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VGH München Beschluss vom 27.09.2010 - 11 CS 10.1104 - Aussagekraft von Drogenschnelltests

VGH München v. 27.09.2010: Zur Aussagekraft von Drogenschnelltests


Der VGH München (Beschluss vom 27.09.2010 - 11 CS 10.1104) hat entschieden:

  1.  Um den Konsum "harter" Drogen zu eruieren, sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Einholung eines ärztlichen Gutachtens vor. Die Frage, ob bei einer Person, deren gelegentlicher Cannabiskonsum bereits feststeht, weitere Tatsachen vorliegen, die zum Verlust der Fahreignung führen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV demgegenüber grundsätzlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, sofern hinreichende Anhaltspunkte für die Verwirklichung solcher Zusatztatsachen sprechen.

  2.  Beweiskraft für einen erfolgten Betäubungsmittelkonsum kommt einem Drogenschnelltest dann zu, wenn der Betroffene keine konkreten Tatsachen vorträgt, die das Testergebnis als möglicherweise unzutreffend erscheinen lassen, und wenn dessen Resultat durch weitere Umstände erhärtet wird (BayVGH vom 21.3.2005 Az. 11 CS 04.2334 RdNr. 12). Wenn ein bei dem Betroffenen durchgeführter Drogenschnelltest u. a. auf Amphetamin und Kokain positiv reagierte, an jenem Tag in seiner Wohnung zudem ein Spiegel vorgefunden wurde, der Anhaftungen dieser beiden Betäubungsmittel aufwies, besteht der dringende Verdacht, dass er möglicherweise diese beiden Substanzen konsumiert hat.

  3.  xxx >Ob jemand Betäubungsmittel konsumiert hat, lässt sich, wenn der Betroffene dies nicht einräumt und keine sonstigen Beweismittel (z.B. eindeutige Zeugenaussagen) vorliegen, nur dadurch feststellen, dass von ihm stammende Körperflüssigkeiten oder Körpersubstanzen laboratoriumsdiagnostisch daraufhin untersucht werden, ob sich in ihnen Spuren (von Abbauprodukten) solcher Stoffe finden. Dies stellt den sachlich rechtfertigenden Grund dafür dar, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die öffentliche Verwaltung in solchen Fällen auf die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens beschränkt. Hieran ändert sich nichts, wenn zu dem Verdacht des Konsums "harter" Betäubungsmittel die Tatsache einer bereits feststehenden gelegentlichen Cannabiseinnahme hinzutritt. Das Verlangen nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens lässt sich in solchen Sachverhaltsgestaltungen nicht begründen. - Soweit der beschließende Senat es in der Vergangenheit als zulässig angesehen hat, gelegentliche Cannabiskonsumenten auch dann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV damaliger Fassung (heute: § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufzufordern, wenn die nach dieser Bestimmung erforderlichen weiteren, Eignungszweifel begründenden Tatsachen ausschließlich in dem Verdacht bestehen, "harte" Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 RdNr. 13; vom 20.8.2007 Az. 11 ZB 07.1271 RdNrn. 10 ff.), kann hieran aus den aufgezeigten Gründen nicht festgehalten werden.


Siehe auch
Drogen-Screening - Facharztgutachten
und
Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control

< Gründe:

I.

Der am 18. März 1984 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.

1. Im Rahmen eines gegen einen Dritten geführten betäubungsmittelrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchsuchte die Polizei am 3. Juni 2009 die Wohnung des Antragstellers, da dieser an den Beschuldigten eine SMS gerichtet hatte. Hierbei wurden ein Spiegel mit Anhaftungen, die bei einem Drogenschnelltest positiv auf Kokain und Amphetamin reagierten, sowie einige Jointstummel vorgefunden. Ein beim Antragsteller damals durchgeführter freiwilliger Drogenschnelltest reagierte nach polizeilicher Darstellung positiv auf THC, Kokain und Amphetamin. In einer ihm am gleichen Tag entnommenen Blutprobe wurden 10,2 ng/ml THC-COOH, jedoch keine Opiate, kein Amphetamin, keine Amphetaminderivate und keine Kokainmetaboliten vorgefunden.

Auf Verlangen des Landratsamts Oberallgäu legte der Antragsteller ein am 24. November 2009 versandtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vor, das der Klärung der Frage dienen sollte, ob er "trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie zusätzlicher Zweifel an der Eignung (Gründe für Eignungszweifel analog Anlage 4 FeV)" ein Kraftfahrzeug der Klassen A und CE sicher führen könne, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme). Nach der Darstellung in diesem Gutachten gab der Antragsteller bei seiner Untersuchung durch die Begutachtungsstelle für Fahreignung am 16. November 2009 an, er habe noch nie andere illegale Drogen als Cannabis konsumiert. Der Cannabisgebrauch durch ihn habe etwa im Jahr 2000 begonnen; von 2001 bis Februar oder März 2009 habe er drei- bis fünfmal jährlich Cannabis-Joints geraucht. Eine Cannabiseinnahme nach diesem Zeitraum stellte er auch auf Rückfrage hin zunächst in Abrede. Nachdem ihm das Ergebnis der Analyse der am 3. Juni 2009 gewonnenen Blutprobe vorgehalten worden war, gab er an, von Ende 2008 bis Juni 2009 vielleicht einmal oder zweimal am Joint gezogen zu haben; "wirklich mitgeraucht" habe er nie. Auf den weiteren Vorhalt hin, dass die Angaben zu seinem Konsumverhalten angesichts des Nachweises von THC-Carbonsäure in seinem Blut wenig wahrscheinlich seien, erklärte er, anlässlich einer Geburtstagsfeier habe er "ein paar Mal mitgezogen". Andere Drogen habe er noch nie eingenommen. Den Umstand, dass der bei ihm am 3. Juni 2009 durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Kokain und Amphetamin reagiert habe, erklärte er damit, dass die Polizei bei ihm etwas habe finden wollen. Die Anhaftungen an dem Spiegel könne er sich nur so erklären, "dass jemand etwas darauf gezogen" habe. Zu seiner Einstellung gegenüber Drogen befragt, gab er an, er habe kein Problem damit, wenn jemand hin und wieder Cannabis rauche; bei härteren Drogen "habe er Abstand".

Die begutachtenden Sachverständigen merkten zusammenfassend an, der Antragsteller sei bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung nur eingeschränkt offen und kooperativ gewesen. Er habe die Strategie verfolgt, lediglich das einzuräumen, was bereits aktenkundig geworden sei oder ihm habe nachgewiesen werden können. In der Gesamtschau habe er seine Drogenvorgeschichte nicht hinreichend aufzuklären und die notwendige Verhaltenskorrektur nicht schlüssig darzulegen vermocht. Die Fragen der Fahrerlaubnisbehörde beantwortete die Begutachtungsstelle dahingehend, dass der Antragsteller aufgrund der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie zusätzlicher Zweifel an seiner Eignung ("Gründe für Eignungszweifel analog Anlage 4 FeV") ein Kraftfahrzeug der Klassen A und CE nicht sicher führen könne; es sei zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde.

Durch Bescheid vom 3. März 2010 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C, C1, C1E, CE, L, M, S und T (Nummer 1 des Bescheidstenors). Unter der Nummer 2 des Tenors gab die Behörde dem Antragsteller auf, seinen Führerschein bis spätestens 11. März 2010 beim Landratsamt abzuliefern. Sollte er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, werde ein Zwangsgeld zur Zahlung fällig (Nummer 3 des Tenors). Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen.

2. Am 24. März 2010 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, den er gegen den Bescheid vom 3. März 2010 eingelegt hatte, wiederherzustellen.




Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. April 2010 ab. Zur Begründung führte es aus, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs seien bei summarischer Prüfung als offen zu bezeichnen. Angesichts der Angaben, die der Antragsteller am 16. November 2009 gemacht habe, stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er gelegentlicher Konsument von Cannabis sei. Das Fahreignungsgutachten sei jedoch hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller in der Lage sei, zwischen dem Cannabiskonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, ergänzungsbedürftig. Die Begutachtungsstelle habe ausweislich der Ausführungen im Gutachten zwar zutreffend erkannt, dass diese Fragestellung zu überprüfen sei. Dessen ungeachtet sei bei der Bewertung der Befunde nicht ausdrücklich darauf abgestellt worden, ob der Antragsteller über das erforderliche Trennvermögen verfüge. Stattdessen habe die Begutachtungsstelle ausgeführt, die Einlassungen des Antragstellers seien nicht geeignet, auf eine fundierte Verhaltens- und Einstellungsänderung "zu verweisen"; warum eine solche Änderung notwendig sei, werde nicht weiter erläutert. Die Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens werde im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein.

Über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei deshalb auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden, die sich an den Vorgaben im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (DVBl 2002, 1265) zu orientieren habe. Zu Gunsten des Antragstellers sei hierbei einzustellen, dass er bisher kein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt habe. Andererseits spreche nach dem Gutachten vom 24. November 2009 viel dafür, dass er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Sofern er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht über das erforderliche Trennvermögen verfüge, gehe von ihm eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Da die Frage, ob der Antragsteller über das erforderliche Trennvermögen verfüge, im Widerspruchsverfahren zeitnah durch eine schlichte Ergänzung und Erläuterung des erstellten Gutachtens geklärt werden könne, und keine zwingenden Gründe ersichtlich seien, die es unzumutbar erscheinen ließen, dass der Antragsteller diese Ergänzung abwarte, würden die öffentlichen Interessen seine Belange überwiegen.

3. Mit der gegen den Beschluss vom 15. April 2010 eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, diese Entscheidung aufzuheben sowie die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2010 hinsichtlich der Nummer 1 dieses Bescheids wiederherzustellen und sie hinsichtlich der Nummern 2 und 3 anzuordnen. Zur Begründung macht er geltend, es sei unzutreffend, dass es nicht auf die Frage ankomme, ob das Gutachten vom 24. November 2009 zu Recht angefordert worden sei. Denn angesichts der Mangelhaftigkeit dieser Ausarbeitung könne sie weder Grundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis sein noch als neue, selbständige Tatsache gewertet werden, aus der auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne. Auch eine Ergänzung im Entziehungsverfahren sei nicht gerechtfertigt, da hierfür gleichfalls keine Rechtsgrundlage bestehe. Vorliegend hätte allenfalls eine ärztliche Begutachtung in Erwägung gezogen werden dürfen. Der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung stehe entgegen, dass der Antragsteller bisher kein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr geführt habe. Aus der Analyse der ihm am 3. Juni 2009 entnommenen Blutprobe ergebe sich ferner, dass er nachweislich keine Substanzen im Sinn von § 24 a StVG zu sich genommen habe.

Falsch sei ferner die Fragestellung gewesen, die das Landratsamt an die Begutachtungsstelle gerichtet habe. Denn diese sei hierdurch offensichtlich zu der Unterstellung veranlasst worden, der Antragsteller habe bereits unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt. Das folge daraus, dass im Gutachten vom 24. November 2009 von ihm eine fundierte Verhaltens- und Einstellungsänderung verlangt worden sei.

Durch den Entzug der Fahrerlaubnis entstünden ihm gravierende Nachteile, da sich seine Arbeitsstelle in einem wenig bewohnten Gebiet zwischen Kempten und Memmingen befinde und die Gefahr bestehe, dass er ohne Fahrerlaubnis seinen Arbeitsplatz verliere. Andererseits habe er noch nie ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt noch auch sonst die Sicherheit des Straßenverkehrs in irgendeiner Weise verletzt. Sein Wunsch, die Fahrberechtigung wieder zu erlangen, überwiege deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs.




Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, da sie nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen genüge. Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend mache, der Verwertbarkeit des Gutachtens stehe seine Ergänzungsbedürftigkeit entgegen, stelle er nur eine Behauptung auf, ohne sie zu begründen. Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung bestreite, zeige er die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht auf. Unabhängig hiervon finde das Verlangen, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine tragfähige Grundlage.

4. Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2010, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 2. Juni 2010, wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. März 2010 als unbegründet zurück. Nach der Darstellung im Widerspruchsbescheid hat die Regierung die Begutachtungsstelle, die das Gutachten vom 24. November 2009 gefertigt hat, um eine ergänzende Stellungnahme dazu gebeten, wie sie zu der Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens gelangt sei. Die gegenüber dem Antragsteller tätig gewordene Diplom-Psychologin habe mitgeteilt, dass es ihm nicht gelungen sei, das vermutete mangelnde Trennungsvermögen zu widerlegen. Er sei nicht bereit gewesen, so weit mit ihr zusammenzuarbeiten, dass sie in einem vertieften Gespräch mit ihm sein Trennungsverhalten hätte reflektieren können. Er sei zu keiner eigenständigen Verhaltensschilderung bereit gewesen, sondern habe nur ausweichend geantwortet und lediglich das eingeräumt, was nach Aktenlage ohnehin bekannt gewesen sei. Da er keine Gesichtspunkte vorgetragen habe, die seine Trennfähigkeit belegt hätten, habe das Gutachten negativ ausfallen müssen.

Am 30. Juni 2010 erhob der Antragsteller daraufhin Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Augsburg, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.

Wegen der Argumente, mit denen der Antragsteller den im Widerspruchsbescheid eingenommenen Rechtsstandpunkten entgegentritt, wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. Juli 2010, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.




II.

1. Die Beschwerde ist zulässig; sie wurde insbesondere in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auf das Ergebnis einer von den Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs unabhängigen Interessenabwägung gestützt. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Beschwerdebegründung, um im Sinn von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung darzutun, grundsätzlich darauf beschränken können, aufzuzeigen, dass die Gewichtung der einander gegenüberstehenden Belange anders erfolgen müsse, als sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller in Abschnitt II.3 der Beschwerdebegründungsschrift vom 21. Mai 2010 in genügender Weise nachgekommen, indem er auf seine (behauptete) straßenverkehrsrechtliche Unbescholtenheit und das daraus aus seiner Sicht resultierende Fehlen einer Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs hingewiesen sowie die Gründe dargelegt hat, derentwegen er auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Mit den in der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragenen Angriffen gegen die inhaltliche Überzeugungskraft des Fahreignungsgutachtens vom 24. November 2009 hat er sich zudem gegen das Argument des Verwaltungsgerichts gewandt, das öffentliche Interesse erfordere die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des Entziehungsbescheids, da die in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen für seine Fahrungeeignetheit sprächen. Da die Frage der inhaltlichen Plausibilität eines Fahreignungsgutachtens von der Frage nach seiner rechtlichen Verwertbarkeit in einem Entziehungsverfahren zu unterscheiden ist, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung zu Recht eingewandt hat, der Antragsteller habe seine Behauptung, das Gutachten vom 24. November 2009 sei unverwertbar und auch nicht "ergänzungsfähig", nicht in der gebotenen Weise substantiiert.

2. Die Beschwerde hat in dem aus der Nummer II des Beschlusstenors ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Nach wie vor steht nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob der Antragsteller die Fahreignung verloren hat; das Widerspruchsverfahren hat die vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zu Recht geforderte Klärung nicht gebracht. Die deswegen weiterhin gebotene, von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung lässt es geboten erscheinen, dem Antragsteller einstweilen die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen, diese Befugnis aber auf diejenige Art von Fahrzeugen zu beschränken, die der Antragsteller benötigt, um - wie behauptet - zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, und sie auf die Zeitspanne zu beschränken, innerhalb derer die gegenwärtig noch fehlenden Informationen voraussichtlich gewonnen werden können.




2.1 Die Frage, ob der Antragsteller die Fahreignung verloren haben könnte, beantwortet sich nicht nur nach der Nummer 9.2.2, sondern auch nach der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Denn da der am 3. Juni 2009 bei ihm durchgeführte Drogenschnelltest u. a. auf Amphetamin und Kokain positiv reagierte, an jenem Tag in seiner Wohnung zudem ein Spiegel vorgefunden wurde, der Anhaftungen dieser beiden Betäubungsmittel aufwies, besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsteller möglicherweise diese beiden Substanzen konsumiert hat. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, hätte er die Fahreignung bereits nach der Nummer 9.1 der Anlage 4 verloren, ohne dass es noch darauf ankäme, ob auch die Voraussetzungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 erfüllt sind.

Zwar stellen auch Amphetamin und Kokain begrifflich "andere psychoaktiv wirkende Stoffe" im Sinn der dritten Alternative der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 dar. Rechtliche Bedeutung kommt dem Umstand, dass der nachweisliche Konsum "harter" Betäubungsmittel bereits für sich genommen (d.h. ohne dass noch das in der Nummer 9.2.2 zusätzlich enthaltene Tatbestandsmerkmal der gelegentlichen Cannabiseinnahme erfüllt sein muss) zum Verlust der Fahreignung führt, jedoch für die Beantwortung der Frage zu, mit welchem Instrumentarium die öffentliche Verwaltung ermitteln darf, ob eine Person solche Rauschmittel eingenommen hat.

Um den Konsum "harter" Drogen zu eruieren, sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Einholung eines ärztlichen Gutachtens vor. Die Frage, ob bei einer Person, deren gelegentlicher Cannabiskonsum bereits feststeht, weitere Tatsachen vorliegen, die zum Verlust der Fahreignung führen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV demgegenüber grundsätzlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, sofern hinreichende Anhaltspunkte für die Verwirklichung solcher Zusatztatsachen sprechen.

Unmittelbar aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass es - trotz formaler Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV - nicht zulässig ist, in den Fällen, in denen sich ein gelegentlicher Cannabiskonsument dem Verdacht der Einnahme auch harter Drogen ausgesetzt sieht, gestützt auf diese Vorschrift (sogleich) ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern. Da der Verlust der Fahreignung bereits dann feststeht, wenn dem Betroffenen der Konsum auch anderer Betäubungsmittel als Cannabis nachgewiesen werden kann, sich diese Frage durch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht besser aufklären lässt, als das mittels eines rein ärztlichen Gutachtens der Fall ist, und das Verlangen, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, stärker in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift als die Forderung, nur ein ärztliches Gutachten vorzulegen, ist die Behörde in solchen Konstellationen auf die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV geregelte Aufklärungsmöglichkeit beschränkt. Erst wenn sich der Verdacht der Einnahme "harter" Drogen nicht hat verifizieren lassen, daneben jedoch weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vorliegen, kann von dem Betroffenen verlangt werden, sich auch einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen.

Die stärkere Eingriffsintensität eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens ergibt sich daraus, dass die im Rahmen der psychologischen Exploration erhobenen Befunde dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung noch näher stehen als die rein medizinischen Feststellungen, die bei einer ärztlichen Fahreignungsbegutachtung zu treffen sind. Sie sind deswegen stärker von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG vom 24.6.1993 BVerfGE 89, 69/83 f.). Die im Rahmen des psychologischen Teils einer kombiniert medizinisch-psychologischen Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen, der hierbei Einzelheiten in einer "verhörähnlichen Situation" offenlegen muss, berühren seine Selbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen. Hinzu kommt, dass die Beurteilung des Charakters im Wesentlichen auf einer Auswertung von Explorationsgesprächen und damit auf einer Methode beruht, die nicht die Stringenz von Laboruntersuchungen aufweist und Unwägbarkeiten nicht ausschließt (BVerfG vom 24.6.1993, a.a.O., S. 84). Medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten dürfen deshalb dann nicht verlangt werden, wenn die entscheidungserheblichen Feststellungen durch Harn-, Blut- oder Haaruntersuchungen geklärt werden können (BVerfG vom 24.6.1993, a.a.O., S. 88). Denn eine solche Untersuchung greift wesentlich schonender in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein (BVerfG vom 24.6.1993, ebenda).

Ob jemand Betäubungsmittel konsumiert hat, lässt sich, wenn der Betroffene dies nicht einräumt und keine sonstigen Beweismittel (z.B. eindeutige Zeugenaussagen) vorliegen, nur dadurch feststellen, dass von ihm stammende Körperflüssigkeiten oder Körpersubstanzen laboratoriumsdiagnostisch daraufhin untersucht werden, ob sich in ihnen Spuren (von Abbauprodukten) solcher Stoffe finden. Dies stellt den sachlich rechtfertigenden Grund dafür dar, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die öffentliche Verwaltung in solchen Fällen auf die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens beschränkt. Hieran ändert sich nichts, wenn zu dem Verdacht des Konsums "harter" Betäubungsmittel die Tatsache einer bereits feststehenden gelegentlichen Cannabiseinnahme hinzutritt. Das Verlangen nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens lässt sich in solchen Sachverhaltsgestaltungen auch nicht damit begründen, dass ein negatives Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen des Öfteren (z.B. wenn der von Rechts wegen maßgebliche Beurteilungszeitpunkt so weit zurückliegt, dass die Länge der Haare des Betroffenen nicht ausreicht, um noch Aussagen über einen Betäubungsmittelkonsum während jener Phase treffen zu können) nicht genügt, um den im Raum stehenden Verdacht auszuräumen. Denn die gleiche Situation kann sich auch dann ergeben, wenn eine Person nur der Einnahme "harter" Drogen verdächtig ist. Anders als in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV hat der Verordnungsgeber in § 14 FeV jedoch gerade nicht die Möglichkeit vorgesehen, dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung fordern zu dürfen, wenn durch ein beigebrachtes ärztliches Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen nicht abschließend geklärt werden konnten. Der Sache nach rechtfertigt sich der Verzicht auf eine solche Regelung daraus, dass eine psychologische Exploration die Erkenntnislücken, die nach einem ärztlichen, der Aufdeckung von Drogenkonsum dienenden Fahreignungsgutachten ggf. verblieben sind, zumindest in aller Regel ebenfalls nicht zu schließen vermöchte. Stellt der Proband eine Drogeneinnahme in Abrede, und kann ihm ein solcher Konsum laboratoriumsdiagnostisch nicht nachgewiesen werden, wäre der Psychologe im Rahmen einer kombiniert medizinisch-psychologischen Begutachtung darauf beschränkt, ihn nach einem weiteren Drogenkonsum zu befragen. Das aber kann mit annähernd gleich hohen Erfolgsaussichten auch durch den Arzt geschehen, der das Gutachten im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV erstellt. Spezifische Möglichkeiten, den Betroffenen zu (wahrheitsgemäßen) Angaben zu bewegen, stehen auch im Rahmen einer kombiniert medizinisch-psychologischen Untersuchung jedenfalls in der Regel nicht zur Verfügung (vgl. zur mangelnden Tragfähigkeit des Hinweises auf die verbreitete Dissimulationsneigung von Drogenkonsumenten, um die Forderung nach einem medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten zu rechtfertigen, BVerfG vom 24.6.1993, a.a.O., S. 88). Eine auch psychologische Begutachtung sieht der Verordnungsgeber typischerweise vielmehr nur dann als geboten an, wenn es gilt, charakterliche Eigenschaften einer Person zu eruieren, um auf dieser Grundlage eine Prognose über deren zukünftiges Verhalten anstellen zu können (vgl. dazu BayVGH vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139, RdNrn. 44 f.). Um zu ermitteln, ob jemand Betäubungsmittel (einer bestimmten Art) eingenommen hat, bedarf es demgegenüber der Feststellung von in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden Sachverhalten mit medizinischem Bezug. Die Fahrerlaubnis-Verordnung geht auch in anderem Zusammenhang davon aus, dass diese Aufgabe mit den Mitteln der ärztlichen Diagnostik zu bewältigen ist (vgl. dazu BayVGH vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139, RdNr. 46).

Soweit der beschließende Senat es in der Vergangenheit als zulässig angesehen hat, gelegentliche Cannabiskonsumenten auch dann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV damaliger Fassung (heute: § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufzufordern, wenn die nach dieser Bestimmung erforderlichen weiteren, Eignungszweifel begründenden Tatsachen ausschließlich in dem Verdacht bestehen, "harte" Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 RdNr. 13; vom 20.8.2007 Az. 11 ZB 07.1271 RdNrn. 10 ff.), kann hieran aus den aufgezeigten Gründen nicht festgehalten werden.




Wenn derartige Fälle im Ergebnis materiellrechtlich vorrangig nach der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und verfahrensrechtlich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu beurteilen sind, so verliert die dritte Alternative der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 hierdurch nicht jeden praktischen Anwendungsbereich. Bedeutung kommt ihr vielmehr in den Fällen zu, in denen ein gelegentlicher Cannabiskonsument zusätzlich psychoaktive Stoffe einnimmt, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

2.2 Im bisherigen Verfahrensgang wurde weder der zweifelsfreie Nachweis geführt, dass der Antragsteller andere Betäubungsmittel als Cannabis eingenommen hat, noch kann der gegen ihn insoweit im Raum stehende Verdacht als widerlegt angesehen werden.

Der Antragsgegner ging zutreffend davon aus, dass das positive Ergebnis des am 3. Juni 2009 durchgeführten Drogenschnelltests nach den Gegebenheiten des konkreten Falles noch nicht ausreichte, um hierdurch die Einnahme von Amphetamin oder Kokain durch den Antragsteller - und damit den Verlust von dessen Fahreignung - als im Sinn von § 11 Abs. 7 FeV bereits erwiesen anzusehen. Beweiskraft für einen erfolgten Betäubungsmittelkonsum erkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einem solchen Schnelltest dann zu, wenn der Betroffene keine konkreten Tatsachen vorträgt, die das Testergebnis als möglicherweise unzutreffend erscheinen lassen, und wenn dessen Resultat durch weitere Umstände erhärtet wird (BayVGH vom 21.3.2005 Az. 11 CS 04.2334 RdNr. 12). Der Antragsteller hat am 16. November 2009 geltend gemacht, das Ergebnis des Schnelltests sei nicht eindeutig gewesen; zwei der drei ihm gegenüber tätig gewordenen Polizisten hätten erklärt, der Teststreifen weise einen negativen Befund aus. Ob diese Einlassung deswegen als unglaubwürdige Schutzbehauptung einzustufen ist, weil das Ergebnis des Schnelltests ausweislich des in Ablichtung bei den Akten befindlichen Teststreifens (vgl. Bl. 37 der Akte des Landratsamts) jedenfalls hinsichtlich der Betäubungsmittel "Amphetamin" und "Kokain" eindeutig erscheint, kann dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an den nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2005 (a.a.O.) für ein Vorgehen nach § 11 Abs. 7 FeV erforderlichen weiteren Tatsachen, die die Richtigkeit des beim Schnelltest gewonnenen Ergebnisses zweifelsfrei bestätigen. Dem Antragsteller kann derzeit nämlich nicht widerlegt werden, dass die Amphetamin- und Kokainspuren an dem in seiner Wohnung vorgefundenen Spiegel darauf zurückzuführen sein könnten, dass Dritte diesen Spiegel möglicherweise als Unterlage benutzt haben, um darauf Drogen vor der Einnahme auszubreiten. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass sich der Antragsteller wegen des Ergebnisses des Schnelltests und der in seiner Wohnung aufgefundenen Amphetamin- und Kokainspuren dem dringenden Verdacht ausgesetzt sieht, Konsument dieser Betäubungsmittel (gewesen) zu sein.

Dieser Verdacht wird entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht bereits dadurch widerlegt, dass in der am 3. Juni 2009 gewonnenen Blutprobe - mit Ausnahme eines Abbauprodukts von Cannabis - keine Spuren von Betäubungsmitteln vorgefunden wurden. Denn das kann auch darauf zurückzuführen sein, dass Drogen im Blut nur während einer deutlich kürzeren Zeitspanne nachweisbar sind, als das im Urin der Fall ist (vgl. die Darstellungen bei Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3, RdNrn. 149, 156 - 158, 160 und 168 f., sowie bei Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 178 f., insbesondere die dortigen Tabellen 1 und 2; BayVGH vom 24.7.2006 Az. 11 CS 05.3350 RdNr. 14; vom 7.12.2009 Az. 11 CS 09.1996 RdNr. 21).




Ebenfalls nicht entkräftet wird die Besorgnis, dass der Antragsteller in der Vergangenheit "harte" Drogen konsumiert haben könnte, durch den Umstand, dass in der Urinprobe, die er bei der am 16. November 2009 durchgeführten Untersuchung abgeben musste, keine Spuren von Betäubungsmitteln gefunden wurden. Denn das auf diese Weise gewonnene Analyseergebnis beweist nur, dass er innerhalb der drei bis vier Tage, die der Uringewinnung vorausgingen, keine "harten" Betäubungsmittel (und bis maximal einige Wochen vor diesem Termin kein Cannabis) zu sich genommen hat (vgl. zur Dauer der Nachweisbarkeit von Betäubungsmitteln im Harn Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, a.a.O., § 3, RdNr. 209; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 179, Tabelle 2). Zusätzlich eingeschränkt ist die Aussagekraft dieses Untersuchungsergebnisses deshalb, weil davon ausgegangen werden muss, dass der Antragsteller zur Untersuchung durch die Begutachtungsstelle mit einer gewissen Vorlaufzeit einbestellt wurde. Er besaß deshalb die Möglichkeit, durch eine nur wenige Tage umfassende Betäubungsmittelabstinenz ein ihm günstiges Resultat herbeizuführen.

Auch das Ergebnis der psychologischen Befragung, der der Antragsteller am 16. November 2009 unterzogen wurde, hat nicht zur Folge, dass er deswegen des Konsums "harter" Drogen als überführt angesehen werden kann. Das folgt zwar nicht daraus, dass er nach dem Vorgesagten von Rechts wegen nicht verpflichtet war, sich psychologisch untersuchen zu lassen. Hat sich nämlich der Adressat einer rechtswidrigen Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, der Begutachtung gestellt, und wurde das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde durch den Betroffenen oder mit seiner Zustimmung vorgelegt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG vom 11.6.2008 NZV 2008, 644/645), so stellt diese Ausarbeitung eine neue Tatsache dar, der selbständige Bedeutung zukommt; die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ab (BVerwG vom 18.3.1982 BVerwGE 65, 157/162 f.; vom 19.3.1996 NZV 1996, 332). Jedoch rechtfertigt der Inhalt des Gutachtens es nicht, den Nachweis als geführt anzusehen, dass der Antragsteller Konsument anderer Betäubungsmittel als Cannabis ist.

Das Gutachten vom 24. November 2009 führt auf Seite 15 unten aus, es sei dem Antragsteller nicht gelungen, den Verdacht, solche Drogen konsumiert zu haben, "auszuräumen". Das trifft zwar von der Sache her zu. Denn der Antragsteller hat sich auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs bei der psychologischen Exploration nicht kooperativ verhalten, nachweislich unwahre Angaben über den Zeitpunkt des letzten Cannabiskonsums gemacht und - nach anfänglichem Leugnen - schließlich nur diejenigen Sachverhalte eingestanden, die man ihm auch ohne seine Mitwirkung hätte nachweisen können. Die Tatsache, dass er den gegen ihn bestehenden Verdacht nicht auszuräumen vermochte, könnte eine ihm nachteilige behördliche oder gerichtliche Entscheidung indes nur dann rechtfertigen, wenn darüber zu befinden wäre, ob ihm (erstmals oder erneut) eine Fahrerlaubnis erteilt werden darf: In einer solchen Verfahrenskonstellation ist es Sache des Bewerbers, seine bestehende oder wiedergewonnene Fahreignung nachzuweisen; nicht ausräumbare Zweifel gehen zu seinen Lasten. Anders verhält es sich, wenn die öffentliche Gewalt - wie hier - eine Fahrerlaubnis entzieht. Da die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, der in die immateriellen oder materiellen Rechte ("in Freiheit oder Eigentum") einer Person eingreift, davon abhängt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Befugnisnorm nachweislich erfüllt sind, liegt die materielle Beweislast insoweit bei der Behörde.


Zwar kann ein Entscheidungsträger in Rechtsprechung oder Verwaltung die erforderliche positive Gewissheit darüber, dass eine Person bestimmte Betäubungsmittel konsumiert hat, u. U. auch aufgrund des Erklärungsverhaltens des Betroffenen gewinnen. Da sich der Antragsteller hinsichtlich der Frage eines Konsums "harter" Drogen bei der psychologischen (ebenso wie bereits zuvor bei der ärztlichen) Untersuchung konsequent dahingehend eingelassen hat, solche Rauschmittel nie gebraucht zu haben, reichen seine auf Verschleierung abzielenden und von teilweise wahrheitswidrigen Einlassungen geprägten Äußerungen über die Modalitäten des Cannabiskonsums nicht aus, um es bereits jetzt als erwiesen anzusehen, dass er auch andere Betäubungsmittel eingenommen hat.

2.3 Nicht fest steht aber auch, dass er die Fahreignung nach der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren hat. Denn es fehlt an dem erforderlichen Nachweis, dass er eine der in dieser Vorschrift erwähnten "Zusatztatsachen" verwirklicht hat.

Da der Tatbestand der dritten Alternative dieser Bestimmung ("Gebrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe") nach dem Vorgesagten nicht als erwiesen angesehen werden kann, ist allein zu erörtern, ob der Antragsteller zweifelsfrei gegen das Gebot verstoßen hat, den Konsum von Cannabis und das Fahren zu trennen. Als mögliche Tathandlung kommt insofern in Betracht, dass er nach polizeilicher Darstellung am 3. Juni 2009 während der Hausdurchsuchung mit seinem Kraftfahrzeug an der Wohnung eintraf, und der am gleichen Tag durchgeführte Drogenschnelltest auch auf THC positiv reagierte. Der Annahme, der Antragsteller habe zweifelsfrei gegen das Trennungsgebot verstoßen, steht jedoch entgegen, dass nicht bekannt ist, wie hoch die THC-Konzentration in seinem Blut während der Verkehrsteilnahme war. Das aber wäre erforderlich, um dem Antragsteller aus diesem Grund ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zu entziehen; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verlangt zu diesem Zweck einen über 2,0 ng/ml liegenden THC-Gehalt im Blut.

Ein nachgewiesener Verstoß gegen das Trennungsgebot ergibt sich auch nicht aus der Erklärung, die die gegenüber dem Antragsteller tätig gewordene Psychologin im Widerspruchsverfahren abgegeben hat. Denn die von ihr angestellten Schlussfolgerungen beruhen auf einer derart ungesicherten Tatsachengrundlage, dass sie den jedenfalls in aller Regel auf naturwissenschaftlichem Weg zu führenden Nachweis einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml im Blut nicht zu ersetzen vermögen. Dass es sich bei den auf Seite 5 oben des Widerspruchsbescheids wiedergegebenen Äußerungen dieser Psychologin letztlich um Spekulationen handelt, folgt schon daraus, dass die Frage des Trennungsvermögens des Antragstellers ausweislich des Gutachtens vom 24. November 2009 zu keiner Zeit Gegenstand einer sich gezielt hierauf beziehenden Befragung war. Die von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin entwickelten, der Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik dienenden "Beurteilungskriterien" (hrsg. von Schubert/Mattern, 2. Aufl. 2009) stellen in Gestalt der Kriterien D 4.1 N bis D 4.3 N exakte (und rechtlich zutreffende) Vorgaben dafür auf, welchen Gesichtspunkten ein Sachverständiger nachzugehen hat, wenn bei einem Probanden, der ausschließlich Cannabis (und auch das nur gelegentlich) konsumiert, ermittelt werden muss, ob er zwischen der Einnahme dieses Betäubungsmittels und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen vermag. Das Kriterium D 4.1 N wird hierbei durch 13, die Kriterien D 4.2 N und D 4.3 N werden durch jeweils sechs Detailaspekte ("Indikatoren") näher aufgeschlüsselt. Weder aus dem Gutachten vom 24. November 2009 noch aus der Wiedergabe der Stellungnahme der Diplom-Psychologin im Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2010 lässt sich entnehmen, dass die Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Kriterien bzw. Indikatoren bei der psychologischen Exploration des Antragstellers, bei der Abfassung des Gutachtens vom 24. November 2009 oder bei der im Widerspruchsverfahren abgegebenen ergänzenden Äußerung die gebührende Aufmerksamkeit gefunden hat.

2.4 Wenn auch nach dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens nicht feststeht, ob der Antragsteller die Fahreignung verloren hat, so bedeutet das nicht, dass der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid auf die erhobene Klage hin aufzuheben sein werden. Da das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, von Amts wegen zu untersuchen, ob diese Bescheide rechtmäßig sind, wird es vielmehr durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens versuchen müssen, in Erfahrung zu bringen, ob der Antragsteller andere Betäubungsmittel als Cannabis eingenommen hat. Da es hierbei auf die Situation ankommt, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand, wird dieses Gutachten grundsätzlich das Konsumverhalten des Antragstellers vor der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids in den Blick zu nehmen haben.

Eine solche Sachverhaltsaufklärung erscheint grundsätzlich noch möglich. Sofern der Antragsteller über ausreichend lange Haare verfügt, kann nämlich durch die Entnahme einer Haarprobe voraussichtlich festgestellt werden, ob er bis zum 2. Juni 2010 seinem Körper Amphetamin oder Kokain (oder ein anderes Betäubungsmittel) zugeführt hat.

Da das Ergebnis einer solchen Haaruntersuchung nicht prognostizierbar ist, muss derzeit davon ausgegangen werden, dass die Erfolgsaussichten des anhängigen Klageverfahrens offen sind. Anders verhielte es sich nur, wenn der Antragsteller, um eine Haaranalyse zu vereiteln oder zu erschweren, sein Haar kürzt. Dies wäre als Verweigerung einer Mitwirkungsobliegenheit an der Sachverhaltsaufklärung und damit als Akt der Beweisvereitelung zu werten, die den Schluss rechtfertigen könnte, dass er damit einen erfolgten Betäubungsmittelkonsum vertuschen will (so auch HambOVG vom 27.8.2003 NZV 2004, 483).

Jedenfalls formal obsiegen würde der Antragsteller im anhängigen Klageverfahren demgegenüber dann, falls die Voraussetzungen für eine isolierte Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids nach § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO erfüllt wären, und das Verwaltungsgericht von dem durch diese Bestimmungen eröffneten Ermessen in der Weise Gebrauch machen sollte, dass es nicht selbst zur Sache entscheidet. Die Pflicht, den Sachverhalt in der dargestellten Weise aufzuklären, fiele sodann wieder auf die vollziehende Gewalt zurück.

Im Hinblick auf die deshalb nicht ausschließbare erneute Befassung des Landratsamts mit der Angelegenheit weist der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten darauf hin, dass vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nicht mit dem Ziel verlangt werden darf, die Frage eines etwaigen am 3. Juni 2009 begangenen Verstoßes gegen das Trennungsgebot aufzuklären. Denn das setzt nach der gefestigten Spruchpraxis des beschließenden Gerichts, die ihrerseits der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (NZV 2005, 270/272) Rechnung trägt, eine Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von mindestens 1,0 ng/ml voraus. Dass dieser Wert seinerzeit erreicht wurde, steht ebenfalls nicht fest.



2.5 Bei der nach alledem weiterhin notwendigen, vom voraussichtlichen Ausgang der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Antragsteller des Konsums - noch dazu mehrerer - "harter" Betäubungsmittel dringend verdächtig ist. Hinzu kommt, dass angesichts des Ergebnisses des am 3. Juni 2009 durchgeführten Drogenschnelltests auch eine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss durch ihn nicht ausgeschlossen werden kann. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass er bisher im Straßenverkehr nach Aktenlage noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Der im Polizeibericht vom 7. Juni 2009 enthaltene Hinweis darauf, dass er im Jahr 2002 eine Verkehrsunfallflucht begangen habe (das sich hierauf beziehende Strafverfahren wurde ausweislich der Eintragung auf Blatt 10 der Akte des Landratsamts gemäß § 153 a StPO eingestellt), muss in diesem Zusammenhang außer Ansatz bleiben, da die Akten keine Unterlagen enthalten, die dem Gericht eine Beurteilung der Stichhaltigkeit dieser Behauptung und der Aussagekraft dieses Vorfalls für die vom Antragsteller im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren erlauben. Berücksichtigt werden muss aber vor allem, dass es sich nicht zeitlich schrankenlos zu seinen Lasten auswirken kann, dass die nach Sachlage gebotene Aufklärungsmaßnahme (nämlich die Untersuchung einer Haarprobe auf die Einnahme von Betäubungsmitteln hin) bisher nicht durchgeführt wurde.

Auf der Grundlage einer zusammenschauenden Würdigung all dieser Gesichtspunkte erscheint es geboten, der anhängigen Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, diesen Ausspruch aber auf die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B zu beschränken, ihn zudem bis zum 31. Dezember 2010 zu befristen, und es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, zu belassen. Damit trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass es nicht verantwortet werden kann, einem Cannabiskonsumenten, der darüber hinaus dringend verdächtig ist, mehrere "harte" Betäubungsmittel eingenommen zu haben, das Führen von Lastkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr zu erlauben; hierzu aber würde eine Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ermächtigen. Auch hat der Antragsteller lediglich geltend gemacht, die Fahrerlaubnis nur insofern dringlich zu benötigen, um seine Arbeitsstelle zu erreichen. Dafür aber genügt die Berechtigung, einen Personenkraftwagen zu fahren. Um zu verhindern, dass dem Antragsteller der Führerschein zurückgegeben werden muss, der den Rechtsschein hervorruft, er sei aktuell zum Führen von Fahrzeugen u. a. der Klassen A und CE berechtigt, nimmt der Senat die Nummer 2 des Ausgangsbescheids von der stattgebenden Beschwerdeentscheidung aus. Er geht hierbei davon aus, dass das Landratsamt dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV eine sog. "Fahrbescheinigung" ausstellt, aus der sich seine zeitlich beschränkte Befugnis ergibt, von der Klasse B erfasste Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die Befristung der getroffenen Regelung berücksichtigt, dass bis zum Ende des laufenden Jahres das Ergebnis der durchzuführenden Haaranalyse vorliegen könnte, von der erwartet werden darf, dass sie Aufschluss über die Fahreignung des Antragstellers gibt. Sollte das nicht der Fall sein oder bereits vorher die Notwendigkeit bestehen, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben oder zu modifizieren, eröffnen § 80 Abs. 7 bzw. § 113 Abs. 3 Satz 2 VwGO hierfür ausreichende Möglichkeiten.

Da der Antragsteller damit rechnen muss, demnächst zur Entnahme einer Haarprobe einbestellt zu werden, sieht der Senat keine Veranlassung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Sicherungsauflagen im Sinn von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu versehen. Denn da in menschlichem Haar selbst kleinste Mengen konsumierten Kokains festgestellt werden können, und die Nachweisgrenze auch bei anderen Drogen niedrig liegt, besteht für den Antragsteller bereits vor diesem Hintergrund hinreichender Anlass, sich während der Geltungsdauer der aufschiebenden Wirkung eines Betäubungsmittelkonsums zu enthalten. Die zusätzliche Anordnung, sich kurzfristig und überraschend anberaumten Drogenscreenings zu unterziehen, wäre voraussichtlich nicht geeignet, sein Verhalten darüber hinaus zusätzlich zu beeinflussen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Darlegungen im letzten Absatz des angefochtenen Beschluss verwiesen.

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