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OLG Düsseldorf Urteil vom 11.07.2017 - I-1 U 167/16 - Beginn der Verjährungsfrist bei Prozesszinsen

OLG Düsseldorf v. 11.07.2017: Beginn der Verjährungsfrist bei Prozesszinsen


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 11.07.2017 - I-1 U 167/16) hat entschieden:
Sowohl Verzugs- als auch Prozesszinsen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist hinsichtlich eines Anspruchs auf Prozesszinsen beginnt nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern bereits mit der Rechtshängigkeit der Hauptforderung zu laufen.


Siehe auch Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über einen Zinsanspruch des Klägers aus einem Schmerzensgeld.

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall, der sich am 16.01.2008 in Düsseldorf ereignet hatte, verletzt.

Mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2008 hatte er gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs einen Vorschuss auf den Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 14.04.2008 geltend gemacht.

Der Kläger machte in dem Verfahren 1 O 277/08 Landgericht Düsseldorf gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie der Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Die Klage wurde am 27.08.2008 rechtshängig. Der Kläger hatte keine Zinsen auf das Schmerzensgeld beantragt.

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat der Senat auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 09.12.2014 (Az.: I-​1 U 42/13) das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR zuerkannt. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

Am 30.01.2015 zahlte die Beklagte das titulierte Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR.

Der Kläger verlangte sodann mit Anwaltsschreiben vom 17.02.2015 Zinsen auf den Schmerzensgeldanspruch seit dem 15.04.2008. Die Beklagte zahlte auf die Zinsen einen Betrag von 1.497,19 EUR und lehnte eine weitere Zahlung unter Berufung auf die Einrede der Verjährung, die sie auch im Prozess erhoben hat, ab.

Der Kläger hat nun Zinsen aus dem Schmerzensgeldbetrag von 20.000,00 EUR für die Zeit vom 27.08.2008 bis zum 30.01.2015 in Höhe von 6.760,66 EUR abzüglich der geleisteten Zahlung von 1.497,19 EUR geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stünden die Zinsen gemäß § 291 BGB zu. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Der Anspruch auf Prozesszinsen entstehe erst mit der Rechtskraft des zusprechenden Urteils, hier also im Januar 2015.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.263,47 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Zinsen aus dem Schmerzensgeld sei für die Zeit von 2008 bis 2011 verjährt; die Zinsforderung ab dem Jahr 2012 - aus einem Betrag von 10.000,00 EUR - habe sie vollständig ausgeglichen.

Da die Zinsen in dem Prozess nicht geltend gemacht worden seien, könne insoweit auch keine Hemmung der Verjährung eingetreten sein.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.09.2016 (Az.: 11 O 250/15) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.263,47 EUR zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Kläger könne von der Beklagten die titulierten Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen. Die Einwendungen der Beklagten griffen nicht durch.

Dem Kläger stehe der Zinsanspruch aus dem Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall ab Rechtshängigkeit des abgeschlossenen Verfahrens zu. Es komme nicht darauf an, ob diese Zinsen bereits in dem ursprünglichen Verfahren rechtshängig gemacht worden seien. Maßgeblich sei allein, dass die Rechtshängigkeit in Bezug auf die zu Grunde liegende Hauptforderung bestanden habe. Auf einen Verzug komme es ebenfalls nicht an.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Zinsanspruch aus § 291 BGB entstehe erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die zu verzinsende Hauptforderung. Rechtskraft sei erst durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Januar 2015 eingetreten. Die Verjährungsfrist könne insoweit nicht beginnen, bevor der zu Grunde liegende Hauptanspruch nicht nur entstanden und fällig, sondern auch gerichtlich durchsetzbar sei. Erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptanspruch stünden Beginn und Ende des Zinszeitraums fest und der zu zahlende Zinsantrag könne verbindlich berechnet werden. Mithin habe die Beklagte dem Kläger die zutreffend für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und rechtskräftiger Entscheidung angefallenen Zinsen gemäß der Berechnung des Klägers zu zahlen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die Klageabweisung erreichen will.

Die Beklagte rügt, das Landgericht habe zu Unrecht den Einwand der Verjährung nicht durchgreifen lassen. Insoweit wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es sei unzutreffend, dass der Zinsanspruch aus § 291 BGB erst mit der rechtskräftigen Entscheidung entstehe.

Die Zinsen hätten vielmehr mit der Hauptforderung rechtshängig gemacht werden müssen, um nicht von der Verjährung erfasst zu werden. Die Hemmung der Verjährung umfasse nur die im Prozess geltend gemachten Ansprüche.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, dass es sich bei dem Zinsanspruch aus § 291 BGB nicht um einen Teilbetrag des Schadensersatzanspruchs aus dem Verkehrsunfall, sondern um einen gesetzlichen, verschuldensunabhängigen Anspruch handele, der erst mit Rechtskraft des Urteils entstehe. Auch wenn man den Anspruch als Teil des Schadensersatzes ansehe, so sei der Zinsanspruch durch die Klageerhebung gehemmt worden. Bei einer Klage auf Schadensersatz würden sämtliche materiell-​rechtlichen Ansprüche, die mit ihm in Verbindung stünden, gehemmt.


II.

Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet. Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Landgericht dem Kläger Zinsen aus dem Schmerzensgeldbetrag auch für den Zeitraum bis zum 31.11.2011 zuerkannt hat. Der Anspruch auf Zahlung der bis diesem Zeitpunkt entstandenen Zinsen ist verjährt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich des Anspruchs auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern bereits mit der Rechtshängigkeit der Hauptforderung zu laufen.

Für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.01.2015 schuldet die Beklagte allerdings Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von 20.000,00 EUR und nicht nur aus 10.000,00 EUR. Abzüglich der geleisteten Zahlung der Beklagten bleibt daher ein restlicher Zinsanspruch in Höhe von 1.408,07 EUR. Insoweit unterliegt die Berufung der Zurückweisung.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

1. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2011 sind die Zinsansprüche verjährt. Insoweit hat die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung Erfolg. Sowohl der Anspruch auf Verzugszinsen als auch der Anspruch auf Prozesszinsen sind im Jahr 2008 entstanden. Sie unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung war damit mit Ablauf des 31.12.2011 eingetreten.

a) Ansprüche auf Nebenleistungen, wie insbesondere Zinsen, sind hinsichtlich des Verjährungsbeginns, der Dauer der Verjährung, der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung von der Verjährung des Hauptanspruchs unabhängig. Sie verjähren nur gemäß § 217 BGB spätestens mit dem Hauptanspruch (vgl. Palandt-​Ellenberger, 76. Aufl., § 217 Rn 1).

Für den Anspruch auf vertragliche oder gesetzliche Zinsen gilt die Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (Palandt-​Ellenberger, a.a.O., § 195 Rn 5).

b) Der Senat kann der Auffassung des Landgerichts, dass der Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB erst mit Rechtskraft der Entscheidung entsteht, mit der Folge, dass die Verjährung hier erst mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen hätte, nicht folgen.

aa) Gemäß § 199 Abs.1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grober Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Anspruch ist dann entstanden, sobald er im Wege einer Klage erstmals geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 55, 340). Der Anspruch muss grundsätzlich fällig sein. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Berechtigte diesen Anspruch auch bereits beziffern kann (vgl. BGHZ 79, 178).

bb) Gemäß § 291 S. 1 1. HS BGB hat der Schuldner einer Geldschuld diese von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Damit wird eine materielle Wirkung der Rechtshängigkeit, nämlich die Verpflichtung des Geldschuldners, Prozesszinsen zu zahlen, begründet. Prozesszinsen sind, da sie den Verzug des Schuldners nicht voraussetzen, kein Unterfall der Verzugszinsen. Sie knüpfen nicht an den Leistungsaustausch an, sondern bedeuten einen Risikozuschlag, den der Schuldner zu entrichten hat, wenn er sich auf einen Prozess einlässt und unterliegt (BGH NJW-​RR 2013, 825).

Der Anspruch auf Prozesszinsen stellt wie der Anspruch auf Verzugszinsen einen selbstständigen Anspruch dar, der dem Gläubiger einen Mindestersatz für die zeitweilige Vorenthaltung der Hauptsumme ohne Rücksicht auf den tatsächlich entstandenen Schaden gewähren soll und kann daher auch selbständig eingeklagt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.04 2007, Az.: 10 AZR 586/06, bei juris). Zugleich soll er verhindern, dass der Schuldner, der die Begleichung der Forderung durch einen Prozess verzögert, daraus einen Vorteil zieht (vgl. Löwisch/Feldmann in Staudinger (2014), § 291 Rn 1).

cc) Dieser Anspruch auf Prozesszinsen entsteht aber bereits in dem Moment, in dem die Hauptforderung rechtshängig wird (vgl. BGH NJW-​RR 2013, 825 Rn 23). Denn schon dann sind die Voraussetzungen für sein Entstehen erfüllt. Mit Ablauf jeden neuen Tages ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung entsteht ein neuer Zinsanspruch für diesen Tag. Dass der gesamte Anspruch mit Zustellung der Klage noch nicht beziffert werden kann, ist für das Entstehen des Anspruchs unerheblich, s.o.

dd) Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 05.08.2009 (Az.: 3 A 39/08, NVwZ-​RR 2009, 943) ausführt, die Verjährung könne erst mit Rechtskraft der Entscheidung beginnen, weil erst dann der zu zahlende Zinsbetrag verbindlich berechnet werden könne, ist dies nicht richtig. Die Prozesszinsen sind nicht für den Zeitraum während der Rechtshängigkeit, sondern ab der Rechtshängigkeit ("von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an") zu zahlen. Der Zeitraum, für den diese Zinsen zu entrichten sind, endet nicht mit dem Datum der Rechtskraft, sondern mit der Erfüllung der Hauptforderung (§ 362 BGB), ggf. erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Da von wenigen Ausnahmen abgesehen ein Urteil nicht mit der Verkündung, sondern grundsätzlich erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden kann, kann auch das Gericht in dem Urteil, das die Hauptforderung zuspricht, die Zinsen bis zur Rechtskraft nicht beziffern.

ee) Auch die von dem Verwaltungsgericht Göttingen zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs stehen der hier vorgenommenen Auslegung des § 291 BGB nicht entgegen. So hat das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 2000, 818) lediglich unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.04.1985 (Az.: III R 24/83, bei juris) ausgeführt, dass der Verzinsungsanspruch nicht mit Rechtshängigkeit, sondern erst mit rechtskräftiger Entscheidung entstehe. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf aber nicht § 291 BGB, sondern § 236 Abs.1 S. 1 AO 1977, der lautet:
"Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen."
In § 236 Abs. 1 S.1 AO ist mithin die rechtskräftige Entscheidung als Anknüpfungspunkt für den Entstehungszeitpunkt des Zinsanspruchs benannt. In § 291 BGB wird demgegenüber eine rechtskräftige Entscheidung nicht erwähnt.

So hat auch das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich entschieden, dass bei allgemeinen Leistungsklagen der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Hauptanspruch rechtshängig gemacht worden ist, verjährt (BVerwG, Urteil vom 23.03.2017, Az.: 9 C 1/16, bei juris).

c) Die Verjährung des Anspruchs auf Prozesszinsen wie auch des Anspruchs auf Verzugszinsen ist nicht durch die Zustellung der Klage am 27.08.2008 gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt worden.

aa) Sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB als auch für den Umfang der Rechtskraft ist der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (§ 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO); die Grenzen einer Hemmung der Verjährung sind grundsätzlich mit denen der Rechtskraft kongruent (BGH NJW 2009, 1950 m.w.N.). Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt und die Rechtskraft beschränkt sich auf den eingeklagten Teilbetrag. Dies gilt auch, wenn für die Beteiligten nicht erkennbar war, dass nur ein Teil eingeklagt wurde. Ein Kläger, der - mit Absicht oder unbewusst - nur einen Teilbetrag eingeklagt hat, kann nachträglich Mehrforderungen geltend machen, auch wenn er sie sich nicht vorbehalten hat; er muss es jedoch hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird (BGH a.a.O.).

bb) Der Kläger hat in dem Verfahren 1 O 277/08 Landgericht Düsseldorf keine Zinsen auf den (unbezifferten) Schmerzensgeldantrag beantragt, was ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1965, 531), so dass die Klage nicht den Anspruch auf die Zinsen hemmen konnte.

cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014 (Az.: VII ZR 285/12, NJW-​RR 2014, 981). Diese Entscheidung betraf die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB und die Frage, was Gegenstand der Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB ist. Dass diese Verhandlungen grundsätzlich den gesamten Lebenssachverhalt umfassen und zur Hemmung der Verjährung die Begehren nicht konkret angegeben oder beziffert werden müssen (vgl. BGH a.a.O.), hat auf die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr.1 BGB keinen Einfluss.

2. Die gemäß § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB geschuldeten Zinsen für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 sind hingegen nicht verjährt. Hinsichtlich der Zinsen für das Jahr 2012 wäre gemäß §§ 195, 199 BGB Verjährung mit Ablauf des 31.12.2015 eingetreten. Diese Verjährung ist aber durch die am 03.08.2015 erfolgte Zustellung der Klageschrift vom 15.07.2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

Dagegen wendet sich auch die Beklagte nicht. Entgegen ihrer Ansicht schuldet sie aber Prozesszinsen ab dem 01.01.2012 bis zur Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs aus dem Betrag von 20.000,00 EUR, und nicht nur aus 10.000,00 EUR, weil diese (berechtigte) Schmerzensgeldforderung rechtshängig war.

Die Beklagte hat unstreitig am 30.01.2015 das Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR gezahlt. Die Zinspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem gezahlt worden ist (vgl. Palandt-​Grüneberg, a.a.O., § 288 Rn 5). Dem Kläger können daher für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.01.2015 Prozesszinsen zugesprochen werden. Dies sind (berechnet bei http://basiszinssatz.info/zinsrechner) 2.905,26 EUR.

Abzüglich der gezahlten 1.497,19 EUR steht dem Kläger noch ein Zinsanspruch in Höhe von 1.408,07 EUR zu.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S.1, 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO besteht kein Anlass.

IV.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.263,47 EUR.