Das Verkehrslexikon

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Linienbus - Linienbusse- Verhalten an Haltestellen

Linienbusse




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Linienverkehr durch Ruf- oder Anrufbusse
-   Haftung bei freigestellter Versicherungspflicht
-   Europarecht
-   Fahrbahnüberquerung zwischen Bussen
-   Vorrang vor fließendem Verkehr
-   Auffahrunfall
-   Busunfall auf Sonderfahrstreifen
-   Bahngleisüberquerung
-   Bereifung / Winterreifen
-   Motorrad und Linienbus
-   Radfahrer und Linienbus
-   Fußgänger und Linienbus
-   Liegendtransporte in Bussen
-   Höchstgeschwindigkeit außerorts
-   Vorfahrtrecht und Vertrauensgrundsatz
-   E-Scooter - Elektro-Rollstuhl



Einleitung:


Busse des öffentlichen Nahverkehrs und Schulbusse (wie übrigens auch Straßenbahnen) genießen in der Straßenverkehrsordnung gewisse Vorrechte vor den übrigen Fahrzeugführern.

Besonders an Haltestellen müssen die anderen Verkehrsteilnehmer bei der Geschwindigkeit nicht nur Rücksicht auf ein- und aussteigende Fahrgäste nehmen, sondern beim Anfahren von einer Haltestelle aus dem Linienbus auch das Vorrecht beim Einordnen in den fließenden Verkehr einräumen.


Eine nicht unbeträchtliche Zahl von Streitigkeiten rankt sich auch um die Benutzung der Sonderstreifen (Bussspuren).

Ab dem Jahr 2013 sind Reiseziele in ganz Deutschland auch mit dem Fernbus erreichbar. Zudem soll für eine vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr bis zum Jahr 2022 gesorgt werden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Schulbusse

Öffentlicher Nahverkehr

Fahrgaststurz bei der Benutzung von Verkehrsmitteln - Verletzung der Eigensicherung und der Anschnallpflicht

E-Scooter und Beförderung im Liniennahverkehr

Fahrpersonal

Personenbeförderung

Linienverkehrserlaubnis

Straßenbahn

Taxi-Konzessionen

Taxi-Unternehmen - Taxifahrer

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Allgemeines:


Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse - Vorrecht an Haltestellen

Verhalten und Unfälle an Haltestellen des öffentlichen Nah- und Schulbusverkehrs

Haltestellenunfälle mit Kindern und Jugendlichen

Unfälle mit Schul- und Linienbussen

Das Gebot, jeweils einen genügenden seitlichen Sicherheitsabstand einzuhalten

Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln - Verletzung der Eigensicherung und der Anschnallpflicht

Sonderfahrstreifen

Sonderlichtzeichen

Abschleppkosten bei Umsetzung eines Kfz aus einem Haltestellenbereich

KG Berlin v. 13.12.1990:
Volle Haftung eines ausschwenkenden Linienbusses bei Kollision mit einem links daneben abbiegenden Pkw

BayObLG v. 07.02.2005:
Rotlichtverstoß - Sonderampel einer Bushaltebucht ist nicht für dort haltenden Lkw maßgeblich.

OLG Köln v. 03.11.2000:
Entsprechende Anwendung des Regelbußgeldrahmens und Fahrverbots für qualifizierte Rotlichtverstöße auf die Missachtung eines Sonderlichtzeichens gem. § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO

LG Saarbrücken v. 05.04.2012:
Ist unaufklärbar, ob der Fahrer eines Linienbusses beim Abfahren von der Haltestelle den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, kann ein Verstoß des vorbeifahrenden Kraftfahrers gegen § 20 Abs. 5 StVO ebenso wenig angenommen werden wie ein Verstoß des Busfahrers gegen § 10 StVO.

OLG Saarbrücken v. 13.03.2013:
Übernimmt ein Busunternehmen den Transport eines Schülerorchesters und von dessen Instrumenten, so ist es verpflichtet, die Instrumente gegen Verlust und Beschädigung während der Beförderung zu schützen.

OLG Naumburg v. 30.05.2013:
Es spricht viel dafür, dass auf einen Unfall, der in einem Reisebus beim Ein- oder Aussteigen passiert, § 7 StVG anzuwenden ist, denn diese Vorgänge stehen in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang durch den Reisebus, wenn man sie nicht sogar als notwendigen Bestandteil desselben begreifen muss. Das Einsteigen in einen Bus ist eine Verrichtung, die jeder erwachsene und nicht behinderte oder kranke Mensch ohne weiteres allein und ohne Hilfe bewältigen kann und für gewöhnlich auch bewältigt. Deshalb haftet der Fahrgast, der beim Einsteigen in einen den Anforderungen des § 2 BOKraft entsprechenden Bus stürzt, allein.

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Linienverkehr durch Ruf- oder Anrufbusse:


BVerwG v. 12.12.2013:
Ruf- oder Anrufbusse, die nach einer telefonischen Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast zwischen den dort angegebenen Haltestellen nicht nur einer Linie, sondern auch linien- und linienbündelübergreifend verkehren, sind kein Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG. Solche Ruf- oder Anrufbusverkehre waren, wenn sie flächendeckend auch zur Bedienung von Haltestellen anderer Linien oder Linienbündel eingesetzt werden sollten, auch nicht gemäß § 2 Abs. 6 PBefG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung genehmigungsfähig, der eine Genehmigung nur in besonders gelagerten Einzelfällen ermöglichte.

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Haftung bei freigestellter Versicherungspflicht:


KG Berlin v. 12.09.2002:
Hat ein Busfahrer die Verletzungen eines Unfallgeschädigten rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt, dann haftet das als öffentlich-rechtliche Körperschaft von der Versicherungspflicht freigestellte Busunternehmen für den Busfahrer wie ein Versicherer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG. Nach dieser Vorschrift hat ein von der Versicherungspflicht freigestellter Fahrzeughalter bei Schäden der in § 1 PflVG bezeichneten Art für den Fahrer, der durch eine aufgrund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würde, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Nach § 1 PflVG erstreckt sich die Versicherungspflicht auf materielle und immaterielle Schäden. Die Eintrittspflicht des Quasi-Versicherers tritt neben die eigene Haftung des von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalters gemäß § 7 StVG und des Dienstherrn gemäß § 831 BGB.

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Europarecht:


EuGH v. 22.12.2010:
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer städtischen Kraftfahrlinie zur öffentlichen Personenbeförderung in Autobussen, durch die festgelegte Haltestellen entsprechend einem Fahrplan regelmäßig angefahren werden, verlangen, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige antragstellende Wirtschaftsteilnehmer noch vor der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der entsprechenden Linie über einen Sitz oder eine andere Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen. Dagegen steht Art. 49 AEUV nationalen Rechtsvorschriften, die ein Niederlassungserfordernis vorsehen, nicht entgegen, wenn die Niederlassung erst nach der Erteilung der Bewilligung und vor der Aufnahme des Betriebs der Linie durch den Antragsteller verlangt wird.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass die Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu touristischen Zwecken allein auf der Grundlage der Angaben eines Konkurrenzunternehmens, das Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer mit der beantragten ganz oder teilweise identischen Linie ist, wegen der geminderten Rentabilität dieses Unternehmens versagt wird.

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Fahrbahnüberquerung zwischen Bussen:


AG Rahden v. 12.09.2008:
Eine 15-jährige Schülerin muss wissen, dass man die Fahrbahn zwischen zwei anhaltenden Bussen nur mit äußerster Vorsicht überqueren darf. Bei der Kollision mit einem an der Bushaltestelle vorbeifahrenden Fahrzeug trifft die Geschädigte ein Mitverschulden von 50%.

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Vorrang vor fließendem Verkehr (§ 20 Abs. 5 StVO):


OLG Celle v. 10.11.2021:
Das Vorrecht gem. § 20 Abs. 5 StVO besteht nur unter den Voraussetzungen einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anzeige gegenüber dem ansonsten fortbestehenden Vorrang des fließenden Verkehrs.

Die Beweislast für die Inanspruchnahme eines Vorrechts der Straßenverkehrsordnung trägt derjenige, der sich auf es beruft. Erst wenn der Fahrer eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses bewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts vorgelegen haben, entfällt der Vorrang des fließenden Verkehrs und mit ihm der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt (entgegen KG Berlin in den Entscheidungen vom 24. Juli 2008 – 12 U 142/07 – und vom 1.11.2018 – 22 U 128/17, juris; sowie LG Saarbrücken, Urteil vom 05. April 2012 - 13 S 209/11, Rn. 13, juris).

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Auffahrunfall:


Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

LG Freiburg v. 28.04.2014:
Fährt ein Linienbus auf einen in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Pkw auf und wird dabei ein Fahrgast verletzt, der sich zwischen zwei Haltestellen erhoben hatte, weil er an der nächsten Haltestelle aussteigen wollte, so haften Fahrer und Halter des Linienbusses und des Pkw dem Verletzten gemäß § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch in vollem Umfang.

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Busunfall auf Sonderfahrstreifen:


KG Berlin v. 17.06.2010:
Rammt ein Linienbus, der auf der bevorrechtigten Straße den Bussonderstreifen befährt, einen von rechts eingebogenen Pkw, der verkehrsbedingt mit seinem Heck auf dem Sonderfahrstreifen hängen geblieben ist, und trifft den Busfahrer kein Verschulden, so kommt - mit Rücksicht auf die erhöhte Betriebsgefahr des Busses - eine Haftungsverteilung von ¾ zu ¼ zu Lasten des Pkw-Halters in Betracht.

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Bahngleisüberquerung:


OLG Hamm v. 14.05.2012:
Wird ein Fahrgast, der den voirhandenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, beim Überfahren eines Bahnübergangs durch einen Linienbus hochgeschleudert und erleidet dadurch einen Lendenwirbelbruch, so ist eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Gunsten des Fahrgastes gerechtfertigt, wenn der Busfahrer beim Überqueren der Bahngleise angesichts der Unebenheit des Bahnübergangs zu schnell gefahren ist.

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Bereifung / Winterreifen:


AG Velbert v. 13.08.2010:
Ein Linienbusfahrer darf die Fahrt nur mit einer Bereifung aufnehmen, welche die Gewähr bietet, dass er auch bei winterglatter Fahrbahn an Straßensteigungen ungefährdet anfahren kann. Ohne weitere technische Kenntnisse kann damit jeder Autofahrer davon ausgehen, dass bei Winterwitterungsverhältnisse solche Reifen die erforderliche Ausrüstung darstellen.

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Motorrad und Linienbus:


OLG Brandenburg v. 02.03.2017:
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang des Gegenverkehrs nicht dadurch entfiel, dass es sich bei den entgegenkommenden Motorradfahrern nicht um mehrspurige, sondern um einspurige Fahrzeuge handelt. - Dies gilt auch, wenn angesichts der Fahrbahnbreite von 7,4 m ein Motorrad ungehindert an einem Bus vorbeifahren kann (Haftungsverteilung 60:40 zu Lasten des Busfahrers).

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Radfahrer und Linienbus:


Radfahrer-Unfälle

KG Berlin v. 24.07.2008:
Der Fahrer eines Linienbusses muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht abwarten, bis ein Radfahrer, der sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet, vorbeigefahren ist (§§ 10, 20 Abs. 5 StVO). Der Radfahrer, der den anfahrenden Linienbus überholt und nur knapp vor ihm nach rechts einschert, verstößt gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO. Kommt es beim Einscheren zur Kollision der Fahrzeuge, kann im Rahmen der Abwägung die Betriebsgefahr des Busses gegenüber dem (groben) Verschulden des Radfahrers zurücktreten.

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Fußgänger und Linienbus:


Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung

OLG Celle v. 12.05.2010:
Ein Fußgänger, der ein schwer beladenes Fahrrad schiebt, muss einen 2,40m breiten Bürgersteig benutzen. Wenn er sein Fahrrad nicht in der Gewalt hat, sondern die Kontrolle verliert und über das Rad hinweg auf die Fahrbahn stürzt, begründet das den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens, so dass er bei einer dadurch verursachten Kollision mit einem Linienbus für den Schaden zu 75 % haftet.

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Liegendtransporte in Bussen:


OVG Münster v. 24.03.2010:
Das in § 35i Abs. 2 StVZO (in der seit dem 1.4.2006 geltenden Fassung) geregelte Verbot, Fahrgäste - mit Ausnahme von Kindern in Kinderwagen - in Kraftomnibussen liegend zu befördern, ist wirksam. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass sich die Änderung des § 35i Abs. 2 StVZO inhaltlich in einer Klarstellung der ohnehin schon geltenden Rechtslage erschöpft (wie Beschluss vom 22.11.2006 8 B 1695/06 -). § 35i Abs. 2 StVZO stellt keine unzulässige Beschränkung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar.

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Höchstgeschwindigkeit außerorts:


OLG Koblenz v. 10.01.2007:
Fehlt auf der "100-km/h"-Plakette das Siegel, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines mit Personen besetzten Omnibusses auf der Autobahn nur 80 km/h. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO müssen als Bedingung für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h kumulativ alle dort genannten Umstände gegeben sein. Fehlt es an auch nur einer dieser Voraussetzungen, verbleibt es bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aus § 3 Abs. 3 Nr. 2 a StVO.

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Vorfahrtrecht und Vertrauensgrundsatz:


OLG Frankfurt am Main v. 04.06.2013:
Ein Linienbus behält sein Vorfahrtsrecht gegenüber von rechts kommendem untergeordnetem Verkehr, auch wenn er zum Erreichen der hinter der Einmündung außerhalb der eigentlichen Fahrbahn liegenden Haltestelle eine gestrichelte Fahrbahnbegrenzung überfahren muss. Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG tritt die Betriebsgefahr des Linienbusses in vollem Umfang zurück, wenn der Fahrer mit geringer Geschwindigkeit gefahren ist, das wartepflichtige Fahrzeug wahrgenommen hat und auf Beachtung seines Vorrangs vertrauen durfte.

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E-Scooter - Elektro-Rollstuhl:


E-Scooter und Beförderung im Liniennahverkehr

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