Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 08.06.2009 - 12 U 148/08 - Haftung bei Kollision zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Fahrzeug

KG Berlin v. 08.06.2009: Zur Haftung bei Kollision zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Fahrzeug


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 08.06.2009 - 12 U 148/08) hat entschieden:
  1. Im Falle der Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers.

  2. Eine Mithaftung des Geradeausfahrers kann sich aus dessen überhöhter Geschwindigkeit ergeben.

  3. Das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) dient nicht dem Schutz des Linksabbiegers.

Siehe auch Linksabbiegen und Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung


Gründe:

Die Berufung der Beklagten zu 2), die sich nur gegen die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht wendet, hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Das Landgericht hat der Widerklage der Beklagten zu 2) zu Recht nicht stattgegeben, da ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, weil die Beklagte zu 2) bereits nach ihrem eigenen und dem unstreitigem Vorbringen den streitgegenständlichen Verkehrsunfall allein verschuldet hat.

Das Landgericht ist in dem angegriffenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Beklagte zu 2) als Linksabbiegerin der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass sie den Unfall deshalb verschuldet hat, weil sie die ihr gemäß § 9 Abs. 3 StVO obliegende Sorgfaltspflicht gegenüber dem bevorrechtigten Geradeausverkehr nicht ausreichend beachtet hat.

Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass gegen die Beklagte zu 2) als Linksabbieger der Beweis des ersten Anscheins spricht und diese bei einer Kollision mit dem geradeausfahrenden Gegenverkehr grundsätzlich allein haftet (vgl. Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVO, Rn. 55 mit zahlreichen Nw.).

Dabei spricht der Anschein gegen den Linksabbieger, der mit einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug in dessen Fahrbahn kollidiert (vgl. BGH NZV 2005, 249; KG NZV 2003, 182). Der Gegenverkehr darf grundsätzlich auf seinen Vorrang vertrauen; der Linksabbieger muss den gesamten entgegenkommenden Verkehr durchlassen, auch etwa zu weit links eingeordnete Fahrzeuge (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 1984 - 12 U 284/84 - VM 1985, 19 Nr. 21; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVO, Rn. 39).

Selbst wenn der Entgegenkommende wesentlich zu schnell gefahren ist, verliert er nicht sein Vorrecht gegenüber einem Linksabbieger (vgl. BGH NJW 2003, 1929; Senat, Urteil vom 4. September 2000 - 12 U 4373/99 - DAR 2001, 300 = VM 2001, 19 Nr. 23 = VRS 100, 279 = KGR 2001, 42; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVO, Rn. 39); allerdings kommt in Fällen unfallursächlicher Geschwindigkeitsüberschreitung eine Mithaftung in Betracht (vgl. dazu unter 2. d).

Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Beklagten zu 2) ohne jede Angaben zur behaupteten Geschwindigkeit nicht ausreichend ist, eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers anzunehmen und dieses Vorbringen auch einem Beweis nicht zugänglich ist.

2. Die von der Berufung vorgebrachten Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Im Einzelnen:

a. Soweit die Beklagte zu 2) vorbringt, bereits aus den vorgelegten Fotos, den Beiakten (Bußgeldverfahren gegen die Zweitbeklagte 58.92.036162.3) und ihrem Vorbringen ergäbe sich, dass die Beklagte zu 2) den Abbiegevorgang noch nicht eingeleitet hätte und deshalb die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar seien, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Beklagte zu 2) hat vorgebracht, auf der Linksabbiegerspur nach zwei vor ihr abbiegenden Fahrzeugen weiter in die Kreuzung eingefahren zu sein, um ebenfalls nach links abzubiegen. In der Klageerwiderung hatte sie hierzu vorgetragen, dass sie ungefähr eineinhalb Autolängen weiter in die Kreuzung hineingefahren sei, um sodann erneut anzuhalten.

Weiterhin trägt die Beklagte zu 2) vor, dass die - vom Kläger in nördlicher Richtung befahrene - Geradeausspur des Gegenverkehrs der Pilgramer Straße auf Grund der Spurführung der Straße generell und im Hinblick auf eine nach ihrer Behauptung vorhandene Baustelle im Besonderen nach links versetzt gewesen sei und demzufolge direkt auf die Linksabbiegerspur des Verkehrs der Landsberger Straße zugelaufen sei. Deshalb hätte der Kläger, wie die Beklagte zu 2) weiter meint, ihr ausweichen müssen. Diese Annahme geht fehl.

Zunächst ergibt sich aus den eingereichten Bildern sowie der polizeilichen Unfallskizze, dass die von der Beklagten zu 2) in südlicher Richtung befahrene Linksabbiegerspur der Landsberger Straße und die von dem Kläger in nördlicher Richtung befahrene Geradeausspur der Pilgramer Straße nicht direkt aufeinander zulaufen, sondern noch deutlich versetzt sind.

Dem entspricht auch die polizeiliche Unfallskizze (Bl. 71 f. der polizeilichen Beiakten).

Etwas anderes mag ausweislich der Bilder und der Skizze für die gegenläufige Linksabbiegerspur aus der Pilgramer Straße in Richtung Norden gelten, die deutlicher auf die Geradeausspur der Landsberger Straße in Richtung Süden zuführt. Diese Fahrtrichtung nahmen die Beteiligten jedoch nicht.

Aus dem Vorbringen der Beklagten zu 2) zu der von ihr behaupteten Baustelle ergibt sich ebenfalls nichts, was gegen die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beklagte zu 2) spricht. Dabei lässt sich dem Vorbringen der Beklagten zu 2) bereits nicht entnehmen, welcher Art die von ihr behauptete Baustelle überhaupt gewesen sein soll, welche Ausmaße sie gehabt habe und wie genau ihr Verlauf gewesen sein soll. Die Angabe, 50 m vor der Kreuzung habe sich eine Baustelle befunden, die bis kurz vor den Kreuzungsbereich gereicht habe, ist insoweit nicht aussagekräftig. Die von der Beklagten zu 2) dafür benannten Zeugen hat das Landgericht deshalb zu Recht nicht gehört.

In der Berufung führt die Beklagte zu 2) hierzu aus:
„Im vorliegenden Kreuzungsbereich kommt es faktisch nicht erst zur Kollision, wenn ein Linksabbieger die Fahrspur des bevorrechtigten Geradeausverkehrs befährt sondern auch dann, wenn der bevorrechtigte Geradeausverkehr beim Befahren der Kreuzung nicht nach rechts ausweicht. Dies gilt umso mehr wegen der zum Unfallzeitpunkt bestehenden Fahrbahnverschiebung in der Pilgramer Straße. Aufgrund der konkreten Baustelle verschob sich die Geradeausspur noch weiter in Richtung der von der Landsberger Straße kommenden Linksabbiegerspur, so dass der bevorrechtigte Geradeausverkehrs einen noch deutlicheren Rechtsschwenk beim Befahren des Kreuzungsbereiches vornehmen musste, um eine Kollision mit Linksabbiegern zu vermeiden.“
Dieses Vorbringen der Beklagten zu 2) unterstellt, führt zudem entgegen ihrer Annahme weder dazu, dass der gegen sie sprechende Anscheinsbeweis nicht greift, noch ergibt sich daraus ein Mitverschulden oder gar alleiniges Verschulden des Klägers an dem streitgegenständlichen Unfall.

Der Beweis des ersten Anscheins greift grundsätzlich dann ein, wenn ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden hinweist. Es muss also ein Geschehensablauf feststehen, der nach der Lebenserfahrung typischerweise den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.1996 - VI ZR 126/95 - NJW 1996, 1405). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn feststeht, dass ein bevorrechtigter Geradeausfahrer des Gegenverkehrs gegen einen über die Kreuzungsmitte hinausragenden Linksabbieger stößt, selbst, wenn dieser gestanden haben sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 12 U 136/07 - KGR 2009, 50 = VRS 115, 261; KG, Urteil vom 27. April 2009 - 22 U 57/08 - ).

Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 2) gelangte sie beim Hineinfahren in den Kreuzungsbereich derart in die Fahrspur des geradesausfahrenden Gegenverkehrs, dass sie quasi auf diesen zufuhr, s.o.

Bei dieser Lage ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) zu weit in die Kreuzung hineingefahren ist, auch wenn sie sich noch auf der gedachten Verlängerung ihrer Linksabbiegerspur befunden haben sollte.

Ein Verschulden des Klägers ergibt sich daraus nicht. Ein unterstellter Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO führte bereits deshalb nicht zu einem Mitverschulden gegenüber der Beklagten zu 2), weil das Rechtsfahrgebot nicht dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers gilt, der abbiegen will (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 1984 - 12 U 284/84 - VM 1985, 19 Nr. 21; KG, Urteil vom 27. April 2009 - 22 U 57/08 - ; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVO, Rn. 33).

b. Gegen die Grundsätze des Anscheinsbeweises sprechen schließlich auch weder die Standorte der beiden Fahrzeuge nach dem Zusammenstoß, noch die Schadensbilder an den Fahrzeugen. Letztere korrespondieren vielmehr genau mit dem Vorbringen des Klägers, wonach die Beklagte zu 2) bereits mit der Schrägfahrt des Abbiegens begonnen hatte und frontal gegen die linke vordere Ecke seines Fahrzeugs gestoßen sei (vgl. Skizze des Klägers Anlage K 1). Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, die Schadensbilder hätten sich genau in spiegelbildlicher Weise darstellen müssen, ist dies nicht zutreffend. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Beklagte zu 2) bereits soweit in den Fahrstreifen des Klägers eingefahren wäre, dass dieser ihr Fahrzeug seitlich getroffen hätte.

Auch die Standorte der Fahrzeuge nach dem Unfall sprechen nicht gegen den Anschein, dass die Beklagte zu 2) die ihr obliegende Sorgfaltspflicht beim Linksabbiegen außer Acht gelassen hat.

Es ist weder ersichtlich, noch von der Beklagten zu 2) vorgetragen, weshalb es bei einem von ihr so genannten typischen Linksabbiegerunfall nur zu einer Verschiebung beider Fahrzeuge in der Geradeausspur hätte komme sollen. Ausweislich der Unfallskizze auf Bl. 73 der Beiakte wurde das Fahrzeug der Beklagten zu 2) durch den Anstoß im leicht nach links versetzten Frontalbereich weiter nach links gedreht und das Fahrzeug des Klägers durch den Anstoß an der linken vorderen Ecke über die Kreuzung parallel zur Seite geschoben. Diese Stellung spricht nicht gegen den Geschehensablauf einer Kollision der Beklagten zu 2) als Linksabbiegerin mit dem ihr entgegen kommenden Klägerfahrzeug.

c. Soweit die Beklagte zu 2) mit der Berufung vorbringt, aus ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung ergäbe sich, dass sie noch nicht mit dem Linksabbiegen begonnen habe und das Landgericht habe ihrem Vorbringen fälschlich entnommen, sie habe sich bereits in Schrägstellung zu ihrer Fahrspur befunden und damit die Linksfahrt bereits begonnen, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.

Auch wenn die Beklagte zu 2) sich noch in Geradeausstellung befunden hätte, so liegt dennoch ein Abbiegevorgang vor, indem die Beklagte zu 2) zum Zweck des Abbiegens nach links derart weit in die Kreuzung eingefahren war, dass sie nach ihrem eigenen Vorbringen in die - wenn auch verschwenkte - Fahrspur des geradeaus fahrenden Klägers hineingeriet. Ob sie ihr Fahrzeug bereits in Schrägstellung gebracht hatte und mithin wieder angefahren war, kann demgegenüber dahinstehen. Bereits das Einordnen auf der Linksabbiegerspur und das auf die Geradeausspur Zufahren in Abbiegeabsicht stellt den Beginn des Linksabbiegens dar.

d. Das Landgericht hat schließlich zu Recht auch davon abgesehen, ein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen.

Wie bereits ausgeführt, sprechen weder die Anstoßstellen, noch die von der Beklagten zu 2) behauptete Verschwenkung der Geradeausspur gegen ein Verschulden der Beklagten zu 2) als Linksabbieger.

Ein (Mit-​) Verschulden des Klägers käme lediglich dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 2) entweder bereits derart lange in der Kreuzungsmitte gestanden hätte, dass der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit das Fahrzeug so rechtzeitig hätte wahrnehmen müssen und können, dass er einen Zusammenstoß gegebenenfalls durch Anhalten hätte verhindern können. Hierfür spricht jedoch nichts, auch nicht das Vorbringen der Beklagten zu 2).

Dass der Klägers sich durch erheblich überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hätte unfallverhütend zu reagieren, lässt sich ebenfalls nicht feststellen, weil eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung, die gegebenenfalls einem Beweis zugänglich wäre, gar nicht behauptet wird.

3. Nach alledem wird deshalb anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.