Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Brandenburg Beschluss vom 26.05.2014 - (1 Z) 53 Ss-OWi 125/14 (79/14) - Zulässige Verwerfung des Einspruchs bei Säumnis des Betroffenen

OLG Brandenburg v. 26.05.2014: Zulässige Verwerfung des Einspruchs bei Säumnis des Betroffenen


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 26.05.2014 - (1 Z) 53 Ss-OWi 125/14 (79/14)) hat entschieden:
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 2 OWiG ist die Verwerfung des Einspruchs trotz Anwesenheit eines Verteidigers zwingend. Art. 6 Abs. 3 MRK und die Entscheidung des EGMR (Urteil v. 8. November 2012, 30804/07, Neziraj v. Bundesrepublik Deutschland, StraFo 2012, 490) stehen dem nicht entgegen.


Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung


Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle der Polizei des Landes Brandenburg ahndete mit Bußgeldbescheid vom 17. Juni 2013 eine vom Betroffenen begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 70,00 €. Der Betroffene hatte am 14. Februar 2013 um 10:06 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der BAB …, Kilometer 186, 411, auf der Höhe R… in Fahrtrichtung H… die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten. Bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h war nach Toleranzabzug die von ihm gefahrene Geschwindigkeit mit 154 km/h festgestellt worden.

Nach form- und fristgerechtem Einspruch des Betroffenen terminierte das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf den 19. November 2013. Da der Verteidiger des Betroffenen bereits mit Schreiben vom 22. Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass nicht der Betroffene, sondern Herr U… J… das Fahrzeug gesteuert habe, lud das Amtsgericht mit Verfügung vom 13. August 2013 sowohl den Betroffenen als auch seinen Verteidiger sowie zu einem späteren Zeitpunkt auch den Zeugen J… zur Hauptverhandlung. Die Ladung ging dem Betroffenen am 16. August, seinem Verteidiger am 19. August 2013 zu. - Mit Schreiben vom 18. November 2013, das am selben Tag bei Gericht einging, bat der Verteidiger um Terminsverlegung, da sein Mandant einen geschäftlichen Termin in Rumänien habe, der sei langem anberaumt sei. Er legte eine Bestätigung des Flugauftrags bei. Mit Schreiben vom selben Tag, das noch an diesem Tag per Fax beim Verteidiger einging, lehnte das Amtsgericht die Terminsverlegung ab, da eine Verhinderung des Betroffenen aus dringenden beruflichen Gründen weder hinreichend konkretisiert behauptet noch glaubhaft gemacht worden sei. Die Ladung sei dem Betroffenen bereits am 16. August 2013 zugestellt worden. In dem Verlegungsantrag sei nicht dargelegt worden, weshalb der Betroffene trotz Ladung einen angeblichen Termin in Rumänien wahrzunehmen habe, der im Übrigen hinsichtlich Bedeutung und Umfang für die berufliche Tätigkeit nicht konkretisiert werde. Auch könne nicht auf die Anwesenheit des Betroffenen verzichtet werden, da er die Fahrereigenschaft bestreite und das Gericht ihn deshalb in Augenschein nehmen müsse.

Der Betroffene erschien bei Aufruf der Sache nicht. Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Verteidigers auf Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen ab, da die Anwesenheit des Betroffenen zur Klärung der Fahrereigenschaft unabdingbar sei. Zwar sei der Zeuge U… J… im Zuschauerraum erschienen. Es liege aber keineswegs klar auf der Hand, dass der Zeuge der Fahrer des PKW gewesen sei, so dass der Betroffene zum Vergleich habe in Augenschein genommen werden müssen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen und ihm die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt. Er sei trotz nachgewiesener Ladung ohne genügende Entschuldigung im Termin ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden gewesen sei. Er habe eine dringende beruflich bedingte Unabkömmlichkeit weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Sein Verteidiger habe lediglich vorgetragen, dass er als Geschäftsführer eines Holzverarbeitungsbetriebes einen Termin in Rumänien wahrnehme, der seit langem anberaumt gewesen sei. Im Termin habe der Verteidiger zwar ergänzt, dass in Rumänien Gespräche über umfangreiche Waldaufkäufe stattfänden. In Anbetracht dessen aber, dass dem Betroffenen die Ladung zur Hauptverhandlung bereits am 16. August 2013 zugestellt worden sei, sei nicht ersichtlich, warum er seine beruflichen Termine ab Kenntnis vom Terminstag nicht entsprechend disponiert habe. Zudem habe er nicht dargelegt, worin die Dringlichkeit der persönlichen Wahrnehmung eines Termins in Rumänien liegen solle.

Gegen das Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 26. November 2013, der am selben Tag eingegangen ist, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilgründe am 19. Dezember 2013 hat er mit Verteidigerschriftsatz vom 16. Januar 2014, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, den Antrag wie folgt begründet: Er rüge die Verletzung formellen Rechts. Das Amtsgericht hätte den Einspruch nicht verwerfen dürfen, da der Verteidiger des Betroffenen anwesend und bereit gewesen sei, den Betroffenen zu verteidigen. Der Betroffene nimmt Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (30804/07 Neziraj v. Deutschland) und vertritt die Auffassung, dass aus dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention in Art. 6 Abs. 3 lit. c. MRK festgeschriebenen Recht, sich in jeder Verfahrenslage von einem Rechtsanwalt verteidigen zu lassen, die Schlussfolgerung zu ziehen sei, dass in Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers ein Einspruch nicht verworfen werden dürfe. Das Amtsgericht habe den Einspruch trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Rechtsanwalts verworfen und damit formelles Recht verletzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.


II.

1. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Auch Verfahrensrügen sind unter dem hier geltend gemachten Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs möglicher Gegenstand eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl. 2012, Rdnr. 3 zu § 80 OWiG). Dem steht nicht entgegen, dass sich ein anderes Oberlandesgericht, nämlich das OLG Dresden, mit der identischen Rechtsfrage kürzlich befasst hat (Beschluss vom 7. März 2014, 23 Ss 56/14 Z, zitiert nach juris; vgl. Göhler, a. a. O.).

2. Jedoch ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, da das Amtsgericht mit Recht den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat.

a) Zum einen hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei den Antrag des Betroffenen auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung abgelehnt. Sein Erscheinen war zur Aufklärung der Frage, ob er als Fahrer für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlich war, unabdingbar, da er die Fahrereigenschaft bestritten und einen Zeugen präsentiert hatte, den er als Fahrer bezeichnete.

b) Zum anderen hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei die Entschuldigung des Betroffenen als ungenügend angesehen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, der Regelung beruflicher Angelegenheiten grundsätzlich vorgeht (Göhler, a. a. O., Rdnr. 29 zu § 74 OWiG mit Hinweisen auf die übereinstimmende obergerichtliche Rechtsprechung und die Kommentarliteratur). Das Fernbleiben des Betroffenen wäre nur dann entschuldigt gewesen, wenn er aus überwiegenden beruflichen Gründen, die konkret darzulegen der Betroffene gehalten war, am Erscheinen gehindert war. Die Vorlage von Flugauftragsbestätigungen und der Hinweis, eine Geschäftsreise nach Rumänien finde statt, reichen dafür nicht aus, zumal die Ladung zum Gerichtstermin dem Betroffenen bereits fast drei Monate vor dem Gerichtstermin zugestellt worden war.

c) Der Senat kann dem Betroffenen in seiner Auffassung, das Amtsgericht hätte den Einspruch trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 3 lit. c. MRK nicht verwerfen dürfen, nicht beipflichten.

In Rechtsprechung und Lehre ist unumstritten, dass weder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) deutsche Gerichte unmittelbar binden (OLG Celle, 32 Ss 29/13, Beschluss vom 19. März 2013, zitiert nach juris; OLG Dresden, a. a. O. u. v. a. m.). Die MRK und die den Entscheidungen des EGMR zugrunde liegenden tragenden Rechtsgedanken dienen den nationalen Gerichten als Auslegungshilfe geltenden Rechts; geltendes Recht wird durch sie nicht außer Kraft gesetzt (s. auch OLG Dresden und OLG Celle, a. a. O.; BVerfGE 111/307/317, zitiert nach juris). Zeigt das nationale Recht gemessen an der MRK strukturelle Mängel, so gebietet die Verpflichtung der innerstaatlichen Beachtung der Konvention (ungeachtet der beschränkten Bindungswirkung nach Art. 46 MRK) eine konventionsgerechte Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts (BGH 5 StR 394/10, Beschluss vom 9. November 2010, zitiert nach juris). Der deutsche Gesetzgeber ist also verpflichtet, bei der Regelung der Rechtsfolgen des Ausbleibens des Betroffenen Konventionsrecht zu beachten.

Aufgabe der Gerichte ist die konventionsfreundliche Auslegung geltenden Rechts, sofern eine Auslegung überhaupt möglich ist. Der Wortlaut des § 74 Abs. 2 OWiG betreffend die Rechtsfolgen nicht genügend entschuldigenden Fernbleibens ist allerdings eindeutig und nicht auslegungsfähig (s. auch OLG Dresden, a. a. O.), so dass die Einspruchsverwerfung zwingend ist.

Das entsprechend Art. 97 Abs. 2 GG an Recht und Gesetz gebundene Amtsgericht war also zur Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG verpflichtet, so dass die Verwerfung des Einspruchs frei von Rechtsfehlern war und die Rechtsbeschwerde unbegründet ist.