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OLG Hamm Urteil vom 02.10.1992 - 9 U 230/89 - Beweis für "feindliches Grün"

OLG Hamm v. 02.10.1992: Zum Beweis für "feindliches Grün" bei gegenteiligen Aussagen von Zeugen und Sachverständigen


Das OLG Hamm (Urteil vom 02.10.1992 - 9 U 230/89) hat entschieden:
Hat ein technischer Sachverständiger ausgeschlossen, dass eine Ampelanlage für beide Fahrtrichtungen gleichzeitig "Grün" angezeigt hat, oder hat er die Schaltung "feindlichen Grüns" als extrem unwahrscheinlich bezeichnet, müssen gegenteilige Zeugenaussagen besonders kritisch überprüft werden und können nur unter ganz besonderen Verhältnissen im Ausnahmefall zum Beweis einer solchen Störung der Ampelanlage führen.


Siehe auch Verkehrsampel / Wechsellichtzeichen (LZA) und Ampelschaltung - "Feindliches Grün"


Gründe:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist nicht nach de in Fällen dieser Art in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – §§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG; § 9 a Landesstraßen- und Wegegesetz NW und §§ 39 Abs. 1 b, 40 Abs. 1 OBG NRW – zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Klägerin hat nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, sie sei am 06.05.1988 auf der Kreuzung ... Straße in ... mit dem von der Zeugin gesteuerten Pkw zusammengestoßen, weil die Ampelanlage für beide Fahrtrichtungen "Grün" gezeigt habe.

Zwar haben beide Fahrerinnen vor dem Senat bekundet, bei Grün in die Kreuzung eingefahren zu sein. Hinter der Klägerin fuhr der Zeuge ... und – als dessen Beifahrer – der Zeuge .... Beide haben bestätigt, dass dort die LZA der Signalgruppe 3 auf der Grün zeigte. Der Zeuge ... befand sich auf der westlichen Gehwegseite der ..., südlich der LZA. Er hat bekundet, dass die LZA der Signalgruppe 4 Grün gezeigt habe.

Es steht auch fest, dass an der Ampelanlage zur Unfallzeit zwei Defekte vorhanden waren. An der LZA der Signalgruppe 2, die auf der nördlichen Seite der Kreuzung gegenüber der von der LZA der Signalgruppe 4 den Verkehr in südlicher Richtung regelt, war die Glühlampe für Grün ausgefallen. Außerdem war in der Schalteinheit für die Signalgruppe 4 ein Kontakt festgebrannt. Diese Kontaktstörung bewirkte bei den Signalen 4 x und 4 xx , dass die Gelblampe zusätzlich mit jeweils Rot oder Grün aufleuchtete.

Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Beweis als geführt anzusehen, dass das sogenannte "feindliche Grün" hier wirklich vorgelegen hat und Grund für den Unfall war. Der Senat hat die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Konstellation bei einer Anlage der vorhandenen Bauart vorliegt, immer als äußerst gering angesehen, jedoch auch nicht völlig ausgeschlossen. Die Anforderungen an die Beweisführung sind daher in den vorangegangenen Entscheidungen wegen der extremen Unwahrscheinlichkeit auch sehr hoch angesetzt worden. Im Urteil vom 04.10.1985 – 9 U 192/83 – hat der Senat u. a. vor allem deshalb den Beweis feindlichen Grüns als geführt angesehen, weil Zeugen vorhanden waren, die zuvor bei Rot an der Ampel standen und bei Grün angefahren waren, so dass "die Fehlerquellen für falsche Aussagen wie sie bei fliegendem Start bestehen, nicht vorliegen können" (vgl. Senatsurteil a. a. O. S. 15).

In der Sache 9 U 16/90 OLG Hamm, Urteil vom 22.06.1990, war die Tatsache des feindlichen Grüns unstreitig. In der Sache 9 U 158/83 – Urteil vom 13.08.1985 – hat der Senat trotz gegenteiliger Aussagen der Zeugen nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen können, während die Aussagen in den Sachen 9 U 284/89 und 9 U 288/89 zu der erforderlichen Überzeugungsbildung zum Nachweis feindlichen Grüns ausreichten.

Daraus kann nicht geschlossen werden, dass allein aufgrund der nicht widerlegten Aussagen von Zeugen im Einzelfall eine fehlerhafte Ampelschaltung, wie sie hier behauptet wird, als bewiesen angesehen werden müsse. Maßgeblich sind – wie immer – die Einzelumstände, wobei die Bekundungen der Zeugen ... sich in solchen Fällen im Hinblick auf die erforderliche Überzeugungskraft an der extremen Unwahrscheinlichkeit solcher Fehlschaltungen messen lassen müssen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Zeugen immer nur eine Signalgruppe beobachten können. Die Gefahr von Fehlerquellen bei dem Schluss, dass aus den Aussagen von Zeugen in unterschiedlicher Beobachtungssituation gleichzeitiges Grün verschiedener Signalgruppen vor gelegen habe, ist also mindestens verdoppelt.

Es entspricht einer Erfahrungstatsache aus Ordnungswidrigkeitsverfahren, dass Rotlichtverstöße von Verkehrsteilnehmern recht häufig aufgrund gezielter Ampelüberwachungen angezeigt werden. In solchen Verfahren bekunden Zeugen zumeist glaubwürdig, es sei noch Grün gewesen, und zwar auch in Fällen, in denen mittels Vorlage eines Fotos das Gegenteil bewiesen werden kann. Der Irrtum von Zeugen bei der Beobachtung von Ampelanlagen oder eine unzureichende Beobachtung trotz gegenteiliger Angaben ist also eine jedenfalls im Vergleich zu der Wahrscheinlichkeit eines technischen Versagens recht häufig zu beobachtende Tatsache.

Zeugenaussagen sind deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden besonders kritisch zu überprüfen, auch wenn sie eindeutig und glaubhaft wirken. Bestehen objektive Unsicherheiten im Hinblick auf die Beobachtungssituation, der Beteiligung am Unfall, die Ablenkung neutraler Zeugen durch eigene Handlungen oder Fortbewegungen oder Unstimmigkeiten in Bezug auf feststehende, von einzelnen Zeugen nicht oder anders beobachtete Umstände, kann kaum der Beweis des feindlichen Grüns geführt werden, und zwar schon dann nicht, wenn dies allein für die Feststellungen der Ampelschaltung nur einer Signalgruppe gilt, also für einen Teil der Zeugen.

Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin ... durch das Erkennen ihres Bekannten ... einige Sekunden abgelenkt war und infolgedessen das Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rot nicht bemerkt hatte. Sie ist dann in der Überzeugung weiter gefahren, dass diese Grün zeigte. Zudem hat die Zeugin ... bekundet, sie habe Grün gehabt, obwohl wegen des feststehenden Fehlers ihrer Signalgruppe davon auszugehen ist, dass zur Unfallzeit sowohl bei Grün als auch bei Rot jeweils das Gelblicht mit aufleuchtete.

Bei dem Zeugen ... ist zu berücksichtigen, dass er die Straße offenbar neben einem Fußgängerüberweg überqueren wollte, dessen LZA für ihn Rot zeigte, als er den entsprechenden Entschluss fasste. Er musste deshalb mit besonderer Aufmerksamkeit nach rechts schauen, ob Verkehr herannahte, der nach seiner vorangegangenen Beobachtung noch bei Grün an der LZA hätte vorbeifahren können. Dazu musste er den Blick von der Ampel in die entgegengesetzte Richtung wenden und die Straße beobachten. Außerdem musste er aufpassen, ob von links Verkehr kam, anschließend musste er seine Beobachtungen in den Entschluss zum Losgehen umsetzen. Dies dauerte, ohne dass es dem Zeugen bewusst geworden sein muss, mindestens mehrere Sekunde. Jedenfalls musste sich der Zeuge besonders auf die Beobachtung des Straßenverkehrs konzentrieren, weil er im Begriff war, die Fahrbahn zu betreten.

Die Aussage der Klägerin ist in erster und zweiter Instanz nicht ganz einheitlich. Jedenfalls hat sich die Klägerin der Ampelanlage angenähert und glaubt, Grün gesehen zu haben, so dass sie ihre Fahrt fortsetzte. Es lässt sich nicht vollständig ausschließen, dass sie während der Annäherung kurz abgelenkt war und die Ampel umschaltete. Dem steht zwar die Aussage des Zeugen ... entgegen, der von einer langen Grünphase der LZA auf der ... gesprochen hat; gerade diese Angabe steht aber insoweit nicht im Einklang mit den Bekundungen der Klägerin, so dass sich hier ein weiterer Hinweis auf die Unsicherheit von Zeugenaussagen ergibt.

Der Senat hat davon abgesehen, ferner den Zeugen ... zu hören. Der Zeuge sollte nach dem Vorbringen der Klägerin zur Unfallzeit ein bis zwei Meter hinter dem Ampelpfahl auf dem rechten Bürgersteig der ...Straße mit Blickrichtung Kreuzung gestanden haben. Nachdem er den Zusammenstoß beider Fahrzeuge auf der Kreuzung beobachtet hatte, soll er sofort auf die andere Seite der Ampel gegangen und dort gesehen haben, dass sie für die Fahrtrichtung des Fahrzeugs der Klägerin Grün angezeigt habe. Bei dieser von der Klägerin vorgetragenen Beobachtungssituation kann der Zeuge keine zuverlässigen, zur zusätzlichen Überzeugungsbildung geeigneten Angaben über die konkrete Ampelschaltung zum Zeitpunkt des Einfahrens der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge machen.

Den Zeugenaussagen stehen die eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen ... gegenüber, der für die vorliegende Ampel die Möglichkeit feindlichen Grüns als Unfallursache ausgeschlossen hat. Zwar ist dies von Vorgutachtern bisher mit mathematischen Wahrscheinlichkeitswerten ausgedrückt worden. Danach soll die Wahrscheinlichkeit, dass die Signalsicherung bei feindlichem Grün nicht anspricht und somit die Ampelanlage nicht automatisch abgeschaltet wird, nur 1/zu 44.000.000 bei einem Wartungsintervall von 3 Monaten betragen, d. h. dass bei 44.000.000 Ampelanlagen innerhalb von 3 Monaten bei einer wahrscheinlich einmal ein Fehler eintritt (vgl. Senatsurteil vom 13.08.1985 in Sachen 9 U 158/83). Dies ist der Sache nach das gleiche, was der Sachverständige Sauerland bei seiner Anhörung vor dem Senat festgestellt hat.

Selbst wenn man dem Sachverständigen nicht darin folgen wollte, dass die Schaltung feindlichen Grüns technisch ausgeschlossen ist, sondern solche Fälle denkbar sind, müssen diese als derart extrem unwahrscheinlich angesehen werden, dass nur unter ganz besonderen, hier nicht gegebenen Verhältnissen im Ausnahmefall der Beweis als geführt angesehen werden kann.

Hier musste der Senat neben den dargelegten Unsicherheiten bei der Würdigung der Zeugenaussagen zusätzlich berücksichtigen, dass eine Fehlschaltung im Sinne feindlichen Grüns nicht nachträglich festgestellt wurde, obwohl dies bei der Überprüfung hätte festgestellt werden müssen. Da die Ampelanlage ... tatsächlich zur Unfallzeit Fehler – allerdings andere – aufwies und auch Monteure an der Ampelanlage tätig waren, lag es für die Beteiligten und die Zeugen nahe, die Verantwortung für den Unfall der Ampelschaltung zuzuweisen, einhergehend mit einem Erinnerungsbild, welches dieser Vorstellung entsprach. Für die Zeugin konnte an der Signalgruppe 4 bei dem Zeichen Rot/Gelb leicht die Vorstellung entstehen, durchfahren zu können, weil dies die Ampelschaltung ist, die erfahrungsgemäß unmittelbar dem Grün vorhergeht.

Wegen dieser zahlreichen Bedenken, die den Zeugenaussagen im vorliegenden Fall entgegenzubringen sind, musste die Klage daher in Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.