Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 29.09.2008 - M 6b S 08.4410 - Beweiskraft eines Drogenschnelltests

VG München v. 29.09.2008: Zur Beweiskraft eines Drogenschnelltests


Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 29.09.2008 - M 6b S 08.4410) hat entschieden:
Zwar ist ein Drogenschnelltest allein nicht geeignet, die Einnahme von Betäubungsmitteln zu beweisen (vgl. insgesamt zur Beweiskraft eines Drogenschnelltests: BayVGH vom 24.7.2006 11 CS 05.3350). Reagiert aber ein solcher Test in Bezug auf ein oder mehrere Rauschgift(e) positiv, so begründet dies den Verdacht, dass der Proband diese(s) Betäubungsmittel konsumiert haben könnte. Hierbei wird nicht unberücksichtigt gelassen, dass derartige Testverfahren ungenau sein und sie u.U. fehlerhafte Ergebnisse zeigen können. Dieser Unschärfe trägt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch dadurch Rechnung, dass er das Resultat eines solchen Schnelltests - für sich alleine - nicht ohne weiteres ausreichen lässt, um einen Betäubungsmittelkonsum im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV als erwiesen anzusehen. In der Regel bedarf es vielmehr zusätzlicher Umstände, um von einem feststehenden Sachverhalt ausgehen zu können.


Siehe auch Drogen-Screening - Facharztgutachten und Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control


Gründe:

I.

Der 1987 geborene Antragsteller erwarb 2003 die Fahrerlaubnis der Klasse A1; 2005 erwarb er die Fahrerlaubnis der Klassen A und B hinzu.

Am … November 2007 gegen 14.30 Uhr wurde der Antragsteller als Fahrer eines Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde im Handschuhfach des Pkw eine Edelstahlschüssel mit Restanhaftungen von Haschisch gefunden. Der vom Kläger freiwillig durchgeführte Urintest verlief zwar auf THC negativ, auf Amphetamin jedoch positiv. Deshalb wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, die um 14.57 Uhr erfolgte. Danach wurde der Antragsteller von Polizeibeamten zu seiner Wohnung begleitet und eine Druckverschlusstüte mit 0,3 Gramm Amphetamin sowie eine leere Druckverschlusstüte sichergestellt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung führte der Antragsteller ausweislich des von dem vernehmenden Polizeibeamten unterschriebenen Protokolls vom … November 2007 „nach Belehrung“ aus, er habe „gestern eine Line Amphetamin geschnupft“. Das Amphetamin habe ihm gehört. Ebenso gehöre ihm die in seinem Pkw aufgefundene Blechschüssel, in der sich einmal Haschisch befunden habe.

Bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung der dem Antragsteller am … November 2007 entnommenen Blutprobe durch das … Landeskriminalamt wurden „Hinweise auf Spuren von Amphetamin“ festgestellt. Deshalb wurde die Blutprobe vom Institut für Rechtsmedizin der Universität … mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie auf Amphetamin und Methamphetamin untersucht. Hierbei wurde wiederum Amphetamin nachgewiesen. Die quantitative Bestimmung ergab ca. 3,6 µg/L Amphetamin. Ergänzend wurde hierzu in diesem Gutachten ausgeführt, dass der Befund die vorangegangene Aufnahme von Amphetamin bzw. von Substanzen, die zu Amphetamin verstoffwechselt werden, belege. Allerdings liege die gemessene Konzentration in einem vergleichsweise sehr niedrigen Bereich; dies sei durch eine gering dosierte und/oder einige Zeit zurückliegende Aufnahme erklärbar.

Nach vorangegangener Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. Mai 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, L, M und S und forderte den Antragsteller auf, den Führerschein bis spätestens drei Tage nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe und deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Deshalb müsse ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Gegen diesen Bescheid wurde für den Antragsteller am 14. Mai 2008 Widerspruch eingelegt, der von der Regierung … mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2008, zugestellt am 26. Juni 2008, zurückgewiesen wurde.

Am 28. Juli 2008 wurde bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben. Mit Schreiben vom 2. September 2008, eingegangen bei Gericht am 9. September 2008, wurde weiterhin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage auf Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 13. Mai 2008 in Form des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 14. Mai 2008 wieder herzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller den Führerschein auszuhändigen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtswidrig, weil der Antragsteller in Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gesondert angehört worden sei. Abgesehen davon sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil der Antragsteller vor seiner Vernehmung nicht auf seine Rechte als Beschuldigter hingewiesen worden sei. Im Übrigen sei ein Konsum von Amphetaminen durch den Antragsteller nicht erwiesen.

Mit Schreiben vom 11. September 2008 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 29. September 2008 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Bezüglich der weitern Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.


II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 5 Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheids vom 13. Mai 2008 wurde den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Behörde ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung ersichtlich auf den konkreten Fall eingegangen. Sie hat Bezug auf den Konsum einer sog. harten Droge durch den Antragsteller und die damit verbundenen Gefährdungen für den Straßenverkehr genommen. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts "gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren" (vgl. BayVGH vom 14.12.1994, NZV 1995,167).

Ob der Antragsteller bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung - wie sein Bevollmächtigter meint - „gesondert“ angehört werden hätte müssen, bedarf keiner näheren Ausführungen, weil der Antragsteller spätestens im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern; damit wäre selbst ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt worden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG).

Der Sofortvollzug ist auch materiell rechtmäßig. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, vorläufig weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu verbleiben. Neben einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das ist vorliegend der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids, d.h. der 26. Juni 2008, als rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Hiervon ist im hier zu entscheidenden Eilverfahren auszugehen. Der Antragsteller hat nämlich durch den nachgewiesenen Konsum von Amphetamin seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren und bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht wiedererlangt. Im einzelnen:

Der Konsum von Amphetamin durch den Antragsteller steht fest aufgrund des Ergebnisses des bei dem Antragsteller am … November 2007 durchgeführten Urintests, des Ergebnisses der vom Institut für Rechtsmedizin der Universität … vorgenommenen chemisch-toxikologischen Analyse der dem Antragsteller am … November 2007 entnommenen Blutprobe sowie der eigenen Einlassung des Antragstellers bei seiner Beschuldigtenvernehmung am … November 2007.

Zwar ist ein Drogenschnelltest allein nicht geeignet, die Einnahme von Betäubungsmitteln zu beweisen (vgl. insgesamt zur Beweiskraft eines Drogenschnelltests: BayVGH vom 24.7.2006 11 CS 05.3350). Reagiert aber ein solcher Test in Bezug auf ein oder mehrere Rauschgift(e) positiv, so begründet dies den Verdacht, dass der Proband diese(s) Betäubungsmittel konsumiert haben könnte. Hierbei wird nicht unberücksichtigt gelassen, dass derartige Testverfahren ungenau sein und sie u.U. fehlerhafte Ergebnisse zeigen können. Dieser Unschärfe trägt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch dadurch Rechnung, dass er das Resultat eines solchen Schnelltests - für sich alleine - nicht ohne weiteres ausreichen lässt, um einen Betäubungsmittelkonsum im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV als erwiesen anzusehen. In der Regel bedarf es vielmehr zusätzlicher Umstände, um von einem feststehenden Sachverhalt ausgehen zu können. Ein derartiger zusätzlicher Umstand ist hier darin zu erblicken, dass im Rahmen der Analyse der Blutprobe ca. 3,6 µg/L Amphetamin nachgewiesen werden konnten. Insoweit ist für das Gericht auch nicht erkennbar, auf welche andere Weise als infolge einer willentlichen Einnahme von Amphetamin ein derartiger quantitativer Nachweis möglich gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich die Tatsache, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat, auch aus seinen eigenen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung, die laut dem damals angefertigten Protokoll nach Belehrung des Antragstellers über seine Rechte als Beschuldigter erfolgt sind. Der Antragsteller kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine solche Belehrung unterblieben sei (vgl. BayVGH vom 26.10.2004 11 CS 04.2562). Abgesehen davon würde selbst eine entgegen der für das Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO fehlende Belehrung des Antragstellers über sein Schweigerecht vor seiner Aussage über den Konsum von Amphetamin nicht dazu führen, dass diese Aussage im behördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung herangezogen werden darf (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden Württemberg vom 16.5.2007 10 S 608/07 in NJW 2007,2571 f; BayVGH vom 22.10.2007 11 CS 07.909; OVG Lüneburg vom 27.10.2000 NJW 2001, 459; BayVGH vom 19.1.1998 11 B 95.2282; Geiger in: BayVBl 2005, 645).

Aufgrund dieses nachgewiesenen Amphetaminkonsums hat der Antragsteller seine Fahreignung verloren (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird nämlich ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis, vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4) nicht besteht. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) hat nämlich im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. BayVGH vom 14.2.2006 11 ZB 05.1406 m.w.Nachw.).

Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme derartiger (harter) Drogen - anders als bei gelegentlichem Cannabiskonsum - nicht an (vgl. BayVGH vom 11.11.2004 11 CS 04.2814; VG München vom 8.6.2005 6b S 05.1905 m.w.N.). Dieses dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechende Ergebnis ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vereinbar. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV trägt mit seiner Regelvermutung dem Suchtpotential harter Drogen Rechnung (siehe in diesem Zusammenhang Nr. 3.12.1 der auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungs-Leitlinien zur Fahreignung [Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000]; vgl. auch die Kommentierung bei Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2003, Kapitel 3.12.1, S. 108 f.) und berücksichtigt überdies die - bereits durch die Illegalität bedingte - Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums (vgl. OVG Bremen vom 30.6.2003 1 B 206/03). Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist das Risikopotential des Verkehrsverhaltens schon bei Probierverhalten von Drogen wie Cocain und Amphetamin als hoch einzustufen (siehe auch Laub, Drogen und Fahreignung, Begleitheft zur Informationsveranstaltung vom 5.2.1998 in München, TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut).

Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Antragstellers der Betäubungsmittelkonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst für das Gericht erkennbar.

Im vorliegenden Fall ist - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526) - nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids seine Fahreignung wiedererlangt hat.

In materieller Hinsicht kann - vorbehaltlich eines hier nicht erkennbaren Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV - die wegen Betäubungsmittelkonsum verlorengegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung „in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums (...) zu erheben“ (BayVGH vom 2.7.2003 11 CS 03.1249, VG München vom 31.5.2005 M 6a S 05.1551 m.w.N.). Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung in materieller Hinsicht aber nicht nur eine nachgewiesene Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, d.h. eine Prognose, dass die Verhaltensänderung auf Dauer ist. Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält (oder für den Sonderfall des Cannabis-Konsums zumindest zwischen dem nur gelegentlichen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann). Hierzu bedarf es grundsätzlich einer psychologischen Bewertung auf Basis einer (medizinisch-)psychologischen Begutachtung (vgl. BayVGH vom 2.4.2003 11 CS 03.298; vom 9.5.2005 11 CS 04.2526). Im vorliegenden Fall vermag der Antragsteller keine entsprechend lange, grundsätzlich einjährige Abstinenz aufzuweisen, zumal zwischen dem Zeitpunkt des Vorfalls vom … November 2007 und dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde die grundsätzlich erforderliche Jahresfrist noch lange nicht abgelaufen war. In verfahrensrechtlicher Hinsicht darf die Behörde wie auch das um Rechtsschutz angerufene Verwaltungsgericht - vorbehaltlich eines atypischen Falles jedenfalls bis zum Ablauf der oben genannten Einjahresfrist ohne weiteres davon ausgehen, dass der Betroffene weiterhin fahrungeeignet ist (BayVGH vom 9.5.2005 11 CS 04.2526). Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände in der Person des Antragstellers erkennbar, die es ausnahmsweise, d.h. abweichend von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnten, einen kürzeren Zeitraum der Abstinenz für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung als ausreichend anzusehen bzw. auf den diesbezüglichen Nachweis zu verzichten. Auf eine weitere Ermittlung des aktuellen Drogenkonsums (z.B. durch fachärztliches Gutachten) oder auf den Nachweis eines Einstellungswandels (z.B. durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten) kam es daher im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht an, § 11 Abs. 7 FeV.

Deshalb hatte der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass dem Antragsgegner diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt war.

Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, auch wenn der Antragsteller auf die Fahrerlaubnis aus beruflichen oder familiären Gründen dringend angewiesen sein sollte. Die wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile, die für den Betroffenen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.

Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff.).