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OLG München Urteil vom 13.11.2015 - 10 U 2226/15 - Entscheidung ohne Anhörung der Parteien als Verfahrensfehler

OLG München v. 13.11.2015: Entscheidung ohne Anhörung der Parteien und ohne Zeugenvernehmung eines Fahrzeugführers als schwerer Verfahrensfehler


Das OLG München (Urteil vom 13.11.2015 - 10 U 2226/15) hat entschieden:
Einer Anhörung der Partei kommt grundsätzliche Bedeutung besonders dann zu, wenn ohne sie die Aufklärung eines strittigen Unfallhergangs aussichtslos erscheint. Entsprechendes gilt, wenn der Fahrer des Klägerfahrzeugs als Unfallbeteiligter, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, nicht als Zeuge vernommen wird.

Siehe auch Parteivernehmung / Parteianhörung und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei sie je zwei Drittel der Reparaturkosten, der Wertminderung, der Sachverständigenkosten und der Unkostenpauschale erstattet erhalten will.

Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 17.11.2014 gegen 05.07 Uhr zwischen dem Sattelzug MAN der Klägerin, amtliches Kennzeichen ... 60 (Zugmaschine) und ... 61 (Anhänger) und dem von der Beklagten zu 1) gefahrenen, bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen ... 62, auf der Bundesstraße 15 im Gemeindegebiet von ...D. bei Kilometer 1.300. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 15.05.2015 (Bl. 20/23 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Landshut hat ohne Beweisaufnahme die Klageforderung zu einem Viertel zugesprochen und im Übrigen abgewiesen, weil die Abwägung der Verursachungsbeiträge und (Mit-​)Verschuldensanteile diese Verteilung zur Folge habe. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 21/23 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihnen am 15.06.2015 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit beim Oberlandesgericht München am 23.06.2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 27/28 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 04.09.2015, eingegangen am gleichen Tag begründet (Bl. 36/37 d. A.).

Die Beklagten beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat mit Schriftsatz vom 05.10.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht München am gleichen Tag (Bl. 41/43 d. A.), Anschlussberufung eingelegt und beantragt,

die Beklagten samtverbindlich zu einem verzinsten Ersatzbetrag von insgesamt 8.275,73 € zu verurteilen, zuzüglich hieraus zu errechnender weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Anschlussberufung wurde mit dem gleichen Schriftsatz begründet, die Beklagten haben hierauf mit Schriftsatz vom 22.10.2015 (Bl. 47/48 d. A.) erwidert.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 07.10.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 30.10.2015 bestimmt (Bl. 44/45 d. A.). Beide Parteien haben hilfsweise beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Schriftsatz v. 23.09.2015, Bl. 40 d. A.; Schriftsatz v. 05.10.2015, Bl. 41/43 d. A.).

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 08.09.2015 (Bl. 38/39) Bezug genommen. Von weiterer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthaften, sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, somit zulässigen Berufung und Anschlussberufung haben in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

I.

Das Landgericht hat entschieden, dass grundsätzlich Schadensersatzansprüche der Klägerin aus straßenverkehrsrechtlicher Gefährdungshaftung (§§ 7, 17 StVG, 115 I 1, 4 VVG) gegen die Beklagten bestehen, jedoch Verstöße des klägerischen Fahrers gegen straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten schwerer wiegen als solche der Beklagten zu 1), weshalb bei unstreitiger Schadenshöhe der geltend gemachte Ersatzbetrag auf ein Viertel zu kürzen sei (EU 2/3 = Bl. 21/22 d. A.).

Diese Ergebnisse entbehren angesichts einerseits lückenhafter Tatsachenfeststellung, fehlender Beweiserhebung und -würdigung, andererseits fehlerhafter Rechtsanwendung einer überzeugenden Grundlage.

1. Das Ersturteil hat die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen verfahrensfehlerhaft weder vollständig, noch uneingeschränkt zutreffend festgestellt. Deswegen liegen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung vor, sodass der Senat nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden (BGH NJW 2005, 1583; WM 2015, 1562), und eine erneute Sachprüfung eröffnet ist.

a) Bereits der unstreitige Tatbestand weist mindestens eine offensichtliche Unklarheit auf, als die Beklagte zu 1) den in den Unfall verwickelten Pkw Ford Fiesta „selbst“ gesteuert habe (EU 2 = Bl. 21 d. A.). Dies lässt, in Verbindung mit der verwendeten Anspruchsnorm des § 7 StVG (EU 3 = Bl. 22 d. A.) vermuten, das Erstgericht halte die Beklagte zu 1) für die Halterin dieses Fahrzeugs.

Tatsächlich war oder ist jedoch offenbar Herr S. F. Halter des Unfallfahrzeugs (S. 2 der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige), folgerichtig übersieht das Erstgericht vollständig die Haftung der Fahrzeugführerin (§ 18 I StVG) aus vermutetem Verschulden.

b) Die Beweiserhebung des Erstgerichts ist zu beanstanden, weil eine umfassende und sachgerechte Aufklärung des Unfallgeschehens für entbehrlich gehalten wurde und unterblieben ist, und somit gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (s. Senat, Urt. v. 12.06.2015 - 10 U 3981/14 [juris, Rn. 18, m.w.N.]).

aa) Die erstinstanzliche Anhörung der unfallbeteiligten Partei (§ 141 I 1 ZPO), der Beklagten zu 1), hat nicht stattgefunden (Protokolls d. mdl. Verhandlung v. 15.05.2015, S. 2 = Bl. 17 d. A.; EU 2 = Bl. 21 d. A.), was die Berufung zu Recht bemängelt (BB 3 = Bl. 36 d. A.). Abgesehen von der grundsätzlichen Bedeutung der Parteianhörung in Schadensersatzfällen (BGH NJW 2015, 74), insbesondere jedoch wenn der Ablauf eines Verkehrsunfalls streitig ist (BGH NJW 2013, 2601 [2602 [10, 11]]), wäre im Streitfall eine solche Anhörung aus folgenden Gründen zwingend geboten gewesen:
  • Zum ersten bestand keinerlei Anlass, auf derartigen, schriftsätzliches Vorbringen ergänzenden „qualifizierten“ Parteivortrag zu verzichten zumal sich beide Unfallfahrer in polizeilicher Betroffenenanhörung nicht geäußert haben (Anlage K 1, Bl. 5/6).

  • Zum zweiten wurde dem Gericht - und einem zu beauftragenden unfallanalytischen Sachverständigen (BGH VersR 1979, 939 [juris, Rn. 23]; Senat, Beschl. v. 22.09.2014 - 10 W 1643/14) - die Möglichkeit genommen, eine unmittelbare Unfalldarstellung zu erhalten, die Partei ergänzend zu befragen und weitere Anknüpfungspunkte zu gewinnen.

  • Zum dritten wurde die Verpflichtung missachtet, die Schilderungen der Partei auf ihre Vollständigkeit, Glaubhaftigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, und die Glaubwürdigkeit der Partei selbst zu beurteilen.
Bei dieser Sachlage stellt eine Entscheidung ohne Anhörung der Partei einen schweren Verfahrensfehler dar (OLG Schleswig NJW-​RR 2008, 1525; Senat, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [juris, dort Rz. 23]), zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass die Partei äußerungsunfähig oder -unwillig sein könnte.

bb) In gleicher Weise hat das Erstgericht - ohne Begründung und aus unerfindlichen Gründen - die beantragte Zeugenvernehmung (Klageschrift v. 04.03.2015, S. 2 = Bl. 2 d. A.) des Fahrers des Klägerfahrzeugs unterlassen (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 15.05.2015, S. 2 = Bl. 17 d. A., EU 2 = Bl. 21 d. A.). Auch dies rügt die Berufung insoweit zu Recht (BB 3/4 = Bl. 36/37 d. A.), als Unfallbeteiligte, die nicht Partei des Rechtsstreits sind, nicht anzuhören, sondern als Zeugen zu vernehmen wären.

Die Vernehmung dieses Zeugen wäre aus den gleichen Gründen notwendig gewesen wie die Parteianhörung der Beklagten zu 1). Darüber hinaus folgen aus einem unberechtigten Übergehen eines Beweisantrags ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) und ein schwerer Verfahrensfehler (s. Senat, Urt. v. 20.02.2015 - 10 U 1722/14 [juris, Rn. 33]).

cc) Das Erstgericht verzichtet - wiederum ohne Anlass und entgegen dem Antrag der Beklagten (Klageerwiderung v. 05.05.2015, S. 2 = Bl. 13 d. A.) - auf eine sachverständige unfallanalytische Begutachtung des Unfalles, wie die Berufungsführer richtig ausführen (BB 3/4 = Bl. 36/37 d. A.).

Zwar kann in Einzelfällen der Sachverständigenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel darstellen, wenn er die gewünschte Aufklärung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt liefern kann (BGH NStZ 2009, 48, dagegen umgekehrt: BGH NStZ 1995, 97), die hierfür notwendige Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und Begründung, dass dem Sachverständigen keine oder keine zureichenden Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen, und solche auch unter keinen Umständen zu beschaffen sein werden (BGH, a.a.O.), versagt sich das Erstgericht jedoch mit der dürren Mitteilung, dass eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden habe (Eu 2 = Bl. 21 d. A.). Zudem wird noch nicht einmal ein Versuch unternommen, eigene Sachkunde darzulegen (vgl. BGH VersR 2011, 1432; OLG München, Urteil v. 05.02.2014 - 3 U 4256/13 [juris, Rz. 26-​28, 33]), die sich auch auf die Verfügbarkeit und Wertigkeit von Anknüpfungstatsachen erstrecken müsste. Dagegen waren folgende tatsächliche Umstände klärungsbedürftig:
  • Wenn bei einem unstreitigen Wendevorgang (§ 9 V StVO) mitverschuldenserhöhend berücksichtigt werden soll, dass das Wenden bei „schwierigen Witterungs- und Sichtverhältnissen“ und „auch noch verzögert“, also „länger als durch das Fahrmanöver absolut geboten“ durchgeführt worden sei (EU 3 = Bl. 22 d. A.), hätte sowohl festgestellt werden müssen, aus welcher Entfernung - unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - das Hindernis auf der Fahrbahn für den nachfolgenden Verkehr erkennbar geworden, als auch, dass und aus welchen Gründen die notwendige Dauer des Wendens überschritten worden sei. Bloße Vermutungen („die Sichtweite soll nur 60 Meter betragen haben“) sind nicht ausreichend (Hinweisverfügung v. 08.09.2015, Bl. 38/39 d. A.), im Übrigen: wenn die Sichtweite wegen des starken Nebels 60 Meter betragen haben sollte, wäre sie immer noch größer als die Reichweite des Abblendlichts bei Dunkelheit gewesen.

  • Wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass zum Unfallzeitpunkt an ihrem Fahrzeug Warnblinklicht und Seitenbegrenzungsleuchten eingeschaltet waren (EU 3 = Bl. 22 d. A.), müssen diese Tatsachen unstreitig, zugestanden oder nachgewiesen sein, und dürfen nicht durch Vermutungen oder Unterstellungen ersetzt werden (Verfügung v. 08.09.2012, Bl. 38/39 d. A.). Tatsächlich haben die Beklagten eine Beleuchtung des klägerischen Fahrzeugs bestritten (Klageerwiderung v. 05.05.2015, S. 2 = Bl. 13 d. A.).

  • Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 I 2, 4 StVO) lässt sich nur dann mit dem Beweismaß des § 286 I 1 ZPO feststellen, wenn die Ausgangsgeschwindigkeit, die übersehbare Strecke und der Zeitpunkt geklärt sind, ab welchem der Fahrer ein Anhalten für erforderlich halten musste. Das Landgericht hält solche Feststellungen für unmöglich (EU 3 = Bl. 22 d. A.), statt wenigstens einen Versuch zu unternehmen. Denknotwendig kann die nicht bewiesene Tatsache, dass die Beklagte zu 1) ein beleuchtetes Hindernis übersehen habe, nicht als Beweisanzeichen dafür dienen, dass sie mit unangepasster Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren wäre.
Der Senat tritt dem Erstgericht insoweit bei, als weitere Sorgfaltspflichtverstöße der Beklagten zu 1) als unfallursächlich in Betracht kommen, diese fußen dann aber nicht auf dem Sichtfahrgebot und erzeugen möglicherweise einen geringeren Schuldvorwurf.
  • Zuletzt steht den Beklagten der Nachweis offen, der Unfall sei für die Beklagte zu 1) unvermeidlich - im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 III StVG) - gewesen, oder sie könne sich mangels eines an den Anforderungen für einen Normalfahrer gemessenen Verschuldens (§ 18 I 2 StVG) entlasten. Die Beklagten tragen entsprechend vor (Klageerwiderung v. 05.05.2015, S. 2 = Bl. 13 d. A.), sodass das Landgericht die zugrunde liegenden Tatsachen hätte aufklären müssen (Hinweisverfügung v. 08.09,.2015 = Bl. 38/39 d. A.).
dd) Bei dieser Sachlage ist unter Würdigung aller Gesamtumstände die vollständig unterlassene Beweiserhebung, insbesondere der Verzicht auf ein umfassendes und auf zivilrechtliche Fragestellungen bezogenes unfallanalytisches Sachverständigengutachten (Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 [juris, dort Rz. 5-​7]; v. 11.04.2014 - 10 U 4757/13 [juris, dort Rz. 45, 60]) einerseits, sowie die unterlassene Anhörung des Sachverständigen in Anwesenheit der Parteien verfahrensfehlerhaft, und schließt aus, dass die Beweiserhebung des Erstgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]).

b) Auch an die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist der Senat - nach § 529 I Nr. 1 ZPO - angesichts durchgreifender Mängel nicht gebunden.

aa) Schon die vollständige unterlassene Beweiserhebung macht das Ersturteil verfahrensfehlerhaft mit der Folge, dass eine sachgerechte Prüfung und Bewertung eines (gar nicht vorhandenen) Beweisergebnisses fehlen müssen (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]).

bb) Darüber hinaus versagt sich das Erstgericht jegliche ernsthafte Auseinandersetzung mit und Begründung von entscheidungserheblichen Streitfragen, insbesondere aufgrund welcher Gesichtspunkte sich das Landgericht von welchen Sorgfaltsverstößen und Verursachungsbeiträgen der Beklagten zu 1), sowie des klägerischen Fahrers - über das Wenden hinaus - nach dem Beweismaß des § 286 I 1 ZPO eine richterliche Überzeugung gebildet hat. Gleiches gilt für die Fragen, ob der Unfall für die Beklagte zu 1) nicht vermeidbar gewesen sei, diese die Sorgfalt eines durchschnittlichen Kraftfahrers beachtet habe, und für beides ein Beweis geführt oder misslungen sei.

2. Im Übrigen ist das Ersturteil auch in entscheidenden sachlich-​rechtlichen Fragen nicht frei von Rechtsfehlern. Die Verursachungsbeiträge der Parteien, ein Verschulden der Beklagten zu 1) und ein Mitverschulden des klägerischen Fahrers werden unsachgemäß gewichtet.

a) Nach den bisherigen Feststellungen sind das Eigentum der Klägerin beschädigt, sowie deren Vermögen beeinträchtigt worden. Diese Rechtsgüterverletzung geschah unstreitig beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, sodass ein grundsätzlich ein Anspruch aus §§ 18 I, 7 I StVG, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG, 823 BGB besteht. Insoweit ist der Ansatz des Ersturteils zutreffend, nicht jedoch, dass die Beklagte zu 1) als Halter aus Gefährdung hafte, nicht dagegen als Fahrzeugführerin aus vermutetem Verschulden (§ 18 I StVG) mit nach § 18 I 2 StVG umgekehrter Beweislast. Ebenso richtig hält das Erstgericht einen jegliche Haftung der Beklagten ausschließenden Fall höherer Gewalt (§ 7 II StVG) für ausgeschlossen.

b) Dagegen beachtet das Erstgericht nicht, dass eine Unvermeidbarkeit des Unfalls für die Beklagten zu 1) - im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 III StVG) - zu einer vollständigen Entlastung der Beklagten führen kann. Die Beweisführungs- und Feststellungslast dafür, dass den Anforderungen an einen Idealfahrer entsprochen worden sei, trifft die Beklagten.

c) Weiterhin wird nicht ausreichend beachtet, dass im Rahmen der Haftungsverteilung jede Partei die Beweislast dafür trägt, dass Unfall und Schadensausmaß „vorwiegend von dem ... anderen Teil verursacht“ oder verschuldet worden seien (§17 I, II StVG), also jeder Halter die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen (BGH NJW 1996, 1405; NZV 2007, 294; OLG Frankfurt 1995, 400; Senat, Urt. v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [juris]; v. 01.12.2006 - 10 U 4707/06 [juris]; DAR 2007, 465). Dabei dürfen nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben, also sich als Gefahrenmoment in dem Unfall tatsächlich niedergeschlagen haben. Diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein (BGH NJW 1995, 1029; NZV 2007, 190; NJW 2014, 217; Hinweisverfügung v. 08.09.2015, Bl. 38/39 d. A.).

d) Eine Gewichtung der Mitverursachung oder des (Mit-​)Verschuldens kann nur aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen, insbesondere der genauen Klärung des Unfallhergangs (Senat, Urt. v. 12.06.2015 - 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m.w.N.]; Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4377/14 [juris, Rn. 55, m.w.N.]). Dies erfordert zum einen eine vollständige und genaue Prüfung und Darlegung des Fahrverhaltens der Beklagten zu 1), insbesondere der Wahrnehmung und Beurteilung des Fahrzeugs der Klägerin, zum anderen hätte mit den ermittelten Entfernungs-​, Zeit-​, Geschwindigkeits- und Verzögerungsdaten jeweils eine Berechnung zugunsten der nicht beweisbelasteten Partei durchgeführt werden müssen (s. a. BGH NJW 2014, 3300). Hierzu fehlen jedoch tragfähige Feststellungen des Erstgerichts, unstreitig und damit beanstandungsfrei festgestellt ist bisher lediglich, dass sich der Fahrer des Klägerfahrzeugs in einem Wendevorgang befunden hatte.

e) Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass im Streitfall Beweiserleichterungen durch Anscheinsbeweislagen nicht von vorneherein auszuschließen (§ 9 V StVO: BGH NJW-​RR 1986, 384; § 3 I 2, 4 StVO: BGH VersR 1967, 257; OLG Hamm, ZfS 1997, 165), sondern deren tatsächliche Voraussetzungen, auch über das Kerngeschehen hinaus, aufzuklären sind (BGH NJW-​RR 1986, 383; NJW 1996, 1828; 2012, 608: „... ob (ein) Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben ...“). Auch deshalb muss jedoch zunächst und vorrangig versucht werden, das Unfallgeschehen umfassend aufzuklären (BGH NJW 2012, 608).

Bei dieser Sachlage ist bisher nicht vertretbar, Sorgfaltspflichtverletzung und Verschulden der Beklagten zu 1) für erwiesen, sowie Sorgfaltspflichtverletzungen des klägerischen Fahrers über das Wenden hinaus für abschließend bewertbar zu halten. Vielmehr wird das Erstgericht hierfür maßgebliche und geeignete Umstände erst noch verfahrensfehlerfrei zu ermitteln und sachgerecht zu würdigen haben.

II.

Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber aus folgenden Gründen dagegen entschieden:

1. Eine derartig absichtlich ohne Grund unterlassene Beweiserhebung stellt einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [juris, dort Rz. 57, m.w.N.]). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich, dass das Erstgericht die Pflicht zu umfassender Sachverhaltsaufklärung verletzt hat. Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat sich nicht darauf beschränken dürfte, ein Sachverständigengutachten zu erholen. Vielmehr wären zusätzlich Parteien anzuhören, Zeugen zu vernehmen und die in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige genannten Beweiserhebungen zu wiederholen, denn eine Beurteilung sowohl der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung, als auch der Glaubwürdigkeit der Zeugen und Parteien wäre rechtsfehlerhaft, wenn der Senat auf einen eigenen persönlichen Eindruck verzichten wollte (s. etwa BGH r+s 1985, 200; NJW 1997, 466; NZV 1993, 266; VersR 2006, 949). Durch die gebotene Beweisaufnahme würde der Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren erstmaligen Beweiserhebung und vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff.) gezwungen. Gleiches gilt für die vollständig fehlende Beweiswürdigung des Erstgerichts (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [juris, dort Rz. 58, m.w.N.]).

2. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner außerordentlich hohen Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.

3. Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Anschlussberufung, auch insoweit ist aufgrund der Verfahrensmängel eine Sachentscheidung derzeit nicht möglich (s. OLG Köln, Urt. v. 09.05.2008 - 22 U 87/07 [BeckRS 2009, 21921]; OLG München, Urt. v. 30.11.2006 - 19 U 2203/06 [BeckRS 2006, 14497]).

III.

Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung und der Anschlussberufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-​RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).

Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel - nur ein solcher kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (§ 538 II 1 Nr. 1 ZPO) -, denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt.

§ 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (etwa Senat, Urt. v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [juris, dort Rz. 12]).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat VersR 2011, 549; NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis. Letzteres gilt umso mehr, als das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.

Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-​32]; BGH NJW-​RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.

VI.

Der für Berufung und Anschlussberufung zusammengerechnete Streitwert ergibt sich aus der gesamten erstinstanzlichen Forderung der Klägerin. Soweit diese zu einem Viertel obsiegt hat und die Beklagten nur diesen Betrag angreifen, ergänzt sich der dadurch zunächst entfallende Restbetrag durch die Anschlussberufung der Klägerin.