Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Urteil vom 17.11.2015 - I-1 U 159/14 - Adäquanz einer HWS-Verletzung bei Unfall im Niedriggeschwindigkeitsbereich

OLG Düsseldorf v. 17.11.2015: Zur Adäquanz einer HWS-Verletzung bei Unfall im Niedriggeschwindigkeitsbereich


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.11.2015 - I-1 U 159/14) hat entschieden:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine "Harmlosigkeitsgrenze" in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ungeeignet, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen; weil die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe weiterer Faktoren, u. a. der konkreten Sitzposition und der körperlichen Konstitution des betreffenden Fahrzeuginsassen, abhängt, sind bei der Prüfung, ob ein Unfall eine solche Verletzung verursacht hat, vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH, VersR 2003, 474; VersR 2008, 1126, 1133). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 12.04.2011 - I-1 U 151/10, veröffentlicht in NJW 2011, 3043).


Siehe auch Harmlosigkeitsgrenze und Personenschaden


Gründe:

A.

Die Parteien streiten um materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.01.2006 auf der BAB 57 in Fahrtrichtung Köln zwischen dem Autobahndreieck Neuss und der Abfahrt Neuss-​Norf ereignet hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist im Wesentlichen unstreitig. Der Kläger hat in erster Instanz ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 5.000 EUR begehrt, da er bei dem Unfall eine HWS-​Distorsion zweiten Grades erlitten habe, die sich zu einem chronisch neuropathischen Schmerzsyndrom entwickelt habe, auch leide er an unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen (insbesondere Angstzuständen und Depressionen). An materiellen Schäden hat der Kläger in erster Instanz Verdienstausfall bis 2010 geltend gemacht und darüber hinaus weitere Positionen (u.a. Verlust des Dienstwagens, Wegfall der vermögenswirksamen Leistungen, Arzneimittel- und Fahrtkosten) verlangt.

Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 EUR zugesprochen und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.200 EUR als Ausgleich für die materiellen Schäden verurteilt. Darüber hinaus hat es anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagten für die Unfallfolgen zu 100 % einzustehen hätten, weil der Beklagte zu 1) bei dem von ihm vorgenommenen Fahrstreifenwechsel die Sorgfaltspflichten des § 5 Abs. 4 S. 4 StVO nicht beachtet habe. Ob der Unfall für den Kläger unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 1 StVG gewesen sei, könne dahinstehen, da der schuldhafte Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zur Alleinhaftung der Beklagten führe. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. med. V. stehe im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der Kläger bei dem Unfall eine HWS-​Distorsion I. Grades erlitten habe. Wenngleich sich der Schweregrad II (mittelschwer) nicht feststellen lasse, seien dem Sachverständigen zufolge die vorliegenden Befunde und die Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung der bei dem Unfall entstandenen Belastungen zwanglos mit dem Schweregrad I (leicht) vereinbar. Weitere darüber hinausgehende physische Beeinträchtigungen seien weder nachgewiesen noch wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. G. lasse sich feststellen, dass es angesichts der bei dem Kläger ohne Krankheitswert vorliegenden anakastischen Persönlichkeitsakzentuierungen aufgrund des Unfallgeschehens und der dabei erlittenen Verletzung zu einer Anpassungsstörung gekommen sei, die mittlerweile zu einer chronifizierten Depression geführt habe. Ein sich daraus ergebender Anspruch sei - so das Landgericht - nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den Folgen um eine unangemessene Verarbeitung eines Bagatellunfalls handele, vielmehr erstrecke sich der Zurechnungszusammenhang unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die neurotische Fehlverarbeitung einer HWS-​Distorsion, soweit die Primärverletzung - wie hier - nicht völlig geringfügig sei. Angemessen sei angesichts der im Rahmen der Erlebnisverarbeitung hervorgerufenen ganz erheblichen psychischen Folgeerscheinungen ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 EUR. Hinsichtlich des materiellen Schadens scheitere ein Anspruch auf Verdienstausfall daran, dass der gesamte diesbezügliche Vortrag nicht nachvollziehbar sei, worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen hätten. Trotz der Einräumung einer Replikfrist, deren Verlängerung und des Hinweises der Kammer darauf, dass die Replik bis zum Zeitpunkt der Terminierung nicht vorgelegen habe, habe der Kläger nicht mehr ergänzend vorgetragen. Ein Hinweis des Gerichts sei angesichts der von den Beklagten hinreichend deutlich aufgezeigten Lücken im Vortrag des Klägers nicht veranlasst gewesen. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, welche durchschnittliche Stundenanzahl in den Jahren 2006-​2008 dazu Anlass geboten habe, Überstunden mit in die Berechnung einfließen zu lassen. Für die Folgezeit sei ebenfalls nicht erkennbar, wie der Schadensersatzanspruch berechnet worden sei. Für den Zeitraum ab 2009 fehle Vortrag dazu, dass der Arbeitsplatzverlust überhaupt auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sei. Zu einem Vorgehen gegen die Kündigung sowie zu Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt habe der Kläger ebenfalls nichts vorgetragen. Lediglich Kosten i.H.v. 4.200 EUR seien aufgrund einer Schätzung nach § 287 ZPO ersatzfähig, dies betreffe die Positionen der Arzneimittelkosten und Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien. Der weiter geltend gemachte Betrag von 1.425 EUR sei hingegen weder belegt noch nachvollziehbar. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von bis zu 25.000 EUR zu berechnen und zuzusprechen. Der Kläger könne insoweit unmittelbar Zahlung verlangen, da die Beklagten die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hätten, so dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch verwandele (§ 250 S. 2 BGB). Der Feststellungsantrag sei begründet, da die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen sei und weitere unfallbedingten Ansprüche entstehen können.

Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung und die Beklagten mit der form- und fristgerecht (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) eingelegten Anschlussberufung.

Der Kläger führt zur Begründung der Berufung aus, dass das Landgericht gegen die Verpflichtung zur Erteilung eines richterlichen Hinweises gem. § 139 ZPO verstoßen habe. Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht habe nicht selbst auf die mangelnde Substantiierung zu dem Verdienstausfallschaden hingewiesen. Allein die Einräumung einer Frist zur Replik sowie der Hinweis der Beklagten auf die Mangel der Nachvollziehbarkeit des Verdienstausfalls ersetze nicht die Hinweispflicht des Gerichts. Bei einem entsprechenden rechtzeitigen Hinweis hätte der Kläger die eingereichten Tabellen und die Berechnung des Verdienstausfalls näher erläutert, was er nunmehr in der Berufungsbegründung nachholt. Insbesondere habe er unter Einbeziehung der Überstunden ein durchschnittliches Monatsgehalt errechnet und dieses zur Grundlage der Differenzberechnung gemacht. Zu der Unfallbedingtheit des Arbeitsplatzverlustes legt der Kläger nunmehr Unterlagen seiner ehemaligen Arbeitgeberin vor (z.B. Betriebsratsanhörung, Stellungnahme des Betriebsrats, Sachverhaltsschilderung der Arbeitgeberin) und verweist auf die Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Zuzusprechen seien daher die geltend gemachten Einkommenseinbußen, der Wegfall der Sachleistung in Form des Dienstwagens, der vermögenswirksamen Leistungen, der Tagesspesen und der Kontoüberziehungsgebühren.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 85.028,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 sowie weitere vorgerichtliche Kosten i.H.v. 913,90 EUR zu zahlen,

hilfsweise,

die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und

auf die Anschlussberufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Zur Begründung der Anschlussberufung führen sie aus, dass durch die Kollision an dem klägerischen Fahrzeug lediglich eine Geschwindigkeitsänderung von max. 5-​9 km/h stattgefunden haben könne. Die Auswirkungen auf die Fahrzeuginsassen seien bei solch einer Kollision nur außerordentlich gering. Die von dem Kläger geltend gemachten Verletzungen seien daher nicht kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen. Dies sei durch einen biomechanischen Sachverständigen nachweisbar. Die Einholung eines Gutachtens "lediglich" durch einen medizinischen Sachverständigen sei insoweit ungeeignet. Tatsächlich liege eine unfallbedingte Primärverletzung nicht vor. Zudem hätte das Landgericht nicht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. V. die Überzeugung gewinnen dürfen, dass eine HWS-​Distorsion I. Grades vorgelegen habe. Dieser habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall keine Befundtatsachen erhoben worden seien, die aus sich selbst heraus eine Verletzung nachweisen würden. Vor allem habe der Sachverständige ausdrücklich eine für die HWS-​Distorsion "geeignete Belastung unterstellt". Gerade über diese Belastungsfrage hätte aber ein interdisziplinäres (technisch-​medizinisches) Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Da ohne dies eine Primärverletzung nicht festzustellen sei, hätten die Beklagten nicht zu materiellem und immateriellem Schadensersatz verurteilt werden dürfen. Im Übrigen bestreiten die Beklagten die Angaben des Klägers zur Höhe des materiellen Schadens.


B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist zum großen Teil begründet. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 10.000 EUR zu.

1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist im Wesentlichen unstreitig. In erster Instanz hatten sie lediglich Einwendungen gegen die Unabwendbarkeit des Unfalls für den Kläger i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG erhoben (S. 3 der Klageerwiderung, Bl. 38 GA). Den unzweifelhaften Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO haben sie aber nicht in Abrede gestellt. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass hieraus im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG die alleinige Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner folgt.

2. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger unfallbedingt eine HWS-​Distorsion I. Grades erlitten, ohne dass weitere physische Beeinträchtigungen i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO feststünden. Darüber hinaus sei es bei dem Kläger infolge des Unfalls zu einer Anpassungsstörung gekommen, die mittlerweile zu einer chronifizierten Depression geführt habe.

An diese Feststellung des Urteils des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGH, NJW 2004, 2825; NJW 2006, 153).

3. Nach diesen Maßstäben begegnet die Feststellung einer unfallbedingten HWS-​Distorsion I. Grades keinen durchgreifenden Zweifeln.

a) Für die Feststellung einer Primärverletzung gilt - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - der Strengbeweis des § 286 ZPO. Mit der hierfür erforderlichen Gewissheit hat sich das Landgericht mit zutreffender Begründung davon überzeugt, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall eine HWS-​Distorsion I. Grades erlitten hat. Denn auf Grundlage des überzeugenden Gutachtens des orthopädischen Sachverständigen Dr. med. V. lässt sich entgegen der Begründung der Anschlussberufung eine HWS-​Distorsion I. Grades feststellen.

Zwar hat der Sachverständige Dr. med. V. ausgeführt, dass nach dem Unfall keine derartigen spezifischen Befunde an der Halswirbelsäule festgestellt wurden, aus denen sich unmittelbar der Unfallzusammenhang ableiten ließe (z.B. Knochenbruch, Kapselbandzerreißung oder andere äußerlich sichtbare Verletzungszeichen). Andererseits seien die von ihm anfänglich geklagten Beschwerden und die zeitnah nach dem Unfall erhobenen und dokumentierten ärztlichen Befunde zwanglos mit der Annahme vereinbar, dass der Kläger bei dem Unfall eine HWS-​Distorsion mit dem Schweregrad I (leicht) in der Einteilung nach E. erlitten habe (S. 21 des Gutachtens vom 02.07.2012).

Dies genügt vorliegend, um nicht an der Tatsachenfeststellung des Landgerichts i.S.d. § 529 ZPO zu zweifeln. Auch ohne objektive Befunde lässt sich den zahlreichen ärztlichen Berichten ein Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis entnehmen. So ist bereits in dem Protokoll des Rettungsdienstes (Anl. K2) vermerkt, dass der Kläger über Übelkeit und Schmerzen im HWS-​Bereich geklagt habe. Als Verletzung ist "HWS" angekreuzt, bei dem Schaubild ist der Halsbereich mit einem Pfeil markiert. Auch in dem Durchgangsarztbericht ist vermerkt, dass der Kläger deutlich mit Übelkeit beeinträchtigt wirkte und im Bereich des Nackens eine deutliche Verspannung der Nackenmuskulatur mit ausstrahlenden Beschwerden in den Hinterkopf und in die Schultermuskulatur feststellbar war (Anl. K3). Die Beschwerden waren immerhin so akut und gravierend, dass sich der Kläger 3 Tage in stationärer Behandlung befand.

b) Dass der Kläger zunächst unmittelbar nach dem Unfall eine Behandlung im Krankenhaus ablehnte, steht dem Beweisergebnis des Landgerichts nicht entgegen. Über Beschwerden geklagt hat der Kläger bereits an dem Unfalltag (Protokoll des Rettungsdienstes, Anl. K2). Zudem ist es nicht ungewöhnlich, dass sich gerade die Symptome einer HWS-​Zerrung erst im Laufe der nächsten Tage verschlimmern, woraus sich dann erst die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung ergeben kann. Hier erfolgte die stationäre Behandlung bereits einen Tag nach dem Unfall.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nicht gegen das Beweisergebnis des Landgerichts, dass der Sachverständige Dr. med. V. für sein Begutachtungsergebnis unterstellt hat, dass der Kläger bei dem Unfall einer hierfür geeigneten Belastung ausgesetzt war. Auch musste kein biomechanisches Gutachten zu der Frage eingeholt werden, ob die hiesigen Kollisionsgeschwindigkeiten und die sich daraus ergebenden geringen Geschwindigkeitsdifferenzen aus technisch-​medizinischer Sicht die Entstehung einer HWS-​Distorsion überhaupt ermöglichten.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine "Harmlosigkeitsgrenze" in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ungeeignet, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen; weil die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe weiterer Faktoren, u. a. der konkreten Sitzposition und der körperlichen Konstitution des betreffenden Fahrzeuginsassen, abhängt, sind bei der Prüfung, ob ein Unfall eine solche Verletzung verursacht hat, vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH, VersR 2003, 474; VersR 2008, 1126, 1133). Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 12.04.2011 - I-​1 U 151/10, veröffentlicht in NJW 2011, 3043).

Hier geschah die Kollision auf einer Autobahn zwischen dem von dem Kläger gesteuerten Pkw und einem links überholenden Lkw-​Gespann bei einem Tempo von ca. 90 km/h. Mag die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen auch gering gewesen sein, so war der Kläger doch durch den Unfall nicht völlig unerheblichen Belastungen ausgesetzt. Nach der übereinstimmenden Schilderung der Parteien machte der Kläger eine Vollbremsung und wich auf den Standstreifen aus, was bereits eine erhebliche Geschwindigkeits- und Richtungsveränderung und damit einhergehend eine Belastung für die Halswirbelsäule darstellen kann. Anschließend kollidierten die Fahrzeuge, der linke Vorderreifen des klägerischen Pkw platzte auf und der Lkw blieb an dem vorderen linken Kotflügel des Pkw hängen, so dass beide Fahrzeuge zumindest für eine kurze Zeit miteinander verbunden waren. Die Schilderung des Klägers, dass dadurch sein Fahrzeug wieder beschleunigt wurde, ist damit nachvollziehbar. Hierdurch muss er zum zweiten Mal eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsänderung erfahren haben. Ob anschließend zusätzlich der Pkw und der Anhänger mit dem Fahrbahn-​/Brückenfundament kollidierten, ist zwischen den Parteien streitig. Bereits der übereinstimmenden unstreitigen Unfalldarstellung lässt sich aber entnehmen, dass die Intensität der Kollision nicht so unerheblich war, dass das Erleiden einer HWS-​Distorsion auszuschließen wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. V. den Unfall so geschildert hat, dass er sich während des Aufpralls nach hinten umgedreht und danach eine extreme Verzögerung verspürt habe (S. 6 des Gutachtens vom 02.07.2012).

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beklagten in erster Instanz weder gegen das Fachgebiet des Sachverständigen Einwände hatten, noch die nunmehr mit der Begründung der Anschlussberufung erhobenen Einwände in erster Instanz gegen das Gutachten Dr. med. V. vorgebracht haben (Schriftsatz vom 17.08.2012, Bl. 85 ff. GA).

d) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. V. weitere physische Einschränkungen des Klägers nicht als unfallbedingt feststellen.

4. Auch die Feststellung des Landgerichts hinsichtlich der psychischen Folgen des Unfalls für den Kläger begegnen keinen Zweifeln i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht ist auf Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. G. zu der Überzeugung gelangt, dass es bei dem Kläger unfallbedingt zu einer Anpassungsstörung gekommen sei, die mittlerweile zu einer chronifizierten Depression geführt habe. Die entsprechenden Feststellungen haben die Beklagten mit der Anschlussberufung nicht im Einzelnen angegriffen. Zudem ist das Gutachten des Dr. med. G. eindeutig und in der Begründung überzeugend. Als Ursache der erheblichen psychischen Beeinträchtigungen des Klägers benennt der Sachverständige die psychische Traumatisierung, welche in direktem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall von 2006 stehe (S. 43 des Gutachtens vom 15.07.2013, Bl. 139 GA). Einen anderen konkreten Auslöser für die depressive Erkrankung des Klägers konnte der Sachverständige nicht feststellen. Insbesondere ein Zusammenhang mit dem mehrere Jahre zurückliegenden anderen Verkehrsunfall erschien dem Sachverständigen unwahrscheinlich (S. 5 des Protokolls vom 26.03.2014, Bl. 178 GA).

Der Argumentation, dass die jetzige depressive Symptomatik auf der bestehenden Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers basiere, widerspricht der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (S. 43 des Gutachtens vom 15.07.2013, Bl. 139 GA). Darüber hinaus wäre ein solcher Zusammenhang ohne Belang. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich der Schädiger nicht darauf berufen kann, der Schaden sei nur deshalb eingetreten oder habe ein besonderes Ausmaß erlangt, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen für die aufgetretene Krankheit besonders anfällig gewesen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die aus einer besonderen seelischen Labilität des Geschädigten erwachsen (BGH NJW 1998, 813 mit Hinweis auf BGHZ 132, 341, 345). Es spielt auch bei psychischen Fehlreaktionen, wie sie bei Konversionsneurosen und ähnlichen neurotischen Reaktionen mit psychosomatischen Folgeerscheinungen vorkommen, keine Rolle, dass der eigentliche Grund für die Beschwerden in der Persönlichkeit des Verletzten liegt und vom Schädiger nicht zu vertreten ist. Mag auch der Unfall in solchen Fällen nur der Auslöser für seelische Fehlreaktionen sein, so stellt das Unfallereignis doch eine Mitursache für die psychosomatischen Folgewirkungen dar, die wie jede andere Ursache zur vollen Haftung führt (BGH NJW 1996, 2425, 2427 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 1883; BGH VersR 1962, 351; BGH NJW 1992, 3298 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Senat, Urteil vom 25.11.2014 - I-​1 U 211/13).

5. Unter Berücksichtigung der ganz erheblichen psychischen Folgen hat das Landgericht als Schmerzensgeld einen Betrag i.H.v. 10.000 EUR für angemessen erachtet. Da die Lebensqualität bei dem Kläger in fast allen Lebensbereichen erheblich beeinträchtigt ist (Sachverständiger: "desolater Zustand", S. 1 des Protokolls vom 26.03.2014, Bl. 174 GA), ist gegen die Höhe des Schmerzensgeldes nichts einzuwenden, zumal sie auch von den Beklagten mit der Anschlussberufung in keiner Weise beanstandet wurde. Auch der Senat hält den Betrag für angemessen.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Verdienstausfall einschließlich des Wegfalls der vermögenswirksamen Leistungen und der entfallenen Spesen i.H.v. 64.628,88 EUR gem. §§ 7 Abs. 1, 11 S. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F. zu.

1. Das Landgericht hat einen entsprechenden Anspruch des Klägers verneint, da der gesamte Vortrag hinsichtlich des Verdienstausfalles nicht nachvollziehbar sei. Einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO hatte das Landgericht zuvor nicht erteilt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger insoweit ergänzend vorgetragen und weitere Unterlagen zur Akte gereicht. Dieser Vortrag ist zu berücksichtigen.

Zum einen ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um neuen Vortrag i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Denn wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz lediglich durch weiteren Tatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen i.S. der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05 = NJW 2007, 1531). Hier wurde bereits in erster Instanz umfassend zur Schadenshöhe vorgetragen, etliche Steuerunterlagen wurden zur Akte gereicht. Bei dem nun in zweiter Instanz erfolgten Vortrag und den weiteren vorgelegten Unterlagen - insbesondere zu dem Hintergrund und den Details der Kündigung des Arbeitsverhältnisses - dürfte es sich daher lediglich um eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Vortrags handeln.

Zudem hat das Landgericht seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, so dass es sich jedenfalls um solchen neuen Vortrag handelt, der nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Denn der Verweis darauf, dass dem Kläger die Möglichkeit der Replik auf die Klageerwiderung eingeräumt wurde, genügt nicht. Damit wurde lediglich Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gegeben, ohne dass für den Kläger ersichtlich gewesen wäre, in welchen Punkten das Gericht seinen Vortrag noch für nachbesserungsbedürftig ansah. Dies galt umso mehr, als das Landgericht auch ohne weiteren Vortrag des Klägers in die Beweisaufnahme eingetreten ist. Dass aber dennoch gerade zur Schadenshöhe der Vortrag nicht ausreichend sein sollte, war nicht ohne einen Hinweis des Gerichts erkennbar.

2. Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Klägers und der eingereichten weiteren Unterlagen lässt sich feststellen, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig ist und dass dies auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen ist.

Für den Erwerbsschaden kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten wegen Verletzung seiner physischen Integrität oder infolge einer psychischen Beeinträchtigung gemindert ist (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 843 Rn. 12 m.w.N.).

Der Kläger leidet unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer im Begutachtungszeitpunkt schweren Episode (ICD-​10: F33.2). Als auslösenden Faktor erkannte der psychiatrische Sachverständige die Traumatisierung im Rahmen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls. Erst durch die hiermit verbundenen Veränderungen im Rahmen der Lebenssituation brachen die Kompensationsmechanismen des Klägers ein. Wenngleich der Sachverständige zu der Frage, ob aufgrund der psychischen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers gegeben ist, mangels entsprechenden Begutachtungsauftrags nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, lässt sich diese Frage positiv beantworten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere die in der Berufungsinstanz eingereichte Sachverhaltsschilderung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, welche den Verlauf seiner Tätigkeit von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im März 2002 über den Verkehrsunfall im Januar 2006 bis zu der Kündigung im September 2009 darstellt (Bl. 309 ff. GA). Danach war der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit auf Flughäfen in ganz Nordwestdeutschland eingesetzt und dort für die Wartung und Instandhaltung/Instandsetzung der an diese Flughäfen gelieferten Geräte zuständig. Erst nach dem streitgegenständlichen Unfall kam es zu etlichen Ausfällen aufgrund von Arbeitsunfähigkeiten (Bl. 312 ff. GA). Zur stufenweisen Wiedereingliederung wurden sowohl im Mai als auch im August 2006 Maßnahmen - im Ergebnis erfolglos - durchgeführt. Ausdrücklich stützt sich die Schilderung der ehemaligen Arbeitgeberin auf ein "negatives Leistungsvermögen mit Einschränkungen der geistigen/psychischen Belastbarkeit" bei dem Kläger (Bl. 310 GA). Diese Einschränkungen "können unter anderem Auswirkungen haben auf das Konzentrations-​/Reaktionsvermögen sowie das Umstellungs- und Anpassungsvermögen". Zu beachten sei dies insbesondere bei Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen und Maschinen, Tätigkeiten im Publikumsverkehr sowie bei der Überwachung und Steuerung komplexerer Arbeitsvorgänge. Vor dem Hintergrund der negativen Gesundheitsprognose, "insbesondere der eingeschränkten geistigen/ psychischen Belastbarkeit" dürfe der Einsatz des Klägers in einem solch sicherheitsrelevanten Bereich, wie es der Service an den Produkten innerhalb von Flughäfen mit sich bringe, nicht länger fortgeführt werden. Es bestehe ansonsten ein erhebliches Gefährdungspotenzial (Bl. 310 GA). Auch der Versuch, den Kläger ausschließlich nur noch an einem Flughafen einzusetzen, führte nicht zum Erfolg.

Aus dieser Schilderung, die an mehreren Stellen ausdrücklich auf die fehlende psychische Belastbarkeit des Klägers abstellt, lässt sich ablesen, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung in mehreren Zeiträumen - wie von ihm behauptet - nicht arbeiten konnte und dass zuletzt seine Beschäftigung nicht mehr verantwortet werden konnte. Hiermit stimmig ist, dass der Kläger und seine damalige Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich dahingehend geschlossen haben, dass die ordentliche Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen zum 31.12.2008 wirksam wurde (Protokoll des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2009, Bl. 303 f. GA). Wenngleich eine solche Stellungnahme bzw. Einigung keine sachverständigen Feststellungen trifft, bestätigen sie - zumindest in zeitlicher Hinsicht -, dass es seit 2006 aufgrund der Beschwerden des Klägers zu wiederkehrenden Arbeitsausfällen kam. Immerhin wird auch in der Stellungnahme der Unfall als auslösende Ursache ausführlich erwähnt. Die darin enthaltenen Angaben korrespondieren zudem mit dem Ergebnis des Sachverständigen Dr. med. G., dass nämlich andere Ursachen für die Erkrankung des Klägers nicht ersichtlich seien. Die häufigen krankheitsbedingten Ausfälle zwischen 2006 und 2008 lassen sich schließlich auch den zahlreichen Behandlungsberichten (Anlagen K1 ff.) entnehmen. In diesen lässt sich deutlich die schrittweise Verschlechterung der psychischen Symptomatik erkennen. Dass diese schließlich zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt haben, ist nachvollziehbar und damit im Ergebnis erwiesen.

3. Der Höhe nach steht dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Verdienstausfall einschließlich des Wegfalls der vermögenswirksamen Leistungen und der entfallenen Spesen i.H.v. 64.628,88 EUR zu.

a) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Verdienstausfall die haftungsausfüllende Kausalität betrifft, im Rahmen derer dem Geschädigten die Beweiserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zugutekommen (vgl. Senat, Urteil vom 24.04.2012 - I-​1 U 233/10). Danach braucht der Geschädigte nicht zu beweisen, dass und in welcher Höhe Einkünfte ohne den Unfall mit Gewissheit erzielt worden wären. Es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit (BGH VersR 1970, 766). Die Wahrscheinlichkeit muss sich nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen" (§ 252 S. 2 BGB) ergeben. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in freier Überzeugung zu entscheiden und ggf. die Höhe des Schadens zu schätzen (BGH VersR 1970, 766).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Erwerbsschaden für abhängige Arbeit nach der sog. Bruttolohnmethode oder nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode berechnet werden (BGHZ 127, 391, 393). Bei der sog. modifizierten Nettolohnmethode ist der Schaden, den es auszugleichen gilt, das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller seiner aus dem Schadenereignis folgenden weiteren Nachteile einschließlich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern (BGH, a.a.O., Rn. 11 juris). Hier errechnet der Kläger seinen Schaden ausgehend von seinem damaligen durchschnittlichen Nettolohn. Diesen hat der Kläger nachvollziehbar berechnet und durch Lohnsteuerbescheinigungen, Steuerbescheide und Gehaltsmitteilungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin in hinreichender Weise belegt (Anl. K 12 ff. GA).

aa) Als ersten Schritt hat der Kläger das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen bis zum Unfall im Jahr 2006 dargelegt und unter Berücksichtigung von Überstunden auf zunächst 2.932,54 EUR errechnet.

Dabei hat der Kläger zu Recht auch die vor seiner Erkrankung regelmäßig geleisteten Überstunden in die Berechnung einbezogen. Hätte der Verletzte ohne den Unfall Überstunden geleistet, sind diese zu ersetzen (Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/ Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 842 BGB Rn. 28; vgl. auch Senat, Urteil vom 12.03.2007 - I-​1 U 206/06). Dass der Kläger tatsächlich bis zum Unfall etliche Überstunden geleistet hat, folgt aus dem Vergleich des Bruttogehalts, welches sich auf das Jahr bezogen ausschließlich aus dem monatlichen Grund-​Bruttogehalt ergeben würde mit dem tatsächlichen Brutto-​Jahresgehalt, welches aus den Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlich ist. So betrug beispielsweise das monatliche Grund-​Bruttogehalt für 2005 - bei einer monatlichen Arbeitszeit von 169,65 Stunden - im Januar und Februar 3.348 EUR (Anl. K 20) und ab dem März 3.413 EUR (Anl. K 22). Hieraus ergibt sich ein Jahresbruttogehalt von 40.826 EUR. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2005 betrug der Bruttoarbeitslohn tatsächlich aber 60.248 EUR. Diese deutlich höhere Summe erklärt sich nur durch von dem Kläger geleistete Überstunden.

Während die jeweiligen Bruttoeinkünfte durch die von dem Kläger eingereichten Unterlagen belegt sind, finden sich keine Nachweise über die tatsächlich ausgezahlten Nettobeträge, welche von den Beklagten bestritten wurden. Die von dem Kläger behaupteten und in der ausführlichen Übersicht (Anl. K 12) angeführten Nettobeträge sind aber nachvollziehbar, wenn man die jeweiligen Brutto- und Nettobeträge miteinander vergleicht. Aufgrund der nach §§ 252 S. 2, 287 ZPO möglichen Schätzung können diese realistischen Beträge daher der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden.

Nachvollziehbar sind auch die von dem Kläger eingerechneten tariflichen Gehaltserhöhungen, welche durch die fortlaufenden Gehaltsmitteilungen der ehemaligen Arbeitgeberin belegt sind.

Im Übrigen wird dem Zahlenwerk des Klägers über das pauschale Bestreiten hinaus nicht im Einzelnen konkret von den Beklagten entgegengetreten.

bb) Zutreffend hat der Kläger im zweiten Schritt die tatsächlichen Auszahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Krankenkasse abgezogen. Der tatsächliche - geringere - Arbeitslohn ergibt sich (jedenfalls brutto) aus den eingereichten Lohnsteuerbescheinigungen. Die in Ansatz gebrachten Zahlungen der Krankenkasse (Krankengeld) von kalendertäglich 74,28 EUR bzw. ab 12.07.2008 58,65 EUR und ab 01.04.2009 59,65 EUR sind ebenfalls belegt (Anl. K 30 ff. GA).

cc) Insgesamt ist das Zahlenwerk des Klägers damit nachvollziehbar und hinreichend belegt. Im Wege der Schadensschätzung nach §§ 252 S. 2, 287 ZPO ist daher der Berechnung des Klägers zu folgen. Hieraus ergeben sich Einkommenseinbußen für die Jahre 2006 - 2010 i.H.v. insgesamt 61.163,90 EUR.

c) Zu ersetzen sind auch die vermögenswirksamen Leistungen, die der Kläger mit 584,98 EUR beziffert. Zu den Einkünften eines unselbständig Tätigen zählen neben Arbeitslohn einzelarbeits- oder tarifvertraglich versprochene Sonderzahlungen, z. B. Urlaubs-​, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, vermögenswirksame Leistungen (Jahnke in StVR, § 842 BGB Rn. 27). Der der Berechnung zugrunde gelegte Betrag von monatlich 26,50 EUR an vermögenswirksamen Leistungen wird bestätigt durch den Arbeitsvertrag vom 13.03.2002 (Anl. K 15). Für die geltend gemachten 12 Monate im Jahr 2009 und 10 Monate im Jahr 2010 ergibt sich somit die zuzusprechende Summe von 584,98 EUR.

d) Ersatz kann der Kläger im Rahmen seines Verdienstausfalls auch verlangen für die geltend gemacht Spesen. Steuerfreie Spesen, Auslösen oder Trennungsentschädigungen (siehe auch BFH DAR 2012, 419) sind zwar nur insoweit zu ersetzen, als der Verletzte diesen pauschalen Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten tatsächlich nicht aufgewandt hätte; auch besteht eine Vermutung dafür, dass diese zusätzlichen Arbeitgeberleistungen als pauschalierter Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten auch den regelmäßigen Mehraufwendungen entsprechen (Jahnke, a.a.O. Rn. 32). Hier hat der Kläger jedoch nach dem entsprechenden Hinweis des Senats (Bl. 374 GA) konkret dargelegt, dass er die Spesen tatsächlich nicht verbraucht habe, da er sich stets zu Hause selbst versorgt bzw. sein Essen von zu Hause mitgenommen habe (S. 2 des Schriftsatzes vom 16.09.2015, Bl. 387 GA). Ausführlich hat der Kläger dargelegt, dass er z.B. nach dem Frühstück mit seinem Sohn ein weiteres Essen für seinen Sohn und sich zum Mittagessen vorbereitet habe. Je nach Arbeitssituation habe er mit dem Sohn gemeinsam zu Hause gegessen oder es habe abends ein gemeinsames warmes Abendessen gegeben (Bl. 388 GA). Diesem dezidierten und in sich schlüssigen Vortrag sind die Beklagten nachfolgend nicht entgegen getreten. Der Vortrag gilt daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Damit hat der Kläger die o.g. Vermutung widerlegt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die erhaltenen Spesen tatsächlich nicht für erhöhte Lebenshaltungskosten aufgewandt hat, so dass ihm durch deren unfallbedingtem Wegfall ein materieller Schaden entstanden ist. Der Gesamtbetrag des Schadens beträgt insoweit entsprechend der Darstellung des Klägers für den Zeitraum April 2006 bis Oktober 2010 insgesamt 2.880,00 EUR.

e) Eine Kürzung des Verdienstausfallschadens ist nicht vorzunehmen.

aa) Zwar folgt aus dem zwischen dem Kläger und seiner damaligen Arbeitgeberin geschlossenen Vergleich, dass der Kläger eine Abfindung i.H.v. 22.000 EUR brutto erhalten hat (Protokoll des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2009, Bl. 303 f. GA). Diese ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht auf den Verdienstausfallschaden anzurechnen. Auf den Ersatz seines Verdienstausfallschadens muss sich der Geschädigte, dem sein Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat, eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung grundsätzlich nicht anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 16.01.1990 - VI ZR 170/89; OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1993 - 6 U 198/92 = NJW 1990, 1360; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2001 - 9 U 123/00). Denn die Abfindung stellt nach ihrer Rechtsnatur und Zweckbestimmung zwar eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, sie ist aber nicht dazu bestimmt, den mit der Klage geltend gemachten Wegfall des Arbeitseinkommens durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auszugleichen (BGH, a.a.O. juris Rn. 11).

bb) Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, der zur Kürzung des Verdienstausfallschadens führen könnte, ist nicht ersichtlich. Immerhin hat der Kläger zwei (gescheiterte) Versuche der Wiedereingliederung unternommen. Dass die Durchführung einer weiteren Wiedereingliederungsmaßnahme zum Erfolg geführt hätte, ist nicht erkennbar. Auch ist nicht vorgetragen, dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, eine andere Arbeitsstelle trotz seiner Erkrankung anzunehmen.

cc) Auch sog. ersparte berufsbedingte Aufwendungen sind hier nicht abzuziehen. Solche können insbesondere in den ersparten Fahrtkosten zur Arbeitsstelle liegen. Insoweit obliegt grundsätzlich dem Schädiger die Darlegung, welche Vorteile sich der Geschädigte anrechnen lassen muss (BGHZ 127, 391, 395). Hier allerdings können Fahrkosten bereits deswegen nicht abgezogen werden, weil diese aufgrund des Dienstwagens des Klägers für diesen nie angefallen sind. Auch im Übrigen erfolgte kein Vortrag der Beklagten zu ersparten Aufwendungen.

III.

Ersatz kann der Kläger auch dafür verlangen, dass der Dienstwagen, den er unstreitig auch für private Fahrten nutzen durfte, ihm ab dem 09.06.2008 nicht mehr zur Verfügung stand. Den Umstand, weshalb er den Dienstwagen bereits im Juni 2008 abgeben musste, obwohl die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst Ende September 2008 zum Jahresende erfolgte, hat der Kläger auf den entsprechenden Hinweis des Senats nachvollziehbar erklärt. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe aufgrund der bereits erfolgten Ausfälle des Klägers und wegen steuerlicher Erwägungen den Kläger bereits im Mai 2008 zur Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 16.09.2015, Bl. 389 f. GA). Die Beklagten haben diesen Vortrag nicht bestritten.

Der Kläger hat - seinem konkretisierten und von den Beklagten nicht bestrittenen Vortrag zufolge - den Dienstwagen vor dem Unfall zu etwa 60 % privat genutzt. Spritkosten, Werkstattrechnungen etc. wurden von dem Arbeitgeber getragen. Wenn nun unfallbedingt der Kläger keinen Dienstwagen mehr zur Verfügung hat und ihm die für die private Nutzung genossenen Vorteile wegfallen, ist ihm ein Schaden entstanden, soweit er nach dem Wegfall des Dienstwagens die Kosten für private Fahrten selbst tragen musste. Der Kläger rechnete insoweit zunächst mit Betriebskosten i.H.v. 680 EUR pro Monat, was insgesamt (für 28 Monate) 19.040 EUR ausmache (Klageschrift, Bl. 15 f. GA). Diese Kosten berechnete er aber auf Grundlage der Betriebskosten, die ihm für den Dienstwagen, einen VW Passat, entstanden wären. Abzustellen ist aber auf den konkreten Schaden, der dem Kläger durch den Verzicht auf dieses Fahrzeug entstanden ist. Hierzu hat er nunmehr dezidiert vorgetragen, dass ihm ab August 2008 lediglich sein "alter" S. F. (amtl. Kennzeichen ) für private Fahrten zur Verfügung gestanden habe. Aus den abgelesenen Kilometerständen ergebe sich eine durchschnittliche Fahrleistung mit diesem Fahrzeug von 1.636 km pro Monat (S. 6 des Schriftsatzes vom 13.10.2015, Bl. 401 GA). Hierzu hat der Kläger konkret für ein Jahr (August 2008 bis Juli 2009) die Fahrzeugkosten ermittelt und dargestellt. Insoweit gelangt er zu einem Betrag i.H.v. 624,63 EUR monatlich (Bl. 403 GA), welcher von den Beklagten nicht bestritten wurde. Der Schaden lässt sich demnach für 28 Monate gem. § 287 ZPO auf 624,63 EUR x 28 = 17.489,64 EUR schätzen.

IV.

Hinsichtlich der von dem Kläger i.H.v. monatlich 40 EUR verlangten Kontoüberziehungsgebühren (insgesamt 1.360 EUR) besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Der Vortrag des Klägers lässt in keiner Weise erkennen, wie die Überziehung seines Kontos konkret mit dem Unfall in Verbindung steht. Es ist noch nachvollziehbar, dass der Kläger unfallbedingt erhebliche finanzielle Verluste erlitt. Inwieweit dies aber zu einer Kontoüberziehung führte - welche auch lediglich mit "durchschnittlich monatlich 40 EUR" geltend gemacht werden - ist nicht nachvollziehbar. Ausreichende Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO sind insoweit nicht vorgetragen. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 hingewiesen (Bl. 373 GA). Kontoauszüge, aus welchen sich die Überziehungen, aber auch die Höhe der angefallenen Gebühren ergibt, wurden dennoch nicht vorgelegt.

V.

Das Landgericht hat an materiellem Schadensersatz einen Betrag i.H.v. 4.200 EUR zugesprochen für Arzneimittel- und Fahrtkosten. Den weiter geltend gemachten Betrag i.H.v. 1.425 EUR hat das Landgericht abgewiesen, weil insoweit die Aufwendungen weder belegt noch nachvollziehbar seien.

Die jeweilige Begründung des Landgerichts, auf welche Bezug genommen wird, ist überzeugend. Die Positionen wurden auch weder mit der Berufung, noch konkret mit der Anschlussberufung beanstandet. Es verbleibt daher bei dem zugesprochenen Betrag i.H.v. 4.200 EUR.

VI.

Insgesamt hat die Klage damit hinsichtlich des Schmerzensgeldes i.H.v. 10.000 EUR und in Bezug auf materielle Schäden i.H.v. 86.318,52 EUR Erfolg:

Verdienstausfall: 61.163,90 EUR
vermögenswirksame Leistungen: 584,98 EUR
Spesen: 2.880,00 EUR
Dienstwagen: 17.489,64 EUR
Arzneimittel- und Fahrtkosten:    4.200,00 EUR
Summe: 86.318,52 EUR


Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

VII.

Dem Feststellungsantrag des Klägers hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf welche Bezug genommen wird, stattgegeben. Hierauf ist auch die Begründung der Anschlussberufung nicht ausdrücklich eingegangen.

VIII.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht nicht lediglich auf Freistellung erkannt, sondern ist aufgrund der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten von einem Zahlungsanspruch ausgegangen (§ 250 S. 2 BGB). Dies wurde mit der Anschlussberufung nicht angegriffen.

Hat ein Schädiger Anwalts-​, Sachverständigen- oder Gerichtskosten zu ersetzen, wird aus dem Freistellungsanspruch grundsätzlich erst nach Bezahlung der Kosten ein Geldersatzanspruch (OLG Rostock OLGR 2009, 134; LG Karlsruhe NJW 2006, 1526). Wenn sich der Ersatzpflichtige (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aber ernsthaft und endgültig weigert, den Geschädigten von seinen Anwaltskosten freizustellen oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ablehnt (was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten liegen kann, BGH NJW 1999, 1542), kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt (Jahnke in

StVR, § 250 BGB Rn. 14 m.w.N.). Ausgehend von dem zugesprochenen Betrag i.H.v. insgesamt 96.318,52 EUR (10.000,00 EUR Schmerzensgeld und 86.318,52 EUR materielle Schäden) zuzüglich 5.000 EUR als Wert für den erfolgreichen Feststellungsantrag, ergibt sich ein Gegenstandswert von 101.318,52 EUR, woraus sich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.118,44 EUR errechnen. Da das Gericht nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nur i.H.v. 1.999,32 EUR zuzusprechen, da sie der Kläger lediglich in dieser Höhe beantragt hat.

IX.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst, da ein Gebührensprung damit nicht verbunden war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.

Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG abgeändert. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 105.653,88 EUR festgesetzt (Schmerzensgeld 10.000 EUR, materielle Schäden 90.653,88 EUR, Feststellungsantrag 5.000 EUR).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 104.228,88 EUR und unterscheidet sich lediglich in dem in erster Instanz abgewiesenen Betrag i.H.v. 1.425,00 EUR für weitere materielle Schäden, den der Kläger in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt hat.