folgende hinzu:

1. Die Klägerin hat schon nicht ausreichend schlüssig dargelegt,dass die von ihr behauptete HWS-Distorsion und die damit angeblich verbundenen ärztlichen Behandlungen und Schmerzen sowie die Arbeitsunfähigkeit auf den hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen sind.

Die behaupteten gravierenden Verletzungen sind im Hinblick auf den geringen Schaden am Fahrzeug der Klägerin, an dem der hintere Stoßfänger nur oberflächlich beschädigt (auf den Lichtbildern [Bl.38 ff d. A.] sind allenfalls leichte Kratzer im Lack zu erkennen)und der darunter liegende Plastikaufbau nur geringfügig verformt wurden, wenig plausibel.

Zwar ist eine schematische Annahme einer Harmlosigkeitsgrenze abzulehnen; bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 08.07.2008, VI ZR 274/07).Allerdings sind, je geringer die Krafteinwirkungen sind, die auf den Geschädigten während des Unfalls einwirken, die Anforderungen an den brauchbaren Grad von Gewissheit, der für den Nachweis der Unfallursächlichkeit der behaupteten Verletzungen zu fordern ist,umso höher zu stellen.

a) Ein die Verletzungseignung möglicherweise erhöhender schräger Aufprallwinkel liegt offensichtlich nicht vor.

Es handelte sich ausweislich des Schadensbildes (Lichtbilder Bl.38 ff. d. A.) nicht um einen schrägen Aufprall auf die linke Heckseite, sondern der Anstoß erfolgte auf das Fahrzeugheck direkt links neben dem Nummernschild, so dass es schon eines genaueren Vortrags dazu bedurft hätte, warum (ggfs. aufgrund welcher Sitzposition oder Haltung der Klägerin) der durch das Schadensbild nachgewiesene geringe Anstoß zu derart gravierenden Verletzungen geführt haben soll.

b) Darüber hinaus ist der Vortrag der Klägerin in sich widersprüchlich, weil in dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. ... vom 26.01.2009 (Bl. 10 d. A.).

nicht nur die Distorsion der Halswirbelsäule, sondern auch eine Lumbalgie und Distorsion der Lendenwirbelsäule und eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri) als unfallbedingte Verletzungen aufgeführt werden, obwohl diese auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht von dem streitigen Unfallereignis herrühren können.

c) Soweit die Klägerin weiterhin zur Darlegung ihrer unfallbedingten Verletzungen ein ärztliches Attest vom 11.09.2008(Dr. Y, Bl. 5 d. A.) vorgelegt, aus dem sich als am 28.05.2008gestellte Diagnose ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma, eine Thoraxkompression durch den Sicherheitsgurt und eine Prellung der rechten Schulter ergeben, hatte jedenfalls die Röntgenuntersuchung keine eindeutigen unfallbedingten knöchernen Veränderungen der Halswirbelsäule erbracht (Attest Dr. Y vom 22.11.2011, Bl. 6 d.A.), und beruhte die Diagnose ebenso wie die des später behandelnden Dr. X (Attest vom 26.01.2009, Bl. 10 d. A.) allein auf den Angaben der Klägerin. Die Ärzte haben insoweit keine eigenen Feststellungen im Bereich der Diagnose getroffen. Dies ist auch folgerichtig, da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus Sicht eines Gutachters betrachtet,sondern ihn als Therapeut behandelt. Für ihn steht im Mittelpunkt die Therapie, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist. Deshalb sind zeitnah nach dem Unfall erstellte ärztliche Atteste hier von untergeordneter Bedeutung. Eine ausschlaggebende Bedeutung kommt solchen Diagnosen im Allgemeinen nicht zu (BGH Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 235/07).

2. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als ausreichend ansehen würde, wäre ihr der obliegende Nachweis, dass die von ihr behaupteten Verletzungen und Beschwerden auf den Verkehrsunfall vom 27.05.2008 zurückzuführen sind, nicht gelungen.

Die vorgelegten ärztlichen Atteste sind im Hinblick darauf, dass Grundlage für die ärztliche Diagnose allein die Angaben der Klägerin waren (dies wird durch die in dem Attest des Dr. X vom 26.01.2009 enthaltene Erklärung, es sei ein Aufprall von hinten links schräg und seiner Schlussfolgerung einer „Rotationskomponente mit hoher kinetischer Energie“,unterstrichen) und den oben dargelegten Zweck der Diagnosestellung im Rahmen der Therapie weder geeignet, die Verletzungen an sich noch deren ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis nachzuweisen. Zeugenschaftliche Bekundungen der von der Klägerin konsultierten Ärzte wären mangels objektiver Befunde daher auch nur geeignet, die Angaben der Klägerin zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bei den Untersuchungen zu bestätigen,nicht aber deren Unfallursächlichkeit.

Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der behaupteten Verletzungen fehlt es an objektiven Befunden, so dass sich allenfalls eine generelle Eignung des Unfalls für die Schadensverursachung würde feststellen lassen, womit aber nicht der konkrete Nachweis des Vorliegens der Verletzungen sowie der Nachweis der Kausalität des Unfallgeschehens geführt wäre; für letzteren fehlt es zudem noch an Anknüpfungstatsachen wie Aufprallgeschwindigkeit, Sitzposition und Körper- bzw. Kopfhaltung der Klägerin, Schaden am Fahrzeug der Beklagten.

3. Darüber hinaus war die Wirbelsäule der Klägerin unstreitig durch einen Unfall im Jahr 1989, bei dem sie ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat, vorgeschädigt.

Auf diese Vorschäden dürften sich die Angaben in dem ärztlichen Attest vom 26.01.2009 (Dr. X, Bl. 10 d. A.) beziehen, in dem nicht nur die Distorsion der Halswirbelsäule, sondern auch eine Lumbalgie und Distorsion der Lendenwirbelsäule und die Gehirnerschütterung (commotio cerebri), die auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht von dem streitigen Unfallereignis herrühren können, als Diagnosen genannt werden.

Der von ihr vorgelegte Arztbericht vom 28.09.2012 (Dr. Z, Bl. 89d. A.) enthält ebenfalls zahlreiche Befunde, die auch nach dem Vorbringen der Klägerin nichts mit den bei dem Unfall vom 27.05.2008 erlittenen Verletzungen zu tun haben.

Schon die Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule lässt sich kaum mit der von der Klägerin geschilderten ärztlichen Diagnose vom 28.05.2008 (Attest Dr. Y vom 11.09.2008, Bl. 5 d. A.),die ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma, eine Thoraxkompression durch den Sicherheitsgurt und eine Prellung der rechten Schulter zum Gegenstand hatte, in Einklang bringen. Dies gilt erst recht für die Blockade des linken Iliosacralgelenks im Bereich des Beckens sowie die muskuläre Dysbalance der Rumpfmuskulatur und die Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke und der Oberschenkelmuskulatur mit der Folge eines stark verlangsamten und unsicheren Gangs. Die Geheinschränkung wird dort im Zusammenhang mit der Verrentung der Klägerin genannt („Sie ist berentet mit 70 %, hier noch eine entsprechende Geheinschränkung“).

Da die Klägerin ausweislich dieser Befunde vor dem Unfall vom ...2008 in ihrer Bewegungs- und Gehfähigkeit eingeschränkt war und diese Vorschäden nach dem Vorbringen der Beklagten zu ihrer Erwerbsunfähigkeit und Verrentung geführt haben (Klageerwiderung,Bl. 26 d. A.), ohne dass die Klägerin dieser Behauptung durch Darlegung der Gründe, die zu ihrer vorzeitigen Verrentung geführt haben, entgegen getreten wäre, war der von ihr selbst für erforderlich gehaltene Vergleich des Beschwerdebilds vor und nach dem Unfall (Berufungsbegründung, Bl. 88 d. A.) nicht möglich.

Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt; eine Zurechnung erfolgt in der Regel auch, wenn der Geschädigte auf Grund von Vorschäden besonders schadensanfällig ist. Denn der Kausalität des Unfalls im Sinne eines Auslöseeffekts steht dies nicht entgegen.

Die Vorschäden müssen aber im Rahmen der Billigkeit bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. Genau dies ist aber auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht möglich.

Der Senat stellt der Berufungsklägerin eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen anheim.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Weder ist eine existenzielle Bedeutung der streitgegenständlichen Forderung für die Berufungsklägerin erkennbar noch sind in der Berufungsinstanz neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die mit den Parteien in mündlicher Verhandlung hätten erörtert werden müssen,hervorgetreten.

Den Streitwert zweiter Instanz beabsichtigt der Senat auf 45.000 € festzusetzen.

Die Berufungsklägerin kann zu diesem Hinweisbeschluss bis zum 21. März 2013(Eingang bei der Geschäftsstelle des 24. Zivilsenats in Darmstadt)Stellung nehmen.