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OLG Dresden Urteil vom 04.05.2016 - 7 U 960/15 - Mitverschulden des Geschädigten

OLG Dresden v. 04.05.2016: Darlegungs- und Beweislast für Ausnahmen der Halterhaftung und Mitverschulden des Geschädigten


Das OLG Dresden (Urteil vom 04.05.2016 - 7 U 960/15) hat entschieden:
  1. Nach der Vorschrift des § 8 Nr. 2 StVG gilt § 7 StVG dann nicht, wenn der Verletzte „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges“ tätig gewesen ist Dies wird für Personen angenommen, die durch unmittelbare Beziehung zu den Kraftfahrzeugtriebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind (vgl. BGH NJW 2011, 292). Zu diesem Personenkreis gehört primär der Fahrer des Kraftfahrzeuges. Im Einzelfall kann auch der Beifahrer zu diesem Personenkreis gezählt werden, sofern er in irgendeiner Weise tatsächlich beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig wird.

    Die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf § 8 Nr. 2 StVG trägt wegen dessen Charakters als Ausnahmetatbestand der Halter (vgl. Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 StVG Rn. 1; BGH NZV1997, 390).

  2. Existieren keine ausreichenden Tatsachen, die eine belastbare Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO dahingehend begründen könnten, der Geschädigte hätte vor Fahrtantritt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des beklagten Fahrers erkennen müssen, greift kein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten ein.

  3. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gefordert werden und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Prüfung entzogen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, VIII ZR 323/11).

Siehe auch Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung und Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verletzungen


Gründe:

I.

Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenversicherung - nach Berufungsrücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1) - gegen die Beklagte zu 3) als Halterin und gegen die Beklagte zu 2) als Kraftfahrversicherung aus übergegangenem Recht Ansprüche ihres geschädigten Versicherungsnehmers … aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.05.2007 gegen 4.50 Uhr auf der … ereignet hat.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Dresden hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten entweder - wenn der Geschädigte … das Unfallfahrzeug geführt hat - nach § 8 Nr. 2 StVG, oder - für den Fall, dass der Beklagte zu 1) Fahrer gewesen ist - nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG ausgeschlossen sei. Darüber hinaus stehe einer Haftung der Beklagten ein ausschließendes Mitverschulden des Geschädigten … entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Das Urteil vom 12.05.2015 ist der Klägerin am 26.05.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24.06.2015, der am 25.06.2015 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangen ist, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 27.08.2015 verlängert worden ist, hat die Klägerin ihre Berufung mit Schriftsatz vom 15.08.2015, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Dresden am 18.08.2015, v. a. mit dem Vorliegen widersprüchlicher, sich wechselseitig ausschließender Urteilsbegründung sowie einer fehlerhaften und unvollständigen Beweiserhebung und -Würdigung durch das Landgericht begründet. Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 15.08.2015 sowie die insoweit vertiefenden Schriftsätze des Klägervertreters vom 16.10.2015, 18.01.2016 und 27.01.2016 verwiesen.

Die Klägerin beantragt nach Berufungsrücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 18.01.2016, zuletzt:
Unter Abänderung des am 12.05.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden, Az. 9 O 2535/13 wird das Urteil wie folgt neu gefasst:
  1. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.941,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 03.02.2010 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren über das Teilungsabkommen hinausgehenden Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des … aus dem Verkehrsunfall vom 01.05.2007, gegen 4.50 Uhr auf der … in …, entstanden sind und noch entstehen werden.

  3. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache i.H.v. 727,09 EUR brutto freizustellen.

  4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen:
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind insbesondere der Auffassung: Sei der Geschädigte … der Fahrer gewesen, entfalle die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) nach § 8 Nr. 2 StVG. Habe der Beklagte zu 1) das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt, schließe § 7 Abs. 3 StVG eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) aus, da es nicht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten zu 3) entsprochen habe, dass ihr Fahrzeug einer Person überlassen wurde, die keine Fahrerlaubnis besaß und aufgrund Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig war. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten anrechnen lassen. Zu den Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 07.10.2015, 13.01.2016, 27.01.2016 und 14.03.2016 verwiesen.

Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 25.02.2016 den Übergang ins schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2015 sowie die Kopien aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dresden - Zweigstelle Meißen – Aktenzeichen … verwiesen.


II.

Die zulässige, insbesondere den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift nach § 520 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO genügende Berufung der Klägerin hat - nach Berufungsrücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1) - im Hinblick auf die Beklagten zu 2) und 3) im Wesentlichen Erfolg. Die Klageabweisung durch das Landgericht im angefochtenen Urteil entsprach nach Auffassung des Senats nicht der Sach- und Rechtslage.

1. Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 S. 1 SGB X) einen Anspruch auf Schadensersatz bezüglich der für den Geschädigten … aufgewendeten Heilbehandlungskosten gegen die Beklagte zu 3) als Halterin gemäß § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs gemäß §§18 und 7 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug der Beklagten zu 3) zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 1) oder dem Geschädigten … geführt worden ist.

a. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts war diese Haftung auch weder gemäß § 8 Nr. 2 StVG noch wegen § 7 Abs. 3 StVG oder nach § 116 Abs. 6 SGB X ausgeschlossen.

aa. Nach der Vorschrift des § 8 Nr. 2 StVG gilt § 7 StVG dann nicht, wenn der Verletzte „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges“ tätig gewesen ist Dies wird für Personen angenommen, die durch unmittelbare Beziehung zu den Kraftfahrzeugtriebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind (vgl. BGH NJW 2011, 292). Zu diesem Personenkreis gehört primär der Fahrer des Kraftfahrzeuges, welcher durch eigene Handlungen die Gefährdung erst hervorruft. Im Einzelfall kann auch der Beifahrer zu diesem Personenkreis gezählt werden, sofern er in irgendeiner Weise tatsächlich beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig wird, beispielsweise durch Ermöglichung des Betriebes, weil er das Fahrzeug selbst zur Verfügung gestellt hat und zudem Einfluss auf die Fahrstrecke nimmt (vgl. OLG Saarbrücken, Schaden-​Praxis 2009,389).

Die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf § 8 Nr. 2 StVG trägt wegen dessen Charakters als Ausnahmetatbestand der Halter (vgl. Hentschel-​König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 StVG Rn. 1; BGH NZV1997, 390).

Die insoweit beweisbelasteten Beklagten zu 2) und 3) haben nicht den Beweis dafür erbracht, dass der Geschädigte … im Unfallzeitpunkt selbst gefahren ist. Die Beklagten zu 2) und 3) haben insoweit keinen Beweis angetreten. Auch aus dem übrigen Akteninhalt, insbesondere der beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dresden - Zweigstelle Meißen - (Az.: 703 Js 3072/07) ergibt sich dies nicht. Weder das im Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Gutachten zu den erlittenen Verletzungen der beiden Fahrzeuginsassen, des Beklagten zu 1) und des Geschädigten …, noch das DNA-​Gutachten gelangten insoweit zu einem klaren Ergebnis. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat keine belastbaren weiteren Erkenntnisse ergeben. So hat der Geschädigte … von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Sohn der Beklagten zu 3) Gebrauch gemacht. Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, an den Unfall und den Ablauf des vorangegangenen Festabends keine Erinnerung mehr zu besitzen. Die Zeugin … hat ebenfalls keine belastbaren Bekundungen zur entscheidenden Frage, wer im Unfallzeitpunkt gefahren ist, getätigt.

Der Ausnahmetatbestand des § 8 Nr. 2 StVG käme auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Geschädigte nur Beifahrer gewesen wäre. Dass ein Beifahrer „beim Betrieb tätig“ im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG ist, kommt ggfs. unter besonderen Umständen in Betracht, die hier weder vorgetragen noch bewiesen sind ist. So ist nach Aktenlage völlig unklar, ob der Geschädigte … und der Beklagte zu 1) einen gemeinsamen Entschluss dahingehend gefasst haben, mit dem Auto der Beklagten zu 3) die Maifeier zu verlassen. Weder wurde dies von den Parteien behauptet noch ist derartiges aktenkundig. Der Geschädigte … hat sogar anlässlich seiner Zeugenvernehmung in der strafrechtlichen Ermittlungsakte Gegenteiliges bekundet ("Ich kann nicht sagen, wie wir zum Auto gekommen sind, warum wir das genommen haben. Ich hatte keinen Grund mein Auto zu benutzen. Ich hatte alles für meine Übernachtung beim S… mit.“). Wie es letztlich zu der gemeinsamen Fahrt im Anschluss an die Maifeier gekommen ist, wohin diese gehen sollte und wer sie veranlasst hat, liegt nach dem Parteivortrag im Dunklen.

bb. Ebenso wenig greift hier der weitere Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 StVG zugunsten der Beklagten zu 3) ein. Danach ist derjenige, welcher das Fahrzeug „ohne Wissen und Wollen des Halters“ benutzt, an dessen Stelle zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dies gilt insbesondere für den sogenannten „Schwarzfahrer“, etwa nach einer Entwendung des Fahrzeuges. Hingegen bleibt die Halterhaftung bestehen, wenn dieser sein Kraftfahrzeug lediglich verleiht und der Entleiher dieses anschließend unbefugt einem Dritten zur Benutzung für eigene Zwecke überlässt (BGHZ 37, 306; BGH NJW 1957,1878).

Der Geschädigte … hat die Fahrzeugschlüssel von seiner Mutter - verbunden mit der Erlaubnis zum Führen des Kraftfahrzeuges - erhalten. Selbst bei der Annahme, eine Weitergabe der Fahrzeugschlüssel an den Beklagten zu 1) widerspreche dem Willen der Beklagten zu 3), würde dies nichts am Fortbestehen der Halterhaftung ändern (vgl. BGH, a.a.O.). Einen den Ausschluss der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG erfüllenden Ausnahmetatbestand (etwa mittels Entwendung des Schlüssels durch den Beklagten zu 1)) haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagte zu 2) und 3) weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

cc. Schließlich wird der Übergang der dem Geschädigten … entstandenen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3) auch nicht durch § 116 Abs. 6 SGB X (“Familienprivileg“) verhindert, weil der Geschädigte … im Unfallzeitpunkt bereits einen eigenen Hausstand in … hatte. Dies hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung im Sitzungstermin vor dem Landgericht am 12.03.2015 bestätigt. Die Beklagten zu 2) und 3) haben auch keine Umstände dafür vorgetragen, dass der Geschädigte … zum Schadenszeitpunkt dennoch seinen Lebensmittelpunkt auch im Sinne einer gemeinsamen Haushaltsführung bei seiner Mutter, der Beklagten zu 3), inne hatte. Der Aufenthalt am Wochenende genügt insoweit nicht, da ein - zudem nur teilweises - gemeinschaftliches Wohnen nicht das Tatbestandsmerkmal des „Lebens in häuslicher Gemeinschaft“ erfüllt (vgl. dazu BGH vom 15.01.1980, VIZR 270/78, Rn. 12 ff. zu § 67 VVG a. F., zitiert nach juris).

b. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 2) und 3) greift nach Auffassung des Senats auch kein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten … ein, welches sich die Klägerin anspruchsmindernd entgegenhalten lassen müsste.

aa. In Betracht für eine anteilige Mithaftung nach § 254 BGB kommt der - zwischen den Parteien unstreitige - Umstand, dass der Beklagte zu 1) im Unfallzeitpunkt deutlich alkoholisiert war. Ein Geschädigter muss sich ggfs. den Einwand eigenen Mitverschuldens entgegenhalten lassen, wenn er sich als Beifahrer einem infolge Alkoholkonsums nicht mehr verkehrssicheren Kraftfahrers anvertraut. Insoweit hat das Landgericht nachvollziehbar den ärztlicherseits im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholwert des Beklagten zu 1) sowie denjenigen des Geschädigten … verwertet. Bei der gebotenen Rückrechnung kann für den Beklagten zu 1) im Unfallzeitpunkt ein Blutalkoholwert von ca. 1,2 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) unterstellt werden. Angesichts des hier gegebenen Unfallablaufs (Abkommen des Kraftfahrzeugs von der Fahrbahn in einer Kurve ohne Fremdeinwirkung) spricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ein Anschein für ein Verschulden des Fahrzeugführers (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.1966, Az.: VIZR 246/64) und damit auch für die Ursächlichkeit der Alkoholisierung für das Unfallgeschehen (BGH, Urt. v. 10.01.1995, Az.: VI ZR 247/94).

Nach Auffassung des Senats existieren auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien sowie bei ergänzender Würdigung des gesamten Sach- und Streitstandes einschließlich der beigezogenen Ermittlungsakten jedoch keine ausreichenden Tatsachen, die eine belastbare Überzeugung gemäß § 286 BGB dahingehend begründen könnten, der Geschädigte … hätte vor Fahrtantritt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) erkennen müssen. Zwar haben beide Beteiligte den Abend vor dem Unfall auf einem Maibaumfest in … verbracht und hierbei jeweils erheblich dem Alkohol zugesprochen. So wies der Geschädigte … zum Unfallzeitpunkt angesichts des nachgewiesenen Blutalkoholgehalts und entsprechender gebotener Rückrechnung einen Blutalkoholwert im Bereich von etwa zwei Promille auf. Der Senat hat allerdings für die Frage der Erkennbarkeit des Alkoholkonsums für den Beifahrer stets entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles - und hierbei auf das Vorliegen belastbarer Tatsachen - abgestellt.

Derartige belastbare Tatsachen gibt es vorliegend weder für das Verhalten des Geschädigten (… und des Beklagten zu 1) während der Feier noch im Hinblick auf die Umstände des gemeinsamen Fahrtantrittes. Vielmehr berufen sich insoweit beide Beteiligte auf gravierende Erinnerungslücken. Angesichts der feststehenden erheblichen Alkoholisierung des Geschädigten … vor Fahrtantritt erscheint es auch vorstellbar, dass dieser den (durch die Notärztin nach dem Unfallgeschehen festgestellten) Alkoholgeruch bei dem Beklagten zu 1) nicht wahrgenommen hat.

bb. Nachdem hier auch sämtliche weiteren Umstände, wie es zu dem gemeinsamen Fahrantritt gekommen ist, im Dunklen liegen, kann nicht ohne weiteres gemäß § 827 Satz 2 BGB unterstellt werden, dass der Geschädigte … - im Rahmen der dann gebotenen Vorverlagerung des Mitverschuldensvorwurfs - durch seinen Alkoholkonsum auf der Maifeier vorwerfbar eine dann eingetretene Situation herbeigeführt hat, in welcher er die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit nicht mehr aufwies. Angesichts der vollständigen Unaufgeklärtheit der Ereignisse vor Fahrtantritt ist es denkbar, dass der Geschädigte entweder schlafend ins Auto gebracht worden ist oder dort schlafend vom Beklagten zu 1) angetroffen wurde, wobei letzterer dessen Fahrzeugschlüssel gegen seinen Willen an sich genommen haben könnte. Ein derartiges Agieren des Geschädigten vor Fahrtantritt würde aber noch keinen Mitverschuldensvorwurf begründen können.

cc. Angesichts der danach nicht in ausreichendem Maße vorhandenen belastbaren Tatsachen, auf denen eine sichere Überzeugung des Senats nach § 286 BGB von einem Mitverschulden des Geschädigten stützen könnte, verbleibt es dabei, dass die auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) und 3) diesbezüglich keinen hinreichenden Sachvortrag geleistet haben.

dd. Dem Geschädigten kann auch nicht vorgeworfen werden, als Beifahrer bei einem Fahrer mitgefahren zu sein, der über keine Fahrerlaubnis verfügte. Die Beklagten zu 2) und 3) haben weder behauptet, dass der Geschädigte … dies wusste, noch bestehen dafür Anhaltspunkte.

c. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Heilungsbehandlungskosten des Geschädigten ist auch der Höhe nach unter Berücksichtigung des Teilungsabkommens begründet.

Die Klägerin hat unter Vorlage von Ausdrucken der EDV-​Nachweise die für die Heilbehandlung des Geschädigten ... aufgewendeten Kosten vorgetragen. Die vorgelegten Leistungsnachweise der Klägerin als Krankenversicherung des Geschädigten ... belegen die in der Klageschrift bezifferten Schäden im Einzelnen nach Leistungszeitpunkt, -art und -umfang. Die Beklagten haben nach Vorlage der Nachweise keine Einwendungen gegen den behaupteten Leistungsumfang mehr erhoben.

Das Bestreiten eines Schädelhirntraumas ist angesichts der entsprechenden Feststellung des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 01.05.2007 (Bl. 19 der strafrechtlichen Ermittlungsakte) und der Angaben des Geschädigten zu seinen Verletzungen gemäß der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 25.06.2007 (Bl. 84 d. strafrechtlichen Ermittlungsakte) unsubstantiiert.

Verzugszinsen kann die Klägerin aufgrund der Inverzugsetzung mit Schreiben vom 18.09.2009 gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB verlangen.

2. Weiterhin kann die Klägerin auch die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner hinsichtlich weiterer Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis den Geschädigten haften, soweit diese über das Teilungsabkommen hinausgehen.

3. Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nach § 257 BGB jedoch nur unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (geltend gemacht nur nach Vorbemerkung III Abs. 4 VV VRVG nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr) und damit in Höhe von 633,32 EUR brutto verlangen.

Die mit der Begründung, grundsätzlich sei angesichts der notwendigen umfangreichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Satz von 1,5 anzusetzen, der wegen der 20%igen Toleranzgrenze auch nicht angreifbar sei, geltend gemachte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, kann die Klägerin nicht beanspruchen, da sie nicht dargelegt hat, dass die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten umfangreich oder schwierig war und dies auch nicht ersichtlich ist.

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BGH vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11; BGH vom 05.02.2013, VI ZR 195/12). Der BGH führt insoweit - ausdrücklich auch in Abweichung zu dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH vom 08.05.2012, VI ZR 273/11 - wie folgt aus:
„Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-​RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-​fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-​fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-​RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.

Soweit dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 2012 (VI ZR 273/11, VersR 2012, 1056 Rn. 4 f.) etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.“ (vgl. BGH vom 05.02.2013, VI ZR 195/12, Rn. 8 f., zitiert nach juris).
Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit sind jedoch nicht ersichtlich. Ein überdurchschnittlicher Umfang ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u. U. mehrere Verfahren gegen die Beklagten für verschiedene Mandanten gleichzeitig führte (die hiesige Klägerin als gesetzliche Krankenversicherung des Geschädigten, den Arbeitgeber und die gesetzliche Pflegekasse des Geschädigten). Bel gleichzeitiger Bearbeitung des Sachverhalts für mehrere Mandanten spricht mehr dafür, dass Synergieeffekte einen unterdurchschnittlichen Umfang begründen. Danach ergibt sich die folgende Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten:

0,65 nicht anrechenbare Geschäftsgeb. nach Nr. 2300 VV RVG 512,20 EUR
Post- und Telekommunikationspausch. nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
Zwischensumme netto 532,20 EUR
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 101,12 EUR
Ergebnis brutto: 633.32 EUR


4. Der Feststellungsantrag zur Verzinsung der Gerichtskostenvorschüsse bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit ihr ein konkreter materieller Schaden aus der fehlenden Verfügungsmöglichkeit über die eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse entstanden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verzugs- oder (in geringerem Umfang) Fälligkeitszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 256, 246 BGB liegen nicht vor. Prozesszinsen können nur bei Rechtshängigkeit der Geldschuld beansprucht werden, Leistungsklage wurde nicht erhoben; eine Feststellungsklage genügt insoweit nicht (vgl. Grüneberg in Zöller, 75. Auflage 2016, § 291 Rn. 4 m. w. Nw.).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 Abs. 1,100 Abs. 4, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Das im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes auszuübende tatrichterliche Ermessen entfaltet keine Wirkungen über den Einzelfall hinaus.

Nach § 516 Abs. 3 ZPO war auszusprechen, dass die Zurücknahme der Berufung gegenüber dem Beklagten zu 1) den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge hat.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47,48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.