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BGH Urteil vom 03.10.1961 - VI ZR 238/60 - Zur Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts

BGH v. 03.10.1961: Zur Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts


Der BGH (Urteil vom 03.10.1961 - VI ZR 238/60) hat entschieden:
Der sogenannte merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs ist dem Eigentümer auch dann zu erstatten, wenn er das Kraftfahrzeug weiter benutzt.


Siehe auch Wertminderung / merkantiler Minderwert und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Gründe:

Der Streit der Parteien geht darum, ob das Kraftfahrzeug des Klägers trotz der ordnungsmäßig ausgeführten Reparatur noch einen Minderwert aufweist, dessen Erstattung der Kläger verlangen kann. Der Kläger hatte den Minderwert mit 300 DM eingeschätzt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Wagen erheblich beschädigt worden sei. Die um ca 5 cm verschobene Karosserie habe mit hydraulischen Pressen gespannt und gedehnt werden müssen, um die Schadensfolgen wenigstens in etwa auszugleichen. Ein solcher Wagen werde im Handel unbeschadet der Reparatur erheblich niedriger bewertet als ein unfallfrei gefahrener Wagen. Demgegenüber meinte die Beklagte, bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km spiele der sogenannte merkantile Minderwert keine Rolle mehr. Sie vertrat die Ansicht, der Wert des Fahrzeugs sei durch die Instandsetzung gegenüber dem früheren Zustand eher erhöht worden. Selbst wenn man aber das Entstehen eines merkantilen Minderwerts bejahe, könne der Kläger diesen nur im Falle des Verkaufs des Wagens ersetzt verlangen.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben sich im Grundsatz dem Standpunkt des Klägers angeschlossen und den zu ersetzenden Minderwert gemäß dem eingeholten Gutachten auf 200 DM geschätzt. Sie haben sich dabei in bewussten Gegensatz zu dem in dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 27, 181 (186ff) aufgestellten Rechtssatz gestellt, dass der Eigentümer eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs im Falle seiner Weiterbenutzung keinen Anspruch auf Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwerts habe, obwohl das Vorliegen eines Vermögensschadens anzuerkennen sei.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1961 (VI ZR 139/60, NJW 1961, 1517 = VersR 1961, 707) auf die Kritik des Schrifttums gegen die vorgenommene Einschränkung der Geltendmachung des merkantilen Minderwerts hingewiesen (vgl Dunz, NJW 1958, 1613; Esser, MDR 1958, 726; Meeske, BB 1959, 1158; Walter, "Wertminderung" in Kraftfahrzeugrecht von A bis Z, Erl 1 Bl 7; Werner bei Staudinger, BGB 11. Aufl § 249 Anm 18). Er brauchte aber damals auf die Kritik nicht näher einzugehen, da in dem entschiedenen Fall der Wagen verkauft war und sich die Berechtigung der Ersatzforderung aus der Ablehnung der Anwendung des § 254 BGB ergab. Nach erneuter Prüfung der Rechtslage hält der Senat an der in dem Urteil BGHZ 27, 181 (181ff) gemachten Einschränkung der Erstattungspflicht des merkantilen Minderwerts nicht länger fest.

a) Es steht fest, dass ein durch einen Unfall erheblich beschädigter Kraftwagen trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr allgemein geringer bewertet wird als ein unfallfrei gefahrener Wagen. Diese Wertdifferenz stellt, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 27, 181, 184 näher ausgeführt hat, einen echten Schaden des betroffenen Eigentümers dar. Billigt man diesen Ausgangspunkt, an dem der Senat festhält, so liegen keine genügenden tragkräftigen Gründe vor, die es rechtfertigen, dem Betroffenen den Anspruch auf Schadensausgleich zu versagen oder ihn Beschränkungen zu unterwerfen. Dass die Wertminderung bei weiterem Gebrauch des Wagens im Laufe der Zeit geringer wird und überhaupt keine Bedeutung mehr hat, wenn der Wagen schließlich zum Fahren schließlich ungeeignet wird, ist keine Besonderheit des merkantilen Minderwerts, sondern trifft in gleicher Weise bei Wertminderungen zu, die auf Schönheitsmängeln oder technischen Fehlern beruhen. Bei solchen Wertminderungen ist die Erstattungspflicht aber unbestritten. Ebenso führt auch bei anderen Gebrauchsgütern der Gesichtspunkt, dass eine auf einer Sachbeschädigung beruhende Minderbewertung mit der Zeit an Bedeutung verliert, nicht dazu, dass der Schädiger dem betroffenen Eigentümer keinen Ersatz zu leisten braucht, der sich dazu entschließt, die weniger wertvolle Sache weiter zu benutzen (RGZ 102, 383 für den Fall eines verletzten Pferdes; vgl ferner RG JW 1904, 140 und JW 1909, 275). Die Einschränkung der Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei unfallbeschädigten Kraftfahrzeugen würde daher, wie im Schrifttum mit Recht bemerkt worden ist, im Rahmen des allgemeinen Schadensrechts eine Anomalie darstellen.

Wird die Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts ohne Einschränkung anerkannt, so führt das auch nicht zu einer unangemessenen Bereicherung des Geschädigten. Denn wenn sich der Eigentümer entschließt, den Wagen weiter zu gebrauchen, so begnügt er sich mit der Benutzung eines Wagens, dessen Wert nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geringer ist als der eines unfallfrei gefahrenen Wagens. Dieser minderen Einschätzung liegt, wie der Senat bereits in seinem oben angeführten Urteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - ausgeführt hat, nicht ein nur gefühlsmäßig zu erklärendes und im Grunde unberechtigtes Vorurteil zugrunde, sondern im wesentlichen die aus der Erfahrung gewonnene Einsicht, dass mit der Benutzung eines solchen Wagens durchweg auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich nach der Reparatur in der Werkstatt das Zurückbleiben eines technischen Mangels nicht feststellen lässt. Die Minderbewertung trägt der Tatsache Rechnung, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Wagen im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem Unfall oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht. Da der Geschädigte wirtschaftlich so gestellt werden muss, als wenn er sich noch im Besitz der unbeschädigten Sache befände, hat das Schadensrecht dieser Minderbewertung des Verkehrs Rechnung zu tragen. Billigt man es, dass der Eigentümer des Wagens den Schadensersatzanspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwerts dadurch realisieren darf, dass er sich einen neuen oder einen unfallfrei gefahrenen Gebrauchtwagen kauft, so ist nicht einzusehen, dass der Entschluss des Eigentümers, den weniger wertvollen Wagen weiter zu benutzen, zu einer Entlastung des Schädigers führen soll. Durch die Verweisung auf eine Feststellungsklage wird im übrigen die wünschenswerte rasche Abwicklung von Schadensfällen oft nicht unerheblich verzögert. Außerdem wird diese Verweisung dem Betroffenen häufig wenig nützen, da er bei neuen Schäden den meistens nicht einfachen Beweis führen muss, dass sie eine adäquate Folge der alten Schädigung sind. Vor allem aber ist es für die außergerichtliche Abwicklung der Schäden von wesentlichem Vorteil, dass über die Erstattungsfähigkeit alsbald Klarheit besteht, was nicht der Fall ist, wenn die Schadensbereinigung von späteren Entschlüssen des Betroffenen abhängig gemacht wird. Daher ist mit der herrschenden Meinung die Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts ohne die in der früheren Entscheidung des Senats gemachten Einschränkungen anzuerkennen. Im gleichen Sinne haben die obersten Gerichtshöfe in Österreich und in der Schweiz entschieden (vgl Österreichische Juristenzeitung 1957 S 657 (Evidenz-​Blatt 1957 Nr 415); Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts Bd 64 II 137 Nr 24).

Die Ermittlung der Höhe des Minderwerts beruht auf sachverständiger Begutachtung und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit bei der Schätzung des Betrages auch Schönheitsfehler berücksichtigt worden sind, die durch den Unfall entstanden und durch die Reparatur nicht berücksichtigt worden sind, ist schon unabhängig von den obigen Ausführungen ein erstattungspflichtiger Schaden anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Gutachter bei der Begründung seiner Schätzung nicht übersehen, dass die Reparatur auch zu gewissen Verbesserungen des Fahrzeugs geführt hat. Ebenfalls ist dem Alter und der Fahrleistung des Wagens offenbar Rechnung getragen worden.



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