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BayObLG Beschluss vom 21.12.1989 - 2 Ob OWi 354/89 - Die Anbringung der roten Kennzeichen im Fahrzeuginneren hinter Front- und Heckscheibe eines Kraftfahrzeugs verstößt gegen StVZO § 60 Abs 2 S 1

BayObLG v. 21.12.1989: Die Anbringung der roten Kennzeichen im Fahrzeuginneren hinter Front- und Heckscheibe eines Kraftfahrzeugs verstößt gegen StVZO § 60 Abs 2 S 1.


Das BayObLG (Beschluss vom 21.12.1989 - 2 Ob OWi 354/89) hat entschieden:
Die Anbringung der roten Kennzeichen im Fahrzeuginneren hinter Front- und Heckscheibe eines Kraftfahrzeugs verstößt gegen StVZO § 60 Abs 2 S 1.


Siehe auch Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen und Kennzeichenmissbrauch


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Als verantwortliche Hilfsperson des Kraftfahrzeughalters durfte der Betroffene Probefahrten nicht zulassen, wenn ihm bekannt war oder bekannt sein musste, dass das zur Probe gefahrene Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig war (§ 31 Abs.2 StVZO, § 9 Abs.2 Nr.2 OWiG). Nicht vorschriftsmäßig war im vorliegenden Fall das Nichtmitführen des Erste-Hilfe-Materials (§ 35 h Abs.3 StVZO) und des Warndreiecks (§ 53 a Abs.2 StVZO), ferner die Anbringung der roten Kennzeichen.

Wie vom Senat bereits entschieden (BayObLGSt 1988, 166), verstößt die Anbringung der roten Kennzeichen am Mittelteil eines Personenkraftwagens gegen § 28 Abs.2 StVZO i.V.m. § 60 Abs.2 Satz 1 StVZO. Im damals entschiedenen Fall war die Probefahrt mit einem Pkw-Ford Sierra, der ein Stufenheck hatte, ausgeführt worden. Die roten Kennzeichen waren mit Saugnäpfen jeweils an der Innenseite der Front- und Heckscheibe angebracht. Im vorliegenden Fall wurde die Probefahrt mit einem VW-Golf ausgeführt, einem Fahrzeugtyp, an dem sich die Heckscheibe an der Rückseite des Fahrzeugs befindet. Das rückwärtige rote Kennzeichen war sonach zwar an der Rückseite des Fahrzeugs, aber im Fahrzeuginnern hinter der Heckscheibe angebracht. Dass diese Art der Anbringung ebenso ordnungswidrig ist, wie die Anbringung hinter der Heckscheibe eines Fahrzeugs mit Stufenheck, ergibt sich aus folgendem:

Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend (§ 28 Abs.2 Satz 1 StVZO). Sie müssen sonach bei einem Personenkraftwagen an der Vorderseite und an der Rückseite angebracht sein (§ 60 Abs.2 Satz 1 StVZO); an schrägen Außenwänden dürfen anstelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs zwei Kennzeichen angebracht werden (§ 60 Abs.2 Satz 2 StVZO). Für die Höhe der Anbringung, die zulässige Winkelneigung und den Winkelbereich beiderseits der Fahrzeuglängsachse, von dem aus vor und hinter dem Fahrzeug die Kennzeichen erkennbar sein müssen, sind Grenzwerte bestimmt (§ 60 Abs.2 Satz 4 bis 9 StVZO). Das hintere Kennzeichen muss außerdem bei Nacht beleuchtet sein (§ 60 Abs.4 StVZO). Nur in einer Hinsicht gilt für die Anbringung roter Kennzeichen eine Besonderheit: sie brauchen entsprechend ihrer vorübergehenden Zweckbestimmung im Gegensatz zu den allgemeinen Kennzeichen (§ 60 Abs.1 Satz 1 StVZO) nicht fest am Kraftfahrzeug angebracht zu sein (§ 28 Abs.2 Satz 2 StVZO). Das besagt lediglich, dass die Anbringung der roten Kennzeichen zwar so sicher sein muss, dass sie nicht verloren gehen können, dass aber eine Verbindung mit dem Fahrzeug genügt, die schnell wieder gelöst werden kann (Rüth/Berr Straßenverkehrsrecht 2.Aufl. § 28 StVZO Rn.21). Danach ist es erlaubt, das rote Kennzeichen z.B. mit einer Schnur, einem Riemen, Gummibändern, Magneten oder Saugnäpfen am Fahrzeug zu befestigen (BGH ZfS 1987, 222), sofern die Art der Anbringung sicher ist. Wie die allgemeinen Kennzeichen sind auch die roten Kennzeichen jedenfalls außen am Fahrzeug anzubringen, nicht etwa hinter der Heckscheibe im Inneren des Fahrzeugs, auch wenn diese einen Teil der Rückseite des Fahrzeugs bildet. Der Sinn und Zweck dieser in § 60 StVZO enthaltenen Regelung liegt darin, dass weitestgehend jede Beeinträchtigung der Lesbarkeit vermieden werden soll. Durch Blendung, Spiegelung oder Beschlagen der Scheiben kann eine solche Beeinträchtigung eintreten.

Die Anbringung der roten Kennzeichen hinter der Front- und Heckscheibe stellt sonach einen Verstoß gegen § 60 Abs.2 Satz 1 StVZO dar. Da der Betroffene selbst die Kennzeichen angebracht hat, handelte er insoweit vorsätzlich. Sofern er die Art der Anbringung für erlaubt gehalten haben sollte, hätte er sich in einem Verbotsirrtum befunden, der für ihn als Automobil-Kaufmann aber ohne weiteres vermeidbar war (§ 11 Abs.2 OWiG). Der Betroffene ist deshalb wegen vorsätzlichen Zulassens der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftmäßigen Fahrzeugs nach § 31 Abs.2, § 69 a Abs.5 Nr.3 StVZO, § 9 Abs.2 Nr.2 OWiG, § 24 StVG schuldig zu sprechen. Daran ändert nichts, dass er hinsichtlich der festgestellten beiden anderen Ausrüstungsmängel nur fahrlässig gehandelt hat. Denn es liegt eine einzige Ordnungswidrigkeit vor, obwohl drei Ausrüstungsvorschriften nicht beachtet wurden (vgl. BayObLGSt 1979, 102). ..."







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