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Amtsgericht Kassel Urteil vom 03.07.2014 - 411 C 4791/13 - Pflicht zur Verständigung bei vermutetem Vorfahrtsverzicht

AG Kassel v. 03.07.2014: Pflicht zur Verständigung bei vermutetem Vorfahrtsverzicht


Das Amtsgericht Kassel (Urteil vom 03.07.2014 - 411 C 4791/13) hat entschieden:
  1. Ein Fahrzeugführer, der von einer vorfahrtsverpflichteten in eine vorfahrtsberechtigte Straße rechts einbiegen will, darf aus einer Lücke, die ein an sich vorfahrtsberechtigter Fahrzeugführer im stockenden Verkehr lässt, nicht ohne weiteres schließen, dass dieser auf sein Vorfahrtsrecht verzichten will. Er muss sich vielmehr mit diesem gem. § 11 Abs. 3 StVO über die Vorfahrt verständigen.

  2. Hinsichtlich der Höhe des Schadens muss sich der Geschädigte keine Restwertangebote entgegenhalten lassen, wenn es sich erkennbar um nicht rechtsverbindliche Internet-Angebote handelt.

Siehe auch Lückenunfälle und Verzicht auf das Vorfahrtrecht - Vorrangverzicht


Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses.

Am ... bog der Kläger mit seinem Pkw VW Golf, Erstzulassung ..., von der vorfahrtspflichtigen ... nach rechts auf die vorfahrtsberechtigte ... Straße in ... ein. Auf letztgenannte Straße befand sich zum Unfallzeitpunkt verkehrsbedingt ein Stock unter Verkehrsfluss mit Rückstau. Der vom Beklagten zu 1. geführte und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Lkw kollidierte mit dem Klägerfahrzeug und zog letzteres ein kurzes Stück mit, so dass das Klägerfahrzeug am Lkw hängend mit einem Teil der rechten Fahrzeughälfte auf dem dort befindlichen Radweg zu stehen kam; auf das Lichtbild Bl. 63 d.A. wird Bezug genommen. Am Klägerfahrzeug entstand Totalschaden. Der vom Kläger eingeführte Schadensgutachter ermittelte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.000,00 € und verneinte das Vorhandensein eines Restwertes. Für das Schadensgutachten wendete der Kläger 339,75 € auf. Dem Grunde nach erkannte die Beklagte zu 2. einen Nutzungsausfallentschädigungszeitraum von 15 Tagen zu jeweils 29,00 € (insgesamt 435,00 €) an, ebenso die Berechtigung zur Geltendmachung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € dem Grunde nach. Die Beklagte anerkannte vorprozessual eine Mithaftung in Höhe von 40 % und bezahlte an den Schadensgutachter bzw. den Kläger insgesamt 679,90 €.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. habe im ins Stocken geratenen Verkehr auf der ...Straße eine Lücke gelassen, wodurch der Kläger Anlass zur Annahme gehabt habe, der Beklagte zu 1. habe ihn einbiegen lassen wollen. Er sei mit seinem Fahrzeug bereits annähernd zur Hälfte eingebogen gewesen und habe seinerseits dann stehen bleiben müssen. Nach etwa 20 Sekunden sei der Lkw angefahren und habe ihn erfasst. Der Kläger meint, deswegen hafte die beklagte Partei uneingeschränkt für den ihm entstandenen Schaden. Weiter begehrt er die Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Gebührenwert aus dem regulierten Teil seiner Forderung und dem Gesamtschaden in Höhe von 1.799,75 €.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.119,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2013 zu bezahlen

sowie

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung restlicher vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten betreffend die vorgerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte ... in Höhe von 108,88 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der vom Beklagten zu 1) geführte Lkw habe sich noch in Bewegung befunden, der Beklagte zu 1. habe jedenfalls keine so große Lücke zum vorderen Fahrzeug gelassen, die ein Einbiegen erlaubt hätte. Im Kollisionszeitpunkt sei das Klägerfahrzeug gerade dabei gewesen, in die ...Straße einzubiegen. Das Klägerfahrzeug habe außerdem einen Restwert in Höhe von 100,00 € gehabt. Hierzu beruft sich die beklagte Partei auf Restwertangebote (Bl. 66 d.A.). Die Teilregulierung berücksichtige, dass die beklagte Partei für das Beklagtenfahrzeug im Rahmen der Betriebsgefahr hafte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

Dem Kläger stehen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche aus §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG, 115 VVG zu. Dabei ist die Mithaftung der beklagten Partei an sich unstreitig. Das Gericht hat jedoch gem. §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG in einem wertenden Vorgang eine Haftungsquote zu bilden, wobei in den Abwägungsvorgang nur die feststehenden Tatsachen einbezogen werden können. In Anwendung dieses Maßstabes haftet die beklagte Partei für den hälftigen Schaden des Klägers.

Es steht danach, dass sich unstreitig der vom Beklagten zu 1. geführte Lkw auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befand, während der Kläger selbst diese Vorfahrt zu beachten hatte. Der Kläger war deswegen gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 StVO gehalten, in die ...Straße nur dann einzufahren, wenn eine Gefährdung oder Behinderung des vorfahrtsberechtigten Verkehrs nicht stattfindet. Dieser Verpflichtung hat der Kläger am Unfalltag unschwer erkennbar nicht genügt. Denn andernfalls wäre es nicht zu dem streitgegenständlichen Unfallereignis gekommen.

Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass ihm der Beklagte zu 1. die Einfahrt in die ...-​Straße gestatten und insoweit auf seine Vorfahrt verzichten würde. Zum einen steht gerade nicht fest, dass die Lücke zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem vorausfahrenden Fahrzeug hinreichend groß war, dass allein aus der Größe der Lücke der Kläger hätte schließen können, der Beklagte zu 1. gestatte ihm das Einbiegen. Die Angaben der beiden Parteien bei der persönlichen Anhörung im Termin vom 03.07.2014 gingen insoweit auseinander. Der Kläger sprach von einer Lücke von 4 bis 5 Metern bzw. anderthalb Fahrzeuglängen, während der Beklagte zu 1. von einer Lücke von etwa 2 Metern ausging. Die Angaben der beiden Parteien waren insoweit gleichermaßen glaubhaft, so dass weder der einen noch der anderen Erklärung ein Übergewicht zukommt. Insoweit konnten die Parteien weiteren Beweis nicht antreten. Darüber hinaus ist dem Kläger erkennbar das vollständige Einbiegen nicht gelungen. Bereits nach dem Klagevorbringen war er nur allenfalls mit der Hälfte seines Fahrzeuges auf der ...-​Straße bei der Kollision gewesen. Weiter ergibt sich aus dem Lichtbild Bl. 63 d.A., dass der Lkw nach der Kollision noch annähernd parallel zum Bordstein zum Stehen gekommen war, der die Straße vom angrenzenden Radweg trennt. Daraus schließt das erkennende Gericht, das der Kläger mit seinem Fahrzeug eher noch weniger weit in die...-​Straße einfahren konnte, als er selbst bekundet hat. Keinesfalls aber kann die Lücke zwischen Lkw und dem voranfahrenden Fahrzeug so groß gewesen sein, dass ein unproblematisches Einbiegen möglich gewesen wäre. Zum anderen dürfte der Kläger auf einen etwaigen Vorfahrtverzicht des Beklagten zu 1. nur im Rahmen einer entsprechenden Verständigung vertrauen, § 11 Abs. 3 StVO. Eine solche Verständigung ist weder vorgetragen noch hat sie sich aus der persönlichen Anhörung des Klägers ergeben.

Andererseits hat sich auch der Beklagte zu 1. nicht vollständig korrekt verhalten. Zum einen ist ihm vorzuwerfen, dass er in Ansehung des stockenden Verkehrs auf der ...-​Straße nicht die Einmündung freigehalten hatte, wozu er nach § 11 Abs. 1 StVO verpflichtet gewesen wäre. Diese Regelung schützt zwar vorrangig den geradeaus fahrenden Verkehr (an dieser Stelle nicht möglich) oder den nach links abbiegenden Verkehr der kreuzenden Straße. Ob auch der nach rechts abbiegende Verkehr - mithin auch der Kläger - vom Schutzbereich der Norm erfasst ist (ablehnend Hentschel/König, § 11 StVO Rn. 7), kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist dem Beklagten zu 1. ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO zur Last zu legen. Denn er ist erkennbar im Rahmen des herrschenden Stop-​and-​go-​Verkehrs losgefahren, ohne hinreichend auf das vor ihm liegende Geschehen zu achten. Denn vor ihm war das in seine Fahrspur bereits hineinragende Klägerfahrzeug erkennbar zum Stehen gekommen. Zwar ist der Umstand streitig, ob das Klägerfahrzeug stand oder nicht. Aus dem vom Schadensgutachter ... gefertigten Lichtbildern lässt sich jedoch entnehmen, dass das Klägerfahrzeug gestanden haben muss. Der Schadensgutachter hatte eine Lichtbildanlage gefertigt. Auf dem vierten Lichtbild (Bl. 13 d.A. unteres Bild) ist das beschädigte linke Vorderrad des Klägerfahrzeuges abgebildet. Dort finden sich unschwer erkennbar nahezu geradlinig verlaufende Streifspuren an Feige und Reifen. Wie das Gericht aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in Verkehrsunfallsachen in Erfahrung bringen konnte, wäre dieses Schadensbild anders strukturiert, hätte sich das Rad noch bewegt. Es wären dann Beschädigungsspuren zu erwarten gewesen, die einen Kreisbogen zentriert um die Radmitte gebildet hätten. Trotz der aus dem erhöhten Führerhaus eingeschränkten Sicht hätte der Beklagte zu 1. damit rechnen müssen, dass sich in Ansehung des stockenden Verkehrs ein Fahrzeug versucht, in die ...-​Str. einzufädeln. Da das Klägerfahrzeug bereits zum Stehen gekommen war, hätte der Beklagte zu 1. dies auch bei gehöriger Umschau wahrnehmen müssen. Dies schließt das Gericht unter anderem daraus, dass der Beklagte zu 1. bei der persönlichen Anhörung bekundet hatte, der vor ihm fahrende Pkw habe ein Abstand von etwa 2 m zu seinem Lkw gehabt. Daraus schließt das Gericht wenigstens, dass der Beklagte zu 1. ein entsprechendes Sichtfeld hatte, welches ihm das Erkennen des Klägerfahrzeuges ermöglicht hätte.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine hälftige Haftung beider Parteien angemessen.

Hinsicht der Höhe des Schadens muss sich der Kläger keine Restwertangebote entgegenhalten lassen. Die von der beklagten Partei im Rechtsstreit präsentierten Restwertangebote genügen den Anforderungen an ein bindendes Restwertangebot nicht. Denn es fehlt an der Rechtsverbindlichkeit. Bei dem präsentierten Ausdruck handelt es sich erkennbar um zwei Angebote über ein Internetportal. Eine Bindungswirkung hat ein Restwertangebot jedoch nur dann, wenn der Geschädigte sich auf keinerlei Verhandlungen mehr einlassen muss, ihm also hinreichend klar erkennbar ist, dass er lediglich noch eine angegebene Telefonnummer oder eine sonstige Kontaktmöglichkeit wählen muss, um die Sache unmittelbar perfekt machen zu können. Da eine Verbindlichkeit der Angebote sich aus dem Ausdruck aus dem Internetportal gerade nicht entnehmen lässt - insbesondere fehlt es an einer rechtsverbindlichen Unterschrift -, muss ein neutraler Beobachter mit einkalkulieren, dass über das Angebot noch zu verhandeln ist. Solches soll aber gerade nicht sein. Darüber hinaus schätzt das erkennende Gericht gem. § 287 ZPO, dass im Übrigen ein marktrealistischer Restwert dem Klägerfahrzeug angesichts seines hohen Alters nicht mehr zukommt Zum Unfallzeitpunkt war das Klägerfahrzeug annähernd 22 Jahre alt. Bei ihm handelt es sich um ein seinerzeit massenhaft verkauftes so genanntes Brot-​und-​Butter-​Auto, welches seine maximale Nutzungsdauer bei weitem überschritten hat und dem auch kein besonderer Wert als Liebhaberstück zukommt. Da derartige Fahrzeuge kaum noch im Straßenverkehr anzutreffen sind und darüber hinaus nicht zu erwarten ist, dass bei Beschädigungen im Karosseriebereich diese Fahrzeuge noch repariert werden (das dem entgegenstehende Verhalten des Klägers muss als extreme Ausnahme gewertet werden), weil sich das mit dem bloßen Fahrzeugwert nicht mehr rechtfertigen lässt, kann das Gericht auch ausschließen, dass die Nutzung als Ersatzteillager noch in Betracht kommen könnte. Selbst wenn dies noch im Einzelfall stattfinden sollte, dürften die Entsorgungskosten der nicht mehr verwertbaren Fahrzeugteile den Wert der noch brauchbaren Ersatzteile bei weitem übersteigen.

Angesichts der im Übrigen unstreitigen Schadenspositionen ist deswegen dem Grunde nach der Gesamtschadensbetrag in Höhe von 1.799,75 € zu Grunde zu legen. Hiervon kann der Kläger die Hälfte beansprucht, mithin 899,88 €. In Ansehung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2, in Höhe von 679,90 € verbleibt ein noch ungedeckter Rest in Höhe von 219,98 €.

Der Ausspruch über die Zinsen folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Eine weitere Erstattung der ihm vorgerichtliche entstandenen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht verfangen. Nach seinem Vorbringen erfolgte ein Ausgleich dieser Kosten in Ansehung der vorprozessualen Teilregulierung durch die Beklagte zu 2. Grundsätzlich kann ein Geschädigter diejenigen gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattet verlangen, die aufgrund der Geltendmachung des berechtigten Schadensersatzanspruches entstanden sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch dadurch kein Gebührensprung eingetreten, so dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in selber Höhe entstanden waren, gleich ob aus einem Gegenstandswert von 679,90 € oder einem Gegenstandswert von 899,88 €. Denn beide Beträge befinden sich in derselben Kategorie der Gebührentabelle.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.