Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 10.07.1997 - 1 ObOWi 259/97) - Kraftfahrzeuge iSd StVO § 12 Abs 3a S 1 sind auch Sattelzugmaschinen ohne Sattelauflieger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t; auf deren Leergewicht kommt es nicht an

BayObLG v. 10.07.1997: Kraftfahrzeuge iSd StVO § 12 Abs 3a S 1 sind auch Sattelzugmaschinen ohne Sattelauflieger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t; auf deren Leergewicht kommt es nicht an


Das BayObLG (Beschluss vom 10.07.1997 - 1 ObOWi 259/97) hat entschieden:
Kraftfahrzeuge iSd StVO § 12 Abs 3a S 1 sind auch Sattelzugmaschinen ohne Sattelauflieger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t; auf deren Leergewicht kommt es nicht an.


Siehe auch Sattelzug -Sattelauflieger - Sattelschlepper und Schwerlasttransporte - Sondertransporte


Zum Sachverhalt: it Bußgeldbescheid vom 2.9.1996 hat die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 60 DM festgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, am 28.6.1996 von 22.22 bis 23.10 Uhr in der J.-Straße in L. mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t entgegen § 12 Abs. 3 a StVO geparkt zu haben.

Auf den Einspruch des Betroffenen hat ihn das Amtsgericht Lindau (Bodensee) am 3.2.1997 freigesprochen. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß es sich bei dem Fahrzeug um eine Sattelzugmaschine ohne Auflieger mit einem Eigengewicht (richtig: Leergewicht, § 42 Abs. 3 StVZO) von lediglich 7,49 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 t gehandelt hat. Das Amtsgericht ist der Auffassung, das Verhalten des Betroffenen könne nicht geahndet werden; in der Vorschrift fehle eine Erwähnung von Zugmaschinen ohne Auflieger, die Zugmaschine selbst sei nicht beladungsfähig, so daß ihr Eigengewicht maßgeblich sei, das unter 7,5 t liege, insoweit bestehe eine Regelungslücke. Von einer Zugmaschine ohne Auflieger mit einem Eigengewicht unter 7,5 t gehe keine größere Beeinträchtigung aus als von einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, deren Zulassung sie beantragt und mit der sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Vom Parkverbot des § 12 Abs. 3 a Satz 1 StVO werden auch Sattelzugmaschinen ohne Sattelauflieger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t ohne Rücksicht auf ihr Leergewicht umfaßt. Die vom Amtsgericht angenommene Regelungslücke besteht nicht, wie sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweckbestimmung der Vorschrift ergibt.

a) Nach der Legaldefinition im § 1 Abs. 2 StVG, mit der § 4 Abs. 1 Satz 1 StVZO übereinstimmt (vgl. auch § 248 b Abs. 4 StGB), handelt es sich bei Kraftfahrzeugen um (Land-)Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 1 StVG Rn. 2 f.; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 1 StVG Rn. 8). Bei einem Sattelkraftfahrzeug handelt es sich um eine Fahrzeugkombination, die aus einer Sattelzugmaschine und einem Sattelanhänger (auch Sattelauflieger genannt, Huppertz VD 1993, 108/110) besteht, § 32 Abs. 4 Nr. 1 StVZO. Eine Sattelzugmaschine ohne Sattelanhänger gilt als Zugmaschine (BayObLG Beschluß vom 19.3.1992 - 2 ObOWi 85/92 - m. w. N., insoweit nicht veröffentlicht bei Bär DAR 1993, 369; Jagusch/Hentschel aaO, § 32 a StVZO Rn. 1).

Hiernach kann zunächst nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei einer Sattelzugmaschine ohne Sattelanhänger um ein Kraftfahrzeug im Sinn von § 12 Abs. 3 a Satz 1 StVO handelt. Darauf, daß es sich bei einer Sattelzugmaschine ohne eigene Transportfläche nicht um einen Lkw handelt (Jagusch/Hentschel aaO, § 30 StVO Rn. 10), kommt es im Gegensatz zu § 30 Abs. 3 StVO nicht an, da sich diese Vorschrift im Gegensatz zu § 12 Abs. 3 a Satz 1 StVO ausdrücklich nur auf Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, § 4 Nr. 3 PBefG) bezieht (BayObLG aaO; VwV zu § 30 Abs. 3 StVO).

Für das zulässige Gesamtgewicht in Sinn von § 12 Abs. 3 a Satz 1 StVO ist das für das Einzelfahrzeug im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief eingetragene entscheidend (Rüth/Berr/Berz Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 12 StVO Rn. 82, 84). Dieses berechnet sich nach § 34 StVZO; nach Abs. 7 Nr. 3 dieser Vorschrift ergibt sich das zulässige Gesamtgewicht bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert nach Maßgabe dieser Bestimmung. Das zulässige Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine errechnet sich aus der Summe von Leergewicht (§ 42 Abs. 3 StVZO) und Sattellast (Aufliegelast), d. h. der Last, die die Sattelzugmaschine durch den Sattelanhänger aufnimmt (Huppertz aaO).

Hiernach ist es für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 a Satz 1 StVO ohne Belang, ob die Zugmaschine selbst beladungsfähig ist oder nicht, worauf das Amtsgericht aber entscheidend abgestellt hat. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 a Satz 1 StVO dient dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasbelästigungen (vgl. Amtliche Begründung zur ÄndVO StVO VkBl. 1980, 511/516). Die technische Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge und damit die von ihnen ausgehenden Betriebsgeräusche und Schadstoffemissionen richten sich ganz wesentlich nicht nach ihrem Leergewicht oder dem tatsächlichen Ladezustand, sondern nach dem möglichen Gesamtgewicht, so daß der Verordnungsgeber in § 12 Abs. 3 a StVO zu Recht allein hierauf abgestellt hat. Weder aus technischer noch aus rechtlicher Sicht ist es dabei - soweit hier von Bedeutung - von Belang, ob das zulässige Gesamtgewicht durch Beladen einer vorhandenen Transportfläche oder durch Auflegen der Sattellast erreicht wird, da dieser Unterschied für die hier allein wesentliche Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs ohne größere Bedeutung ist. Hieraus folgt auch, daß die Argumentation des Amtsgerichts, von einer Sattelzugmaschine mit einem Eigengewicht unter 7,5 t - hier 7,49 t - gehe keine größere Beeinträchtigung aus, als von einem Kraftfahrzeug mit entsprechend großem zulässigen Gesamtgewicht, unzutreffend ist.

b) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt nichts anderes. Bereits in einem Regierungsentwurf vom 28.1.1974 (BT- Drucks 7/1618) war das Anliegen vertreten worden, im Verordnungswege das "Abstellen großer Lkw sowie von Lastzügen, Anhängern und Kraftomnibussen ... innerhalb geschlossener Ortschaften zu untersagen". Weder dem damaligen Entwurf, noch den Amtlichen Begründungen zum Gesetz zur Änderung des StVG vom 6.4.1980 (VkBl. 1980, 241) und zur Verordnung zur Änderung der StVO vom 21.7.1980 (VkBl. 1980, 511) ist auch nur der entfernte Hinweis darauf zu entnehmen, das Parkverbot beziehe sich nicht auf solche Kraftfahrzeuge, die - wie die vom Betroffenen geparkte Sattelzugmaschine - nicht selbst zur Güterbeförderung bestimmt sind, was darauf hinausliefe, daß unter Kraftfahrzeugen im Sinn der Vorschrift lediglich Lkw zu verstehen wären. Im Gegenteil hebt die Amtliche Begründung zum Änderungsgesetz vom 6.4.1980 - obwohl überflüssig - ausdrücklich hervor, "der Begriff 'Kraftfahrzeug' (stelle) klar, daß die Ermächtigung neben Lkw auch Zugmaschinen ... und dergleichen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht umfaßt" (VkBl 1980, 241/245).

c) Das vom Betroffenen geparkte Fahrzeug unterliegt daher entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der Bestimmung des § 12 Abs. 3 a Satz 1 StVO. Das Urteil kann somit keinen Bestand haben. ..."