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Landgericht Stade Urteil vom 07.09.2004 - 1 S 12/04 - Zur Haftung für einen hochgeschleuderten Stein

LG Stade v. 07.09.2004: Zur Haftung für einen hochgeschleuderten Stein


Das Landgericht Stade (Urteil vom 07.09.2004 - 1 S 12/04) hat entschieden:
Begegnen sich zwei Fahrzeuge und wird von dem ersten Fahrzeug ein Stein hochgeschleudert oder löst sich von diesem ein Gegenstand, der mit dem zweiten Fahrzeug kollidiert, so haftet der Halter des ersten Fahrzeugs für die entstandenen Schäden. Dies gilt auch dann, wenn die Natur des Gegenstandes nicht aufklärbar ist.


Siehe auch Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Klägerin steht gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1 StVG, bzw. § 3 PflichtversG zu. Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schäden durch einen Gegenstand hervorgerufen wurden, der sich entweder zuvor vom Fahrzeug der Beklagte zu 1) gelöst hatte oder ursprünglich auf der Fahrbahn lag und vom Beklagtenfahrzeug aufgewirbelt wurde. ...

Zwar haben (die) Zeugen zur eigentlichen Herkunft dieses Gegenstandes keine näheren Angaben machen können. Dies steht einem Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG aber nicht entgegen, solange nur mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden ist. Dem Betrieb eines Fahrzeugs ist jeder Vorgang zuzurechnen, bei dem sich eine dem Kfz typisch innewohnende Gefahr realisiert (vgl. Hentschel, "Straßenverkehrsrecht", 36. Aufl., § 7 StVG, Rn. 4 m.w.N.). Aufgrund des weit zu fassenden Betriebsbegriffes genügt dabei bereits ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz.

Dem Betriebsvorgang ist dabei sowohl das Ablösen von Fahrzeugteilen, als auch das Hochschleudern von auf der Fahrbahn befindlichen Gegenständen zuzurechnen. In beiden Fällen kommt es zum (schadensursächlichen) Ereignis allein deshalb, weil sich das Fahrzeug im Betrieb befindet und durch die auf das Fahrzeug einwirkenden Kräfte bzw. die vom Fahrzeug ausgehenden Einflüsse auf die Umwelt ein schadensursächlicher Geschehensablauf in Gang gesetzt wird. Da sich die typische Gefahr eines Fahrzeugs damit sowohl beim Ablösen von Fahrzeugteilen, als auch beim Hochschleudern von Fremdkörpern realisiert, kann der konkrete Schadensablauf dahingestellt bleiben. Vielmehr genügt es zur hinreichenden Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs, einen (oder auch mehrere) Unfallursachen darzustellen, von denen jede eine Haftung des Gegners begründen würde. Welche Ursache konkret eingetreten ist, muss in diesen Fällen nicht näher dargelegt werden. Ausreichend ist vielmehr der Vortrag, dass der geltend gemachte Anspruch auf einer der beiden Möglichkeiten beruht und weitere in Betracht kommende Ursachen ausscheiden, die nicht mit dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zusammenhängen.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund des unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Schadenseintritt und Begegnung der beiden Fahrzeuge ... davon auszugehen, dass der eingetretene Schaden durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurde, sodass der Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG, bzw. § 3 PflichtversG damit erfüllt ist.

Ein Haftungsausschluss gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist nicht gegeben. Die Beklagten haben eine Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts nicht darlegen und beweisen können. Dies vorzutragen und ggf. unter Beweis zu stellen, obliegt nämlich demjenigen, der sich auf die Unvermeidbarkeit beruft, im vorliegenden Fall somit den Beklagten (vgl. Hentschel, a.a.O., § 17, Rn. 23 m.w.N.). Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang zwar vorgetragen, dass eine Schadensverursachung durch einen auf der Fahrbahn befindlichen Gegenstand unvermeidbar gewesen sei. Zur weiteren Alternative haben sie hingegen nichts vorgetragen. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Hochschleudern von Gegenständen, die sich auf der Fahrbahn befinden, stets unvermeidbar ist. Für größere Gegenstände ist das zweifelhaft, für das Ablösen von Fahrzeugteilen gilt dies aber jedenfalls nicht. Die Beklagten hätten sich somit im Zusammenhang mit dem Hochschleudern eines Gegenstandes durch das Beklagtenfahrzeug nur dann auf die Unvermeidbarkeit des Unfalls berufen können, wenn sie gleichzeitig ausgeschlossen hätten, dass der Schaden nicht durch einen vom Beklagtenfahrzeug stammenden Gegenstand verursacht wurde (vgl. Hentschel, a.a.O.)."







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