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Landgericht Mönchengladbach Urteil vom 04.10.2013 - 11 O 410/11 - Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall bei Einfahrt in einen Kreisverkehr

LG Mönchengladbach v. 04.10.2013: Haftungsverteilung bei Kollision bei Einfahrt in einen Kreisverkehr


Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 04.10.2013 - 11 O 410/11) hat entschieden:
Fahren zwei Kraftfahrzeuge nahezu gleichzeitig in einen Kreisverkehr ein, muss sich grundsätzlich jeder Fahrzeugführer auf das Einbiegen des anderen einstellen. Keiner von beiden ist verpflichtet, zunächst das andere Fahrzeug weiter zu beobachten und abzuwarten, bis es in den Kreisverkehr einfährt. Vielmehr müssen beide grundsätzlich ihre Geschwindigkeit so wählen, dass es nicht zu einer Kollision auf dem Kreisverkehr kommt. - Passt ein Kfz-Führer, der in einen Kreisverkehr einfährt, seine Geschwindigkeit nicht den konkreten Verkehrsverhältnissen an und kommt es dadurch zu einer Kollision mir einem nahezu gleichzeitig einfahrenden Fahrzeug, so haftet er für die Unfallfolgen allein.


Siehe auch Kreisverkehr und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Tatbestand:

Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend, der sich am 21.9.2011 gegen 19.40 Uhr auf einem Kreisverkehr in Grevenbroich ereignet hat.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer und Halter eines Pkw der Marke Mercedes Benz, Modell E 270 CDI, mit dem amtlichen Kennzeichen ... Das Fahrzeug wurde zum Zeitpunkt des Unfalls von seinem Sohn, dem Zeugen ... , gefahren. Ferner war an dem Unfall ein Pkw der Marke Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen ... beteiligt, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Das Fahrzeug wurde bei dem Unfall von der Beklagten zu 1. geführt.

Zu dem genannten Zeitpunkt befuhr der Zeuge ... mit dem Pkw des Klägers die Bundesautobahn 540 aus Fahrtrichtung Jüchen kommend. An der Autobahnausfahrt 3 verließ er die Autobahn. Die Ausfahrt mündet dort auf einem Kreisverkehr. Der Zeuge ... beabsichtigte, den Kreisverkehr praktisch geradeaus zu durchfahren und an der zweiten Ausfahrt in die Wupperstraße in Fahrtrichtung Neuenhausen zu verlassen. Etwa zur selben Zeit näherte sich die Beklagte zu 1. aus Sicht des Zeugen ... von rechts demselben Kreisverkehr auf der Landstraße L 361. Auch sie beabsichtigte, den Kreisverkehr praktisch geradeaus zu durchfahren und ihn dann in Fahrtrichtung Grevenbroich zu verlassen. Für den aus beiden Einmündungen - der Autobahnausfahrt und der L 361 - in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehr galt jeweils das Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren). Auf dem Kreisverkehr kam es zu einem Zusammenstoß zwischen der rechten vorderen Front des klägerischen Fahrzeuges und der linken hinteren Seite des Fahrzeuges der Beklagten zu 1.. Die weiteren Einzelheiten des Unfallherganges sind zwischen den Parteien streitig.

Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Zur Ermittlung der Höhe der entstandenen Schäden holte er ein Gutachten des Sachverständigen ... ein. Dieser bezifferte die erforderlichen Reparaturkosten auf 6.511,98 Euro netto bei einer nach der Reparatur verbleibenden merkantilen Wertminderung von 300,00 Euro. Weiter hielt er in dem Gutachten fest, dass das Fahrzeug des Klägers im Bereich der rechten vorderen Ecke einen fachgerecht reparierten Vorschaden aufweise. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger insgesamt 756,84 Euro brutto in Rechnung. Neben der Erstattung der Nettoreparaturkosten, der von dem Sachverständigen bezifferten merkantilen Wertminderung und der Sachverständigenkosten (brutto) macht der Kläger mit der Klage einen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Unkostenpauschale für Fahrten, Porti, Telefonate und Ähnliches in Höhe von 30,00 Euro geltend.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1. sei, als sein Sohn in den Kreisverkehr eingefahren sei, noch etwa eine Fahrzeuglänge von der Einmündung der L 361 in den Kreisverkehr entfernt gewesen. Sein Sohn sei mit geringer Geschwindigkeit durch den Kreisverkehr gefahren. Als er die Einmündung der L 361 beinahe erreicht habe, sei die Beklagte zu 1. plötzlich angefahren und in den Kreisverkehr eingefahren. Sein Sohn habe noch versucht, nach links zu lenken und zu bremsen, habe einen Zusammenstoß jedoch nicht mehr vermeiden können. Die Kollision habe sich zwischen den Einmündungen der L 361 und der Wupperstraße ereignet. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1. habe den Unfall allein zu verantworten.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
  1. an ihn 7.596,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz seit 11.10.2011 zu zahlen;

  2. ihn von einer außergerichtlichen Gebührenforderung der Anwaltskanzlei ... in Höhe von 661,16 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, beide Fahrzeuge seien nahezu zeitgleich in den Kreisverkehr eingefahren. Der Zeuge ... sei mit dem Fahrzeug des Klägers viel zu schnell gefahren. Erst im Bereich der Einmündung der Wupperstraße auf den Kreisverkehr sei er auf das von der Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug aufgefahren. Insoweit habe es sich um einen normalen Auffahrunfall infolge überhöhter Geschwindigkeit gehandelt. Im Hinblick darauf meinen die Beklagten, der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe den Unfall allein verschuldet.

Weiter bestreiten die Beklagten, dass die von dem Sachverständigen ... ermittelten Reparaturkosten ausschließlich für die Reparatur der unfallbedingten Schäden erforderlich seien und der von ihm genannte Vorschaden fachgerecht beseitigt worden sei. Sie behaupten, die von dem Unfall herrührenden Schäden ließen sich mit einem Kostenaufwand von 1.992,34 Euro fachgerecht beseitigen. Insoweit sind sie der Auffassung, der Kläger sei nicht berechtigt, die Preise einer Mercedes-Vertragswerkstatt im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen, sondern müsse sich auf eine preisgünstigere Reparaturwerkstatt verweisen lassen. Im Hinblick auf den Vorschaden könne er auch keine weitere Wertminderung des Fahrzeuges geltend machen. Im Übrigen sei die geltend gemachte Kostenpauschale um 5,00 Euro überhöht.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach ... lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 7.12.2012 (Bl. 81 bis 97 d. GA) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 9.4.2013 (Bl. 128 bis 156 d. GA) Bezug genommen. Auf die Vernehmung des zunächst ebenfalls benannten Zeugen ... hat der Kläger in der Sitzung am 7.12.2012 verzichtet (vgl. Bl. 96 d. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, die ihre rechtliche Grundlage gegenüber der Beklagten zu 1. als Fahrerin nur in § 18 Abs. 1 S. 1 StVG und gegenüber der Beklagten zu 2. als Haftpflichtversicherung nur in § 115 VVG haben könnten, nicht zu. Denn der Zeuge... , der das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles führte, hat den Unfall allein verschuldet. Demgegenüber müssen die Beklagten nur für die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr einstehen. Die nach § 17 Abs. 3 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsanteile der beiden an dem Unfall Beteiligten ergibt, dass die von den Beklagten allein zu tragende Betriebsgefahr hinter dem alleinigen Verschulden des Zeugen ... an dem Unfall vollständig zurücktritt.

Im Einzelnen:

1. Den Zeugen ... trifft an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Verschulden. Er hat seine straßenverkehrsrechtlichen Pflichten aus § 3 Abs. 1 S. 2 StVO verletzt, indem er seine Geschwindigkeit nicht hinreichend den konkreten Verkehrsverhältnissen angepasst hat. Er hatte, als die Beklagte zu 1. in den Kreisverkehr einfuhr, eine Geschwindigkeit zwischen 35 und 45 km/h inne. Da er verpflichtet war, seine Geschwindigkeit den konkreten Verkehrsverhältnissen anzupassen, hätte er in dem Moment, in dem er erkennen musste, dass die Beklagte zu 1. in den Kreisverkehr einfuhr, sein Fahrzeug abbremsen müssen. Hätte er dies getan, hätte er den Unfall sowohl räumlich als auch zeitlich vermieden. Stattdessen hat er entweder nicht sofort oder zumindest nicht ausreichend gebremst, so dass es zu der Kollision kam.

2. Hingegen trifft die Beklagte zu 1. an dem Unfall kein Verschulden. Insbesondere hat sie nicht die Vorfahrt des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges verletzt und damit gegen § 8 StVO verstoßen. Denn die beiden an dem Unfall Beteiligten sind nahezu gleichzeitig auf den Kreisverkehr aufgefahren. Da das klägerische Fahrzeug sich im Zeitpunkt des Auffahrens der Beklagten zu 1. auf den Kreisverkehr noch nicht auf selbigem befand, war es gegenüber der etwa zeitgleich auffahrenden Beklagten zu 1. nicht vorfahrtsberechtigt. Fahren zwei Kraftfahrzeuge nahezu gleichzeitig in einen Kreisverkehr ein, muss sich grundsätzlich jeder Fahrzeugführer auf das Einbiegen des anderen einstellen. Keiner von beiden ist verpflichtet, zunächst das andere Fahrzeug weiter zu beobachten und abzuwarten, bis es in den Kreisverkehr einfährt. Vielmehr müssen beide grundsätzlich ihre Geschwindigkeit so wählen, dass es nicht zu einer Kollision auf dem Kreisverkehr kommt (vgl. OLG Hamm, DAR 2000, 163; OLG Koblenz, AZ: 12 U 1275/09, Urteil vom 29.11.2010, zitiert nach Juris).

3. Dass sich der Unfall auf diese Weise ereignet hat, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

Dass der Zeuge ... mit einer Geschwindigkeit zwischen 35 und 40 km/h in den Kreisverkehr eingefahren ist, hat er selbst in seiner Zeugenvernehmung bestätigt. Der Zeuge ... , der zum Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls im Fahrzeug des Klägers saß, hat seine Geschwindigkeit sogar auf etwa 50 km/h geschätzt. Die übrigen vernommenen Zeugen konnten zu der Geschwindigkeit des Zeugen ... keine Angaben machen.

Die Aussage des Zeugen ... zu seiner Geschwindigkeit bei Einfahrt in den Kreisverkehr ist insoweit glaubhaft. Sie wird durch das Gutachten, dass der Sachverständige ... im Auftrag des Gerichts über den Unfallhergang erstellt hat, bestätigt. Dieser hat anhand der auf Lichtbildern festgehaltenen Beschädigungen den Anstoßwinkel der beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge ermittelt. Mit Hilfe des in dieser Weise hergeleiteten Anstoßwinkels und der bekannten von beiden Beteiligten jeweils angestrebten Fahrtstrecken war der Sachverständige sodann in der Lage, den Kollisionsort auf dem Kreisverkehr ungefähr zu bestimmen. Dieser lag im Kreisverkehr zwischen der Einmündung der L 361, aus der die Beklagte zu 1. kam, und der Einmündung der Wupperstraße, in die der Zeuge ... vom Kreisverkehr aus abbiegen wollte. Anhand des ermittelten Kollisionsortes hat der Sachverständige festgestellt, dass der Zeuge ... vom Einfahren in den Kreisverkehr an bis zur Kollision eine Strecke von etwa 28 bis 29 Metern, die Beklagte zu 1. hingegen von etwa 11 bis 12 Metern zurückgelegt hat. Da die Beklagte zu 1. nach dem Vortrag des Klägers ganz langsam auf die Begrenzung des Kreisverkehrs zugerollt und dann in den Kreisverkehr eingefahren sein soll, hat der Sachverständige eine mittlere bis zügige Anfahrbeschleunigung von 1,5 bis 2,5 m pro Sekunde zum Quadrat unterstellend eine Fahrtgeschwindigkeit der Beklagten zu 1. im Zeitpunkt der Kollision von 21 bis 29 km/h ermittelt. Dies entspricht auch dem Vortrag der Beklagten, wonach ihre Geschwindigkeit zwischen 20 und 30 km/h gelegen haben soll. Sowohl auf der Grundlage des Klägervortrages als auch des Vortrages der Beklagten ist deshalb von einer Kollisionsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1. von 20 bis 30 km/h auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Geschwindigkeit und der sich aus den Lichtbildern ergebenden Beschädigungsausmaße beider Fahrzeuge, hat der Sachverständige sodann ermittelt, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision etwa 10 bis 15 km/h schneller gefahren sein müsse als das Fahrzeug der Beklagten. Danach betrug seine Geschwindigkeit, so der Sachverständige, zwischen 30 und 45 km/h, wie der Zeuge ... in seiner Vernehmung auch selbst angegeben hat. Da er sein Fahrzeug nach eigenen Angaben und auch nach der Aussage des Zeugen ... unmittelbar vor der Kollision noch abgebremst haben will, müsse er, so die Schlussfolgerung des Sachverständigen, noch eine etwas darüber liegende Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 50 km/h inne gehabt haben. Dabei handelte es sich, so der Sachverständige, im Hinblick auf den zu durchfahrenden Kurvenradius des Kreisverkehrs und die damit verbundene Querbeschleunigung des Fahrzeuges bereits um ein sehr zügiges bzw. auch schon um ein als grenzwertig zu bezeichnendes Fahrmanöver.

Anhand der ermittelten Kollisionsgeschwindigkeiten der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge hat der Sachverständige ermittelt, wo sich das Fahrzeug des Klägers befunden haben muss, als die Beklagte zu 1. für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges erkennbar in den Kreisverkehr einfuhr. Zu diesem Zeitpunkt, so der Sachverständige, war auch das klägerische Fahrzeug noch nicht oder zumindest noch nicht vollständig auf den Kreisverkehr aufgefahren; vielmehr seien beide Fahrzeuge gleichzeitig oder zumindest annähernd gleichzeitig in den Kreisverkehr eingefahren. Hätte der Zeuge ... in dem Moment, in dem er erkennen musste, dass die Beklagte zu 1. auf den Kreisverkehr auffuhr, sein Fahrzeug abgebremst, hätte er einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten sowohl räumlich als auch zeitlich sicher vermieden. Hingegen hätte die Beklagte zu 1. einen Unfall nur vermieden, wenn sie im Hinblick auf das etwa zeitgleich links von ihr in den Kreisverkehr einfahrende klägerische Fahrzeug an der Einmündung angehalten und zunächst das Fahrzeug des Klägers hätte passieren lassen, bevor sie selbst in den Kreisverkehr fuhr. Dazu hatte sie jedoch, da das klägerische Fahrzeug in etwa zeitgleich mit ihr den Kreisverkehr erreichte und deshalb ihr gegenüber nicht vorfahrtsberechtigt war, keinerlei Veranlassung.

Das Gericht hält die Ausführungen des Sachverständigen ... für überzeugend. Seine Ausführungen beruhen einerseits auf feststehenden Fakten, nämlich den bei dem Unfall an den Fahrzeugen entstandenen Schäden, die sich aus Lichtbildern ergeben, und den unstreitigen beabsichtigten Fahrstrecken der beiden Beteiligten, und andererseits auf den subjektiven Angaben der beteiligten Fahrer und des Zeugen ... , insbesondere auch des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges. Dass der Sachverständige sein Gutachten nicht nur auf aufgrund von Lichtbildern feststehenden Fakten, sondern auch auf den subjektiven Angaben der Insassen des klägerischen Fahrzeuges aufgebaut hat, ist nicht zu beanstanden. Den subjektiven Angaben der Beteiligten nach einem Unfall kommt für die Ermittlung des Unfallherganges gerade dann große Bedeutung zu, wenn sie für denjenigen, von dem sie stammen, ungünstig sind. Hier hat der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges selbst seine Geschwindigkeit vor der Kollision mit etwa 35 bis 40 km/h angegeben und erklärt, er habe noch gebremst. Diese Aussage wird überdies gestützt durch die Aussage seines Mitfahrers ... , der seine Geschwindigkeit sogar noch höher eingeschätzt hat, und ist überdies mit den weitgehend übereinstimmenden Angaben des Zeugen ...und der Beklagten zu 1. zu der Ausgangsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1. in Einklang zu bringen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige sein Gutachten unter anderem auch auf die Geschwindigkeitsangaben der beiden beteiligten Fahrer und des Zeugen ...gestützt hat, zumal keiner der übrigen vernommenen Zeugen hiervon abweichende Angaben gemacht hat.

Der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen stehen die Aussagen der zum Unfallhergang vernommenen Zeugen im Übrigen nicht entgegen. Zwar haben die Zeugen ... und ... weitgehend übereinstimmend bekundet, dass das klägerische Fahrzeug zuerst in den Kreisverkehr eingefahren sei, so dass die Beklagte zu 1., als auch sie in den Kreisverkehr einbog, ihm die Vorfahrt genommen habe. Dieser Teil der Aussagen der vernommenen Zeugen ist jedoch nicht glaubhaft. Er lässt sich insbesondere mit ihren eigenen Angaben zu der Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges und den daraus durch den Sachverständigen logisch entwickelten Weg-Zeit-Überlegungen nicht in Einklang bringen. Insoweit werden die Aussagen der genannten Zeugen durch die logisch zwingenden Ausführungen des Sachverständigen widerlegt. Die Aussagen der Zeugen, ihr Fahrzeug sei als erstes in den Kreisverkehr gefahren, dürfte insoweit auf der Solidarität der Beifahrer mit ihrem Fahrer beruht haben, die die eigene Wahrnehmung und Erinnerung an das Unfallgeschehen beeinflusst hat.

Die Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen waren unergiebig. Der Zeuge ... hat zwar zunächst ebenfalls bekundet, er denke, dass die Beklagte zu 1. dem klägerischen Fahrzeug die Vorfahrt genommen habe, musste aber auf näheres Nachfragen einräumen, dass er das Einfahren der Beklagten zu 1. in den Kreisverkehr nicht selbst gesehen, sondern ihr Fahrzeug erstmals in der Kollisionsposition bewusst wahrgenommen habe. Wie es zu dem Unfall gekommen ist, hat er damit selbst nicht bewusst mitbekommen. Der Zeuge ... hatte den Unfall selbst nicht gesehen, sondern ihn lediglich als Polizeibeamter später aufgenommen.

Insgesamt bleiben dem Gericht somit nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass der Zeuge ... etwa zeitgleich mit der Beklagten zu 1. in den Kreisverkehr eingefahren ist und den Unfall vermieden hätte, wenn er in dem Moment, in dem er den Einfahrvorgang der Beklagten zu 1. hätte bemerken müssen, sein Fahrzeug entsprechend abgebremst hätte.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, da er mit seiner Klage in vollem Umfang unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 7.598,82 Euro