Das Verkehrslexikon

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Frachtvertragsrecht

Frachtvertragsrecht




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Abgrenzung Frachtvertrag - Chartervertrag
-   Frachtführerhaftung

-   Multimodaltransport Bahn/Seeschiff
-   Versicherungsschutz



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark

Güterkraftverkehr

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Haftung des Frachtführers - Transportgefahr

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Allgemeines:


BGH v. 11.04.2013:
Bei Abschluss eines Verkehrsvertrages über einen Multimodaltransport unter Einschluss einer Seebeförderung ist Ziffer 23.1.3 ADSp lex specialis gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp. Für die Anwendung von Ziffer 23.1.3 ADSp kommt es nicht darauf an, ob der Schadensort bekannt ist und auf welcher Teilstrecke - Land- oder Seebeförderung - der Schaden eingetreten ist.

OLG München v. 23.04.2015:
Die bloße Ankunft der Waren am Bestimmungsort ist noch keine Ablieferung im Sinne des Art. 17 CMR. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass das Gut an den nach dem Frachtvertrag verfügungsberechtigten Empfänger abgeliefert wird. - Sind im Frachtvertrag bestimmte Entladestellen benannt, so ist es Sache des Frachtführers, darzulegen und zu beweisen, dass er die Ware an Personen übergeben hat, die sich nicht nur an den bezeichneten Entladestellen aufhielten, sondern verfügungsberechtigte Empfänger der benannten Organisationseinheiten waren.

BGH v. 17.09.2015:
Der Absender ist gehalten, dem Frachtführer zu dem Gut die im Zusammenhang mit der Durchführung der Beförderung erforderlichen und nicht offenkundigen Angaben insbesondere zu solchen Umständen zu machen, die am Bestimmungsort zu Schwierigkeiten für den Frachtführer führen können.

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Abgrenzung Frachtvertrag - Chartervertrag:


OLG Nürnberg v. 14.04.2015:
Für die Unterscheidung zwischen einen Frachtvertrag und einem Chartervertrag, bei dem der Eigentümer dem Frachtführer einen Lkw vermietet und zugleich einen Fahrer stellt, ist darauf abzustellen, bei wem sowohl die tatsächliche Dispositionsbefugnis als auch der wirtschaftliche Einsatz des Fahrzeuges und die mögliche Ziehung von Nutzen aus diesem Fahrzeug liegen. Für die Unterscheidung ist insbesondere von Relevanz, wer über den Lkw einschließlich Fahrer verfügt bzw. die Fahrten disponiert, wer die kommerzielle Verfügungsbefugnis hat und ob ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegt. Ausschlaggebend ist außerdem, ob der Vertrag ladungsbezogen oder fahrzeugbezogen ist und ob vom Eigentümer der Transporterfolg geschuldet wird.

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Frachtführerhaftung:


Haftung des Frachtführers - Transportgefahr

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Multimodaltransport Bahn/Seeschiff:


BGH v. 17.09.2015:
Die Bestimmung des § 452a HGB ist nicht anwendbar, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken eines Multimodaltransports gesetzt worden sind, und jede dieser Ursachen den Schaden allein verursacht hätte. - Der für die Bejahung einer Mitverursachung des Schadens durch den Absender erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die von diesem zuerst gesetzte Ursache für den eingetretenen Schaden von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen ist, weil das nachfolgende Verhalten des Frachtführers dem zum Schadenseintritt führenden Geschehen eine völlig neue Wendung gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010, VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 20).

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Versicherungsschutz:


OLG Saarbrücken v. 21.01.2015:
Lasst der gegen Betriebshaftpflicht und Transportschäden versicherte Unternehmer A. einen Fischöltransport durch einen Subunternehmer B. ausführen, der seinerseits ein weiteres Subunternehmen C. eingeschaltet hat, und kommt es durch auslaufendes Fischöl zu einer Fahrbahn- und Bodenverunreinigung, so hat der Versicherer des Unternehmens A. Deckung zu gewähren, wenn dieses im Wege der Absenderhaftung gem. § 414 Abs. 1 Nr. 1 HGB vom Subunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, weil der Subunternehmer auf Grund öffentlich-rechtlicher Anordnung für die Beseitigung der Verunreinigung aufkommen musste.

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