Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Essen Urteil vom 14.10.2014 - 10 C 353/14 - Wertminderung und Unkostenpauschale

AG Essen v. 14.10.2014: Merkantiler Minderwert bei älteren Fahrzeugen und Höhe der Nebenkostenpauschale


Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 14.10.2014 - 10 C 353/14) hat entschieden:
  1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte kann für ein nahezu 11 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 100000 km grundsätzlich keinen Ersatz des merkantilen Minderwertes fordern, es sei denn, ein solcher Minderwert liegt tatsächlich vor.

  2. Grundsätzlich ist im Rahmen der Unfallschadenregulierung eine Kostenpauschale in Höhe von 25 € zu zahlen.

Siehe auch Wertminderung / merkantiler Minderwert und Auslagenpauschale - Unkostenpauschale - Nebenkostenpauschale


Tatbestand:

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)


Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten Wertminderung des Fahrzeuges noch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten Rest Kostenpauschale von fünf Euro.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung gemäß § 251 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich ist zwar der nach einer technisch einwandfreien Reparatur verbleibende merkantile Minderwert ein dem Geschädigten zu ersetzender Vermögensschaden im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB. Jedoch entfällt bei Kraftfahrzeugen die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, wobei die Grenze bei einem Alter des Fahrzeuges von fünf Jahren oder einer Kilometerleistung von 100.000 km gezogen wird (vergleiche Palandt, BGB, 72. Aufl., § 251, Rn 16; KG, NZV 2005, 46; OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044). Nach den Umständen des Einzelfalls kann auch bei älteren Kraftfahrzeugen und größerer Fahrleistung ein merkantiler Minderwert bejaht werden (Palandt, a.a.O.; BGH NJW 2005, 277ff, 279). Vorliegend ist das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls nahezu elf Jahre alt gewesen und hat eine Kilometerleistung von über 100.000 km aufgewiesen.

Besondere Umstände des Einzelfalles, die es rechtfertigen würden, von der oben dargelegten Grenze hinsichtlich Alter und Laufleistung abzuweichen, sind seitens der Klägerseite weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch bei Anwendung der von Ruhkopf und Sahm entwickelten Schätzungsmethode ergibt sich kein anderes Ergebnis.

Hinsichtlich der von der Klägerseite über die bereits gezahlte Kostenpauschale von 25 EUR hinaus geforderten Pauschale i.H.v. 5 Euro verweist das Gericht auf die gängige Rechtssprechung des Amtsgerichts Essen, nach der gemäß § 287 ZPO eine Kostenpauschale von allenfalls 25 EUR gerechtfertigt ist. Absatz im Ergebnis unterlag die Klage damit insgesamt der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Eine Schuldnerschutzanordnung hatte gemäß § 713 ZPO zu unterbleiben.



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