- | Einleitung |
- | Weiterführende Links |
- | Allgemeines |
- | Kein "Verjährungsverzicht" des Betroffenen |
- | Ruhen der Verjährung / Ablaufhemmung |
- | Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht |
1. |
Der Erlass eines neuen (inhaltlich abweichenden) Bußgeldbescheids ohne vorherige Aufhebung eines zuvor ergangenen Bußgeldbescheids in derselben Sache unter dem Datum des früheren Bußgeldbescheids ist nichtig und daher nicht geeignet, die Verfolgungsverjährungsfrist zu unterbrechen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 2 Ss (OWi) 206/15, BeckRS 2015, 17625).
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2. |
Die Verfolgungsverjährungsfrist wird durch die bloße Veranlassung einer Aufenthaltsermittlung im Hinblick auf den Betroffenen nicht unterbrochen, wenn zuvor keine vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V . m. § 205 StPO erfolgt ist.
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