Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Darmstadt Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 484/05 - Anforderungen an einen Verzicht auf die Vorfahrt

LG Darmstadt v. 05.05.2006: Anforderungen an einen Verzicht auf die Vorfahrt


Das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 484/05) hat entschieden:
Ein Verzicht auf die Vorfahrt kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt. Es muss in dieser Hinsicht eine Verständigung zwischen dem Vorfahrtsberechtigten und dem Wartepflichtigen stattgefunden haben. Lichtzeichen eines Kraftfahrzeuges dürfen ohne zusätzliche Umstände nicht als Verzicht auf die Vorfahrt verstanden werden, sondern nur als Warnzeichen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Vorfahrt und Verzicht auf das Vorfahrtrecht - Vorrangverzicht


Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom ... geltend. Der Unfall ereignete sich in ... zwischen dem Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., der Klägerin und dem im Eigentum des Beklagten zu 1) und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten ... amtliches Kennzeichen ....

Die Westendstraße ist relativ schmal, die rechte Seite wird zum Parken verwendet. Auch zum Unfallzeitpunkt standen rechts bis zum Einmündungsbereich ... hin Fahrzeuge geparkt. Ein Aneinandervorbeifahren von zwei Fahrzeugen neben den geparkten Fahrzeugen ist nur dann möglich, wenn eines der Fahrzeuge auf den Gehweg, eine Einfahrt oder eine Parklücke ausweichen kann. Es handelt sich um eine "30-​er-​Zone", in der die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist.

Der Zeuge ... befuhr mit dem Pkw der Klägerin die ... ortsauswärts in Richtung Einmündung .... Er befuhr die Straße nicht äußerst rechts, sondern deutlich nach links versetzt. Aus seiner Sicht von rechts aus dem ... fuhr der Zeuge ... mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) ebenfalls an die Einmündung heran. Er blinkte nach links. Der Zeuge ... fuhr sodann in den Einmündungsbereich hinein. Noch bevor er den Einmündungsbereich überquert hatte, fuhr der Zeuge ... ebenfalls in die Einmündung und traf das Fahrzeug der Klägerin auf der rechten Seite in Höhe der vorderen Tür. Die Polizei wurde nach dem Unfall nicht herbeigerufen. Die Klägerin meldete ihre Schadensersatzansprüche mit Schreiben vom 20.12.2004 bei der Beklagten zu 2) an. Der Bezifferung des Fahrzeugschadens lag ein Kostenvoranschlag einer Karosseriebaufirma zu Grunde, die die Kosten mit netto 4.687,42 EUR vorläufig bezifferte. Mit Schreiben vom 18.05.2005 lehnte die Beklagte zu 2) die Regulierung des Schadens ab. Die Klägerin holte darauf hin ein Gutachten durch einen Sachverständigen ein. Sie macht den von diesem errechneten Schaden einschließlich Sachverständigengebühr, Unkostenpauschale und Nutzungsausfallentschädigung für 8 Tage zu je 50,00 EUR geltend.

Sie behauptet, der Beklagte zu 1) sei jedenfalls bereits deshalb Halter des ..., da er gegenüber der Versicherung des Klägers als Antragsteller aufgetreten sei. Der Zeuge ... habe vor dem Einmündungsbereich ... zunächst das klägerische Fahrzeug angehalten. Der Zeuge ... habe mittels Lichthupe signalisiert, dass der Zeuge ... weiterfahren solle, um anschließend selbst nach links abbiegen zu können. Der Zeuge ... habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge ... ihm Vorfahrt gewähre und auf seine eigene Vorfahrt verzichte. Der Zeuge ... habe die Polizei zum Unfallort herbeirufen wollen. Der Zeuge ... habe ihm allerdings versichert, dass dies nicht notwendig sei, er habe den Unfall allein verursacht und werde für Schadensersatz Sorge tragen. Das Fahrzeug habe einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert betrage 8.200,00 EUR netto, der Restwert 2.500,00 EUR netto. Die Klägerin habe das Fahrzeug 8 Tage lang nicht nutzen können.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.614,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 04.12.2004 sowie 250,15 EUR für außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, als der Zeuge ... nach links abgebogen sei, habe sich das klägerische Fahrzeug plötzlich vor ihm befunden. Einen Vorfahrtsverzicht habe der Zeuge ... in keiner Weise signalisiert. Das klägerische Fahrzeug sei erst etwa 20 m hinter dem Kollisionspunkt zum Stehen gekommen. Der Zeuge ... habe die Polizei nicht rufen wollen, da er keine Papiere dabei gehabt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.04.2006 durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.04.2006 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz gegen die Beklagten.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) bereits deshalb nicht besteht, weil dieser nicht Halter des im Tatbestand näher bezeichneten ... ist.

Jedenfalls scheitern Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aufgrund der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung. Danach ist davon auszugehen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den Unfall alleine verschuldet hat. Er hat die Vorfahrt des von rechts kommenden ... verletzt. Für einen schuldhaften Verstoß des Zeugen ... gegen § 8 Abs. 1 u. 2 StVO ("rechts vor links") spricht der Beweis des ersten Anscheins, da sich der Zusammenstoß der Fahrzeuge im Einmündungsbereich ereignete (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO, Rn. 69). Die Klägerin hat entgegen ihrer Beweislast nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der Zeuge ... wirksam auf seine Vorfahrt verzichtet hat. An das Vorliegen eines solchen Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein Verzicht auf die Vorfahrt kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt (Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). Es muss in dieser Hinsicht eine Verständigung zwischen dem Vorfahrtsberechtigten und dem Wartepflichtigen stattgefunden haben. Nach der Beweisaufnahme kann nicht eindeutig auf den Verzichtswillen des Zeugen ... geschlossen werden.

Zunächst ist bereits höchst zweifelhaft, ob der Zeuge ... die Lichthupe betätigt hat. Daran konnte sich in der Beweisaufnahme nur noch der Sohn der Klägerin, der Zeuge ..., erinnern. Auch dieser war sich aber weder sicher, wie oft die Lichthupe aufblinkte, noch konnte er sich an die Entfernung des ... zum klägerischen Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt erinnern.

Selbst wenn man von einem Lichthupensignal des Zeugen ... ausgeht, darf nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ein Leuchtzeichen innerhalb geschlossener Ortschaften nur geben, wer sich oder andere gefährdet sieht. Zwar gibt es eine weitverbreitete Übung, einen Vorfahrtsverzicht mit dem Betätigen der Lichthupe anzukündigen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck von Leuchtzeichen als Warnzeichen durfte aber dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs allein aus einem solchen Blinken – wenn man es als wahr unterstellt – nicht auf einen Vorfahrtsverzicht schließen. Lichtzeichen eines Kraftfahrzeuges dürfen ohne zusätzliche Umstände nicht als Verzicht auf die Vorfahrt verstanden werden, sondern nur als Warnzeichen (vgl. BGH, NJW 1977, 1057; OLG Koblenz, NJW 1993, 1721, OLG Hamm, DAR 1988, 240; DAR 2000, 392). Entscheidend sind insoweit die weiteren Umstände. Auch aus diesen ergab sich vorliegend ein unmissverständlicher Verzicht des Zeugen ... auf sein Vorfahrtsrecht nicht. Unstreitig hat der Zeuge ... weder Handzeichen gegeben, noch hat zwischen den beteiligten Fahrern ein Blickkontakt stattgefunden. Inwieweit der Zeuge ... vor dem Einbiegen in die Einmündung die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs herabgesetzt hat, wurde von den Zeugen ebenfalls höchst unterschiedlich dargestellt. Auch daraus lässt sich ein unmissverständlicher Vorfahrtsverzicht also nicht herleiten. Allein die Tatsache, dass neben den parkenden Fahrzeugen ein Nebeneinandervorbeifahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht möglich war, vermag hier ebenfalls einen eindeutigen Vorfahrtsverzicht nicht zu belegen. Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Schilderungen der Zeugen ergab sich, dass jedenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, dass das klägerische Fahrzeug vor dem direkt an der Einmündung geparkten Pkw BMW nach rechts einschert und dort wartet, um den vorfahrtberechtigten ... nach links abbiegen zu lassen, so wie es der Zeuge ... und auch der persönlich angehörte Beklagte zu 1) als übliches Vorgehen an dieser Einmündung geschildert haben. Das Gericht geht nach der Beweisaufnahme auch aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge ... unstreitig bei seinem Abbiegevorgang zu einem großen Bogen angesetzt hat, davon aus, dass er damit gerechnet hat, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs so verfährt, wenn er das Fahrzeug überhaupt vorher gesehen hat. Ein Vorfahrtsverzicht des Zeugen ... ist daher nach alledem nicht bewiesen.

Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Zeuge ... im Anschluss an den Unfall ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Die Aussagen der Zeugen unterschieden sich in diesem Punkt erheblich, so dass von einem eindeutigen Schuldanerkenntnis nicht auszugehen war. Der Zeuge ... selbst sagte aus, es sei lediglich besprochen worden, dass er bzw. seine Eltern versichert seien, nicht jedoch, dass die Versicherung den Schaden trage. Der Zeuge ... teilte mit, dass der Zeuge ... zunächst zugegeben habe, dass der Unfall von ihm verschuldet worden sei. Es sei dann vereinbart worden, dass er mit seiner Versicherung sprechen wolle. Bei einem weiteren Treffen am Unfallort nach ca. 2 Stunden habe der Zeuge ... dann erklärt, das parkende Fahrzeug habe ihn abgelenkt und der Unfall sei nicht von ihm verschuldet gewesen. Der Zeuge ... sprach lediglich davon, dass vereinbart worden sei, dass alles "privat geklärt wird" und der Zeuge ... sich meldet, wenn er mit seiner Versicherung geklärt hat, dass diese den Schaden übernimmt. Der Zeuge ... hatte keine Erinnerung an das Gespräch nach dem Unfall, der Zeuge ... teilte mit, der Zeuge ... habe bereits direkt nach dem Unfall gesagt, er habe das Fahrzeug der Klägerin nicht gesehen, das parkende Fahrzeug sei schuld gewesen. Aus diesen unterschiedlichen Aussagen kann ein eindeutiges Schuldanerkenntnis des Zeugen ... nicht geschlossen werden.

Es war mangels nachgewiesenen Vorfahrtsverzichts und mangels eindeutigen Schuldanerkenntnisses nach alledem im Wege des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass der Unfall auf eine Vorfahrtsverletzung des Zeugen ... zurückzuführen ist. Ob der Unfall für den Zeugen ... unabwendbar war, kann hier dahin gestellt bleiben. Bei der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge tritt die Betriebsgefahr hinter der schuldhaften Vorfahrtsverletzung zurück (vgl. OLG Koblenz, NJW 1993, 1721). Die Klägerin muss ihren Schaden alleine tragen. Die Klage ist demnach abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.