Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH Mannheim Beschluss vom 08.09.2015 - 10 S 1540/15 - Nötiger Ermittlungsaufwand vor Verhängung einer Fahrtenbuchauflage

VGH Mannheim v. 08.09.2015: Nötiger Ermittlungsaufwand vor Verhängung einer Fahrtenbuchauflage


Der VGH Mannheim (Beschluss vom 08.09.2015 - 10 S 1540/15) hat entschieden:
  1. Für die Beurteilung, welche Maßnahmen nach der konkreten Sachlage für die Ermittlung des Fahrzeugführers nötig und möglich, aber auch angemessen und zumutbar sind, kommt es entscheidend auf die Ex-ante-Sicht der zuständigen (Bußgeld-)Behörde an.

  2. Steht der Kfz-Halter unter Betreuung, so führt dies nicht zu einer gesteigerten Ermittlungspflicht, wenn die zuständige (Bußgeld-)Behörde von der Betreuung keine Kenntnis hatte.

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand und Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach den §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alternative VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.04.2015 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren die damaligen Bemühungen der zuständigen Behörde, um den Fahrzeugführer, der den Rotlichtverstoß begangen hat, zu ermitteln, ausreichend.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es hier im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich gewesen, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen. Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats dann anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 - juris m.w.N.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Polizei bzw. die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 m.w.N.). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158). Daher darf die Bußgeldbehörde dann, wenn der betreffende Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren einen ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurückschickt oder auch schon überhaupt nicht reagiert, grundsätzlich aus diesem Verhalten den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass der Halter nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde grundsätzlich dann auch nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 - a.a.O. m.w.N).

Die im vorliegenden Fall entfalteten behördlichen Ermittlungsbemühungen genügen diesen Anforderungen. Es sind die bei verständiger Beurteilung nötigen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der nach § 26 Abs. 3 StVG dreimonatigen Verfolgungsverjährung ergebnislos geblieben (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628). Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen dargelegt. Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Antragstellerin hat den ihr mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 24.10.2014 übermittelten Anhörungsbogen nicht zurückgesandt. Als ihr von der Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 24.11.2014 eine Kopie des Lichtbilds zugesandt wurde, das am 09.10.2014 in Weinheim in Höhe F... Schule ... ... von dem KFZ mit dem Kennzeichen ... gemacht wurde, hat sie erneut nicht reagiert, obwohl sie in dem Schreiben ausdrücklich darum gebeten wurde, die Adresse und die vollständigen Personalien des Fahrers innerhalb einer Woche mitzuteilen. In diesem Verhalten der Antragstellerin ist - wie oben dargelegt - eine jedenfalls konkludente Mitwirkungsverweigerung in Bezug auf die Aufklärung des Sachverhalts zu sehen, weil sie in offener Verjährungsfrist in der Sache nichts zur Fahrerermittlung beigetragen hat.

Der Umstand, dass die Bevollmächtigte der Antragstellerin vom Betreuungsgericht im Juli 2014 zu deren Betreuerin bestellt wurde u. a. mit dem Aufgabenkreis „Verkehr mit Behörden“, nötigt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zum einen kommt es für die Beurteilung, welche Schritte nach der konkreten Sachlage für die Ermittlung des Fahrzeugführers nötig und möglich, aber auch angemessen und zumutbar sind, entscheidend auf die damalige Sicht der Bußgeldbehörde an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O.; vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356; vom 29.01.2008 - 10 S 129/08 - DAR 2008, 278; vom 30.11.1999 - 10 S 2436/99 - VBlBW 2000, 201). Die Bußgeldbehörde wusste aber von der Betreuung nichts und sie hätte hiervon auch nichts wissen können oder müssen. Zum anderen ist für den Senat derzeit nicht erkennbar, weshalb die Antragstellerin damals nicht in der Lage war, auf die o. g. Schreiben der Bußgeldbehörde zu reagieren oder diese zumindest ihrer Betreuerin zur Kenntnis zu geben; immerhin ließ sie gegen die hier streitige und gleichfalls an sie adressierte Fahrtenbuchauflage alsbald Widerspruch einlegen. Die Vertretungsbefugnis des Betreuers (§ 1902 BGB) stellt keine verdrängende Stellvertretung dar und schränkt folglich die Befugnis des Betreuten zu eigenem Handeln nicht ein (vgl. Bienwald in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl., BGB § 1902 RN 5). Für das Vorliegen eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB; § 290 Satz 2 Nr. 4 FamFG) oder einer Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) ist hier nichts ersichtlich. Im Übrigen widerspräche es der präventivpolizeilichen Funktion einer Fahrtenbuchauflage, würde man die Nichtmitwirkung des Fahrzeughalters bei der Fahrerermittlung nur dann zu Lasten des Fahrzeughalters berücksichtigen, wenn diesem diese Nichtmitwirkung uneingeschränkt subjektiv vorgeworfen werden kann. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuchs richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O.). Ansonsten würde eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich unter Hinweis auf seine - der zuständigen Behörde unbekannt gebliebene - Betreuung von seiner Verantwortung befreien könnte.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass angesichts der schlechten Qualität des Beweisfotos und des Umstands, dass die gesamte Mundpartie durch die Hand der Fahrerin vollständig verdeckt ist, auch ein Abgleich dieses Beweisfotos mit dem Lichtbild von der Antragstellerin, das die Bußgeldbehörde von der Personalausweisbehörde der Wohnsitzgemeinde angefordert hatte, nicht zu einer hinreichend sicheren Identifizierung des für den Rotlichtverstoß verantwortlichen Fahrers hat führen können. Angesichts dieses konkreten Beweisfotos und der aus Sicht der Bußgeldbehörde mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin durfte die Bußgeldbehörde davon ausgehen, dass der Täter des Rotlichtverstoßes nicht mit der für den Erlass eines Bußgeldbescheids erforderlichen Gewissheit festgestellt werden konnte. Soweit die Bußgeldbehörde darüber hinaus von sich aus auch noch die Ordnungsbehörde der Wohnsitzgemeinde der Antragstellerin mit Schreiben vom 08.12.2014 und 19.01.2015 um weitere Ermittlungen vor Ort gebeten hat, so war dies rechtlich bereits nicht mehr geboten und im Übrigen wohl auch nicht erfolgversprechend. Dass die Ordnungsbehörde auf diese Schreiben nicht reagiert hat, ist daher unschädlich und vermag kein zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigendes Ermittlungsdefizit aufzuzeigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage zu VBlBW Heft 1 Januar 2014). Eine Halbierung des Streitwerts in der Hauptsache von 9.600,-​- EUR kommt nach der Rechtsprechung des Senats wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.