Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Beschluss vom 13.04.2006 - 2 Ss 56/06 - 5 Ws (B) 135/06 - Säumnis des Betroffenen und Wartepflicht des Gerichts

KG Berlin v. 13.04.2006: Säumnis des Betroffenen und Wartepflicht des Gerichts


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 13.04.2006 - 2 Ss 56/06 - 5 Ws (B) 135/06) hat entschieden:
Aus der dem Gericht obliegenden Fürsorgepflicht ergibt sich, dass vor der Verwerfung eines Einspruchs mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von etwa 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten ist. Wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten werde, ist ein weiterer Zeitraum zuzuwarten. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betroffenen an der Verspätung eine Schuld trifft oder nicht, soweit ihm nicht grobe Nachlässigkeit oder gar Mutwilligkeit zur Last fällt.


Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren


Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat sich zu dem Vorbringen des Betroffenen wie folgt geäußert:
"I.

Dem Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. August 2000 kann der Erfolg nicht verwehrt werden.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 346 StPO, 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG als unzulässig verworfen. Denn die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist am 18. Mai 2000 und damit rechtzeitig .beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin eingegangen. Nach §§ 345 Abs. 1 StPO, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG sind die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anzubringen. Da das in Abwesenheit des Betroffenen ergangene Urteil diesem am 13. April 2000 zugestellt worden war, lief die Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Ablauf des 20. April 2000 ab (§§ 79 Abs. 4, 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Begründungsfrist lief mithin erst mit Ablauf des 22. Mai 2000 ab, weil der 20. Mai 2000 auf einen Sonnabend fiel.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.

1. Es ist weder geboten, die Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG hätten nicht vorgelegen, zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

a) Zunächst einmal ist hinreichend geklärt, dass Urteile, durch die ein Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wird, so begründet sein müssen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die für die Verwerfung maßgebenden Erwägungen nachprüfen kann. Hierzu gehört insbesondere, dass im Urteil von dem Betroffenen vorgebrachte Entschuldigungsgründe und sonstige, das Ausbleiben des Betroffenen möglicherweise rechtfertigende Tatsachen wiedergegeben und gewürdigt werden [vgl. KG, Beschluss vom 6. Januar 1995-​- 5 Ws (B) 497/94 -; KG StV 1987, 11; Gollwitzer in LR, StPO 24. Aufl., § 329 Rdn. 69 m.w.N.]. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, das nur die übliche formularmäßige Begründung enthält, jedoch nähere Angaben zu dem vor Urteilsfällung auch dem Gericht zur Kenntnis gelangten Anruf der Sekretärin des Betroffenen in Bezug auf dessen in wenigen Minuten zu erwartende Erscheinen und eine Auseinandersetzung damit vermissen läßt, nicht gerecht.

Dieser Mangel gebietet allerdings auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Anhaltspunkte, dass das Amtsgericht bewusst oder in ständiger Praxis nähere Angaben zu entschuldigendem Vortrag und einer Auseinandersetzung damit vermissen lässt, liegen nicht vor. Der Gefahr einer Wiederholung dieses Rechtsfehlers wird im Übrigen dadurch hinreichend begegnet, dass das Amtsgericht durch die Entscheidung des Senats auf seine Rechtsfehler hingewiesen wird.

b) Ebenfalls hinreichend geklärt in der Rechtsprechung ist, das auch in einem Fall wie hier - unterstellt der Betroffene war ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erschienen -, das Gericht die Grundsätze eines fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht zu beachten hat [vgl. KG, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 4-​41/97 -; BayObLG bei Bär, DAR 1987, 315]. Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von etwa 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern zusätzlich, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten [vgl. KG aaO; BayObLG aaO und VRS 76, 137, 138 sowie VRS 60,1304; OLG Stuttgart MDR 1985, 871, 872; OLG Hamm VRs 54, 450,451]. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Betroffenen an dem verspäteten Eintreffen eine Schuld trifft oder nicht, soweit ihm nicht grobe Nachlässigkeit oder gar Mutwilligkeit zur Last fällt [vgl. KG aaO]. Ausführungen dazu enthält das Urteil nicht.

Anders kann es dann sein , wenn dem Gericht wegen anstehender weiterer Termine schlechterdings - auch im Interesse anderer Verfahrensbeteiligter - kein weiteres Zuwarten zugemutet werden kann [vgl. KG aaO m.w.N.]. Auch insoweit enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen.

Bei der Bemessung der weiteren Wartezeit ist zunächst auf den Ausnahmecharakter der Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG abzustellen und daran anknüpfend eine Abwägung zwischen dem Streben nach einer möglichst gerechten Entscheidung im Allgemeinen bzw. dem Interesse des Angeklagten an der Sachentscheidung, das sich letztlich auch aus der Höhe der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße ergibt, im Besonderen und dem Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens bzw. der Aufrechterhaltung des geordneten und zeitlich geplanten Ablaufs der Hauptverhandlungen vorzunehmen [vgl. KG aaO; BGHSt 17, 188; 189]. Eine derartige, auf Würdigung der vorgenannten Gesichtspunkte beruhende Abwägung lässt das Urteil nicht erkennen. Letztlich ergibt sich aber aus den Gesamtumständen, dass dem Amtsgericht eine weitere zehnminütige Wartezeit auf das angekündigte Erscheinen des Betroffenen noch zumutbar war. Das Amtsgericht hat somit seine ihm gegenüber dem Betroffenen obliegende Fürsorgepflicht und damit die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG verletzt.

Dieser Mangel gebietet allerdings auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Anhaltspunkte, dass das Amtsgericht bewusst oder in ständiger Praxis diese Fürsorgepflicht gegenüber Betroffenen vermissen lässt, liegen nicht vor. Der Gefahr der Wiederholung auch dieses Rechtsfehlers wird im Übrigen dadurch hinreichend begegnet, dass das Amtsgericht durch die Entscheidung des Senats auf seinen Rechtsfehler hingewiesen wird.

2. Die Rüge, das Amtsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, entspricht nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Zwar verletzt eine Verwerfung des Einspruchs, die unter Verstoß gegen § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG erfolgt ist, dann auch den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie dazu geführt hat, dass seine sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist [vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31; KG, Beschluss vom 23. März 1998 - 3 Ws (B)58/98 - sowie vom 13. November 1998 - 3 Ws (B) 531/98 -]. Zur Zulässigkeit einer dahin Rüge gehört aber nicht nur die Darlegung der Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler - hier Unzulässigkeit der Einspruchsverwerfung - ergibt, sondern auch, ob und wie sich der Betroffene bisher eingelassen hat und war er in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte [vgl. KG aaO]. Daran fehlt es hier jedoch. Denn der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde lässt nicht erkennen, welche sachliche Einlassung unberücksichtigt geblieben ist; es wird noch nicht einmal mitgeteilt, ob der Betroffene den Tatvorwurf bestritten hätte. Damit kann das Beschwerdegericht allein aufgrund der Rechtsbeschwerdeschrift nicht prüfen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt und die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Artikels 103 Abs. 1 GG beruht."
Diese Erwägungen macht sich der Senat zu eigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.