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OLG Nürnberg Urteil vom 14.04.2015 - 3 U 1573/14 - Abgrenzung eines Frachtvertrags von einem Lkw-Chartervertrag

OLG Nürnberg v. 14.04.2015: Abgrenzung eines Frachtvertrags von einem Lkw-Chartervertrag


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 14.04.2015 - 3 U 1573/14) hat entschieden:
Für die Unterscheidung zwischen einen Frachtvertrag und einem Chartervertrag, bei dem der Eigentümer dem Frachtführer einen Lkw vermietet und zugleich einen Fahrer stellt, ist darauf abzustellen, bei wem sowohl die tatsächliche Dispositionsbefugnis als auch der wirtschaftliche Einsatz des Fahrzeuges und die mögliche Ziehung von Nutzen aus diesem Fahrzeug liegen. Für die Unterscheidung ist insbesondere von Relevanz, wer über den Lkw einschließlich Fahrer verfügt bzw. die Fahrten disponiert, wer die kommerzielle Verfügungsbefugnis hat und ob ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegt. Ausschlaggebend ist außerdem, ob der Vertrag ladungsbezogen oder fahrzeugbezogen ist und ob vom Eigentümer der Transporterfolg geschuldet wird.


Siehe auch Frachtvertragsrecht und Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark


Gründe:

A.



Die Klägerin macht als Versicherer der G. I. Spedition GmbH (nachfolgend G. Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend wegen Diebstahls von Waren aus einem Fahrzeug der Beklagten, der bei einem Straßengütertransport von Regensburg nach Schweden im August 2010 erfolgt ist. Der Transport wurde mit einem LKW der Beklagten im Rahmen einer Subunternehmerkette durchgeführt. Wegen des Warenverlusts wurde die Auftraggeberin der G. in einem Vorprozess als Frachtführerin aus ihrer Haftung nach Artikel 17 Abs. 1, 23, 29 CMR zur Zahlung von 24.056,00 € verurteilt. Sowohl die G. als auch die Beklagte waren im dortigen Verfahren Streithelfer auf Beklagtenseite. Die Klägerin fordert nun den an die dortige Beklagte bezahlten Schadensbetrag sowie die dortigen Prozesskosten. Sie meint, die Beklagte des vorliegenden Verfahrens hafte aufgrund des im Vorprozess festgestellten qualifizierten Verschuldens ihres Fahrers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach-​und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da die Klägerin ein Frachtführerverhältnis zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten nicht nachgewiesen habe. Sowohl die tatsächliche Dispositionsbefugnis als auch der wirtschaftliche Einsatz des Fahrzeugs und die mögliche Ziehung von Nutzen aus diesem Vertragsverhältnis hätten auf Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin gelegen. Es sei daher von einem Charter-​und nicht von einem Frachtführervertrag auszugehen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Frachtführervertrages verneint, die Beklagte hafte daher aus Artikel 17 Abs. 1 CMR. Sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft. Selbst bei Annahme eines Lohnfuhrvertrages hafte die Beklagte als Dienstverpflichteter gemäß § 280 BGB i.V.m. dem Vertrag bzw. für Vergüterschäden analog den §§ 425 ff. HGB oder nach § 831 BGB.

Die Klägerin beantragt daher:
Unter Abänderung des am 17.06.2014 verkündeten und am 23.06.2014 zugestellten Urteils des Landgerichts Regensburg, Az.: 1 HK O 1763/13 ist die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 37.927,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.05.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.


B.

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen weder Ansprüche aus Artikel 17 Abs. 1, 23, 29 CMR zu noch aus § 280 BGB, § 425 HGB analog oder § 831 BGB. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, macht sich diese zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auch auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend zum Berufungsvorbringen ist folgendes auszuführen:

1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass sich das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht vom Abschluss eines Frachtführervertrages i.S.d. Art. 1, 17 Abs. 1 CMR zu überzeugen vermochte.

a) Aus Art 1 CMR, der allgemein von einem Beförderungsvertrag spricht, ist zunächst der genaue Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht zu entnehmen. Er bezieht sich aber jedenfalls auf Frachtverträge i.S.d. § 407 HGB, nicht dagegen auf Verträge über die Vercharterung eines Fahrzeugs mit Fahrer, wenn die Überlassung für eine bestimmte Zeit erfolgt oder sich auf eine bestimmte Warenmenge bezieht und der Fahrer ausschließlich den Weisungen des Charterers unterstellt ist (Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art 1 CMR, Rn. 2 f m.w.N.). In einem solchen Fall ist von einem Lohnfuhrvertrag auszugehen, der sowohl Elemente eines Mietvertrages als auch der Dienstverschaffung enthält. Für diesen ist nämlich kennzeichnend, dass ein "bemanntes" Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschluss vom 26.04.2007, Az.: IX ZB 160/06, Beck RS 2007, 11161). Auch bei einem Lohnfuhrvertrag kommt es aber auf dessen konkrete Ausgestaltung an. Liegt ein ladungsbezogener einzelner Lohnfuhrvertrag vor, der dem Beförderungsvertrag nahe steht, dann ist CMR anwendbar. Handelt es sich um einen überlassenden (andauernden) Lohnfuhrvertrag, der dem Mietvertrag nahe steht, greift CMR nicht ein (de la Motte/Temme in Thume, CMR, 3. Aufl., vor Art. 1 Rn. 61 m.w.N.).

Diese für die Abgrenzung eines Vertragsverhältnisses zwischen Lohnfuhr-​und Frachtvertrag von Literatur und Rechtsprechung entwickelten Kriterien hat das Landgericht berücksichtigt und konnte nach den aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen von einem nicht der CMR unterfallenden Lohfuhrvertrag ausgehen. Danach bestand zwischen der G. und der Beklagten bereits seit einigen Jahren ein andauernder Vertrag, im Rahmen dessen mehrere Fahrzeuge fest an die G. zum Warentransport verchartert wurden. Das hierfür eingesetzte Personal, wie der Zeuge K., fuhr dabei ausschließlich für die Versicherungsnehmerin der Klägerin, von welcher auch jeweils die Anweisung erging, welche Fahraufträge in welcher Weise konkret auszuführen seien. Die Disposition erfolgte seitens dieser direkt gegenüber dem Fahrer ohne vorherige Information der Beklagten. Damit hat die Beklagte ihre Vertragspflichten mit der Überlassung des Fahrers und des Lkw selbst erfüllt. Eine Haftung für den Eintritt des Transporterfolgs bestand demgegenüber nicht (Koller, a.a.O., § 407 HGB, Rn. 18 m.w.N.).

b) Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Die Berufung hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO noch konkrete Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen könnten und deshalb eine neue Feststellung erforderlich machen würden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht widersprüchlich. Sie verstößt nicht gegen Denk-​oder Erfahrungssätze. Die leitenden Gründe und wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung sind nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere hat das Gericht ausgeführt, aufgrund welcher konkreten Umstände es sich nicht vom Vorliegen eines Frachtführervertrages zu überzeugen vermochte. Dabei hat es sowohl die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2014 vernommenen Zeugen A. K. (Disponent der Beklagten), A. K. (Fahrer der Beklagten), O. M. Disponent der Versicherungsnehmerin der Klägerin) und J. R. (Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin der Klägerin) sowie die Gesamtumstände berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Hierbei hat es sich gemäß § 286 ZPO innerhalb seines tatrichterlichen Ermessens bewegt. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe die Beweise nicht ordnungsgemäß gewertet, ersetzt sie die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils durch eine für die Klägerin günstigere, jedoch nicht zwingende Beurteilung. Die Möglichkeit einer anderen Überzeugungsbildung begründet jedoch keinen Rechtsfehler. Im Übrigen überzeugen die Schlussfolgerungen des Landgerichts den Senat.

aa) Entgegen der Auffassung der Berufung spricht die Aussage des Zeugen R., dass ein mündlicher Frachtauftrag erteilt worden sei und keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer bestanden hätte, nicht zwingend für die Annahme eines Frachtvertrages. Zum einen handelt es sich bei der Bezeichnung als Frachtauftrag, wie das Landgericht zu Recht ausführt, um eine Rechtsauffassung des Zeugen, die jedoch nichts über die tatsächliche Handhabung aussagt. Das gilt auch für die Verwendung dieses Begriffes auf den Gutschriften. Zum anderen steht die Angabe, nicht weisungsbefugt gewesen zu sein, in Widerspruch zu der Bekundung, für die jeweilige Disposition sei das Fahrzeug der Beklagten mit Fahrer an die G. übergeben worden und dem Fahrer sei mitgeteilt worden, wo zu laden und abzuliefern und welche Fähre zu nehmen sei. Daher und im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Zeugen um den Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin handelt, der ein mögliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang haben kann, ist nachvollziehbar, dass das Landgericht diese Aussage nicht als wesentlich für die Begründung eines Frachtführerverhältnisses gewertet hat.

bb) Aus der von der Berufung angeführten Abrechnungspraxis auf Kilometerbasis kann das Vorliegen eines Frachtführervertrages ebenfalls nicht hergeleitet werden. Vielmehr ist dies typischer Anknüpfungspunkt für Zahlungen aufgrund eines Mietverhältnisses, das dem Lohnfuhrvertrag nahe steht. Auch die Bezahlung des Fahrers durch die Beklagte ist bei einer reinen Dienstverschaffung typisch.

cc) Die Qualifikation als Frachtführervertrag ergibt sich auch nicht, wie die Klägerin meint, daraus dass ihre Versicherungsnehmerin jährlich eine CMR-​Versicherungsbestätigung bei der Beklagten angefordert hat. Denn, wie die Beklagte zu Recht ausführt, bezog sich die Versicherungsbestätigung nicht auf CMR-​Transporte, sondern auf innerdeutsche Transporte. Die ebenfalls übergebene Lizenz für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr bestätigt lediglich die Berechtigung zu dessen Vornahme.

dd) Dass der Fahrer einen Wochenbericht an die Beklagte erstattet hat über seine Arbeitszeit, steht der Annahme eines Lohnfuhrvertrages ebenfalls nicht entgegen. Denn zum einen bemaß sich die Vergütung nach gefahrenen Kilometern, zum andern war für die Berechnung des Arbeitsentgelts des Fahrers die Anzahl der abgeleisteten Arbeitsstunden für die Beklagte von Bedeutung.

ee) Die Einhaltung der Lenk-​und Ruhezeiten lag im Verantwortungsbereich des Fahrers. Dies gilt unabhängig davon, in wessen Auftrag er die Fahrt ausführt.

2. Die Beklagte haftet für den Güterverlust auch nicht analog §§ 425 ff. HGB.

Auch für die Frage, ob die Beklagte wegen der Nähe zum beförderten Gut Obhutspflichten wie ein Frachtführer trafen, d.h. für das Eingreifen einer Haftung analog § 425 HGB kommt es entscheidend darauf an, ob die G. als Auftraggeberin berechtigt war, unmittelbar verbindliche, umfassende Weisungen zu erteilen, die der Arbeitnehmer der Beklagten zu befolgen hatte. Denn dann ist anzunehmen, dass die Beklagte das zu befördernde Gut nicht selbst in ihren Besitz genommen hat, sondern es durch das von ihr zur Verfügung gestellte Personal als Besitzdiener der Auftraggeberin in Besitz genommen wurde (Koller, "Die Lohnfuhr im Spannungsfeld zwischen Wert-​, Dienst-​, Arbeits-​, Miet-​und Frachtvertrag, TranspR 2013, 140). Eine Obhutspflicht der Beklagten scheidet in diesem Fall aus. Sie haftet dann nicht für das Verhalten des Personals. Vielmehr beschränkt sich ihre Haftung darauf, qualifiziertes Personal und Transportmittel am vereinbarten Platz zur vereinbarten Zeit in gebrauchstauglicher Weise bereit zu stellen (Koller a.a.O, § 407 Rn. 18). Zwar weist die Berufung zu Recht ebenfalls unter Bezugnahme auf Koller (a.a.O.) darauf hin, dass dann, wenn der Auftragnehmer selbst tätig wird, nicht davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber das Gut gänzlich schutzlos lassen wollte und daher im Zweifel eine Obhutspflicht des Auftragnehmers angenommen werden kann. Führt der Auftragnehmer dagegen den Transport nicht selbst durch, sondern setzt er hierfür Personal ein, gilt dies nur dann, wenn die von ihm zur Verfügung gestellten Leute seinen unmittelbaren Weisungen unterworfen bleiben, d.h. wenn er das Wie des Einsatzes der Transportmittel steuert. Gerade dies ist aber, wie oben ausgeführt, vorliegend nicht der Fall.

3. Aus §§ 280, 278 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem Lohnfuhrvertrag kann die Klägerin ebenfalls keine Ansprüche herleiten.

Hat nämlich die Beklagte als Auftragnehmerin ihre Leute hinsichtlich der Obhut zu Besitzdienern des Auftraggebers gemacht, weil sie dem Auftraggeber weitreichende, unmittelbare Weisungsbefugnisse eröffnet, so schuldet sie hinsichtlich der Obhut nur Dienstverschaffung, die lediglich eine Haftung wegen Auswahlverschuldens begründen kann (Koller, "Die Lohnfuhr im Spannungsfeld zwischen Wert-​, Dienst-​, Arbeits-​, Miet-​und Frachtvertrag, TranspR 2013, 140). Zu einem Auswahlverschulden hat die Klägerin nichts vorgetragen.

4. Ebenso wenig besteht ein Anspruch aus § 831 BGB.

Denn die Beklagte hat der G. sowohl Fahrer als auch LKW zur Durchführung des Gütertransports mit Weisungsbefugnis überlassen. Der Fahrer ist daher während dieser Tätigkeit als deren Verrichtungsgehilfe anzusehen.

5. Da die Beklagte, wie dargelegt, für den Transportverlust nicht haftet, kommt es auf die Frage, ob die Aktivlegitimation der Klägerin sich, wie die Beklagte meint, lediglich auf 60 % des geltend gemachten Betrages beschränkt, weil sie an dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsvertrag nur mit 60 % beteiligt ist, nicht an.

Ebenfalls offen bleiben kann, ob der mit der Klage geltend gemachte Schadensbetrag, der auch die Kosten des Berufungsverfahrens in dem Vorprozess umfasst, in vollem Umfang erstattungsfähig ist, was die Beklagte ebenfalls in Zweifel gezogen hat.

II. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.