Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Bremen Urteil vom 23.01.2015 - 2 U 114/12 - Durchführung eines qualifizierten Krankentransports durch einen Taxiunternehmer

OLG Bremen v. 23.01.2015: Durchführung eines qualifizierten Krankentransports durch einen Taxiunternehmer ohne ärztliche Anordnung


Das OLG Bremen (Urteil vom 23.01.2015 - 2 U 114/12) hat entschieden:
  1. Die Durchführung der Krankenfahrt im gewerblichen Krankentransport stellt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

  2. Führt ein Taxiunternehmer, ohne Inhaber einer erforderliche Lizenz zum qualifizierten Krankentransport (hier nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG) zu sein, einen solchen Krankentransport ohne eine ärztliche Anordnung durch, ist nicht § 69 SGB V einschlägig, sondern eine Prüfung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten möglich. Es fehlt dann an einer Handlung in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages der Krankenkasse, auf die allein sich § 69 SGB V bezieht (siehe BGH, 23. Februar 2006, I ZR 164/03,GRUR 2006, 517).(Rn.40) 3. Die Bezeichnung „Bremer Patientenfahrdienst“ führt bei dem Verkehr nicht zu einem dahingehenden Verständnis, dass sie den - erlaubnispflichtigen - qualifizierten Krankentransport in ihr Tätigkeitsgebiet mit einschließt.

Siehe auch Krankentransporte - Krankenwagen und Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung


Gründe:

I.

Die Klägerin führt Krankentransporte durch. Sie verfügt über eine Genehmigung zum qualifizierten Krankentransport nach § 34 Abs. 1 des Bremischen Hilfeleistungsgesetztes (BremHilfeG).

Die Beklagte besitzt eine solche Genehmigung nicht. Sie führt ebenfalls Krankenfahrten durch und unterhält einen Behindertenfahrdienst. In einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die sie am 02.03.2012 gegenüber der Klägerin abgab, verwendete sie einen Stempel mit dem Zusatz „Bremer Patientenfahrdienst“ zu der Firmenbezeichnung „S. GmbH & Co. KG“.

Am 11.04.2012 beförderte die Beklagte einen 76-​jährigen, gesetzlich krankenversicherten Patienten Herrn T. mit einem ihrer Fahrzeuge vom X.-​Krankenhaus Bremen zu der kardiologischen Praxis Prof. Dr. Y. in Bremen-​Nord, wo sich u.a. auch ein Herzkatheterlabor befindet. Der Patient war über einen peripheren Venenverweilkatheter an eine Spritzenpumpe angeschlossen, die er aus dem X.-​Krankenhaus mitgebracht hatte. Ein Mitarbeiter der Beklagten hatte sich vom X.-​Krankenhaus ein Formularblatt „Verordnung einer Krankenbeförderung“ aushändigen lassen. Dieses Formular führte im linken oberen Feld Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten mit Krankenkasse auf. Angekreuzt war unter „Beförderungsmittel“ das Kästchen für „Taxi, Mietwagen“. Eine Unterschrift trug die Verordnung nicht, sondern lediglich das Datum 11.04.12 sowie den Stempel des Krankenhauses.

Die Klägerin hält die Durchführung des Krankentransportes des Patienten T. durch die Beklagte vom 11.04.2012 für wettbewerbswidrig.

Sie hat die Meinung vertreten, die Beklagte habe mit dieser Fahrt einen qualifizierten Krankentransport vorgenommen, zu dem diese nicht berechtigt gewesen sei. Vielmehr sei hierfür eine behördliche Genehmigung nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG erforderlich gewesen. Der Patient habe während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung bedurft. Allein schon der Anschluss des Patienten mit einer Spritzenpumpe mit intravenösem Zugang (IV-​Zugang) erfordere eine medizinisch-​fachärztliche Betreuung.

Außerdem habe die Beklagte mit der Verwendung der Bezeichnung „Bremer Patientenfahrdienst“ eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht (§ 37 Abs. 1 HGB). Der Zusatz „Patientenfahrdienst“ suggeriere für den allgemeinen Verkehr, die Beklagte könne – zumindest auch – den qualifizierten Krankentransport durchführen.

Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
  1. ohne die notwendige Erlaubnis/Konzession u.a. gemäß § 34 BremHilfeG den – qualifizierten – Krankentransport zu betreiben,

    hilfsweise.

    im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen/Taxen Personen/Patienten zu befördern, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankentransportwagens bedürfen oder deren Erforderlichkeit aufgrund des Zustandes der Personen/Patienten zu erwarten ist;

  2. als Bestandteil der Firma die Bezeichnung „Bremer Patientenfahrdienst“ zu führen, ohne dass diese Firma mit diesem Bestandteil zum Handelsregister angemeldet und/oder eingetragen ist.
Die Beklagte hat
Klagabweisung
beantragt.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Patient mit einem Krankentransportwagen hätte befördert werden müssen, und sich auf die mitgegebene Verordnung des X.-​Krankenhauses berufen. Danach sei die Beförderung mit Taxi zulässig gewesen. Um einen qualifizierten Krankentransport habe es sich nicht gehandelt. Auch der Unterlassungsanspruch zu 2. sei nicht gegeben.

Das Landgericht Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, hat mit Urteil vom 11.10.2012 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei für ihre Behauptung beweisfällig geblieben, die Beklagte habe am 11.04.2012 nicht nur einen einfachen, sondern einen i.S.d. § 24 Abs. 3 BremHilfeG qualifizierten Krankentransport durchgeführt. Dagegen spreche die vorgelegte Verordnung des X.-​Krankenhaus . Es komme auf die ärztliche Beurteilung an. Angesichts der vorgelegten Verordnung hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen, dass der Transport nicht auf einer ärztlichen Verordnung, sondern auf einer Beurteilung gegenteiligen Inhalts beruht habe.

Der Unterlassungsanspruch zu 2. stehe der Klägerin nicht zu, da die Klägerin allgemein die Unterlassung der Bezeichnung „Bremer Patientenfahrdienst“ begehre ohne entsprechende Handelsregistereintragung. Der Antrag sei damit nicht auf den Fall beschränkt, dass die Beklagte diese Bezeichnung benutze, ohne die für den qualifizierten Krankentransport notwendige behördliche Erlaubnis zu besitzen. Ein solcher Antrag sei zu weitgehend. Er erfasse nämlich auch den Gebrauch einer nach firmenrechtlichen Vorschriften korrekt gebildeten Firma, wenn sie nicht in das Handelsregister eingetragen sei. Das falle nicht in den Anwendungsbereich von § 37 HGB. Ein Unterlassungsanspruch aus § 37 Abs. 2 (bzw. § 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG) bestehe aber ebenfalls nicht in Hinblick auf das Fehlen der Erlaubnis für qualifizierten Krankentransport. Der Verkehr erwarte bei einer derartigen Geschäftsbezeichnung nur, dass allgemein „Patienten“ befördert würden, die zwar krank seien, aber nicht einer fachgerechten Hilfe und Betreuung bedürften (Krankenfahrten nach § 24 Abs. 4 Nr. 4 BremHilfeG). Solche Fahrten dürfe die Beklagte durchführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe Bl. 93 – 95 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin.

Zur Begründung führt die Klägerin aus:

Das Landgericht habe die Vorschrift § 24 Abs. 3 BremHilfeG fehlerhaft gewürdigt. Der Patient sei im Sinne dieser Vorschrift krank und hilfebedürftig gewesen, wie schon erstinstanzlich unter Beweis gestellt (Einholung eines Sachverständigengutachtens). Hierüber hätte sich das Landgericht nicht hinwegsetzen dürfen. Die nicht unterschriebene Transportverordnung habe keinesfalls ausgereicht, die Beklagte von einer eigenen Prüfungsverpflichtung zu entbinden. Eine ärztliche Verordnung habe gefehlt. Auch die Abweisung hinsichtlich des Antrages zu 2. sei rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht übersehen habe, dass gestellte Anträge der Auslegung fähig seien, und es zum Wortgebrauch „Patient“ keine Feststellungen getroffen habe. Patienten seien betreuungsbedürftig und müssten medizinisch behandelt werden.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 11.10.2012 der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
  1. ohne die notwendige Erlaubnis/Konzession u.a. gemäß § 34 BremHilfeG den – qualifizierten – Krankentransport zu betreiben,

    hilfsweise. im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen/Taxen Personen/Patienten zu befördern, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankentransportwagens bedürfen oder deren Erforderlichkeit aufgrund des Zustandes der Personen/Patienten zu erwarten ist;

  2. als Bestandteil der Firma die Bezeichnung „Bremer Parientenfahrdienst“ zu führen, ohne dass diese Firma mit diesem Bestandteil zum Handelsregister angemeldet und/oder eingetragen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und hält ihre erstinstanzlich vertretenen Standpunkte aufrecht. Der Patient habe keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedurft (§ 24 Abs. 4 Nr. 4 BremHilfeG). Die medizinische Notwendigkeit sei im Einzelfall zu berücksichtigen; die ärztliche Verordnungsfreiheit und das Wirtschaftlichkeitsgebot dürften nicht außer Kraft gesetzt werden. Hier sei die Verordnung zwar nicht unterzeichnet, lasse aber den Aussteller erkennen. Im Übrigen sei auf die Entscheidung des BGH (Urt. v. 23.02.2006 – I ZR 164/03 - Blutdruckmessung) zu verweisen. Danach sei auch der hier vorliegende Fall dem Rechtsschutz nach dem UWG entzogen, da der Gesetzgeber die vorliegenden Probleme sozialversicherungsrechtlich lösen wolle.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. R. Die Sachverständige ist im Termin vom 12.12.2014 zur Erläuterung ihres Gutachtens angehört worden.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 29.05.2013 (Bl. 191 – 207 d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2014 (Bl. 391 – 392 d.A.) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze vom 07.01.2013, 17.01.2013, 14.02.2013, 18.02.2013, 25.02.2013, 26.02.2013, 18.03.2013, 27.08.2013, 05.09.2013, 10.10.2013, 20.01.2014, 19.03.2014, 20.03.2014, 02.04.2014 - jeweils nebst Anlagen - Bezug genommen.


II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung ist hinsichtlich des Klagantrags zu 1. ganz überwiegend begründet und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges ist im Rechtsmittelverfahren gem. § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Ob der Klägerin die prozessuale Klagebefugnis zusteht, hängt davon ab, welchen Anspruch sie behauptet. Ob dieser Anspruch durchgreift, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, was auch für die Frage gilt, ob wettbewerbsrechtliche Ansprüche durch § 69 SGB V (dazu unten 2.) ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 23.02.2006 – I ZR 164/03 -, GRUR 2006, 517, 518, Tz: 16). Hier macht die Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend.

2. Der Klägerin steht der von ihr zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch mit der aus dem Tenor ersichtlichen Beschränkung auf die streitgegenständliche Verletzungshandlung zu.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Unterlassung verlangen, ohne die notwendige Erlaubnis/Konzession u.a. gemäß § 34 Abs. 1 BremHilfeG den – qualifizierten – Krankentransport zu betreiben, so wie es am 11.04.2012 geschehen ist, als die Beklagte den Patienten Naoum T. vom X.-​Krankenhaus zu dem Herzkatheterlabor (Prof. Dr. B.) in Bremen-​Nord transportierte.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagte hat mit der Durchführung des Krankentransports gegen die Vorschrift § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 BremHilfeG verstoßen.

Der Streit ist nicht, wie die Beklagte meint, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.02.2006 (I ZR 164/03 – Blutdruckmessung -, GRUR 2006, 517ff.) aufgrund der in § 69 SGB V enthaltenen Regelung dem Wettbewerbsrecht entzogen. Mit der Neufassung des § 69 SGB V sollte sichergestellt werden, dass Handlungen der gesetzlichen Krankenkassen und der für sie tätigen Leistungserbringer zur Erfüllung des Versorgungsauftrages gegenüber dem Versicherten nur nach dem öffentlichen Recht beurteilt werden (BGH a.a.O., Tz. 23, m.w.Hinw.) Die Vorschrift des § 69 SGB V bezieht sich auch auf die Beziehungen von Leistungserbringern untereinander, soweit es um Handlungen in Erfüllung des öffentlich-​rechtlichen Versorgungsauftrages der Krankenkassen geht (BGH a.a.O.).

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Vorrang einer Beurteilung nach dem öffentlichen Recht für den Fall gilt, dass ein Taxiunternehmer ohne Lizenz nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG einen Krankentransport auf ärztliche Anordnung durchführt. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung (Urt. v. 15.01.2009 – I ZR 141/06 – überregionaler Krankentransport -, GRUR 2009, 881ff.) die Erbringung von Krankentransportleistungen nicht nach § 69 SGB V, sondern unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. In dem hier vorliegenden Fall sind die sozialrechtlichen Vorschriften jedenfalls deswegen nicht einschlägig, weil es für die von der Beklagten durchgeführte Krankenfahrt an einer ärztlichen Anordnung gerade fehlte. Die „Transportverordnung“ trug lediglich den Stempel des Krankenhauses, aber nicht die – insoweit entscheidende – Unterschrift eines Arztes. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass der Transport auf eine konkrete Anordnung des Krankenhauses als Leistungsträger, die durch einen Arzt erfolgen müsste, zurückging. So ist es auch möglich, dass ein Krankenhausmitarbeiter das Transportformular ohne jede ärztliche Anordnung beschafft und der Beklagten übergeben hat. Es fehlt dann bei dem „schlichten“ Vorgang der vorgenommenen Krankenfahrt an einer Handlung in Erfüllung des öffentlich-​rechtlichen Versorgungsauftrages der Krankenkasse, auf die allein sich § 69 SGB V bezieht (siehe BGH, GRUR 2006, 517, 519, Tz. 23).

Die Durchführung der Krankenfahrt stellte eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, die nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter und damit wettbewerbswidrig war. Die Beklagte hat nämlich gegen die Marktverhaltensregel des § 34 Abs. 1 BremHilfeG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PersBefördG verstoßen. Nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG bedarf, wer als Unternehmer außerhalb des Rettungsdienstes Krankentransport betreiben will, der Genehmigung. Eine solche Genehmigung für den sog. qualifizierten Krankentransport hat die Beklagte nicht. Es handelt sich bei der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BremHilfeG um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, auf welche sich die Klägerin berufen kann. Die Genehmigungspflicht dient nicht nur dem öffentlich-​rechtlichen Interesse an einem funktionierenden, flächendeckenden und bedarfsgerechten Rettungsdienst, sondern sie bezweckt auch den Schutz der Hilfsbedürftigen vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige und unzureichend ausgestattete Unternehmer (siehe BGH GRUR 2009, 881 – Überregionaler Krankentransport).

Allerdings handelt es sich um einen genehmigungspflichtigen (qualifizierten) Krankentransport nur dann, wenn verletzte, kranke Personen oder hilfsbedürftige Personen während einer Beförderung der fachlichen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder wenn dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (§ 24 Abs. 3 BremHilfeG). Ausgenommen aus dem Regelungsbereich des BremHilfeG sind dagegen u.a. Beförderungsleistungen kranker Personen, die in der Regel nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen (§ 24 Abs. 4 Nr. 4 BremHilfeG).

Vorliegend bedurfte der von der Beklagten am 11. April 2012 zur kardiologischen Praxis Bremen-​Nord transportierte Patient T. während der Fahrt einer fachlichen Betreuung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er mit einem peripheren Venenverweilkatheter angeschlossen war. Eine solche medizinische Maßnahme birgt generell Komplikationsrisiken, die im Falle der Heparingabe als besonders hoch einzustufen sind. Damit ergab sich im konkreten Fall die Erforderlichkeit einer entsprechenden Aufsicht und Betreuung während des Transports durch eine Begleitperson.

Der Senat folgt damit den Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. med. R. Nach ihrer Darstellung in ihrem schriftlichen Gutachten vom 29.05.2013 handele es sich bei der Spritzenpumpe/Perfusor, die das mit einem Lösungsmittel verdünnte Medikament über einen Venenverweilkatheter an den Patienten abgebe, um ein Medizinprodukt nach dem Medizinproduktegesetz (Typ CF Schutzklasse II, IIb, Gruppe 1). Dieses bedürfe der Einweisung des Personals und der Dokumentation der sicherheitstechnischen Kontrollen, so dass eine medizinisch-​fachliche Betreuung während des Transports grundsätzlich erforderlich sei.

Dazu hat die Sachverständige bei ihrer Anhörung im Termin am 12.12.2014 weiter erläutert: Gehe man davon aus, dass dem Patienten auf der Fahrt zu einem Herzkatheterlabor Heparin über den Perfusor verabreicht worden sei, so sei die Beförderung mit einem qualifizierten Krankentransport zwingend erforderlich. Es könne (etwa durch Bewegungen des Patienten, aber auch im Fall einer starken Bremsung des Fahrzeugs) leicht geschehen, dass sich der Venenverweilkatheter mit seiner Nadel vom Körper des Patienten löse. Das könne infolge der eintretenden Unterbrechung der notwendigen Medikamentenversorgung zu einer lebensbedrohlichen Situation führen. Ob die Gefahr derartiger dramatischer Komplikationen bestehe, hänge im Übrigen von der Art des verabreichten Mittels ab. Bekomme der Patient „nur“ ein Schmerzmittel, so müsse es nicht zwangsläufig zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen. Hiervon abgesehen gebe es aber noch eine weitere Gefahrenquelle. So könne das Medikament durch unabsichtliches Verschieben des Katheters unter die Haut geraten, was – je nach der Art des verabreichten Medikaments – zu Komplikationen von Einblutungen bis hin zu Gewebezerstörungen führen könne.

Vorliegend erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass dem Patienten T. über den Perfusor „nur“ ein Schmerzmittel verabreicht wurde. Der mit 76 Jahre betagte Patient wurde vom Krankenhaus zu einer kardiologischen Praxis gebracht, wo sich ein Herzkatheterlabor befindet. Die Sachverständige hat es in Anbetracht der Gesamtumstände für „mehr als nahe liegend“ gehalten, dass der Patient Heparin erhielt.

Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Er folgt der Sachverständigen auch darin, dass der Patient während des Transports zur Vermeidung möglicherweise gefährlicher Komplikationen fachlicher Hilfe und Betreuung bedurfte. Es handelte sich damit um einen Fall des qualifizierten, nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG genehmigungsbedürftigen Krankentransportes.

Die Beklagte kann gegenüber dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht mit Erfolg einwenden, ihr sei die vorgenannte Notwendigkeit einer fachlichen Betreuung nicht bekannt gewesen und sie habe sich auf die ihr vorgelegte Transportverordnung verlassen. Der Unterlassungsanspruch besteht unabhängig vom Verschulden. Allenfalls für die Frage, ob die wettbewerbswidrige Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung von Mitbewerbern geführt hat (§ 3 Abs. 1 a.E. UWG), könnte fehlendes Verschulden etwa in den Fällen ein Rolle spielen, in denen sich der Krankentransportfahrer auf eine ärztliche Verordnung verlassen durfte (siehe Urt. des Senats vom 05.09.2014, 2 U 40/14). Hier fehlt es aber, wie bereits ausgeführt, an der Verordnung eines Arztes. Das der Beklagten vorgewiesene Verordnungsformular trug keine Unterschrift. Ohne dass es auf ein Verschulden der Beklagten insoweit ankommt, stellt sich die wettbewerbsrechtliche Konstellation unter den genannten Umständen hier nicht mehr als so geringfügig dar, dass die nach § 3 Abs. 1 UWG immanente „Bagatellgrenze“ unterschritten wäre.

3. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres unter 2. gestellten Antrages wendet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Unterlassung verlangen, die Bezeichnung „Bremer Parientenfahrdienst“ zu führen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts. Wie er bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2012 – 2 U 52/12 – ausgeführt hat, führt die sehr allgemein gehaltene Bezeichnung „Patientenfahrdienst“ bei dem Verkehr nicht zu dem Verständnis, dass sie etwa den – erlaubnispflichtigen – qualifizierten Krankentransport in ihr Tätigkeitsgebiet mit einschließt. Die Beklagte darf, solange die besonderen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BremHilfeG nicht vorliegen, im Rahmen des § 24 Abs. 4 Nr. 4 BremHilfeG „Patienten“, also kranke Personen, befördern. Diese grundsätzliche Befugnis stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Mehr sagt die Bezeichnung „Patientenfahrdienst“ nicht aus.


III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 ZPO in Hinblick auf die Frage zugelassen, ob die Vorschrift des § 69 SGB V (mit der Folge, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind) einschlägig ist in Fällen, in denen qualifizierte Krankentransportleistungen für gesetzlich krankenversicherte Patienten durchgeführt werden, ohne dass eine hierauf bezogene Anordnung des Leistungsträgers (Krankenhausarzt) erfolgt ist.