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Amtsgericht Bochum Urteil vom 12.11.2014 - 67 C 550/13 - Rückforderung eines überzahlten Vorschusses durch die Haftpflichtversicherung

AG Bochum v. 12.11.2014: Rückforderung eines überzahlten Vorschusses durch die Haftpflichtversicherung


Das Amtsgericht Bochum (Urteil vom 12.11.2014 - 67 C 550/13) hat entschieden:
Ergibt sich aus einem Sachverständigengutachten zur Ermittlung eines Unfallschadens, dass bereits erhebliche Vorschäden an dem Unfallfahrzeug vorhanden waren, und hat der Haftpflichtversicherer vor der Prüfung des Gutachtens bereits einen Vorschuss gezahlt, der zur beliebigen Verrechnung gestellt wurde, so hat der Versicherer trotzdem grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrages.


Siehe auch Vorschuss / Vorschussverrechnung und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Rückzahlung eines Betrages, den die Klägerin als Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers an den Beklagten als Geschädigten gezahlt hat.

Ausgangspunkt ist ein Verkehrsunfall, der sich am 17.12.2012 in Bochum ereignete.

Bei diesem Unfall wurde das Fahrzeug des Beklagten erheblich beschädigt.

Mit Anwaltsschreiben vom 22.01.2013 meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der Klägerin für den Unfallgeschädigten und berechnete den Schaden mit 5.147,86 €, ausgehend von einem Nettofahrzeugschaden von 4.339,60 € auf der Basis eines Gutachtens des Sachverständigenbüros A vom 05.01.2013.

Daraufhin zahlte die Klägerin einen pauschalen Betrag von 3.000 € und fügte in einem Schreiben vom 28.01.2013 unter anderem hinzu:,,Vorschuss zur beliebigen Verrechnung. Wir prüfen noch das eingegangene Gutachten." Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Sachverständigenkosten in Höhe von 764 € unmittelbar an den Sachverständigen gezahlt würden. Nach Überprüfung des vom Beklagten vorgelegten Gutachtens kam die Klägerin zu dem Ergebnis, dass das vom Beklagten vorgelegte Gutachten erhebliche Vorschäden in den Schadensersatzanspruch mit einbezogen habe.

Dies ergab sich aus einem von der Klägerin eingeholten weiteren Gutachten des Sachverständigenbüros B.

Der zutreffende Schaden betrage aber anders als vom Beklagten beziffert tatsächlich lediglich 764,96 €.

Daraus ergäbe sich eine Überzahlung in Höhe von 2.235,03 €.

Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, die Sachverständigenkosten zu bezahlen, weil sich nach der Überprüfung herausgestellt habe, dass wie oben geschildert das Gutachten des Sachverständigen unbrauchbar gewesen sei.

Aus der Summe der Überzahlung und der gezahlten Sachverständigenkosten errechnet sich die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch von 3.018,30 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin zum Zahlenwerk und auch wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klagebegründungsschrift vom 03.01.2014 nebst Anlagen (Blatt 8 ff. d.A.) sowie Schriftsatz vom 28.02.2014 nebst Anlagen (Blatt 141 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt,
Der Beklagte wird verurteilt,
  1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.018,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 92,67 € seit dem 14.01.2014 und aus dem Betrag von 2.945,63 € seit dem 20.05.2013 zu zahlen.

  2. die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten für das außergerichtliche Verfahren i.H.v. 302,10 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 3.018,30 € festgesetzt.
der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, das Gutachten des Sachverständigenbüros A sei zutreffend.

Im Übrigen habe es sich um eine vorbehaltlose Zahlung der Klägerin gehandelt, so dass sie schon deshalb den Betrag nicht zurückverlangen könne.

Die Sachverständigenkosten seien dem Beklagten nicht zugutegekommen, so dass hier auch eine Bereicherung ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderungsschrift vom 29.01.2014 nebst Anlagen (Blatt 103 ff. d.A.) verwiesen.

Der Beklagte hat dem oben genannten Sachverständigen den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 04.02.2014 im schriftlichen Vorverfahren Beweis erhoben. Wegen des Inhalts wird auf den Beschluss (Blatt 138 d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auch das Gutachten des Sachverständigen C vom 28.08.2014 (Blatt 165 ff. d.A.) verwiesen.

Einwendungen gegen das Gutachten sind nicht erhoben worden. Vielmehr wendet sich der Beklagte gegen die Beweislastverteilung zu seinen Lasten.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.018,30 € aus § 812 I BGB, denn der Beklagte ist ohne rechtlichen Grund in dieser Höhe bereichert.

Dies gilt zunächst wegen des Sachschadens.

Nach dem nicht beanstandeten Gutachten des Sachverständigen C ergeben sich schadensbedingte Aufwendungen in Höhe von 587.73 € netto.

Damit liegt der Schadensersatzbetrag noch unter dem vom Sachverständigenbüro B festgestellten. Aus dem Gutachten ergibt sich ebenso klar, dass die im Gutachten des Sachverständigenbüros A vom 05.01.2013 kalkulierten Instandsetzungskosten nicht vollumfänglich auf eine Kollision zwischen beiden Fahrzeugen zurückzuführen ist.

Damit ist eine Vielzahl von Schäden enthalten, die gerade nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden können.

Ob die falschen Feststellungen des genannten Sachverständigenbüros A durch falsche Angaben des Beklagten veranlasst sind oder ob es sich um einen technischen Mangel des Gutachtens handelt, kann hier offen bleiben.

Jedenfalls hätte der Beklagte auf der Grundlage der erheblichen Vorschäden mangels näherer Substantiierung eigentlich überhaupt keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin beziehungsweise dem Unfallverursacher gehabt, weil der wirklich kausale Schaden nicht dargelegt war.

Hierauf kommt es aber nicht an, denn die Klägerin rechnet sich zumindest den vom Sachverständigenbüro B zuerkannten Schadensbetrag zu.

Sämtliche Einwendungen des Beklagten sind unerheblich.

Dies gilt zunächst für die Frage einer "unbedingten vorbehaltlosen" Zahlung.

Das Gegenteil ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben, denn die 3.000 € waren hier ausdrücklich lediglich als Vorschuss gedacht.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben weiter, dass die Klägerin das vom Beklagten vorgelegte Schadensgutachten noch überprüfen wolle. Daraus folgt gerade keine vorbehaltlose Zahlung.

Das Gleiche gilt für die von der Klägerin gesondert gezahlten Sachverständigenkosten. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich klar und deutlich, dass das Gutachten des Sachverständigenbüros A unverwertbar war und deshalb auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten gegen den Unfallverursacher und letztlich gegen die Klägerin nicht beansprucht werden konnte.

Die diesbezügliche Einwendung des Beklagten, er selbst habe den entsprechenden Betrag ja nicht erhalten, ist vollkommen unerheblich.

Solange nämlich nicht feststeht, dass es sich um einen technischen Fehler des Gutachtens handelt, hat der Sachverständige des Sachverständigenbüros A selbstverständlich einen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten. Insofern hat der Beklagte genau diese Aufwendungen erspart. Aus § 286 BGB konnte die Klägerin zudem auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 € ersetzt verlangen.

Der Beklagte befand sich nämlich vor Beauftragung der Rechtsanwälte gemäß Mahnschreiben vom 07.03.2013 unter Fristsetzung zum 19.03.2013 im Zahlungsverzug.

Zudem lehnte der Beklagte eine Rückzahlung endgültig ab.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 ff. BGB.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.