Das Verkehrslexikon

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OLG Jena Beschluss vom 07.12.2006 - 1 Ss 130/06 - Auslegung einer im Bußgeldverfahren von einem Rechtsanwalt vorgelegten "außergerichtlichen Vollmacht"

OLG Jena v. 07.12.2006: Zur Auslegung einer im Bußgeldverfahren von einem Rechtsanwalt vorgelegten "außergerichtlichen Vollmacht" als Verteidigungsvollmacht


Das OLG Jena (Beschluss vom 07.12.2006 - 1 Ss 130/06) hat entschieden:
Bei der Auslegung einer Vollmacht ist nicht nur der Wortlaut der Vollmacht maßgebend, sondern auch die Gesamtumstände sowie die Schreiben im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, das Einspruchsschreiben und das weitere Auftreten im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.


Siehe auch Die Vollmacht des Rechtsanwalts und Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten


Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid vom 25.07.2005 verhängte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldstelle – gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h eine Geldbuße von 150,- € und ordnete gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat nach Maßgabe von § 25 Abs. 2 a StVG an.

Bereits am 05.07.2005 hatte Rechtsanwalt Sch. die anwaltliche Vertretung des Betroffenen durch die Rechtsanwälte G. und Sch. mit einem Schreiben folgenden Inhalts angezeigt.
„Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorbezeichneten Angelegenheit zeige ich ausweislich der beigefügten Vollmacht an, Herrn H. T. anwaltlich zu vertreten. Ich bitte, jede weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit ausschließlich über meine Kanzlei zu führen und mir kurzfristig Akteneinsicht durch Versendung der Akte an meine Kanzlei zu gewähren. Eine umgehende Rückgabe sichere ich anwaltlich zu. Von persönlichen Anfragen an meinen Mandanten bitte ich abzusehen. Mit freundlichen Grüßen“
Die übersandte Vollmacht hatte folgenden Inhalt:
„Außergerichtliche Vollmacht (es folgen die Namen der Rechtsanwälte) ... wird hiermit Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung erteilt in der Angelegenheit

gegen H. T. wegen ...

Die Vollmacht ermächtigt insbesondere
  1. zu außergerichtlichen Verhandlungen aller Art;

  2. zum Abschluss eines Vergleichs oder einer sonstigen Einigung zur Vermeidung eines Rechtsstreits;

  3. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen, zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen);

  4. in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer;

  5. zur Stellung von Strafanträgen sowie zu deren Rücknahme;

  6. zur Entgegennahme von Zahlungen, Wertsachen und Urkunden;

  7. zur Akteneinsicht.
Berlin, 04.07.2005 (es folgt die Unterschrift des Betroffenen)“
Gegen den am 27.07.2005 an Rechtsanwalt Sch. zugestellten Bußgeldbescheid vom 25.07.2005 legten die bevollmächtigten Rechtsanwälte für den Betroffenen unter dem 27.07.2005 Einspruch ein. Im Verfahren vor dem Amtsgericht beantragte Rechtsanwalt Sch. unter dem 25.01.2006 „unsere Mandantschaft von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, zumal die Mandantschaft gehindert ist, den anstehenden Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen.“ In diesem Schriftsatz wurde auch mitgeteilt, dass „die Fahreigenschaft durch die Mandantschaft nicht bestritten“ werde.

Das Amtsgericht entband darauf den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und verurteilte diesen am 20.02.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft um 55 km/h zu einer Geldbuße von 150,- € und ordnete ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer an. Gemäß § 25 Abs. 2a StVG wurde bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gegen das in Abwesenheit des Betroffenen verkündete Urteil beantragte Rechtsanwalt S. bereits mit Schriftsatz vom 21.02.2006 „Zulassung der Rechtsbeschwerde“, auszulegen als Rechtsbeschwerde und begründete das Rechtsmittel nach Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 28.03.2006 unter dem 04.04.2006 mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts, mit der Verjährung eingewandt wurde.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 24.08.2006 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 20.02.2006 das Verfahren einzustellen.


II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 20.02.2006 hat keinen Erfolg.

Der vom Rechtsbeschwerdeführer erhobene Einwand der Verfolgungsverjährung greift nicht durch; die Zustellung des Bußgeldbescheides an Rechtsanwalt Sch. war wirksam, so dass die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG am 25.07.2005 unterbrochen wurde.

Für Zustellungen der Verwaltungsbehörde, also auch für die Zustellung des Bußgeldbescheides, ist die Regelung des § 51 OWiG maßgebend. Danach ist an den Betroffenen (§ 51 Abs. 2 OWiG) zuzustellen, soweit nicht eine Zustellung an den Vertreter (§ 51 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 8 Abs. 1 ThürVwZVG) oder an den Verteidiger (§ 51 Abs. 3 OWiG) zu erfolgen hat bzw. zulässig ist.

Ausgehend von der Regelung des § 51 Abs. 5 OWiG war vorrangig zu prüfen, ob die Rechtsanwälte G. und Sch. als Verteidiger für den Betroffenen tätig waren, da bei Bestehen eines Verteidigungsverhältnisses und Vorlage einer Verteidigervollmacht die hier maßgebliche landesrechtliche Vorschrift des § 8 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) nicht anwendbar ist.

Der Senat bejaht – abweichend von ähnlich gelagerten Fällen einer „außergerichtlichen Vollmacht“, die den Entscheidungen des OLG Hamm StraFo 2006, 96, des Brandenburgischen OLG ZfS 2005, 571 und des Kammergerichts, Beschluss vom 09.12.2005, 2 Ss 281/05 – 3 Ws (B) 637/05 zugrunde lagen – das Vorliegen eines Verteidigungsverhältnisses und einer Verteidigervollmacht.

Rechtsanwalt S. hat der Bußgeldbehörde die o. a. Vollmacht vorgelegt. Zutreffend weist das Amtsgericht im angefochtenen Urteil darauf hin, dass die Vollmacht vom 04.07.2006 der Auslegung fähig ist. Diese Auslegung führt hier zur Wertung, dass es sich um eine Vollmacht nicht nur zur Vertretung, sondern auch zur Verteidigung im Bußgeldverfahren, jedenfalls im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, handelt.

Bei der Auslegung der Vollmacht ist nicht nur der Wortlaut der Vollmacht vom 04.07.2006 maßgebend. Vielmehr sind auch die Gesamtumstände sowie die Schreiben des Rechtsanwalts Sch. im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vom 04.07.2005, das Einspruchsschreiben vom 27.07.2005 sowie das weitere Auftreten im gerichtlichen Verfahren (Schreiben vom 25.01.2006) zu berücksichtigen.

Die anwaltliche Vertretung in einem Bußgeldverfahren, in dem es um einen Ordnungswidrigkeitsvorwurf geht, ist üblicherweise Verteidigung. Verteidigung erfolgt im Bußgeldverfahren nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern findet bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde statt, wie sich ausdrücklich aus der Vorschrift des § 60 OWiG ergibt.

Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht im Schreiben vom 04.07.2005 und die Bitte, jede Korrespondenz ausschließlich über die Rechtsanwaltskanzlei G. und Sch. zu führen und von persönlichen Anfragen an den Mandanten abzusehen, spricht für einen umfassenden Auftrag zur Verteidigung. Dies kommt schließlich im Einspruchsschreiben vom 27.07.2005 eindeutig zum Ausdruck, in dem es heißt „legen wir gegen den Bußgeldbescheid ... Einspruch ein.“ Mit „wir“ sind ohne jeden Zweifel die Rechtsanwälte G. und Sch. gemeint. Die beauftragten Rechtsanwälte haben damit eindeutig eine Erklärung für den Betroffenen abgegeben. Dies spricht zweifelsfrei dafür, dass die Rechtsanwälte G. und Sch. mit der Verteidigung beauftragt worden sind (vgl. BayObLG, MDR 1981, 161; OLG Hamm, AnwBl. 1981, 31).

Schließlich ist auch der Umstand, dass im gerichtlichen Verfahren ohne Vorlage einer neuen Vollmacht Rechtsanwalt S. weiter für seinen Mandanten Erklärungen abgegeben hat, die über eine bloße Vertretertätigkeit hinausgehen, wesentliches Indiz für ein Verteidigungsverhältnis insgesamt.

Die Vollmacht vom 04.07.2005 ist deshalb als Verteidigungsvollmacht anzusehen. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG musste die Bußgeldbehörde an die Verteidiger zuzustellen mit der Folge, dass – die Zustellung erfolgte innerhalb von 2 Wochen - mit Erlass des Bußgeldbescheides die Verfolgungsverjährung wirksam unterbrochen worden ist, § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG.

Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass selbst dann, wenn die Vollmacht vom 04.07.2005 nicht als Verteidigungsvollmacht anzusehen wäre, die Zustellung an Rechtsanwalt S. wirksam erfolgt wäre. Berücksichtigt man ausschließlich den Wortlaut der Vollmacht kann nämlich nicht zweifelhaft sein, dass die Rechtsanwälte G. und Sch. den Betroffenen zumindest im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde vertreten sollten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Thüringer VwZVG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind Zustellungen an den Vertreter, hier die Rechtsanwälte G. und Sch., zu richten. Die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Thüringer VwZVG erforderliche und vorliegende Vollmacht bedurfte als allgemeine Vertretervollmacht keiner ausdrücklichen Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen. Wer nämlich einen Bevollmächtigten bestellt, ermächtigt diesen zugleich offiziell, Zustellungen in Empfang zu nehmen (Sadler, VwVG – VwZG, 6. Aufl., § 7 Rn. 6). Aber selbst dann, wenn man die Anforderungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZG nicht als gegeben ansehen würde, wäre jedenfalls von einer fakultativen Zustellungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZG auszugehen.

Die erhobene Sachrüge führt auch im weiteren nicht zu einem Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft um 55 km/h. Dass das Gericht zugunsten des Betroffenen von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden.

Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der beschwerderechtlichen Überprüfung stand. Dies betrifft sowohl den Ausspruch der Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog als auch den Ausspruch eines einmonatigen Regelfahrverbots. Die Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2 a StVG wurde zutreffend angewandt.

Die Rechtsbeschwerde war deshalb mit der Kostenfolge nach § 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof bedurfte es vorliegend nicht. Die Abweichung des Beschlusses des Senats von den o. a. Entscheidungen des OLG Hamm, des Brandenburgischen OLG und des Kammergerichts beruht auf den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Die genannten Entscheidungen standen der Auslegung der Vollmacht vom 04.07.2005 nicht entgegen.

Soweit der Senat in den Hilfserwägungen eine vom OLG Hamm abweichende Auffassung vertritt, beruht die Senatsentscheidung darauf nicht.