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OLG Stuttgart Beschluss vom 21.10.2013 - 5 Ss 337/13 - Abkürzung des Regelfahrverbots wegen Existenzgefährdung trotz Voreintragung

OLG Stuttgart v. 21.10.2013: Zur Abkürzung des Regelfahrverbots wegen Existenzgefährdung trotz Voreintragung


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 21.10.2013 - 5 Ss 337/13) hat entschieden:
Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht auch bei der Entscheidung, ob von einem Regelsatz der BKatV abzuweichen ist; deshalb hindert eine Voreintragung, die nach BKatV eine erhöhte Dauer des Regelfahrverbots begründet, dessen Abkürzung wegen Existenzgefährdung nicht.


Siehe auch Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Heilbronn hat den Betroffenen mit Urteil vom 21. Februar 2013 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr, nämlich 0,56 Promille, bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG im Verkehrszentralregister in Tateinheit mit Abkommen von der Fahrbahn und Verursachung eines Schadens zu der Geldbuße von 500,00 €, zahlbar in monatlichen Raten zu je 50,00 € verurteilt. Es hat ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen, und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die Sachrüge. Er hat sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beantragt, das Fahrverbot auf einen Monat herabzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil die Bemessung des Fahrverbots in einer Höhe von drei Monaten Lücken in der Begründung aufweise.


II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Senat setzt das gegen den Betroffenen anzuordnende Fahrverbot nach § 79 Abs. 6, 1. Alternative OWiG selbst auf einen Monat herab.

1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. 318 StPO wirksam, weil der Verteidiger in der Vollmacht vom 13. August 2012 hierzu ausdrücklich ermächtigt ist (§ 302 Abs. 2 StPO) und die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats über die Rechtsfolgen bieten.

2. Die Bemessung der Dauer des Fahrverbots mit drei Monaten durch das Amtsgericht hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Freilich geht das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ein Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbots gegeben ist. Ebenso zutreffend ist seine Annahme, dass die Voraussetzungen der Regelfallempfehlung in Nummer 241.1 des Bußgeldkatalogs gegeben sind, weil im Verkehrszentralregisterauszug des Betroffenen bereits eine Entscheidung nach § 24a StVG eingetragen ist. Gegen den Betroffenen war nämlich durch seit 14. Juni 2011 rechtskräftigen Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde vom 30. November 2010 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss, nämlich 8,6 ng/ml an THC, eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dabei ist für die Anwendung der Nummer 241.1 des Bußgeldkatalogs nach dem Wortlaut der Vorschrift unschädlich, dass die Voreintragung wegen Cannabis- und nicht wegen Alkoholkonsums ergangen ist. Somit ist nach der Vorschrift i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV in der Regel ein dreimonatiges Fahrverbot anzuordnen.

Weiter hat das Amtsgericht aufgrund der Vernehmung eines Bediensteten der Arbeitgeberin des Betroffenen festgestellt, dass ein dreimonatiges im Gegensatz zu einem einmonatigen Fahrverbot dazu führen wird, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündigt, so dass dem Regelfahrverbot der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betroffenen entgegenstehen kann. Das Tatgericht hat aber aufgrund der Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister gleichwohl ein dreimonatiges Fahrverbot für erforderlich gehalten.

Es trifft im Ausgangspunkt zu, dass erhebliche Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister die Anordnung eines Regelfahrverbots trotz einer gegebenen Existenzgefährdung beim Betroffenen rechtfertigen können (OLG Hamm, VRS 112, 216ff. m.w.N.). Bei dieser Prüfung hat das Amtsgericht jedoch zu Unrecht die Voreintragung des Betroffenen wegen Cannabiskonsums im Straßenverkehr mit herangezogen. Darüber hinaus enthält der Verkehrszentralregisterauszug des als Berufskraftfahrer bei einer Spedition mit einer jährlichen Fahrleistung von ca. 80.000 km tätigen Betroffenen nämlich lediglich einen Bußgeldbescheid der Stadt Tübingen vom 3. Dezember 2010, mit dem gegen ihn wegen der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 90,00 € festgesetzt worden war. Allein jene Eintragung trägt die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung, dass die Verhängung des dreimonatigen Fahrverbots zwingend erforderlich ist, nicht. Gleiches gilt für den vom Amtsgericht angeführten Gesichtspunkt, dass der Betroffene sich auch das wegen des Cannabiskonsums im Straßenverkehr angeordnete Fahrverbot von einem Monat nicht hat zur Warnung dienen lassen.

Bei der Vorschrift in Nummer 241.1 BKat handelt es sich um eine Rechtsnorm über die Zumessung der Rechtsfolgen einer begangenen Ordnungswidrigkeit. Würde die den Tatbestand der Zumessungsvorschrift erfüllende Voreintragung bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Regel geboten ist, mitberücksichtigt, so würde dasselbe Argument doppelt verwertet. Dies ist aber nach dem sog. Doppelverwertungsverbot in § 46 Abs. 3 StGB unzulässig. Nach herrschender Auffassung ist § 46 Abs. 3 StGB im Ordnungswidrigkeitenrecht entsprechend anzuwenden (OLG Düsseldorf wistra 1993, 119f.; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 17, Rdnr. 17). Denn Grundlage des strafrechtlichen Doppelverwertungsverbots ist die Überlegung, dass dann bei der zweiten Verwendung ein Argument ohne sachlichen Gehalt benutzt würde, weil der sachliche Gehalt bereits Verwendung gefunden hat. Dies ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig. Für Zumessungsvorschriften wie Nr. 241.1 BKat folgt daraus, dass Umstände, die die Regelfolge begründen, bei der Prüfung, ob ein Regelfahrverbot ausnahmsweise (teilweise) entfallen kann, nicht nochmals als Grund für dessen Beibehaltung berücksichtigt werden dürfen (vgl. zu Regelbeispielen nach dem StGB auch BGH NStZ-​RR 2004, 262 zu § 177 Abs. 2 StGB). Berücksichtigungsfähig sind allerdings besondere, erschwerende Umstände der Vortat, die über die Tatbestandsverwirklichung des Nr. 241.1 BKatV hinausgehen. Solche sind hier aber nicht gegeben. Dagegen liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Fahrverbots unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung vor, insbesondere kann der Betroffene es nicht während einer Urlaubszeit verbüßen. Damit kann die Bemessung der Dauer des Fahrverbots durch das Amtsgericht keinen Bestand haben.

3. Der Senat entscheidet nach § 79 Abs. 6, 1. Alternative OWiG in der Sache selbst, weil es keiner ergänzenden Tatsachenfeststellungen bei der Zumessung der Rechtsfolgen mehr bedarf.

Im Falle eigener Sachentscheidung des Senats über die Rechtsfolgen sind die Tilgungsfristen für Eintragungen im Verkehrszentralregister auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu beziehen und nicht - wie bei der bloßen rechtlichen Überprüfung der Entscheidung des Tatrichters - auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung (vgl. OLG Celle NZV 1994, 332). Die Tilgungsfristen für die beiden Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister betragen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG zwei Jahre beginnend mit dem Tag der Rechtskraft der letzten Eintragung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 StVG). Somit ist die Tilgungsfrist für die Voreintragungen des Betroffenen am 13. Juni 2013 abgelaufen. Entsprechend § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 29 StVG, Rdnr. 12) dürfen die Eintragungen dem Betroffenen bei der Entscheidung des Senats über die Rechtsfolgen also nicht mehr vorgehalten werden. Die noch laufende Überliegefrist nach § 29 Abs. 7 StVG ändert daran nach Satz 2 der Vorschrift nichts (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 156). Vielmehr muss der Senat davon ausgehen, dass der Verkehrszentralregisterauszug für den Betroffenen keine Eintragungen mehr enthält.

In diesem Fall sieht Nr. 241 BKat eine Regelgeldbuße von 500,00 € und ein Regelfahrverbot von einem Monat vor. Der Senat setzt die Geldbuße von 500,00 € gegen den Betroffenen fest. Zwar ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er mit Restalkohol, also nach einer Schlafphase nach dem letzten Alkoholkonsum, von 0,56 Promille, und damit in der Nähe der Untergrenze nach § 24a Abs. 1 StVG, am Straßenverkehr teilgenommen hat. Andererseits hat er dabei aber einen Unfall mit Fremdsachschaden an Autobahnleitplanken verursacht. Die Abwägung der beiden gegenläufigen Argumente lässt die Regelgeldbuße als tat- und schuldangemessen erscheinen. Die vom Amtsgericht gemäß § 18 OWiG gewährte Ratenzahlungsvergünstigung behält der Senat bei.

Weiter ordnet der Senat ein Fahrverbot von einem Monat Dauer gegen den Betroffenen an.

Umstände, die seiner Verhängung entgegenstehen und es rechtfertigen würden, davon abzusehen, sind nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht gegeben. Insbesondere droht dem Betroffenen bei dem einmonatigen Fahrverbot nicht der Verlust seines Arbeitsplatzes, sodass eine wirtschaftliche Existenzgefährdung insoweit nicht gegeben ist.

Nach § 25 Abs. 2a StVG ist dem Betroffenen die Vergünstigung zu gewähren, den Beginn des Fahrverbots innerhalb einer Frist von vier Monaten selbst zu bestimmen, weil der Senat mangels verwertbarer Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister davon auszugehen hat, dass gegen ihn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot nicht verhängt worden ist.

Der Betroffene trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, weil er verurteilt wurde. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die ihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. 473 Abs. 4, Abs. 3 StPO die Staatskasse, weil das auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel in vollem Umfang erfolgreich ist.