Das Verkehrslexikon

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Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze - biomechanisches Gutachten - Frontalzusammenstoß

Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze




Gliederung:


- Einleitung
- Weiterführende Links
- Allgemeines
- Sachverständigengutachten
- BGH-Rechtsprechung

Sonstige Gerichte:


- Für die Annahme einer Harmlosigkeitsgrenze

- Gegen die Annahme einer Harmlosigkeitsgrenze

- Annahme der Kausalität ohne Rücksicht auf die Harmlosigkeitsgrenze auf Grund feststehender Beschwerden

- Ablehnung der Kausalität ohne Rücksicht auf die Harmlosigkeitsgrenze beim Fehlen verletzungsbedingter Befunde

- Ablehnung der Kausalität ohne Rücksicht auf die Harmlosigkeitsgrenze auf Grund möglicher anderer Ursachen

- Harmlosigkeitsgrenze bei Seitenaufprall?






Einleitung:



Seit vielen Jahren wird um die sog. Harmlosigkeitsgrenze heftig gestritten. Es handelt sich bei diesem Konstrukt um Unfälle, bei denen die durch die Kollision verursachte Geschwindigkeitsveränderung des vom Verletzten geführten Fahrzeugs derart niedrig war, dass nach der Auffassung vieler in Literatur und Rechtsprechung die beklagten Verletzungsfolgen gar nicht eingetreten sein sollen.


In einem sodann viel besprochenen Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02 - DAR 2003, 218 f.) hat der BGH in einem Einzelfall die rein schematische Anwendung der Harmlosigkeitsgrenze abgelehnt und auf Grund der Umstände des Einzelfalls nach einer individuellen Beweiswürdigung insbesondere der Bekundungen des verletzten Klägers die Beschwerden als entschädgungspflichtige Folgen eines an sich als Bagatellgeschehen zu betrachtenden Unfalls anerkannt.

Hieran schloss sich nun erneut der Meinungsstreit an. Beide Seiten nehmen das BGH-Urteil für sich in Anspruch ("Abschaffung der Harmlosigkeitsgrenze" / "es hat sich gar nichts verändert").

Auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 05.10.2004 - 1 U 59/04 - DAR 2005, 33 ff.) hat mit eingehender Begründung eine dem BGH-Fall entsprechende Entscheidung getroffen.

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Weiterführende Links:


Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma

Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse

Zum Problem der Kausalität HWS-Schleudertraumas infolge eines Unfalls mit nur sehr geringer Anstoßgeschwindigkeit

Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang

Schleudertrauma und Sachverständigengutachten

Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren






Allgemeines:


OLG Hamm v. 23.06.2003:
Hat das erstinstanzliche Gericht den Beweis einer Primärverletzung in Form eines HWS-Syndroms nicht als erbracht angesehen, weil der Heckaufprall lediglich zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 7 und 11 km/h geführt hat und der orthopädische Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Anspruchsteller keine HWS-Distorsion oder Bandscheibenvorfälle erlitten hat, dann werden Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht dadurch begründet, dass der erstbehandelnde Orthopäde eine starke Distorsion der Halswirbelsäule attestiert und ruhigstellende Maßnahmen und abschwellende Medikamente verordnet hat.

LG Traunstein v. 20.10.2008:
Zur Kausalität eines Unfalls für ein HWS-Schleudertrauma und zu den auf den Insassen einwirkenden Kräften

LG Heidelberg v. 11.09.2009:
Zur haftungsbegründenden und zur haftungsausfüllenden Kausalität und zum Umfang der Beweislast für unfallbedingte Verletzungen

OLG Celle v. 20.01.2010:
Schadensersatz für Unfallfolgen, die sich ohne körperliche Primärverletzung nur auf Grund des Unfallerlebnisses entwickeln, setzt ein schweres und intensives Unfallgeschehen voraus. Bagatellunfälle scheiden insoweit als zurechenbare Ursache aus. Auch Therapiefehler, die einem von einem Bagatellunfalls Betroffenen widerfahren und zu körperlichen oder psychischen Folgeschäden führen, sind keine zurechenbaren Folgen des Unfallgeschehens.

OLG München v. 05.11.2010:
Bei der zivilprozessualen Prüfung eines Schadensersatzanspruches wegen Körperverletzung durch einen Verkehrsunfall muss die Beweiswürdigung zwischen der Primärverletzung - HWS-Distorsion - und der Sekundärverletzung - Tinnitus - unterscheiden. Bei der Beurteilung der Primärverletzung ist die Beweisstrenge des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, im Falle des Nachweises einer Primärverletzung ist für die Anerkennung der Sekundärverletzung als kausale Unfallfolge das Beweismaß des § 287 ZPO ausreichend.

OLG München v. 26.10.2012:
Zur Kausalität eines HWS-Syndroms, zur Bemessung des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens.

LG Ravensburg v. 16.08.2013:
Den Geschädigten trifft die Beweislast (Strengbeweis nach § 286 ZPO) dafür, dass er bei einem Verkehrsunfall Verletzungen erlitten hat (so genannte Primärverletzungen). Erst im Rahmen der so genannten Sekundärverletzungen kommt dem Anspruchsteller die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO dergestalt zugute, dass bereits der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit der Sekundärfolgen für die Beweiswürdigung im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung ausreichend sein kann.




OLG München v. 11.04.2014:
Die Feststellungen der behandelnden Ärzte sind zwar eine wichtige Erkenntnisquelle, genügen aber nicht zur Klärung der regelmäßig entscheidenden Frage des Kausalzusammenhangs. Bei den Diagnosen der behandelnden Ärzte handelt es sich meist um eine sog. Verdachtsdiagnose. Aus diesem Grund ist auch einem Beweisantrag auf Einvernahme der Ärzte als sachverständige Zeugen in der Regel nicht nachzukommen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn sich in den Attesten keine konkreten Befunde finden oder es um die Feststellung der im einzelnen durchgeführten Untersuchungen oder der Äußerungen des Patienten geht.

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Sachverständigengutachten:


Schleudertrauma und Sachverständigengutachten

Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren

OLG Dresden v. 10.01.2017:
Ein Sachverständigengutachten, das neun Jahre nach einem Verkehrsunfall eine somatoforme Schmerzstörung auf diesen Unfall zurückführt, ohne hierfür nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen zu benennen und den behaupteten Ursachenzusammenhang anhand der nach dem Unfall erstatteten ärztlichen Befundberichte herauszuarbeiten, begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO.

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BGH-Rechtsprechung:


BGH v. 28.01.2003:
Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.

BGH v. 03.06.2008:
Die beantragte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen ist, dass die Partei damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen kann.

BGH v. 08.07.2008:
Die Frage, ob sich jemand bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Eines unfallanalytischen Gutachtens bedarf es nicht, wenn sich das Gericht auf Grund von Zeugenaussagen und sonstigen Beweismitteln ein ausreichendes Bild von dem Unfallgeschehen verschaffen kann. Die Annahme einer "Harmlosigkeitsgrenze" in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ist ungeeignet, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen. Dass bei einem Zusammenstoß im Frontbereich andere Erwägungen gelten müssten als bei einem Heckanstoß, ist nicht ersichtlich.

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Sonstige Gerichte:


Für die Annahme einer Harmlosigkeitsgrenze:


OLG Hamm v. 10.10.1995:
Stößt ein rückwärtsfahrender Lkw mit 7 km/h gegen die Front eines Pkw, dann können bei einem Pkw-Insassen keine Beschwerden im Halswirbelbereich und keine Kopfschmerzen mit unfalladäquaten - vom Schädiger zu vertretenden - psychischen Folgen auftreten.

OLG Frankfurt am Main v. 09.05.2011:
Liegt die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung eines heckseitig angestoßenen PKW nach einem Sachverständigen-Gutachten zwischen etwa 5,5 und 7,5 km/h, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass Verletzungen im Bereich Hals-/obere Brustwirbelsäule bzw. eine HWS-Schleuderverletzung durch den Unfall verursacht wurden.

OLG Frankfurt am Main v. 26.02.2013:
Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Allerdings sind, je geringer die Krafteinwirkungen sind, die auf den Geschädigten während des Unfalls einwirken, die Anforderungen an den brauchbaren Grad von Gewissheit, der für den Nachweis der Unfallursächlichkeit der behaupteten Verletzungen zu fordern ist, umso höher zu stellen.

OLG Celle v. 03.06.2013:
Einem Verkehrsunfallgeschädigten ist der zu erbringende Beweis des Eintritts einer Primärverletzung der HWS nicht gelungen, wenn er bei dem Unfall nur einer geringen biomechanischen Belastung ausgesetzt war und der Durchgangsarzt bei der Erstuntersuchung keine Verletzungen (weder Druckschmerzen noch eine Gurtprellmarke) festgestellt hat. Dann kann allein die Tatsache, dass der Geschädigter bei dieser Untersuchung über Verspannungsschmerzen im Halsbereich mit Ausstrahlung auf die Schultermuskulatur geklagt hat, nicht die Feststellung tragen, dass er tatsächlich bei dem Unfall verletzt worden ist.

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Gegen die Annahme einer Harmlosigkeitsgrenze:


LG Hannover v. 03.08.1994:
Ein HWS-Schleudertrauma kann auch bei einer Anstoßgeschwindigkeit von unter 5 km/h verursacht werden.

OLG Celle v. 10.06.2004:
Gegen eine pauschale Harmlosigkeitsgrenze - zum Nachweis der Kausalität ist keine absolute Gewissheit oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt, erforderlich.

OLG Düsseldorf v. 29.08.2005:
Es gibt keine Harmlosigkeitsgrenze für die Entstehung eines HWS-Traumas. Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen, kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von einer Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.

LG Saarbrücken v. 04.01.2008:
Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; eine schematische Annahme einer „Harmlosigkeitsgrenze“, nach der bei Unfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei, verbietet sich mit Blick darauf, dass für die Kausalitätsfrage neben der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung noch eine Reihe weiterer Faktoren wie die Sitzposition, Kopfhaltung u.a. verantwortlich ist.

OLG Düsseldorf v. 17.11.2015:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine "Harmlosigkeitsgrenze" in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ungeeignet, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen; weil die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe weiterer Faktoren, u. a. der konkreten Sitzposition und der körperlichen Konstitution des betreffenden Fahrzeuginsassen, abhängt, sind bei der Prüfung, ob ein Unfall eine solche Verletzung verursacht hat, vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH, VersR 2003, 474; VersR 2008, 1126, 1133). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 12.04.2011 - I-1 U 151/10, veröffentlicht in NJW 2011, 3043).

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Annahme der Kausalität ohne Rücksicht auf die Harmlosigkeitsgrenze auf Grund feststehender Beschwerden:


OLG Stuttgart v. 05.10.2004:
Sind die von einem Verletzten geklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule weder medizinisch mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar noch kraftfahrzeugtechnisch erklärbar, weil die bei einem Verkehrsunfall aufgetretenen Kräfte im sog. „Harmlosigkeitsbereich“ liegen, kann sich ein Gericht gleichwohl aufgrund der gesamten Umstände des Falles einschließlich der Angaben des Verletzten von der Unfallursächlichkeit der geklagten Beschwerden überzeugen.

KG Berlin v. 09.05.2005:
Bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 15 km/h auf Grund eines Unfalls mit Heckaufprall spricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein Beweis des ersten Anscheins für eine unfallbedingte Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule; für den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Schädigers und einer Körperverletzung ist vielmehr nach § 286 ZPO der volle Beweis erforderlich.

KG Berlin v. 19.09.2005:
Eine generelle Harmlosigkeitsgrenze ist abzulehnen. Bei einer Geschwindigkeitsänderung von unter 15 km/h spricht jedoch kein Anscheinsbeweis für die Verursachung eines HWS-Schleudertraumas; es ist vielmehr voller Beweis nach § 286 ZPO zu fordern.

KG Berlin v. 21.11.2005:
Für die Frage, ob der Kläger bei einem Unfall die von ihm beklagten Verletzungen erlitten hat, gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. Ein Anscheinsbeweis könnte allenfalls angenommen werden, wenn bei einem Heckaufprall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von über 15 km/h bewiesen wird.

OLG Köln v. 25.10.2005:
Entwickelt nach einem unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze liegenden Auffahrunfall der Geschädigte auf Grund einer lebensgeschichtlich ableitbaren Disposition zur somatoformen Verarbeitung kritischer Lebensereignisse eine somatoforme Schmerzstörung und ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurück zu führen, so besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

OLG Düsseldorf v. 12.04.2011:
Die Verletzungswahrscheinlichkeit der Halswirbelsäule des Insassen des angestoßenen Fahrzeugs ist proportional zum Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. Bei einer Geschwindigkeitsänderung von 5 km/h ist die Wahrscheinlichkeit des unfallbedingten Eintritts einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule gering und es obliegt dem Geschädigten um so mehr, den Kausalitätsnachweis von Unfall und Verletzung zu führen.

OLG Koblenz v. 30.07.2012:
Unabhängig davon, dass die "Harmlosigkeitsgrenze" im Bereich zwischen ca. 4 bis 10 km/h angesetzt wurde, scheidet eine schematische Annahme, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei, ohnehin aus. Maßgeblich bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

OLG Düsseldorf v. 11.08.2015:
Der Verletzte muss weitere Indizien wie z.B. Konstitution, Alter, Vorhersehbarkeit der Kollision sowie Sitzposition zum Unfallzeitpunkt darlegen, wenn sein Körper nach der unfallanalytischen Erkenntnis des Sachverständigen nur einer geringen biomechanischen Belastung infolge des Anstoßereignisses ausgesetzt war.

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Ablehnung der Kausalität ohne Rücksicht auf die Harmlosigkeitsgrenze beim Fehlen verletzungsbedingter Befunde:


AG Paderborn v. 05.02.2019:
Stellt der medizinische Sachverständige fest, dass nach einem Auffahrunfall zu keinem Zeitpunkt objektivierbare verletzungsbeweisende Befunde vorgelegen haben, auch wenn zuvor ein unfallanalytisches Gutachten eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung für das klägerische Fahrzeug im Bereich von 8 - 20 km/h bei einer unteren Belaastungsgrenze für das Auftreten von HWS- und LWS-Verletzungen von 10 km/h auszugehen sei, steht dem Kläger kein Schmerzensgeldanspruch zu.

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Ablehnung der Kausalität ohne Rücksicht auf die Harmlosigkeitsgrenze auf Grund möglicher anderer Ursachen:


OLG Jena v. 13.01.2009:
Auch wenn nicht schematisch von einer sog. Harmlosigkeitsgrenze auszugehen ist, obliegt dem Geschädigten dennoch die volle Beweislast für die objektive Verursachung einer HWS-Distorsion durch den Unfall. Der Beweis ist nicht erbracht, wenn ein unfallanalytisches und biomechanisches Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Unfallbedingtheit zwar ohne weiteres möglich ist, jedoch auch andere Ursachen für die Beschwerden in Betracht kommen.

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Harmlosigkeitsgrenze bei Seitenaufprall?


LG Landau v. 03.08.1999:
Keine Anwendung der Harmlosigkeitsgrenze bei einem Seitenaufprall mit geringer Geschwindigkeitsänderung

AG Aachen v. 07.09.2000:
Bei einem Seitenaufprall findet die Harmlosigkeitsgrenze keine Anwendung.

AG Neunkirchen v. 21.11.2003:
Ein seitlicher Anstoß mit nur geringer Geschwindigkeitsänderung ist geeignet, bei einem an Arthrose leidenden Geschädigten ein Aufleben alter Symptome als unmittelbare zurechenbare Unfallfolge auszulösen.

OLG Schleswig v. 02.04.2009:
Zu den Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer HWS-Distorsion und der insoweit bestehenden Hinweis- und ggf. Fragepflicht des Gerichts. Die Tatsache, dass es sich bei dem Unfall um eine Streifenkollision gehandelt hat, steht einer unfallbedingten HWS-Distorsion nicht entgegen.

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