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Landgericht Freiburg Urteil vom 28.04.2014 - 6 O 217/13 - Gesamtschuldnerische Haftung der Unfallbeteiligten bei Verletzung eines Fahrgastes durch Auffahren eines Linienbusses auf einen vorausfahrenden Pkw
LG Freiburg v. 28.04.2014: Zur gesamtschuldnerischen Haftung der Unfallbeteiligten bei Verletzung eines Fahrgastes durch Auffahren eines Linienbusses auf einen vorausfahrenden Pkw
Das Landgericht Freiburg (Urteil vom 28.04.2014 - 6 O 217/13) hat entschieden:
- Fährt ein Linienbus auf einen in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Pkw auf und wird dabei ein Fahrgast verletzt, der sich zwischen zwei Haltestellen erhoben hatte, weil er an der nächsten Haltestelle aussteigen wollte, so haften Fahrer und Halter des Linienbusses und des Pkw dem Verletzten gemäß § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch in vollem Umfang.
2. Das Verlassen des Sitzplatzes 150 m vor der nächsten Haltestelle, um die Haltewunschtaste zu drücken und sich zum Ausstieg zu begeben, stellt keinen Verstoß des Fahrgastes gegen die in § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft, § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV niedergelegte Verpflichtung dar, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen und begründet mithin kein Mitverschulden.
Siehe auch Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln und Linienbusse
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Am 14.05.2013 fuhr der Beklagte Ziffer 3 mit seinem PKW VW Golf, zugelassen auf die Beklagte Ziffer 4, auf der E.-Straße in F. in östlicher Richtung. Er wollte dann in die Grundstückseinfahrt der Firma "M. L." nach links abbiegen. Von hinten näherte sich jedoch verbotswidrig eine Radfahrerin auf dem Gehweg, weshalb er abbremsen musste, um sie durchfahren zu lassen. Sein PKW stand dabei zur Hälfte bereits in der Einfahrt und auf dem Gehweg und zur anderen Hälfte noch auf der Fahrbahn. Der Beklagte Ziffer 1 befuhr als Fahrer des Linienbusses, zugelassen auf die Beklagte Ziffer 2, die E.-Straße in westlicher Richtung. Der Kläger fuhr als Insasse mit dem Linienbus der Beklagten Ziffer 2 und wollte an der Haltestelle E.-Straße aussteigen. Kurz vorher stand er von seinem Sitz auf, um den Signalknopf zu drücken. Er lief einige Meter zur mittleren Tür des Busses und hielt sich dabei an den Rückenlehnen der Sitze fest. In Höhe der Firma "M. L." kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Kläger hielt sich in diesem Moment an zwei Haltegriffen fest, konnte sich aber in Anbetracht der Wucht des Aufpralls und der dabei auftretenden Kräfte nicht halten und wurde durch den Gang geschleudert, schlug an einigen Sitzlehnen und Haltestangen auf und stürzte dann zu Boden. Ihm blieb die Luft weg, und er konnte nicht mehr aufstehen. Er wurde dann in die Ambulanz der Uniklinik F. transportiert und dort eingehend untersucht.
Der Kläger erlitt eine Rippenserienfraktur der 8. bis 12. Rippe links dorso-lateral und links paravertebral.
Der Kläger behauptet, der Beklagte Ziffer 1 habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 4 beim Abbiegen übersehen habe.
Der Kläger hat zunächst weiter behauptet, die Hüftprothese links, die er seit 2010 habe und die bis dahin weitgehend beschwerdearm gewesen sei, habe sich bei dem Unfall gelockert und zu Schmerzen geführt. Im Termin vom 30.04.2014 hat der Kläger in der informatorischen Anhörung angegeben, dass eine im November 2013 ergeben habe, dass die Prothese nicht locker sei.
Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung vom 19.08.2013 (As. 23) zuletzt:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 27.06.2013 zu bezahlen.
- Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.105,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 27.06.2013 zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 14.05.2013 in der E.-Straße in F. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder auf sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten Ziffer 1-3 beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten Ziffer 4-5 haben den Klageantrag Nr. 1 in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 €, den Klageantrag Nr. 2 in Höhe von 384,51 € zzgl. Zinsen und den Klageantrag Ziffer 3 im Hinblick auf 40 % der materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom 14.05.2013 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, anerkannt (As. 85) und beantragen im Übrigen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten Ziffer 1 und 2 behaupten, der Unfall sei für den Beklagten Ziffer 1 unabwendbar gewesen. Der Beklagte Ziffer 1 sei deutlich langsamer gefahren als erlaubt. Der Unfall sei allein durch den Beklagten Ziffer 3 verursacht worden, der als Linksabbieger im Gegenverkehr die Vorfahrt des Erstbeklagten missachtet habe und ein fehlerhaftes Abbiegemanöver vorgenommen habe.
Die Beklagten Ziffer 3-5 behaupten, der Linienbus der Zweitbeklagten sei bei dem Abbiegemanöver noch rund 150 bis 200 m vom späteren Kollisionsort entfernt gewesen, so dass ein Abbiegen ohne weiteres möglich gewesen wäre, wenn nicht die Radfahrerin verbotswidrig auf dem Gehweg vor dem Firmengelände entlanggefahren und überraschend hinter dem Beklagten Ziffer 3 aufgetaucht wäre. Der Beklagte Ziffer 3 habe drei bis fünf Sekunden benötigt, um die Straße zu kreuzen; dann seien weitere fünf Sekunden bis zu dem Unfall vergangen. Der Beklagte Ziffer 1 könne daher als Fahrer des Linienbusses für rund zehn Sekunden nicht darauf geachtet haben, was sich unmittelbar vor seinen Augen abgespielt habe.
Alle Beklagten meinen, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden, da er sich keinen festen Halt verschafft habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 03.04.2014 verwiesen. Das Gericht hat den Kläger, den Beklagten Ziffer 1 und den Beklagten Ziffer 3 informatorisch angehört. Es hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dr. U L, F., und durch Vernehmung des Zeugen B B Y. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Beklagten Ziffer 4 und 5 waren bereits aufgrund des Anerkenntnisses vom 20.09.2013 (As. 83) zu verurteilen, ein weiteres Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 € (betr. Klagantrag Ziffer 1) und 384,51 € zzgl. Zinsen zu bezahlen (betr. Klageantrag Ziffer 2); ebenso war aufgrund des Anerkenntnisses festzustellen, dass diese Beklagten verpflichtet sind, 40 % der materiellen und immateriellen Schäden zu bezahlen, die aus dem Unfall vom 14.05.2013 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind (betr. Klageantrag Ziffer 3). Aufgrund des Anerkenntnisses waren sie auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag (Ziffer 3) zu verurteilen, soweit die Beweisaufnahme eine Begründetheit der Klage nicht ergeben hat.
II.
Die Klage ist auch über die Reichweite des Anerkenntnisses hinaus in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet:
1. Der Klägerin dem Grunde nach Ersatz seines Schadens aus §§ 7 Abs. 1; 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB verlangen.
Unstreitig kam es in der Enge der Straße auf Höhe der Einfahrt "M. L." zur Kollision der beiden beteiligten Fahrzeuge, wodurch der im Linienbus der Beklagten Ziffer 2 stehende Kläger stürzte und sich Verletzungen zuzog. Die Beklagten können sich nicht gemäß §§ 7 Abs. 2; 18 Abs. 1 S. 2 StVG entlasten, vielmehr haben die Beklagten Ziffer 1 und 3 auch schuldhaft gehandelt, weil der Unfall für beide vorhersehbar und vermeidbar war. Das hat die Beweisaufnahme ergeben. Den insoweit getroffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. L schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an:
a. Den Beklagten ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Unfall für den Beklagten Ziffer 1 unvermeidbar war (§ 18 Abs. 1 S. 2 BGB), weil nicht feststeht, dass das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 4 nicht 3,5 Sekunden oder länger in der Fahrbahn stand. Nach den Berechnungen des Sachverständigen hätte der Beklagte Ziffer 1 die Kollision durch eine Betriebsbremsung bei rechtzeitiger Reaktion vermeiden können, wenn davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 4 bereits 3,5 Sekunden vor der Kollision oder länger auf der Fahrbahn stand. Wenn eine Redaktionsaufforderung dagegen erst 2 Sekunden oder weniger vor der Kollision bestanden hätte, hätte der Beklagte Ziffer 1 allenfalls durch eine Vollbremsung die Kollision vermeiden können, dabei aber den Kläger bei einer Bremsverzögerung von 5,0 m/s2 gleichwohl zu Sturz gebracht. Dass das Fahrzeug nur so kurz stand, hat kein Beteiligter und kein Zeuge bestätigt. Insbesondere hat der Beklagte Ziffer 1 den Abbiegevorgang selbst nicht wahrgenommen, sondern angegeben, er habe das Fahrzeug erst gesehen, als es schon vor ihm war (Sitzungsprotokoll S. 5, As. 187). Seiner Aussage lässt sich daher für die Standzeit nichts entnehmen. Demgegenüber sprechen die Angaben des Beklagten Ziffer 3 der informatorischen Anhörung, ihm sei die Zeit "wie eine kleine Ewigkeit" vorgekommen (Sitzungsprotokoll S. 6, As. 189) und die Angaben des Zeugen ..... es könne auch länger als 2 bis 3 Sekunden gewesen sein (Sitzungsprotokoll S. 7 f., As. 191f.), eher dafür, dass das Fahrzeug länger stand.
b. Auch dass der Unfall für den Beklagten Ziffer 3 unvermeidbar war (§ 18 Abs. 1 S. 2 BGB), ist nicht erwiesen. Der Beklagte Ziffer 3 hat selbst angegeben, dass er den Omnibus noch in ausreichender Entfernung gesehen habe, als er abbog. Erst beim Abbiegen habe er die von hinten kommende Radfahrerin gesehen, dann gebremst, und daraufhin "eine Ewigkeit" gewartet. Er habe nach rechts auf den Bus geschaut und sich gewundert, warum er nicht bremse. Er habe es nicht geschafft, gleich weiterzufahren, obwohl die Radfahrerin schon vorbei gewesen sei (Sitzungsprotokoll S. 6, As. 189). Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre der Unfall für den Beklagten 3 ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn er sich unmittelbar vor dem Abbiegen nach hinten links vergewissert hätte, dass kein Verkehr kommt und gleichzeitig auf ausreichenden Abstand vor dem sich nähernden Omnibus geachtet hätte (Sitzungsprotokoll S. 10f., As. 197f.). Nach der Überzeugung des Gerichts, die sich auf die eigenen Angaben des Beklagten Ziffer 3 stützt, hätte er den Unfall zudem dadurch verhindern können, dass er nach Durchfahrt der Fahrradfahrerin wieder angefahren und die Fahrbahn freigegeben hätte, als er den ungebremst heranrollenden Omnibus wahrgenommen hat.
2. Ein Mitverschulden des Klägers gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB scheidet aus. Der Kläger hat sich sozialadäquat verhalten, indem er sich kurz vor dem Aussteigen erhoben, die Haltewunschtaste gedrückt und sich zur Tür begeben hat. Nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers im Termin vom 03.04.2014 passierte der Unfall auf halber Strecke zwischen der Bushaltestelle E.-Straße und der 300 m weiter liegenden nächsten Haltestelle (Sitzungsprotokoll S. 6, As. 189). Dass ein Fahrgast sich 150 m vor der nächsten Haltestelle erhebt, stellt keinen Verstoß gegen die in § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft, § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV niedergelegte Verpflichtung, sich im Fahrzeug stets ein festen Halt zu verschaffen, dar (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 463-464). Dass der stehende Kläger sich nicht ausreichend festgehalten hat, haben die Beklagten nicht bewiesen.
3. Sämtliche Beklagten haften als Gesamtschuldner, § 840 Abs. 1 BGB. Auf ihre Haftungsteile im Innenverhältnis kommt für den Anspruch des Klägers nicht an.
4. Als Unfallfolge hat der Kläger unstreitig eine Rippenserienfraktur der 8. bis 12. Rippe erlitten. Diese - mittlerweile verheilten - Verletzungen des Klägers rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 3.500 €.
5. Im Übrigen - auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag - ist die Klage unbegründet. Soweit die Klägerseite vorgetragen hat, dass auch eine Lockerung der Hüftprothese auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen ist, hat der Kläger diesen Vortrag im Termin vom 03.04.2014 nicht weiter aufrechterhalten: Er hat angegeben, dass sich bei einer Untersuchung Ende November 2013 im ...krankenhaus F. gezeigt habe, dass die Prothese sich zum Glück nicht gelockert habe. Seine Probleme seien unabhängig von dem Busunfall. Wenn sich die Prothese wirklich gelockert hätte, dann wäre er nochmals operiert worden (Sitzungsprotokoll S. 13, As. 203). Sein Prozessbevollmächtigter hat daraufhin zwar erklärt, dass er an seinem Vortrag, die Prothese sei durchaus gelockert wurden, festhalte, und hierfür Beweis angeboten. Weicht das tatsächliche Vorbringen der persönlich angehörten Partei von dem ihres Prozessbevollmächtigten ab, so ist jedoch den Erklärungen der Partei selbst in der Regel der Vorzug zu geben (BGH VersR 1968, 58; BGH, Urteil vom 20. April 2012 – LwZR 5/11 –, juris Rn. 17). Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
6. Die Beklagten schulden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 3.500 €, mithin 359,50 € (1,3 Geschäftsgebühr VV 2300 RVG zzgl. 20 € Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer).
7. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Die Beklagten waren nach fruchtlosem Ablauf der mit rechtsanwaltlichem Mahnschreiben vom 13.06.2013 und 19.06.2013 (Anl. K5, K6) bis zum 01.07.2013 gesetzten Frist seit 02.07.2013 in Verzug.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 1, 11; 709 S. 2; 711 ZPO. Die Anwendung von § 93 ZPO kommt nicht in Betracht, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Beklagten Ziffer 4 und 5 zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben haben.