Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 19.04.2016 - 3 StR 49/16 - Reise des Nebenklägervertreters zu seinen Mandanten in die USA

BGH v. 19.04.2016: Feststellung der Nichterforderlichkeit einer Reise des Nebenklägervertreters in die USA


Der BGH (Beschluss vom 19.04.2016 - 3 StR 49/16) hat entschieden:
Hat ein Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits schriftsätzlich erwidert, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht.


Siehe auch Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts und Kosten für einen Unterbevollmächtigten und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Gründe:

Der nach § 46 Abs. 2 RVG gestellte Antrag des Nebenklagevertreters war zurückzuweisen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 46 Rn. 26). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erwidert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der jeweils in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem eine telefonische Besprechung oder eine Besprechung unter Nutzung eines Kommunikations-programmes über das Internet zumutbar.