Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich an, dass es das Recht einer Prozesspartei ist, im Falle der Prozessführung an einem anderen als ihrem Wohnort einen Anwalt ihres Vertrauens an ihrem Wohnort zu beauftragen. Die durch die Terminswahrnehmung am Gerichtsort entstehenden Reisekosten sind dann erstattungsfähig.
Nimmt der Hauptbevollmächtigte nicht persönlich den auswärtigen Gerichtstermin wahr, sondern schaltet die Partei (oder in deren Auftrag der Hauptbevollmächtigte) einen am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten ein, dann sind nach herrschender Auffassung die Kosten dieses Unterbevollmächtigten im Verhältnis zur Gegenpartei (die nach dem zu Grunde liegenden Kostentitel) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, bis zur Höhe von 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu erstatten.
BGH v. 12.12.2002:
Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, der beim Prozessgericht zwar postulationsfähig, aber nicht zugelassen ist, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war.
OLG Düsseldorf v. 12.05.2003:
Die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernimmt, sind erstattungsfähig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Beauftragung ex ante als sachdienlich ansehen durfte, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
BGH v. 11.03.2004:
Die Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozesspartei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.
BGH v. 13.09.2005:
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach nicht notwendig auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären.
BGH v. 23.01.2007:
Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.
BGH v. 11.12.2007:
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen.
BGH v. 20.05.2008:
Es ist für sich allein kein ausreichender Grund, einen weder am Sitz des Prozessgerichts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, wenn eine zu einer Unternehmensgruppe gehörende Handelsgesellschaft den an einem dritten Ort niedergelassenen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil dieser mit den Gesellschaftern der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist und daher für alle Gesellschaften dieser Gruppe tätig wird.
BGH v. 28.01.2010:
Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, insoweit zu erstatten, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine solche Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht. Ist danach die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, ist der Partei regelmäßig auch das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, so dass dessen Reisekosten in vollem Umfang und nicht beschränkt auf die fiktiven Kosten eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters zu ersetzen sind.
OLG Düsseldorf v. 23.02.2012:
Eine Geschäftsreise liegt dann vor, wenn das Prozessgericht entweder außerhalb der Kanzleigemeinde oder außerhalb der Wohngemeinde liegt; abzustellen ist auf den Ort der tatsächlichen Abreise. Eine Auslegung dahingehend, dass das Prozessgericht sowohl außerhalb der Kanzleigemeinde als auch außerhalb der Wohngemeinde liegen muss, ist nicht zulässig.
OLG Köln v. 08.04.2013:
Bei einer ärztlichen Untersuchung des Prozessgegners durch einen Sachverständigen, tritt das grundsätzlich bestehende Recht der anderen Prozesspartei, bei dessen Erhebungen anwesend zu sein, zurück. Fährt der Prozessbevollmächtigte einer Prozesspartei zu einem gynäkologischen Untersuchungstermin des Prozessgegners, sind damit verbundene Kosten wie z.B. Fahrt- und Übernachtungskosten nicht erstattungsfähig.
OLG Celle v. 25.06.2012:
Die Entscheidung über den Antrag eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise (§ 46 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unanfechtbar.
BGH v. 19.04.2016:
Hat ein Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits schriftsätzlich erwidert, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht.
OLG Saarbrücken v. 16.01.2014:
Hat der Verteidiger anlässlich der Geschäftsreise übernachten müssen, so sind die Übernachtungskosten nicht in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn der Verteidiger ein Doppelzimmer gebucht hat und eine weitere Person mit übernachtet. In diesem Fall sind auch nicht die fiktiven Einzelzimmerkosten zu erstatten, weil dies eine nicht gerechtfertigte Bevorteilung der übernachtenden weiteren Person in Höhe der auf sie entfallenden, tatsächlich angefallenen Kosten bedeuten würde. Vielmehr sind nur die auf den Verteidiger entfallenden hälftigen Kosten zu erstatten.
OLG Celle v. 13.08.2013:
Flugreisekosten des Rechtsanwalts sind allenfalls für die Inanspruchnahme der Economy-Class erstattungsfähig.
BGH v. 06.11.2014:
Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen. - Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.