Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 06.10.2016 - 11 CS 16.1523 - Nichtaufnahme von Straftaten in das Führungszeugnis

VGH München v. 06.10.2016: Nichtaufnahme von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, in das Führungszeugnis


Der VGH München (Beschluss vom 06.10.2016 - 11 CS 16.1523) hat entschieden:
Sind Straftaten nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen, dürfen Sie von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und der Anordnung einer MPU nicht mehr berücksichtigt werden. Nach § 38 Abs. 2 BZRG werden Verurteilungen, durch die auf eine Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, selbst dann nicht nach § 32 Abs. 1 BZRG in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn zwar nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG im Register eine weitere Strafe eingetragen ist, es sich aber nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 BZRG um Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen handelt. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe nach drei Jahren nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht vorliegen.


Siehe auch MPU-Anordnung wegen vorangegangener Straftaten und Fahreignung - Erteilung, Wiedererteilung - Verlängerung der Fahrerlaubnis


Gründe:

I.

Der am 17. Februar 1989 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B und der Pflicht zur Vorlage des Führerscheins. Die Antragsgegnerin hatte ihm die Fahrerlaubnis am 8. Juni 2007 erteilt.

Am 7. März 2012 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A. Aus dem am 10. Mai 2012 übersandten Auszug aus dem damaligen Verkehrszentralregister ergibt sich, dass das Amtsgericht Würzburg am 11. Januar 2010 gegen den Antragsteller wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einen Strafbefehl erlassen und eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen verhängt hatte. Dem lag zu Grunde, dass er mit einem Roller am Straßenverkehr teilgenommen hatte, bei dem eine Zündanlage zur Veränderung der Leistung eingebaut war und der damit eine Maximalgeschwindigkeit von 58 km/h erreichte.

Aus dem eingeholten Führungszeugnis nach § 31 BZRG ergeben sich neben dem Strafbefehl vom 11. Januar 2010 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis noch eine Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen vom 15. Juli 2010 und eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu 90 Tagessätzen vom 25. April 2012. Der Verurteilung vom 15. Juli 2010 lag zu Grunde, dass der Antragsteller in stark alkoholisiertem Zustand zwei Polizeibeamte durch Zeigen seines ausgestreckten Mittelfingers beleidigt hatte. Der Verurteilung vom 25. April 2012 lag zu Grunde, dass er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 ‰ die Türsteherin einer Diskothek verletzt und beschimpft hatte.

Mit Schreiben vom 26. November 2012 forderte die Antragsgegnerin, gestützt auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV, die Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens bis 28. Januar 2013. In der Anordnung sind die drei im Bundeszentralregister gespeicherten Straftaten genannt. Darüber hinaus ist ausgeführt, mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 27. August 2008 sei ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen Weisung eingestellt worden. Des Weiteren sei von einer Verfolgung hinsichtlich des Besitzes eines Pflanzen-​Tabak-​Gemisches, einer weiteren Fahrt mit dem Roller ohne Fahrerlaubnis und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen worden. Es sei daher zu klären, ob trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A zurück. Mit Schreiben vom 12. Juni und 18. Oktober 2013 sowie vom 7. Februar 2014 hörte ihn die Antragsgegnerin wegen der Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis gleichwohl nicht entzogen hat, lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2015 teilte die Polizeiinspektion Würzburg-​Stadt der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin mit, dass gegen den Antragsteller wegen Besitzes von Cannabis ermittelt werde. Bei einer Hausdurchsuchung sei bei ihm 0,2 Gramm Marihuana aufgefunden worden. Die Staatsanwaltschaft Würzburg sah mit Verfügung vom 11. Oktober 2015 nach § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung ab.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion Würzburg-​Stadt mit, gegen den Antragsteller werde wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Amphetamin ermittelt. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Würzburg das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da eine neben einer Personengruppe auf der Straße aufgefundene Ecstasy-​Tablette nicht dem Antragsteller, der unter Betäubungsmitteleinfluss gestanden habe, zugeordnet werden könne.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 forderte die Antragsgegnerin erneut nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV die Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens bis 4. April 2016. Dabei wiederholte sie die Begründung aus dem Schreiben vom 26. November 2012 und ergänzte diese um die beiden Ermittlungsverfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz. Zur Klärung des Drogenkonsums sei auch ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erforderlich. Bevor ein solches angeordnet werde, werde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, auf einem beiliegenden Formblatt bis 15. Februar 2016 freiwillige Angaben zu seinem bisherigen Drogenkonsum zu machen. Der Antragsteller erklärte mit diesem Formblatt, keine Drogen zu konsumieren. Darüber hinaus machte er geltend, die Vorfälle lägen teilweise über fünf Jahre zurück und könnten nicht mehr verwertet werden. Er fahre seit 2009 punktefrei und ohne weitere Vorkommnisse.

Mit Schreiben vom 23. März 2016 teilte die Antragsgegnerin mit, an der Eignungsüberprüfung wegen Drogenkonsums nicht mehr festzuhalten. Es sei aber weiterhin die Vorlage einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV erforderlich. Es bestünde weiterhin eine Vielzahl von Eintragungen im Fahreignungsregister sowie Straftaten im Führungszeugnis. Die Eintragungen und Straftaten, unter anderem wegen Körperverletzung und Beleidigung, begründeten weiterhin erhebliche Zweifel an der Fahreignung. Ein aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister und dem Bundeszentralregister befindet sich nicht bei den Akten.

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Mai 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins sowie den Sofortvollzug des Bescheids an. Der Antragsteller habe das angeordnete Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sei daher auf seine Ungeeignetheit zu schließen.

Die Regierung von Unterfranken hat über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Mai 2016 nach Aktenlage noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 22. Juli 2016 abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Die Anordnung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens sei rechtmäßig und könne auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV gestützt werden. Die angeführten Straftaten stünden im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung. Gerade die Tatumstände der Taten vom 7. Juli 2007 und vom 5. Juni 2011 ließen auf ein hohes Aggressionspotential schließen. Die Zeitverzögerung könne der Antragsgegnerin nicht angelastet werden, da sie erst durch den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A von den Straftaten erfahren habe. Ein Vertrauen, dass nach dem letzten Schreiben vom 7. Februar 2014 eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolge, habe der Antragsteller nicht aufbauen können.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses und unterstützt die Antragsgegnerin, stellt aber keinen eigenen Antrag. Der Antragsteller macht geltend, die Entscheidung beziehe sich auf Vorgänge, die nach dem Jugendstrafregister schon lange gelöscht seien. Was ein Verfahren aus 2003 mit der Fahrerlaubnis zu tun habe, sei nicht ersichtlich. Die endgültige Einstellung des Verfahrens nach dem Jugendstrafrecht wegen der Vorfälle aus dem Jahr 2007 führe dazu, dass dieses Delikt für die Entscheidung keine Rolle mehr spielen dürfe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen, da dieser voraussichtlich erfolgreich sein wird.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Zur Prüfung der Eignung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG Auskünfte aus dem Fahreignungsregister einzuholen und kann nach § 2 Abs. 7 Satz 3 StVG auch die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen. Straftaten können verwertet werden, wenn sie im Fahreignungsregister noch nicht zu tilgen sind oder solange sie in das Führungszeugnis nach §§ 31 ff. Bundeszentralregistergesetz (BZRG) aufzunehmen sind (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV). Nachdem die Fahrerlaubnisbehörden keinen Anspruch auf eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 BZRG haben und Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, ihnen nach § 43 BZRG auch nur in Ausnahmefällen von übergeordneten Behörden weitergeleitet werden dürfen, können die Taten, die zwar im Register noch eingetragen, aber im Führungszeugnis nicht mehr aufgeführt werden, im Fahrerlaubnisverfahren regelmäßig nicht verwertet werden.

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-​psychologisches Gutachten) angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder legt er das angeordnete Gutachten nicht fristgerecht vor, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden, wenn ihn die Behörde hierauf bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat. Dies setzt allerdings voraus, dass die Begutachtungsanordnung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081). Hier kann nicht auf die Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen werde, da die Begutachtungsanordnung jedenfalls materiell nicht rechtmäßig ist.

Es kann dabei offen bleiben, ob die Begutachtungsanordnung den formellen Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV entspricht, denn zum Zeitpunkt der letzten Anordnung vom 3. Februar 2016 waren alle erwähnten Taten nicht mehr verwertbar. Es bestehen diesbezüglich jedoch Bedenken, ob die Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV eingehalten sind und die Anordnung hinreichend bestimmt ist. Bei der ausschließlich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV gestützten Anordnung wird wohl nicht hinreichend deutlich gemacht, aus welchen Straftaten sich die Eignungszweifel nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV konkret ergeben sollen, denn es werden auch Straftaten aufgeführt, die nicht unter § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV fallen. In der Anordnung wird nur ausgeführt, dass die vorgenannten Eintragungen und Straftaten, unter anderem wegen Körperverletzung und Beleidigung, erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

Unabhängig davon, ob es sich bei den drei Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2012, die in dem 2012 eingeholten Führungszeugnis eingetragen waren, um Taten i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV gehandelt hat, waren diese am 3. Februar 2016 nicht mehr in ein aktuelles Führungszeugnis nach §§ 30, 31 BZRG aufzunehmen und sind daher nicht mehr verwertbar. Nach § 38 Abs. 2 BZRG werden Verurteilungen, durch die auf eine Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, selbst dann nicht nach § 32 Abs. 1 BZRG in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn zwar nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG im Register eine weitere Strafe eingetragen ist, es sich aber nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 BZRG um Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen handelt. Das war hier der Fall, denn alle Taten wurden mit Geldstrafen von maximal neunzig Tagessätzen geahndet. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe nach drei Jahren nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht vorliegen. Die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2012 ist daher nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG seit 25. April 2015, die übrigen Verurteilungen schon seit dem Jahr 2013 nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen.

Der Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 11. Januar 2010 war zum Zeitpunkt der zweiten Begutachtungsanordnung auch im Fahreignungsregister zu tilgen und ist auch deshalb nicht mehr verwertbar. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG sind Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung zu tilgen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG a.F. sind Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, den §§ 316 und 323a StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 oder 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist, nach fünf Jahren zu tilgen. Die Tat ist daher nach Aktenlage seit 11. Januar 2016 im Fahreignungsregister getilgt. Es handelt sich dabei aber ohnehin nicht um eine Tat nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV, auf Grund derer Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.

Es kann auch nicht auf den Zeitpunkt der vorherigen Begutachtungsanordnung aus dem Jahr 2012 abgestellt werden, da die Antragsgegnerin trotz mehrerer Ankündigungen aus der Nichtvorlage des damit angeordneten Gutachtens keine Rechtsfolgen gezogen hat. Der Antragsteller musste nicht mehr damit rechnen, dass aus der Nichtvorlage des Gutachtens über drei Jahre nach Erlass der ersten Begutachtungsanordnung noch Konsequenzen folgen werden. Diesen Schluss hat die Antragsgegnerin auch selbst gezogen und eine neue Begutachtungsanordnung erlassen.

Ob der Vorfall aus dem Jahr 2007 zum Zeitpunkt der ersten Begutachtungsanordnung im Jahr 2012 überhaupt verwertet werden konnte, kann dahinstehen, denn im Jahr 2016 war dieser Vorgang auf jeden Fall nicht mehr verwertbar. Die Tat war nach § 32 BZRG noch nie in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Der Antragsteller war zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt und es fand Jugendstrafrecht Anwendung. Selbst wenn es zu einer Verurteilung gekommen wäre, wäre diese mittlerweile nicht mehr verwertbar. Der darüber hinaus im erstinstanzlichen Urteil erwähnte Vorfall aus dem Jahr 2003 stellt ebenfalls keine Grundlage für eine Begutachtungsanordnung dar. Die diesbezüglichen Unterlagen müssten nach § 2 Abs. 9 StVG aus den Behördenakten entfernt werden, da die Übersendung nicht verwertbarer Aktenbestandteile ggf. die Unverwertbarkeit eines darauf beruhenden Gutachtens zur Folge haben kann (vgl. OVG MV, B.v. 22.5.2013 – 1 M 123/12 – VRS 127, 269 = juris Rn. 25).

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Vertreter des öffentlichen Interesses muss sich nach billigem Ermessen nicht an den Kosten des Verfahrens beteiligten, da er keinen Antrag gestellt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten jedoch selbst.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).