Das Verkehrslexikon

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Verzicht auf das Vorfahrtrecht - Vorrangverzicht

Verzicht auf das Vorfahrtrecht - Vorrangverzicht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Anhalten für einen Ausparkenden
- Engstelle / Hindernis / parkende Fahrzeuge
- Freilassen einer Lücke
- Lichthupe
- Rechtsblinken des Vorfahrtberechtigten



Einleitung:


Besondere Umstände, die Grundregel des Verkehrs gem. § 1 StVO können für einen rücksichtsvollen Kfz-Führer Veranlassung sein, auf sein Vorrecht gegenüber wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern zu verzichten.

Ausdrücklich verlangt § 11 Abs. 3 StVO einen derartigen Verzicht, schränkt aber gleichzeitig die Möglichkeit des Minderberechtigten ein, sich einfach darauf zu verlassen, dass der Bevorrechtigte sein Vorrecht nicht erzwingen darf:

   Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.


Dass das weit verbreitete Ankündigen eines Vorrangverzichts durch Betätigen der Lichthupe ohne das Hinzukommen weiterer Umstände nicht ausreicht, um von einem wirksamen Verzicht ausgehen zu können, hat das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 484/05) ausgeführt:

   "Selbst wenn man von einem Lichthupensignal des Zeugen ... ausgeht, darf nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ein Leuchtzeichen innerhalb geschlossener Ortschaften nur geben, wer sich oder andere gefährdet sieht. Zwar gibt es eine weitverbreitete Übung, einen Vorfahrtsverzicht mit dem Betätigen der Lichthupe anzukündigen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck von Leuchtzeichen als Warnzeichen durfte aber dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs allein aus einem solchen Blinken – wenn man es als wahr unterstellt – nicht auf einen Vorfahrtsverzicht schließen. Lichtzeichen eines Kraftfahrzeuges dürfen ohne zusätzliche Umstände nicht als Verzicht auf die Vorfahrt verstanden werden, sondern nur als Warnzeichen (vgl. BGH, NJW 1977, 1057; OLG Koblenz, NJW 1993, 1721, OLG Hamm, DAR 1988, 240; DAR 2000, 392). Entscheidend sind insoweit die weiteren Umstände. Auch aus diesen ergab sich vorliegend ein unmissverständlicher Verzicht des Zeugen ... auf sein Vorfahrtsrecht nicht."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Unklare Verkehrslage

Lückenunfälle

Anfahren vom Fahrbahnrand

Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten

Hindernis - Fahrbahnverengung - Engstelle - Wegfall eines Fahrstreifens

Begegnungsunfälle

Schmale Straße - enger Straßenteil

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Allgemeines:


KG Berlin v. 03.12.2007:
Ein wartepflichtiger Kfz-Führer, dem durch ein Handzeichen eines bevorrechtigten Fahrers aus einem von mehreren Fahrstreifen ein Verzicht auf den Vorrang bedeutet wird, darf nicht darauf vertrauen, dass keine Fahrzeuge in den übrigen Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren werden. Denn ein solcher Verzicht auf Vorfahrt wirkt nicht zu Lasten anderer Bevorrechtigter.

LG Karlsruhe v. 18.04.2008:
§ 7 Abs. 5 StVO schützt regelmäßig nicht den Querverkehr. An die Annahme eines Vorfahrtsverzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der bevorrechtigte Geradeausverkehr darf auf seinen Vorrang nicht vertrauen, wenn er rechtzeitig erkennen kann, dass der Wartepflichtige seiner Wartepflicht nicht genügt oder die Verkehrslage unklar ist.

LG Karlsruhe v. 01.08.2008:
Nach § 11 Abs. 1 StVO darf dann, wenn der Verkehr stockt, trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift muss auch, wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere jedoch nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.

OLG München v. 09.04.2010:
Der Wartepflichtige darf gem. § 8 II 4 StVO den Vorfahrtberechtigten, wenn dieser aus der bevorrechtigten Straße in eine untergeordnete Straße abbiegt, „nicht wesentlich behindern“. Dieses Vorrecht des Vorfahrtberechtigten besteht solange, bis er mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs die Vorfahrtstraße verlassen hat. Hat der Wartepflichtige sich durch das Schneiden des Kurvenbereichs seiner Sichtmöglichkeiten in die bevorrechtigte Straße beraubt, geht das zu seinen Lasten und nicht zu Lasten des Vorfahrtberechtigten. Allerdings hat der Vorfahrtberechtigte die Grundregel des § 1 StVO besonders zu beachten und ggf. auf sein Vorrecht zu verzichten. Bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtsverletzung und einem unterlassenen Vorrangverzicht ist von einem überwiegenden Haften des Wartepflichtigen auszugehen.

AG Köln v. 01.07.2010:
Ein Verzicht auf die Vorfahrt kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt. Es muss in dieser Hinsicht eine Verständigung zwischen dem Bevorrechtigten und dem Wartepflichtigen stattgefunden haben. Allein aufgrund eines Verringern der Geschwindigkeit oder gar Anhaltens des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs kurz vor der Kollision darf der Wartepflichtige nicht auf einen Verzicht auf das Vorrecht schließen.




AG Pforzheim v. 20.09.2010:
Verzichtet ein Verkehrsteilnehmer gegenüber einem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer, der aus einer Grundstücksausfahrt nach links einfahren will, auf sein Vorfahrtsrecht, bedeutet dies nur den Verzicht auf sein eigenes Vorrecht. Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmern. Hat der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahnmitte angehalten, besteht für den nachfolgenden Verkehr eine unklare Verkehrslage, weshalb nachfolgende Fahrzeuge am stehenden Fahrzeug nicht vorbeifahren dürfen. Bei der Kollision des Einfahrenden mit einem nachfolgenden Fahrzeug ist daher eine hälftige Haftungsverteilung richtig und angemessen.

OLG Karlsruhe v. 12.01.2012:
Aus dem Umstand allein, dass der Vorfahrtberechtigte sich mit relativ geringer Geschwindigkeit der gleichberechtigten Einmündung nähert, kann und darf der Wartepflichtige nicht auf einen Vorfahrtsverzicht schließen, wenn auf Grund der Örtlichkeit (Einmündungsbereich; Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) alle Fahrzeuge ohnehin nur mit relativ geringer Geschwindigkeit fahren dürfen.

LG Kleve v. 09.03.2012:
Bei Kollision eines Fahrradfahrers mit einem aus einer Vorfahrtstraße kommenden Pkw spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Radfahrers. Der Anscheinsbeweis wird nicht durch ein kurzes Abstoppen des Pkw entkräftet, wenn dieses erfolgte, um dem für den Pkw von rechts kommenden Verkehr Vorfahrt zu gewähren. Ein Vorfahrtsverzicht gegenüber dem Radfahrer kann darin nicht gesehen werden.

OLG Düsseldorf v. 26.08.2014:
Der Verzicht eines Vorfahrtberechtigten (§ 11 Abs. 3 StVO) gilt jeweils immer nur für den Verzichtenden selbst, hat aber keine Rechtswirkung bezüglich der anderen vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer.

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Anhalten für einen Ausparkenden:


Anfahren vom Fahrbahnrand

KG Berlin v. 15.12.2005:
Der Verzicht eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers auf sein Vorrecht gegenüber einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer hat keine Bedeutung für andere, gegenüber dem Ausparkenden bevorrechtigte Fahrzeuge.

- gleichlautend auch KG Berlin v. 04.01.2006 - 12 U 202/05 - und KG Berlin v. 12.08.2010 - 12 U 215/09 -

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Engstelle / Hindernis / parkende Fahrzeuge:


Hindernis - Fahrbahnverengung - Engstelle - Wegfall eines Fahrstreifens

Begegnungsunfälle

Schmale Straße - enger Straßenteil


AG München v. 17.07.2009:
Bei einer durch geparkte Fahrzeuge verengten Fahrbahn, die ein Aneinandervorbeifahren sich begegnender Fahrzeuge nicht zulässt, muss der Vorfahrtberechtigte gegebenenfalls auf seinen Vorrang verzichten, wenn es die Verkehrslage erlaubt und erfordert. Bemerkt ein Fahrzeugführer beim Einbiegen in eine ersichtlich zu enge Straße das Herannahen eines entgegenkommenden Fahrzeugs, so ist er gegebenenfalls verpflichtet, bereits im Kreuzungsbereich anzuhalten, um dem Entgegenkommenden, der wegen hinter ihm fahrender Fahrzeuge nicht zurücksetzen kann, die Durchfahrt zu ermöglichen. Fährt er dennoch in die Straße ein und kollidiert mit dem Fahrzeug des Entgegenkommenden, weil dieser versucht hat, an seinem Fahrzeug vorbeizufahren, haftet er für den Schaden des Entgegenkommenden in Höhe von 2/3.

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Freilassen einer Lücke:


Lückenunfälle

AG Kassel v. 03.07.2014:
Ein Fahrzeugführer, der von einer vorfahrtsverpflichteten in eine vorfahrtsberechtigte Straße rechts einbiegen will, darf aus einer Lücke, die ein an sich vorfahrtsberechtigter Fahrzeugführer im stockenden Verkehr lässt, nicht ohne weiteres schließen, dass dieser auf sein Vorfahrtsrecht verzichten will. Er muss sich vielmehr mit diesem gem. § 11 Abs. 3 StVO über die Vorfahrt verständigen.

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Lichthupe:


LG Darmstadt v. 05.05.2006:
Ein Verzicht auf die Vorfahrt kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt. Es muss in dieser Hinsicht eine Verständigung zwischen dem Vorfahrtsberechtigten und dem Wartepflichtigen stattgefunden haben. Lichtzeichen eines Kraftfahrzeuges dürfen ohne zusätzliche Umstände nicht als Verzicht auf die Vorfahrt verstanden werden, sondern nur als Warnzeichen.

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Rechtsblinken des Vorfahrtberechtigten:


Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten

OLG Dresden v. 24.04.2014:
Das Setzen des rechten Blinkers begründet allein noch kein Vertrauen, dass der vorfahrtberechtigte Blinkende auf sein Vorrecht verzichtet und auch tatsächlich abbiegt. Erforderlich ist darüber hinaus eine erkennbare, deutliche Geschwindigkeitsverringerung des Vorfahrtberechtigten, eine sichtbare Orientierung des Blinkenden nach rechts oder sonstige ausreichende Anzeichen für ein tatsächlich bevorstehendes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten.

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