Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Münster Beschluss vom 04.09.2015 - 13 E 535/15 - Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen

OVG Münster v. 04.09.2015: Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen - Vormerkliste


Das OVG Münster (Beschluss vom 04.09.2015 - 13 E 535/15) hat entschieden:
Die Verwaltungspraxis, schon beim Antrag auf Eintragung in die Vormerkliste für Taxi-Genehmigungen hinsichtlich der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen jedenfalls einen Nachweis für die fachliche Eignung zu verlangen, ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden.


Siehe auch Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer und Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen


Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen zusteht. Der Senat hat keinen Anlass zur Annahme, dass die von der Beklagten nach § 13 Abs. 4 PBefG getroffene Prognose rechtswidrig ist und das bestimmte Kontingent an Taxengenehmigungen auf einer offensichtlich zu niedrigen Zahl basiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das nach § 13 Abs. 4 PBefG bereitstehende Kontingent nicht ausgeschöpft ist. Genehmigungen zur Verteilung stehen deshalb gegenwärtig nicht an.

Es spricht auch nichts dafür, dass der Kläger angesichts seines Rangplatzes auf der Vormerkliste (§ 13 Abs. 5 PBefG) zum Zuge käme, wenn eine Genehmigung zur Neuverteilung anstünde. Anders als er wohl meint, ist er insbesondere nicht auf eine aussichtsreichere Position der Vormerkliste zu setzen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. August 2015 vorgetragen, dass seit etwa fünf Jahren die Verwaltungspraxis besteht, einen Bewerber nur dann in die Vormerkliste aufzunehmen, wenn er hinsichtlich der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen den Fachkundenachweis erbringt und ferner dem Vergabemarkt zur Verfügung steht. Die Verwaltungspraxis, schon beim Antrag auf Eintragung in die Vormerkliste für Taxi- Genehmigungen hinsichtlich der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen jedenfalls einen Nachweis für die fachliche Eignung zu verlangen, ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden.

Vgl. demgegenüber zur Unverhältnismäßigkeit des Nachweises sämtlicher Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 PBefG OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 13 B 29/ 03 -, NWVBl. 2003, 102.

Das Erfordernis stellt sicher, dass Antragsteller nicht durch vorsorglich oder nicht ernstgemeinte Anträge auf eine ungünstige Rangstelle zurückgedrängt werden und bei Freiwerden einer Genehmigung ein fachlich geeigneter Bewerber zur Verfügung steht. Der Nachweis wird, auch wenn die Beklagte nicht sofort über die Konzessionsvergabe entscheidet, durch eine zu erwartende Wartezeit auch nicht wieder entwertet.

Auf das Erfordernis des Fachkundenachweises ist der Kläger mit ihm zugestelltem Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2011 hingewiesen worden. Da der Kläger die Fachkundeprüfung erst am 19. März 2014 bestanden und nachgewiesen hat, ist er zu Recht erst zu diesem Zeitpunkt (wieder) entsprechend der Anzahl der Vorbewerber in die Vormerkliste aufgenommen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar.



Datenschutz    Impressum