Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Koblenz Urteil vom 22.09.2003 - 12 U 948/02 - Auslegung des Klageantrags auf Zahlung eines "Schmerzensgeldvorschusses"

OLG Koblenz (Urteil vom 22.09.2003: Auslegung des Klageantrags auf Zahlung eines "Schmerzensgeldvorschusses"


Das OLG Koblenz (Urteil vom 22.09.2003 - 12 U 948/02) hat entschieden:
  1. Bei der Klage auf Zahlung eines "Schmerzensgeldvorschusses" handelt es sich nicht um eine verdeckte Teilklage, wenn die Auslegung ergibt, dass davon nur unvorhersehbare künftige immaterielle Schäden abgegrenzt werden.

  2. § 8a Abs. 1 Satz 1 StVG in der Fassung vom 16. Juli 1957 lässt die Haftung des Fahrzeugführers und -halters nach dem Straßenverkehrsgesetz für Personenschäden der Insassen beim Verkehrsunfall entfallen, aber nicht deren Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Insoweit bedarf es des Nachweises eines Verschuldens. - (veraltete Rechtslage)

Siehe auch Vorschuss und Vorschussverrechnung und Schmerzensgeld


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Ersatz der Schäden, die der Kläger bei einem Verkehrsunfall erlitten hat, der sich am 12. Oktober 2000 gegen 22.00 Uhr auf der Bundesstraße .. bei B. ereignet hat. Der Beklagte zu 1. war im Unfallzeitpunkt Halter und Fahrer des Pkw VW, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist; der Kläger war sein Beifahrer. Das Fahrzeug fuhr in Richtung N., als ihm hinter einer Kuppe auf bewaldeter Strecke in einer Linkskurve das Fahrzeug eines unbekannt gebliebenen Fahrzeugführers mit aufgeblendeten Scheinwerfern - aus der Perspektive der Parteien des Rechtsstreits auf ihrer Fahrspur - entgegenkam. Deshalb wich der Erstbeklagte aus und kam von der Fahrbahn ab; sein Fahrzeug überschlug sich. Der Kläger erlitt ein Halswirbelsäulensyndrom und Schnittverletzungen.

Der Kläger hat die Zahlung eines "Schmerzensgeldvorschusses" nebst Zinsen, ferner die Feststellung der gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Unfallereignis erstrebt. Die Beklagten haben dagegen die Auffassung vertreten, die Klage sei hinsichtlich des Schmerzensgeldantrags unbestimmt und im Übrigen unbegründet. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag hinsichtlich der künftigen materiellen Schäden stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Der Kläger verfolgt seinen vom Landgericht verneinten Schmerzensgeldanspruch weiter; er beantragt seine Vernehmung als Partei und verweist auf das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 7. September 2001 - 8013 Js 8903/01 - 3 OWi, mit dem der Erstbeklagte wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde. Die Beklagten begehren mit ihrem Rechtsmittel die Klageabweisung.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das gleichfalls zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat dagegen in der Sache Erfolg.

1. Allerdings ist der Klageantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht unbestimmt. Bei Ansprüchen, die auf eine billige Entschädigung gerichtet sind, ist die Anbringung unbezifferter Anträge zulässig. Um § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, muss der Kläger nur die Größenordnung des geltend gemachten Betrages angeben (BGHZ 132, 341, 350; 140, 335, 341; BGH NJW 2002, 3769, 3770 f.). Dem ist dadurch Rechnung getragen worden, dass das Schmerzensgeld mit einer "Höhe von mindestens 6000,00 DM" beziffert wurde (Bl. 3 GA). Bei der Klage auf Zahlung eines "Schmerzensgeldvorschusses" handelt es sich auch nicht um eine verdeckte Teilklage. Freilich kommt ein "Schmerzensgeldvorschuss" im Wortsinn als Klagegegenstand nicht in Frage. Verlangt, wie hier, der Kläger aufgrund einer Körperverletzung die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, so wird der Streitgegenstand maßgeblich von dem zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Verletzungstatbestand geprägt. Durch den zum Ausgleich des immateriellen Schadens zuerkannten Betrag sollen daher alle diejenigen Verletzungen und Beschwerden des Klägers abgegolten werden, die sich aus dem Streitstoff ergeben, den die Prozessparteien dem Gericht in der letzten mündlichen Verhandlung zur Beurteilung unterbreitet haben und auf den der Kläger sein Schmerzensgeldbegehren gestützt hat. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten oder nicht erkennbar waren und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt geblieben sind, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld bilden (, 167). Davon sollte der Klageantrag auf Zahlung eines "Schmerzensgeldvorschusses" hier aber nicht abweichen. Das wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt. Es geht dem Kläger nur um eine von der Klage auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden zu unterscheidende Forderung.

2. Jedoch ist die Berufung des Klägers unbegründet; das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist bereits unschlüssig, so dass es weder auf die vom Kläger beantragte Parteivernehmung noch auf das als Beweisurkunde verfügbare Urteil des Amtsgerichts Wittlich aus dem Bußgeldverfahren ankommt. Auch der erste Anschein dafür, dass der Unfall durch Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn vom Fahrzeugführer schuldhaft verursacht wurde (vgl. OLG Oldenburg ZfS 1986, 97), ist durch die unstreitigen weiteren Einzelheiten des Geschehensablaufs widerlegt, wonach ein unbekannter Dritter den Erstbeklagten zum Ausweichen veranlasst hat, weil er ihm mit aufgeblendeten Scheinwerfern auf seiner Fahrspur entgegenkam.

a) Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 StVG in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S. 710) ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss ist aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) erst für Fälle, in denen das schädigende Ereignis ab dem 1. August 2002 eingetreten ist, entfallen (Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB). Er gilt deshalb hier fort. Nach § 8a Abs. 1 StVG a.F. haftet der Halter, wenn eine durch sein Kraftfahrzeug beförderte Person verletzt worden ist, auf Grund von § 7 StVG nur dann, wenn es sich um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung gehandelt hat. Wer als Insasse in ein Kraftfahrzeug einsteigt, genießt nach dem Regelungsgedanken der Haftungsbeschränkungsnorm grundsätzlich nicht den Schutz der Gefährdungshaftung der §§ 7 ff StVG. Nur die Entgeltlichkeit oder Geschäftsmäßigkeit der Beförderung bewirkt ein Äquivalent für den Wegfall des Haftungsausschlusses und lässt die Gefährdungshaftung des Halters für Personenschäden der Insassen bestehen (vgl. BGHZ 80, 303, 306 f.; 114, 348, 350). Das erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Regelung (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 31). Entgeltlichkeit oder Geschäftsmäßigkeit lag bei der Beförderung des Klägers nicht vor. Daraus ergibt sich hier der Haftungsausschluss gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 StVG a.F.

Aus der zugleich vorliegenden Eigenschaft des Klägers nicht nur als Halter, sondern auch als Fahrzeugführer folgt nichts anderes, weil Halter und Fahrer nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG a.F. im gleichen Umfang haften. § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG a.F. verweist auf die §§ 7 - 15 StVG; davon ist § 8a Abs. 1 Satz 1 StVG a.F. umfasst (vgl. Kunschert, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., 25. Kap. Rn. 252; für den Haftungsausschluss nach § 8 StVG a.F. ebenso BGH VersR 1977, 228 f.).

b) § 8a Abs. 1 Satz 1 StVG a.F. lässt die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz für Personenschäden der Insassen entfallen, aber nicht deren Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (vgl. Kunschert a.a.O. Rn. 254). Für eine solche Haftung fehlt es indes bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt an einem Verschulden des Erstbeklagten. Der Kläger hat eingeräumt, es sei ein Fahrzeug entgegengekommen und er sei geblendet worden (Bl. 115 f GA). Auch der Erstbeklagte hat von einer Blendung durch das entgegenkommende Fahrzeug nach Überqueren einer Anhöhe gesprochen und betont, er sei sich sicher, dass das fremde Fahrzeug ihm auf seiner Fahrspur entgegengekommen sei (Bl. 116 GA); dem ist vom Kläger nicht widersprochen worden. Danach ist der Unfall unstreitig von einem Dritten verursacht und verschuldet worden. Soweit die Berufungsbegründung - ohne Erörterung des Verschuldens eines Dritten - zur ursprünglichen Vortragsversion in der Klageschrift zurückkehrt, allein überhöhte Geschwindigkeit sei die Unfallursache gewesen, kann dadurch das Vorbringen der Parteien nicht revidiert werden. Bei der Prüfung, welcher Stand des Vorbringens erreicht ist, geht das Vorbringen einer Partei demjenigen ihres Prozessbevollmächtigten vor, soweit jedenfalls der Mandant als Beteiligter des Geschehens die bessere Tatsachenkenntnis hat. Dass ein - gegebenenfalls auch nur mitwirkendes - Verschulden des Erstbeklagten infolge überhöhter Fahrgeschwindigkeit vorgelegen hätte, ist nicht substantiiert behauptet worden. Zur Höhe der Geschwindigkeit fehlen jegliche Angaben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 6.000 Euro. Hier wurde der erstinstanzliche Klageantrag auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden nicht mehr gestellt. Mit Blick darauf wird der Streitwert hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs anhand der Bezifferung durch den Kläger auf 3.000 Euro und bezüglich des verbliebenen Antrags auf Feststellung der Einstandspflicht für künftige materielle Schäden mit Blick auf die geltend gemachte Besorgnis von Dauerfolgen der Verletzungen für die Berufstätigkeit des Klägers auf weitere 3.000 Euro festgesetzt, zusammen also auf 6.000 Euro. Dem entspricht die Beschwer des Klägers.

V.

Für eine Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO ist kein Raum. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht vor allem auf den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls. Eine Divergenz zur sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.