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OLG München Urteil vom 12.06.2015 - 10 U 3981/14 - Reichweite des Sichtfahrgebotes bei Unfall mit einem alkoholisierten Fußgänger

OLG München v. 12.06.2015: Reichweite des Sichtfahrgebotes bei Unfall mit einem alkoholisierten Fußgänger


Das OLG München (Urteil vom 12.06.2015 - 10 U 3981/14) hat entschieden:
Das Sichtfahrgebot gilt auch gegenüber einem bei Dunkelheit auf der rechten Fahrbahnseite gehenden volltrunkenen Fußgänger. Das Sichtfahrgebot soll nicht nur vor Kollisionen mit Entgegenkommenden, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren.


Siehe auch Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung und Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot


Gründe:

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei er eigenes Mitverschulden von 50 Prozent einräumt, jedoch lediglich bei der Schmerzensgeldbemessung und dem Verdienstausfall berücksichtigt. Er verlangt ein verzinstes angemessenes Schmerzensgeld, verzinsten Verdienstausfall einschließlich einer Rente, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere künftige materielle Schäden.

Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 04.02.2012 gegen 06.00 Uhr zwischen dem Kläger als Fußgänger und dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw BMW 316i, amtliches Kennzeichen ...47, gefahren von der Beklagten zu 1). Der Unfall ereignete sich auf der von-​S.straße in T., bei Kilometer 0.020 oder Abschnitt 120. Der zum Unfallzeitpunkt massiv alkoholisierte Kläger wurde schwer verletzt und macht heute noch bestehende Beeinträchtigungen aufgrund der Unfallfolgen geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 17.09.2014 (Bl. 66/72 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Traunstein hat nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen, weil die Beklagte zu 1) den Unfall nicht zu vertreten habe und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs hinter dem überragenden Mitverschulden des Klägers zurücktrete. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 68/71 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihm am 18.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Oberlandesgericht München am 17.10.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 81/82 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 17.11.2014, eingegangen am gleichen Tag, begründet (Bl. 85/87 d. A.).

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils,
- die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, nicht unter 20.000,- €, zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2012,

- die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger Verdienstausfall bis Juni 2013 in Höhe von 4.728,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie monatlich 229,05 € ab 01.07.2013 zu bezahlen,

- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 19.05.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 03.06.2015 bestimmt (Bl. 112/113 d. A.). Der Kläger hat ergänzend beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Schriftsatz v. 07.05.2015, Bl. 106/107 d. A.). Die Beklagten haben einen Zurückverweisungsantrag hilfsweise gestellt (Schriftsatz v. 12.05.2015, Bl. 108/111 d. A.).

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 12.05.2015 (Bl. 108/111 d. A.), die Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 30.03.2015 (Bl. 91/101 d. A.) und die Schriftsätze des Klägers vom 30.04. und 07.05.2015 (Bl. 105/107 d. A.) Bezug genommen.


B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache vorläufig Erfolg.

I.

Das Landgericht hat entschieden, dass grundsätzlich bestehende Schadensersatzansprüche des Klägers aus straßenverkehrsrechtlicher Verschuldenshaftung (§ 18 I StVG) der bei der Beklagten zu 2) versicherten Beklagten zu 1) mangels Verschuldens entfallen (EU 4, 6 = Bl. 69, 71 d. A.), und selbst die Betriebsgefahr des Fahrzeugs wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers zurückzutreten habe (EU 3, 6 = Bl. 68, 71 d. A.). Das Erstgericht hat sich davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall und damit seinen Schaden allein selbst verursacht und verschuldet habe, weil er sich als Fußgänger unaufmerksam, schlecht erkennbar, erheblich alkoholisiert und ohne nachvollziehbaren Grund auf der Fahrbahn der Straße aufgehalten und den dortigen Vorrang des Kraftfahrzeugverkehrs missachtet habe (EU 3/4 = Bl. 68/69 d. A.).

Diese Ergebnisse entbehren, jedenfalls derzeit, angesichts einerseits lückenhafter Tatsachenfeststellung, andererseits fehlerhafter Rechtsanwendung einer überzeugenden Grundlage.

1. Das Ersturteil hat die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht vollständig festgestellt. Deswegen sind konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung ersichtlich, sodass der Senat nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden (BGH NJW 2005, 1583 [1585]), und eine erneute Sachprüfung eröffnet ist. Nachdem - wenn auch sehr allgemein - die erstinstanzlichen Feststellungen angegriffen sind (BB 3 = Bl. 87 d. A.), kommt es auf die umstrittene Frage, ob insoweit eine Prüfung von Amts wegen ohne Bindung an das Berufungsvorbringen vorzunehmen ist (so BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797 ohne nähere Begründung), nicht entscheidend an.

a) Die Beweiserhebung des Erstgerichts ist zu beanstanden, weil gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (BGH NJW-​RR 2011, 428; NJW-​RR 2004, 425; NJW 2004, 1871; NZV 2000, 504; NJW 2008, 2846; NJW 2009, 2604 [2605 ]; Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 [juris]; v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [juris]; v. 10.02.2012 - 10 U 4147/11 [juris]).

aa) Das Erstgericht hat keine mündliche Verhandlung durchgeführt (Beschl. v. 19.08.2014 = Bl. 60 d. A.) und folglich die Anhörung der unfallbeteiligten Parteien (§ 141 I 1 ZPO) unterlassen. Abgesehen von der grundsätzlichen Bedeutung der Parteianhörung in Fällen, in denen der Ablauf eines Verkehrsunfalls streitig ist (BGH NJW 2013, 2601 [2602 unter Tz. 10, 11]), wäre eine solche Anhörung aus folgenden Gründen hier zwingend geboten gewesen:
- Zum ersten bestand keinerlei Anlass, auf derartigen, schriftsätzliches Vorbringen ergänzenden „qualifizierten“ Parteivortrag zu verzichten zumal sich beide Parteien im Strafverfahren nicht geäußert haben (Akten 340 Js 10280/12 d. StA Traunstein, Bl. 8, 9).

- Zum zweiten wurde dem Gutachter und dem Gericht die Möglichkeit genommen, eine unmittelbare Unfalldarstellung zu erhalten, die Parteien ergänzend zu befragen und weitere Anknüpfungspunkte zu gewinnen.

- Zum dritten wurde die Verpflichtung eingeschränkt, das Gutachten von Amts wegen auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, und mit den Schilderungen der Parteien abzugleichen.
Bei dieser Sachlage stellt eine schriftliche Entscheidung ohne Anhörung der Parteien einen schweren Verfahrensfehler dar (OLG Schleswig NJW-​RR 2008, 1525; Senat, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [juris, dort Rz. 23]), zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass die Parteien äußerungsunfähig sein könnten.

bb) Weiterhin hat das Erstgericht die oben genannten Ermittlungsakten beigezogen (EU 3 = Bl. 68 d. A.). Abgesehen von dieser ohnehin unzulässigen summarischen Bezugnahme (BGH LM § 295 ZPO Nr. 9 = BeckRS 1954, 31397883) ist nicht erkennbar, ob sich eine Partei und wenn ja auf welche bestimmte Urkunden bezogen hat, und welche Aktenbestandteile wie verwertet wurden. Dies wäre jedoch schon deswegen klärungsbedürftig gewesen, weil aus den Angaben der polizeilichen Unfallsachbearbeiterin (Bl. 6/7 d. A. 340 Js 10280/12) zeitnahe Tatsachen zum Unfallgeschehen, sowie eine unabhängige Einschätzung hätten ermittelt werden können.

cc) Das Erstgericht hat zum Haftungsgrund Beweis erhoben ausschließlich durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (EU 3 = Bl. 68 d. A.).

Dabei wurde zunächst außer Acht gelassen, dass der beauftragte Sachverständige weder Diplomingenieur noch für Unfallanalytik öffentlich bestellt und vereidigt ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Hinweise des Senatsvorsitzenden (v. 30.03.2015, S. 4 = Bl. 94 d. A., 1. Spiegelstrich) Bezug genommen.

Zudem bewerten der Sachverständige, der bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ein schriftliches Gutachten erstellt hatte (Bl. 19/70 d. A. 340 Js 10280/12) und Erstgericht den streitgegenständlichen Sachverhalt - neben einem straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhalten des Klägers - vorwiegend unter strafrechtlichen Gesichtspunkten, also ob der Beklagten zu 1) schadensursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verkehrsverstöße nachgewiesen werden können, die zu einer Körperverletzung geführt haben (Gutachten v. 10.07.2014, S. 8 = Bl. 48 ff. der Akten). Dies ist rechtsfehlerhaft, weil für die Beklagte zu 1) günstige Tatumstände angenommen werden (Gutachten v. 21.03.2012, S. 22 = Bl. 40 d. A. 340 Js 10280/12), ohne insgesamt auf die besonderen verkehrsrechtlichen Anforderungen an den Fahrzeugführer und dessen Haftung aus vermutetem Verschulden einzugehen. So ist nicht ersichtlich, und - bis auf den dürftigen Hinweis auf „die Umweltbedingungen“ - nicht erklärt, warum von einer nahezu doppelten als der üblichen Reaktionszeit der Fahrzeugführerin auszugehen sei (1,5 Sekunden, Gutachten v. 10.07.2014, S. 8 = Bl. 48 ff. d. A.). Auch hätte die für das Fahrzeug - bei im Ermittlungsverfahren durchgeführtem Bremsversuch (für die Staatsanwaltschaft erstelltes Gutachten S. 9, 21 = Bl. 27, 39 d. A. 340 Js 10280/12) - ermittelte Bremsverzögerung von 6 m/s² der Erläuterung bedurft, u.a. ob die Messung mit einem selbstschreibenden Bremsmessgerät durchgeführt wurde und es sich bei dem Wert von 6 m/Sek.² nicht lediglich um die mittlere Verzögerung handelt, die der Vermeidbarkeitsbetrachtung gerade nicht zu Grunde zu legen ist. Es erschließt sich nicht, warum der mit ABS ausgestattete BMW 316i nicht durchschnittliche und übliche Verzögerungswerte von wenigstens 7,5 m/s² bzw. deutlich mehr erreichen konnte, zumal die Fahrzeugführerin für ein schlechteres Bremsverhalten beweisbelastet wäre.

Das schriftliche Gutachten enthält keine Beurteilung der Licht- und Sichtverhältnisse gerade für die Beklagte zu 1) und deren Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt. Zum einen wurde die Beklagte zu 1) nicht angehört, zum anderen ein Sichtversuch nicht mit dem von ihr geführten Fahrzeug und dessen konkreter Beleuchtungsanlage durchgeführt. Deswegen hätte der Sachverständige zwingend die Unfalldarstellung der Beklagten zu 1) zur Kenntnis nehmen und würdigen müssen.

Gutachten und Landgericht gehen hinsichtlich des Gebots des Fahrens auf Sicht von rechtlich unzutreffenden Voraussetzungen aus. Ein Kraftfahrer darf gemäß § 3 I 4 StVO zunächst auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren, hier durch das Abblendlicht und die sonstige Beleuchtung ausgeleuchteten Strecke halten kann (BGH NJW 2000, 1949 = VersR 2000, 736; KG NZV 1996, 235; Senat, Urt. v. 04.03.2011 - 10 U 4408/10; allg. M.). Darüber hinaus darf er gemäß § 3 I 2 StVO nur so schnell fahren, dass der Anhalteweg im Sichtbereich liegt, d.h. in dem Bereich, in dem nach den konkreten Umständen (Straßen-​, Verkehrs-​, Sicht- und Witterungsverhältnisse, technische Einrichtungen der Fahrzeuge, persönliche Fähigkeiten des Fahrers) Hindernisse erkennbar werden (BGH NJW 1984, 2412 = VersR 1984, 741).

(1) Das Gutachten gelangt einerseits zu einer Sichtweite von 80 - 100 Metern, andererseits zu einer Reichweite des Lichtkegels (Fahrbahnausleuchtung durch das Abblendlicht) von (nur!) 20 Metern. Es mag zwar sein, dass eine ausreichende Sicht auf den weiter entfernt liegenden Kreisverkehr durch dessen gute Ausleuchtung gegeben war, dies gilt aber, wie sich dem Foto auf S. 10 des Gutachtens entnehmen lässt, nicht für den Bereich jenseits der Reichweite der Scheinwerfer bis zum Kreisverkehr. Die zusätzliche Straßenbeleuchtung führt nach dem vorliegenden Gutachten gerade nicht zu einer erhöhten Sichtweite, andererseits ist der Fußgänger, wie sich Foto 46 des im Ermittlungsverfahren erholten Gutachtens entnehmen lässt, innerhalb der angeblichen Reichweite der Scheinwerfer trotz dunkler Kleidung gut erkennbar. Unter „Reichweite“ im Straßenverkehr versteht man grundsätzlich die Entfernung, die ein Scheinwerfer unter Berücksichtigung seiner Bauform ausleuchten kann. Die „Sichtweite“ hingegen kennzeichnet die Strecke, auf welche der Fahrzeuglenker bei einer Nachtfahrt im Licht seines eigenen Scheinwerfers ein Sichtobjekt gerade noch erkennen kann. Sie hängt zwar mit der Reichweite zusammen, wird jedoch wesentlich durch die Eigenschaften des zu erkennenden Objektes bestimmt.

Die vom Sachverständigen ermittelte Reichweite der Scheinwerfer ist zunächst ungewöhnlich, zumal der E 36 bereits mit einer sehr guten Beleuchtungsanlage ausgestattet war (mit Abblendlicht darf der Kraftfahrer je nach der konkreten Bauart seiner Scheinwerfer höchstens 40 km/h bei zusätzlicher Nässe [OLG Köln MDR 2003, 567 = VersR 2003, 219], unter 60 km/h [OLG Frankfurt NZV 1990, 154], höchstens 55 km/h [vgl. BGH NJW 2000, 1949] oder unter 70 km/h [OLG Hamm r + s 2000, 281 f.] fahren). Soweit der Sachverständige anmerkt, man dürfe bei Abstellen auf den „Sichtkegel“ auch auf Landstraßen mit Abblendlicht nicht schneller als 30 bis 40 km/h fahren, ist anzumerken, dass der Kraftfahrer dann eben, soweit zulässig, mit Fernlicht fahren, oder durch Leuchtweitenregulierung und Verwendung brauchbarer Beleuchtungsmittel die Reichweite seines Abblendlichtes den üblichen Werten anpassen kann.

(2) Das Sichtfahrgebot gilt auch gegenüber einem bei Dunkelheit auf der rechten Fahrbahnseite gehenden volltrunkenen Fußgänger (OLG Naumburg NZV 1999, 466; Senat, Beschl. v. 05.07.2007 - 10 U 5758/06). Das Sichtfahrgebot soll nicht nur vor Kollisionen mit Entgegenkommenden, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren. Mit Fahrbahnhindernissen, wie schlecht oder gar nicht beleuchteten Fahrzeugen oder Radfahrern (BGH NJW 1967, 257) muss der Kraftfahrer stets rechnen, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit (OLG Naumburg NZV 1999, 466; OLG Schleswig NZV 1995, 445; OLG Zweibrücken NZV 1993, 153). Der Fahrzeugführer muss daher (auch) vor unvermuteten Hindernissen auf der Fahrbahn anhalten können. Dies erlaubt nur ein - von § 3 I 4 StVO gefordertes - Fahren auf Sicht.

Durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird das Sichtfahrgebot für solche Hindernisse, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss, etwa mit unvermittelt von der Seite zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretenden Fußgängern oder mit einem plötzlich vom Müllfahrzeug abspringenden Müllwerker (BGH NJW 1985, 1950; KG NZV 1998, 376; OLG Köln VRS 1989, 105 und 446; OLG Oldenburg NZV 1990, 158) oder mit auf der Fahrbahn befindlichen Gegenständen, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist (BGH VersR 1972, 1067, 1068; Senat, Urt. v. 04.03.2011 - 10 U 4408/10). In ihrer Beschaffenheit sind diese durch fehlenden Kontrast und hohe Lichtabsorption gekennzeichnet. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, der Kraftfahrer müsse nicht damit rechnen, dass ein Baumstamm 3 Meter nach hinten aus dem unbeleuchteten Anhänger herausragt (BGH VersR 1955, 379), dass sich ein nicht kenntlich gemachter und nicht beleuchteter Splithaufen auf der Fahrbahn befindet (BGH VersR 1960, 636) oder dass eine verkehrswidrig abgelegte Absperrstange eines Weidezaunes spitzwinklig entgegen der Fahrtrichtung frei in den Luftraum über der Verkehrsfläche hineinragt (BGH VersR 1972, 1067, 1068; vgl. auch BayObLG VRS 22, 380 = JR 1962, 189 mit Anm. Martin S. 190; für einen auf der Fahrbahn liegenden Reifenprotektor von 20 cm Höhe und im Umfang etwa eines halben LKW-​Reifens vgl. insgesamt BGH NJW 1984, 2412).

Ein dunkel gekleideter, auf der Fahrbahn gehender Fußgänger gehört nicht zu derartigen Hindernissen (KG NZV 1995, 235: auf der Fahrbahn hockende oder liegende Person [anders AG Emmendingen, NStZ 2008, 633 für - in Selbsttötungsabsicht - flach auf der Fahrbahn liegende Person]; Thüringer Oberlandesgericht, NZV 2009, 553-554: unbeleuchtete Sperrschranke; BGH NJW-​RR 1987, 1235: unbeleuchteter Panzer mit Tarnanstrich auf BAB; Thüringer Oberlandesgericht, DAR 2003, 37: schwarze Kuh). Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares - weil kleines oder kontrastarmes - Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet; wie z.B. ein Eisenteil oder eine Stange auf der Autobahn (OLG Düsseldorf NZV 1990, 231; OLG Nürnberg DAR 1996, 59).

Im Streitfall war der Kläger als Fußgänger innerhalb der angeblichen Reichweite der Scheinwerfer als solcher unschwer erkennbar, vgl. Foto 46 des im Ermittlungsverfahren erholten Gutachtens.

(3) Selbst ausgehend von dem erholten Gutachten steht bei einer Unterstellung einer Erkennbarkeitsweite von nur 20 Metern und einer Bremsverzögerung von nur 6 m/s² aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von 44 km/h bereits ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht als Kardinalpflicht eines jeden Fahrzeugführers fest, weil der Anhalteweg bei ordnungsgemäßer Reaktion mindestens 23,42 Meter betragen hätte. Dieser Verstoß muss zu einer erheblichen Mithaftung wegen bewiesenen Verschuldens führen. Dagegen hätte bei Annahme üblicher Werte (Bremsverzögerung 7,5 m/s², Reaktionszeit 0,8 Sekunden) aus einer Geschwindigkeit von 40 km/h der Anhalteweg nur 18,19 Metern betragen, so dass ein vorwerfbarer unfallursächlicher Reaktionsverzug vorläge (der Pkw war nach dem Gutachten zum Kollisionszeitpunkt nicht gebremst). Ebenso gelangt das Gutachten (S. 18) zu dem Ergebnis, dass die Sichtfahrgeschwindigkeit bei Abstellen auf die Reichweite der Scheinwerfer 31 km/h betrug. Diese hat die Beklagte zu 1) laut ihren eigenen Angaben (ca. 40 km/h) ebenfalls deutlich überschritten.

Zur Vervollständigung wird auf die Hinweise des Senatsvorsitzenden (v. 30.03.2015, S. 4/5 = Bl. 94/95 d. A., 2.-​4. Spiegelstrich) verwiesen.

Bei dieser Sachlage ist unter Würdigung aller Gesamtumstände die unterlassene Einholung eines umfassenden, schriftlichen, auf zivilrechtliche Fragestellungen bezogenen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens (Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 [juris, dort Rz. 5-7]; v. 11.04.2014 - 10 U 4757/13 [juris, dort Rz. 45, 60]) einerseits, die unterlassene Anhörung der Parteien in Anwesenheit des Sachverständigen andererseits verfahrensfehlerhaft, und schließt aus, dass die Beweiserhebung des Erstgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]).

dd) Eine zum Unfallzeitpunkt wirksame Blutalkoholkonzentration des Klägers von 1,47 Promille (EU 2, 4 = Bl. 67, 69 d. A.) hätte nur dann mitverschuldenserhöhend berücksichtigt werden dürfen, wenn weitere Feststellungen, insbesondere Tatsachen und Umstände, wie sich die Alkoholisierung auf die Unfallursache ausgewirkt habe, getroffen worden wären. Denn grundsätzlich bestehen Fehlverhalten und Verkehrsverstoß des Klägers darin, dass er sich auf der Fahrbahn aufgehalten hat, dieses unzulässige Verhalten wird nicht dadurch unzulässiger, dass es in alkoholisiertem Zustand geschah (BGH NJW 1995, 1029: „Absolute Fahruntüchtigkeit eines am Unfall beteiligten ... infolge Alkoholgenusses darf bei der Abwägung nach 17 StVG nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie sich in dem Unfall niedergeschlagen hat“; DAR 1995, 198 = NJW 1995, 1029; OLG Koblenz NVersZ 2002, 272: für einen Überholvorgang).

Deswegen ist die gesamte Beweisaufnahme unter Erholung eines unfallanalytischen Gutachtens eines anderen Sachverständigen zu wiederholen, § 538 II 1 Nr. 1 ZPO, und hierbei zu klären, ob die Beklagte zu 1) sich von dem zu vermutendem Verschulden als Fahrzeugführerin (§ 18 I 2 StVG) hinsichtlich der behaupteten Verstöße gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht und das allgemeine Rücksichtnahmegebot entlasten kann. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist auch das Bewegungsverhalten des Verletzten von Bedeutung, insbesondere ob die Annahme des Sachverständigen zutrifft, dieser habe die Fahrbahn nicht überquert, sondern sich auf dieser in derselben Richtung wie der Pkw bewegt. Dies erfordert eine Abklärung durch ein verletzungsmechanisches Gutachten, worauf der Sachverständige bereits in seinem Gutachten hingewiesen hatte.

b) An die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO nicht gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich geworden sind. Schon die unvollständige, fehlerhafte oder unterlassene Beweiserhebung macht das Ersturteil verfahrensfehlerhaft mit der Folge, dass eine sachgerechte Prüfung und Bewertung eines vollständigen Beweisergebnisses fehlen (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]).

Darüber hinaus versagt sich das Erstgericht jegliche ernsthafte Auseinandersetzung mit den Gutachtensergebnissen, indem die Annahmen des Sachverständigen ungeprüft übernommen werden (EU 5 = Bl. 70 d. A.). Deswegen wird missachtet, dass der Gutachter seine Berechnungen ausschließlich zugunsten des Fahrzeugführers vorgenommen und somit die diesen treffende Beweislast nicht beachtet hat. Zudem wurde offen gelassen, ob dem Kläger ein Verstoß gegen das Verbot der Fahrbahnnutzung (§ 25 I 1 (und 3) StVO), oder gegen Sorgfaltsgebote beim Überschreiten der Fahrbahn (§ 25 III 1 StVO) vorzuwerfen ist (EU 3 = Bl. 68 d. A.). Zuletzt hätte die Alkoholisierung des Klägers nicht ohne weitere Feststellungen über deren Auswirkungen - mitverschuldenserhöhend - berücksichtigt werden dürfen. Ergänzend wird auf die Hinweise des Senatsvorsitzenden (v. 30.03.2015, S. 6/7 = Bl. 96/97 d. A., 2 b-​d) verwiesen.

2. im Übrigen hat das Landgericht auch entscheidende sachlich-​rechtliche Fragen unzutreffend beantwortet und voreilig jegliches Verschulden der Beklagten zu 1), sowie jegliche mögliche Mitverursachungsanteile der Beklagten einschließlich der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs ausgeschlossen.

a) Nach den bisherigen Feststellungen sind Körper und Gesundheit des Klägers verletzt und dessen Vermögen beeinträchtigt worden. Diese Rechtsgüterverletzung geschah unstreitig beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, sodass ein Anspruch aus §§ 7 I, 18 I StVG, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG, 823 BGB in Betracht kommt, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden (§ 18 I StVG) und die aus 18 I 2 StVG folgende Beweislastumkehr.

b) Ein jegliche Haftung der Beklagten ausschließender Fall höherer Gewalt gemäß § 7 II StVG liegt nicht vor. Je nach Schwere des von der Beklagten zu beweisenden Verschuldens des Fußgängers kommt auch dessen alleinige Haftung in Betracht (§§ 9 StVG, § 254 I BGB), insbesondere bei Nachweis der Einhaltung der an einen Idealfahrer zu stellenden Anforderungen (unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 III StVG). Die Beklagten müssen aber hierzu fehlendes eigenes Verschulden der Beklagten zu 1) beweisen, was eine vollständige und genaue Prüfung und Darlegung des Fahrverhaltens, insbesondere der Wahrnehmung und Beurteilung des Verhaltens des Klägers erfordert, welcher sich - unter noch nicht genau geklärten Umständen und für eine unbekannte Zeitdauer - in der Fahrlinie des Pkw bewegt hatte. Hierzu fehlen jedoch tragfähige Feststellungen des Erstgerichts, zumal der eingeschaltete Sachverständige die zivilrechtlichen Grundsätze der Beweisführungs- und Feststellungslast für die Einzelheiten und genauen Umstände des sonst unstreitigen Anstoßes nicht umfassend verfolgt hat.

c) Zudem sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet für eine schuldhafte Unfallverursachung des Klägers und ein diesem anspruchsmindernd zuzurechnendes Mitverschulden. Dies hat zur Folge, dass Sachverständiger und Gericht zu allen Bewegungen des Klägers in die und auf der Fahrbahn bei nicht eindeutig feststellbaren Umständen die für den Kläger (nicht die Beklagten) günstigsten technisch möglichen Werte anzusetzen haben.

Bei dieser Sachlage ist bisher nicht vertretbar, Sorgfaltspflichtverletzung und Verschulden der Beklagten zu 1) für ausgeschlossen oder nicht erwiesen zu halten, vielmehr wird das Erstgericht hierfür maßgebliche und geeignete Umstände erst noch verfahrensfehlerfrei zu ermitteln und sachgerecht zu würdigen haben.

d) Das Erstgericht wird bei der erneuten Entscheidung die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten von Kraftfahrern und Fußgängern zu beachten haben, dargestellt und begründet in der Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden (v. 30.03.2015, S. 7/10 = Bl. 97/100 d. A.).

e) Der Kläger räumt wohl ein, den Unfall zur Hälfte durch Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten mitverursacht zu haben, und deswegen eine schwerwiegende mitwirkende Obliegenheitsverletzung (§ 254 I BGB) gegen sich gelten lassen zu müssen (BB 2/3 = Bl. 86/87 d. A.). Sollte das Erstgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass dieses Mitverschulden jegliche Haftung der Beklagten, selbst diejenige für Betriebsgefahr, aufzehre, wäre folgendes zu berücksichtigen: In die Abwägung sind alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH NJW 1995, 1029; 2007, 506 [207]; NJW-​RR 1988, 1177; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2014 - 1 U 151/13 [juris, Rz. 64]), insbesondere auch Fahrverhalten und festgestellte Sorgfaltsverstöße des Unfallgegners (BGH NJW-​RR 1993, 480: Mitverschulden im Verhältnis zur Betriebsgefahr bei der Bahn). Eine Gewichtung der Mitverursachung oder des Mitverschuldens kann nur aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen, insbesondere der genauen Klärung des Unfallhergangs (BGH NJW 2014, 217, [8]: „Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese ... unter Verstoß gegen § 25 III StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten“). Zusätzlich wird auf die Hinweise des Senatsvorsitzenden (v. 30.03.2015, S. 10 = Bl. 100 d. A.) verwiesen.

II.

Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber - entgegen seiner sonstigen Praxis - aus folgenden Gründen dagegen entschieden:

1. Eine derartig mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [juris, dort Rz. 23]; v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [juris, dort Rz. 13]; VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729 und v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich, dass das Erstgericht die Pflicht zu umfassender Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch vollständige Parteianhörungen und geeignete sachverständige Begutachtung, verletzt hat. Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat sich nicht darauf beschränken dürfte, ein vollständiges Sachverständigengutachten zu erholen. Vielmehr wären zusätzlich beide Parteien anzuhören und die in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige genannten Zeugen zu vernehmen, denn eine Beurteilung sowohl der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung, als auch der Glaubwürdigkeit der Zeugen und Parteien anhand ihrer früheren Aussagen wäre rechtsfehlerhaft, wenn der Senat auf einen eigenen persönlichen Eindruck verzichten wollte (s. etwa BGH r + s 1985, 200; NJW 1997, 466; NZV 1993, 266; VersR 2006, 949). Durch die gebotene Beweisaufnahme würde der Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren teilweise erstmaligen Beweiserhebung, im Übrigen vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff.) gezwungen. Hinzu kommt, dass je nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweiserhebung über den Hergang des Unfalls auch zur Höhe des Schmerzensgelds und Verdienstausfallschadens erstmals entschieden werden müsste (§ 538 II 1 Nr. 4, 2. Alt. ZPO, Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Köln NJW 2004, 521).

2. Auch die aus unterlassener Beweiserhebung und fehlerhafter Rechtsauffassung folgende, teilweise fehlende oder erheblich fehlerhafte Beweiswürdigung stellt einen Verfahrensverstoß dar, welcher zur Zurückverweisung gemäß § 538 II 1 Nr. 1 ZPO berechtigt (Senat, Urt. v. 14.07.2006 - 10 U 5624/05 [juris]; v. 01.12.2006 - 10 U 4328/06; v. 04.09.2009 - 10 U 3291/09; v. 06.11.2009 - 10 U 3254/09; v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 23]; v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [juris, dort Rz. 13]; VersR 2011, 549 ff.; v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11 [juris, dort Rz. 8]).

3. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Naumburg NJW-​RR 2012, 1535 [1536]); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner außerordentlich hohen Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.

III.

Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-​RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).

Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel - nur ein solcher kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (§ 538 II 1 Nr. 1 ZPO) -, denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt.

§ 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2004, 277; OLG Düsseldorf NJW-​RR 2007, 1151; Senat, Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 93] und v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [juris, dort Rz. 12]).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat in st. Rspr., zuletzt u. a. VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat a.a.O. ). Letzteres gilt umso mehr, als das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.

Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-​RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.

VI.

Der Streitwert errechnet sich aus den summierten Beträgen der einzelnen Forderungen:

Mindestbetrag des Schmerzensgeldes: 20.000,00 €
Feststellungsinteresse entsprechend der Schätzung des Klägers, jedoch nur hälftig wegen eingestandenen hälftigen Mitverschuldens: 5.000,00 €
Künftige Verdienstausfallrente, 3,5-facher Jahresbetrag 9.620,10 €
Rückständiger Verdienstausfall bis Klageerhebung (Juli 2013) 4.728,32 + 229,05 €